Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1626
BGBl. 2019 I S. 1626 · 487.664 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Anpassung des Datenschutzrechts
an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU)*
Vom 20. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Vermö-
gensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
Artikel 3 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Antiterrordateigesetzes
Artikel 5 Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des VIS-Zugangsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Waffengesetzes
Artikel 8 Änderung des BDBOS-Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Beamtenstatusgesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 13 Änderung des BSI-Gesetzes
Artikel 14 Änderung des De-Mail-Gesetzes
Artikel 15 Änderung des E-Government-Gesetzes
Artikel 16 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 17 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 19 Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Artikel 20 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Gentechnikgesetzes
Artikel 22 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Gendiagnostikgesetzes
Artikel 24 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
Artikel 26 Änderung des Weingesetzes
Artikel 27 Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Artikel 28 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches
Artikel 29 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 30 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 31 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes
Artikel 33 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
Artikel 34 Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes
Artikel 35 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 36 Änderung des Hilfetelefongesetzes
Artikel 37 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 38 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9).
Artikel 39 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes
Artikel 40 Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
Artikel 41 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
Artikel 42 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 43 Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
Artikel 44 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes
Artikel 45 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes
Artikel 46 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 47 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 48 Änderung des Asylgesetzes
Artikel 49 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Visa-Warndateigesetzes
Artikel 51 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst
Artikel 52 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 53 Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 54 Änderung des Eurojust-Gesetzes
Artikel 55 Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsge-
setzes
Artikel 56 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 57 Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes
Artikel 58 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 59 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes
Artikel 60 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 61 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 62 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 63 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
setzes
Artikel 64 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 65 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleich-
stellungsgesetzes
Artikel 66 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 67 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 68 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 69 Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes
Artikel 70 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 71 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung
Artikel 72 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 73 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 74 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 75 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 76 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 77 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 78 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes
Artikel 79 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 80 Änderung des Energiestatistikgesetzes
Artikel 81 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 82 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 83 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 84 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 85 Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksge-
setzes
Artikel 86 Änderung des Nationales-Waffenregister-Gesetzes
Artikel 87 Änderung des Mess- und Eichgesetzes
Artikel 88 Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Artikel 89 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 90 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 91 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 92 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 93 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes
Artikel 94 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 95 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
Artikel 96 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 97 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 98 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 99 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arznei-
mittel
Artikel 100 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 101 Änderung des Tierschutzgesetzes
Artikel 102 Änderung des Fleischgesetzes
Artikel 103 Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Artikel 104 Änderung des Gesetzes über Meldungen über
Marktordnungswaren
Artikel 105 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungs-
gesetzes
Artikel 106 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Artikel 107 Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informa-
tionen-Gesetzes
Artikel 108 Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Artikel 109 Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Artikel 110 Änderung des Seefischereigesetzes
Artikel 111 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 112 Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Artikel 113 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 114 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungs-
gesetzes
Artikel 115 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 116 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte
Artikel 117 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte
Artikel 118 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
gesetzes
Artikel 119 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 120 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 121 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 122 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 123 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 124 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 125 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 126 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes
Artikel 127 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 128 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 129 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 130 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 131 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 132 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 133 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 134 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 135 Änderung des Postgesetzes
Artikel 136 Aufhebung der Postdienste-Datenschutzverordnung
Artikel 137 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 138 Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 139 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 140 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Artikel 141 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 142 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-
gesetzes
Artikel 143 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Artikel 144 Änderung des Mautsystemgesetzes
Artikel 145 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
Artikel 146 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 147 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 148 Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-
Gesetzes
Artikel 149 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
Gesetzes
Artikel 150 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes
Artikel 151 Änderung des Seearbeitsgesetzes
Artikel 152 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 153 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
