§ 5 Verfahrensgrundsätze
Stand: 17.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/5#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/5#abs-2 (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/5#abs-3 (3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/5#abs-4 (4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/5#abs-5 (5) Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen. Dem Insolvenzgericht ist ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 zu gewähren. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/5#abs-6 (6) Ist die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass den Schuldner die Pflicht zur Verfügungstellung sämtlicher in das System einzustellender Informationen und Dokumente trifft; verfügt der Schuldner selbst nicht über ein geeignetes System, so kann die Gläubigerinformation über ein vom Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden.
Wird zitiert von 268 Entscheidungen zu § 5 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bochum, 28.05.2005 – 10 T 97/04
- BGH, 19.07.2012 – IX ZB 6/12Insolvenzeröffnungsverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung eines SachverständigengutachtensZitiert von 2
- LG Bochum, 25.01.2012 – I-7 T 519/11
- OLG Köln, 01.12.2000 – 2 W 231/00Zitiert von 1
- VG Bremen, 04.10.2021 – 4 K 2833/19
- OVG Hamburg, 08.02.2018 – 3 Bf 107/17Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 16.06.2026 – 101 AR 91/26 eBestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts: Fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen unterlassener Amtsermittlung zur örtlichen Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Hagen, 20.05.2026 – 109 IN 68/20Zitiert von 1
- AG Köln, 22.04.2026 – 71 IN 31/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2024 in Kraft
§ 5 neu gefasst durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.