Artikel 154 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Artikel 154a Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Karte
für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen
Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen
Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Per-
sonalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
Artikel 155 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, speichern,
verändern und nutzen“ durch das Wort „verarbei-
ten“ ersetzt.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung
nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit
die personenbezogenen Daten gemäß § 37 Ab-
satz 2 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgrün-
den nach § 11 von den Verfassungsschutzbehör-
den an die Einbürgerungsbehörden übermittelt
worden sind oder die Verarbeitung sonst im
Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Dies gilt im Rahmen der Entscheidung über die
Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2
des Grundgesetzes auch in Bezug auf Daten,
die sich auf die politischen, rassischen oder reli-
giösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen

dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die
deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden
ist.“
2. In § 32 Absatz 2 wird das Wort „Verwendungsrege-
lungen“ durch das Wort „Verarbeitungsregelungen“
ersetzt.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu
Forschungszwecken ist nur in anonymisierter
Form oder dann zulässig, wenn das wissen-
schaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse der betroffe-
nen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung
erheblich überwiegt.“
4. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwen-
dungsregelungen“ durch das Wort „Verarbeitungs-
regelungen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes zur Regelung
von Vermögensfragen der
Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
§ 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögens-
fragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I
S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „verarbeiten
und nutzen“ durch die Wörter „speichern, verändern,
nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung ein-
schränken“ ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch die
Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermit-
telt oder in der Verarbeitung eingeschränkt“ er-
setzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
3. In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Verwendung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
4. In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch
das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
5. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle,
so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder
die Anwendung der Vorschriften über den Daten-
schutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdaten-
schutzgesetzes auch insoweit, als der Anwendungs-
bereich nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung nicht eröffnet ist.“
6. In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe „§ 67d Abs. 1“
durch die Angabe „§ 67b Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
folgt gefasst:
„§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der
Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2. In § 19 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „sind die
Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Verarbei-
tung der Daten einzuschränken“ ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Sperren“ durch
die Wörter „Einschränken der Verarbeitung“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Ver-
arbeitung der Daten einzuschränken“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Antiterrordateigesetzes
Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe rr wird das Wort „Dateien“ durch das
Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „zu sper-
ren“ durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung einzu-
schränken“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „sperren“ durch die
Wörter „in ihrer Verarbeitung einschränken“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die
Angabe „§ 64“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 9 Absatz 1“ ersetzt und wer-
den nach dem Wort „Bundesdatenschutz-
gesetz“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wör-
ter „Die oder der“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch
die Angabe „§ 57“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“
durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-
tung“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sperrung“ durch die
Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesperrte“ durch die
Wörter „In der Verarbeitung eingeschränkte“
ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Errichtungsan-
ordnung“ durch die Wörter „Festlegungen für die
gemeinsame Datei“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ gestri-
chen.
c) In Satz 2 werden die Wörter „Die Errichtungsan-
ordnung bedarf“ durch die Wörter „Die Fest-
legungen bedürfen“ ersetzt.
d) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
„Die oder der“ und werden die Wörter „Erlass der
Errichtungsanordnung“ durch die Wörter „den
Festlegungen“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. Au-
gust 2012 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe oo wird das Wort „Dateien“ durch das
Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „zu sper-
ren“ durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung einzu-
schränken“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „sperren“ durch die
Wörter „in ihrer Verarbeitung einschränken“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die
Angabe „§ 64“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die
Angabe „§ 9“ ersetzt und werden nach dem
Wort „Bundesdatenschutzgesetz“ die Wörter
„der oder“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wör-
ter „Die oder der“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch
die Angabe „§ 57“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“
durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-
tung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sperrung“ durch die
Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesperrte“ durch die
Wörter „In der Verarbeitung eingeschränkte“
ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Errichtungsan-
ordnung“ durch die Wörter „Festlegungen für die
gemeinsame Datei“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ ge-
strichen.
c) In Satz 2 werden die Wörter „Die Errichtungsan-
ordnung bedarf“ durch die Wörter „Die Fest-
legungen bedürfen“ ersetzt.
d) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
„Die oder der“ und werden die Wörter „Erlass der
Errichtungsanordnung“ durch die Wörter „den
Festlegungen“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
VIS-Zugangsgesetzes
In § 4 Absatz 1 Satz 1 des VIS-Zugangsgesetzes
vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“
und die Wörter „auf seine Kosten“ durch die Wörter
„auf Kosten der betroffenen Person“ ersetzt.
3. In § 20 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“
durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
4. In § 28 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „Speicherung und“ gestrichen.
5. In § 41 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Be-
troffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“
und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
6. In § 43 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
7. § 45 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Betroffener“
durch die Wörter „eine betroffene Person“ und
das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“
durch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.
8. In § 46 Absatz 4 Satz 2 erster Teilsatz werden die
Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der
betroffenen Person“ ersetzt und nach dem Wort
„diese“ wird das Wort „Wohnung“ eingefügt.

9. In § 56 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
BDBOS-Gesetzes
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind
Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunika-
tionsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeits-
bereich der Bundesanstalt entstehen. Die Verkehrs-
daten umfassen
1. die Gerätenummer zur Identifikation eines Endge-
rätes,
2. den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät
befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon,
3. die Gruppenkennung,
4. die Basisstationskennung,
5. für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Ein-
buchung und Ausbuchung aus einer Basisstation
sowie erfolgloser Einbuchungsversuche,
6. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbin-
dung nach Datum und Uhrzeit sowie
7. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung
der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten.
(2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digital-
funk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige
Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem
Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwi-
schen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt
und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk
BOS ist.“
2. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverord-
nung diejenige Stelle des Bundes, die für den
Bund Zuständige Stelle für den Betrieb des Digi-
talfunk BOS ist.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „1 und 2“ durch
die Wörter „1, 2 und 2a“ ersetzt.
3. Die §§ 18 bis 20 werden durch die folgenden §§ 18
bis 24 ersetzt:
„§ 18
Anwendbarkeit des
Bundesdatenschutzgesetzes
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2
des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19
bis 22 keine abweichende Regelung treffen.
§ 19
Verarbeitung
von Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt darf Verkehrsdaten ver-
arbeiten, soweit dies zum Betreiben des Digitalfunk
BOS und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
des Digitalfunk BOS erforderlich ist. Die Verarbei-
tung ist insbesondere zulässig:
1. zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von
Störungen oder Fehlern und
2. zum technischen Kapazitäts- und Verfügbarkeits-
management im Rahmen der Einsatzvorberei-
tung, -durchführung und -nachbereitung im Digi-
talfunk BOS.
(2) Wenn der Bundesanstalt tatsächliche Anhalts-
punkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des
Digitalfunk BOS vorliegen, darf sie Verkehrsdaten
auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um
die rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk
BOS festzustellen und zu unterbinden; die tatsäch-
lichen Anhaltspunkte sind aktenkundig zu machen
und der behördliche Datenschutzbeauftragte ist
über die beabsichtigte Verarbeitung zu informieren.
(3) Soweit es zur Weiterentwicklung des Digital-
funk BOS erforderlich ist, darf die Bundesanstalt
Verkehrsdaten auch für die folgenden Zwecke weiter-
verarbeiten:
1. zur bedarfsgerechten Gestaltung von Diensten,
2. zur Optimierung von Netzkapazitäten,
3. zur Verbesserung der Funkqualität und
4. zur Einführung von neuen Leistungsmerkmalen.
Die Verkehrsdaten von Gesprächsteilnehmern außer-
halb des Digitalfunk BOS sind unverzüglich zu ano-
nymisieren. Im Übrigen ist von den Möglichkeiten
der Pseudonymisierung und Anonymisierung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch zu machen.
(4) Zur Sicherstellung, dass die Zwecke der Ab-
sätze 1 bis 3 erfüllt werden können, dürfen Verkehrs-
daten nach ihrem Entstehen 75 Tage gespeichert
werden. Nach Ablauf dieser Frist, sind die Verkehrs-
daten zu löschen oder zu anonymisieren, es sei
denn, ihre weitere Speicherung ist zu den in den Ab-
sätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erforderlich. Die
weitere Speicherung ist zu begründen und zu doku-
mentieren. In Abständen von drei Monaten ist zu
überprüfen, ob eine weitere Speicherung der Ver-
kehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 3 genann-
ten Zwecke erforderlich ist. Wird im Rahmen der
Überprüfung festgestellt, dass eine weitere Speiche-
rung der Verkehrsdaten nicht erforderlich ist, sind
die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu
anonymisieren.
§ 20
Übermittlung
von Verkehrsdaten
an die Zuständigen Stellen
für den Betrieb des Digitalfunk BOS
(1) Verkehrsdaten dürfen von der Bundesanstalt
an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digi-
talfunk BOS übermittelt und von diesen verarbeitet
werden, soweit dies erforderlich ist

1. zu den in § 19 Absatz 1 genannten Zwecken und
2. für die Überprüfung der Zuordnung von Endgerä-
ten zu Nutzern.
(2) Um das Wiederauffinden eines abhanden-
gekommenen Endgerätes zu unterstützen, darf auf
Antrag eines Nutzers die Bundesanstalt an die für
diesen Nutzer verantwortliche Zuständige Stelle für
den Betrieb des Digitalfunk BOS folgende Daten
übermitteln:
1. die Kennung der Basisstationen, an denen sich
das Endgerät seit dem Abhandenkommen einge-
bucht oder einzubuchen versucht hat, und
2. den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Standort-
information erfasst wurde.
Der Antrag ist durch den Nutzer über die für ihn ver-
antwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des
Digitalfunk BOS zu stellen und hat Angaben zur
Identifizierung des Endgerätes zu enthalten.
(3) Empfänger, an die Verkehrsdaten nach den
Absätzen 1 und 2 übermittelt werden, dürfen diese
nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung
sie ihnen übermittelt werden.
§ 21
Übermittlung
von Verkehrsdaten
an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden
Die Bundesanstalt übermittelt Gerichten und
Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafver-
folgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und
der Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Ver-
kehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung
der Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erfor-
derlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der
Verkehrsdaten berechtigt sind. Vor der Übermittlung
haben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behör-
den die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhe-
bung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesan-
stalt nachzuweisen.
§ 22
Weitere Vorschriften
zur Übermittlung von Verkehrsdaten
(1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt wer-
den dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder
Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder
nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist
auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine
Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist
unzulässig.
(2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist akten-
kundig zu machen.
§ 23
Dateisystem zur Verwaltung
der Standorte des Digitalfunk BOS
(1) Die Bundesanstalt führt zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben ein Dateisystem zur Verwaltung der Standorte
des Digitalfunk BOS. In diesem Dateisystem können
auch personenbezogene Daten verarbeitet werden,
insbesondere Angaben zu Mietverhältnissen zu den
Standorten des Digitalfunk BOS sowie Kontaktdaten
des Vermieters der für einen Standort genutzten
Liegenschaft und seiner Beschäftigten oder Beauf-
tragten. Die Zuständigen Stellen für den Betrieb des
Digitalfunk BOS sowie die Bundesanstalt sind be-
rechtigt, Daten im automatisierten Verfahren in das
Dateisystem einzugeben und, soweit es zur jeweili-
gen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, aus dem
Dateisystem abzurufen.
(2) Die Bundesanstalt legt im Einvernehmen mit
den Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digital-
funk BOS fest, welche Personalien und welche Daten
zur Erreichbarkeit von Ansprechpartnern von Ver-
mietern der für Standorte genutzten Liegenschaften,
von Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digital-
funk BOS sowie von sonstigen Vertragspartnern ver-
arbeitet werden. Die Verantwortung einer Stelle im
Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutz-
rechts trägt jede der in Absatz 1 genannten Stellen
nur für die von ihr eingegebenen Daten. Die ein-
gebende Stelle muss feststellbar sein.
(3) Die Bundesanstalt trifft für das gemeinsame
Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digi-
talfunk BOS die technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Daten-
schutzkontrolle bei jedem Zugriff den Zeitpunkt des
Abrufs und die abrufenden Stelle sowie die Anga-
ben, die die Feststellung der abgerufenen Daten-
sätze ermöglichen, zu protokollieren. Die protokol-
lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-
schutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
Die Protokolldaten sind spätestens am Ende des
Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung
folgt, zu löschen.
§ 24
Einschränkung eines Grundrechts
Durch die §§ 19 bis 22 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundge-
setzes) eingeschränkt.“
Artikel 9
Änderung des
Informationsfreiheitsgesetzes
Das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September
2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Beson-
dere Arten personenbezogener Daten im Sinne des
§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch
die Wörter „Besondere Kategorien personenbezoge-
ner Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom

23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
2. In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort „Bundes-
datenschutzgesetzes“ die Wörter „in der am 24. Mai
2018 geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des
Beamtenstatusgesetzes
§ 50 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der
Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Per-
sonalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet
werden.“
2. In Satz 5 wird das Wort „Verwendung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 109 bis 111a durch die folgenden Angaben er-
setzt:
„§ 109 Anhörung
§ 110 Auskunft
§ 111 Übermittlung von Personalaktendaten und
Auskünfte an Dritte
§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auf-
trag
§ 111b Aufgabenübertragung“.
2. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie ist vertraulich zu behandeln und durch tech-
nische und organisatorische Maßnahmen nach
den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.“
b) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Personalakte weder vollständig in
Schriftform noch vollständig elektronisch geführt,
so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4
ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher
Form geführt werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilli-
gung der Beamtin oder des Beamten nur für
Zwecke der Personalverwaltung oder der Perso-
nalwirtschaft verarbeitet werden.“
3. § 107 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Den mit Angelegenheiten der Innenrevision
beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die Per-
sonalakte zu gewähren, soweit sie die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nicht
durch eine in sonstiger Weise erteilte Auskunft aus
der Personalakte gewinnen können. Jede Einsicht-
nahme nach Satz 1 ist zu dokumentieren.“
4. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne
Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet wer-
den, soweit die Daten für diese Zwecke erforder-
lich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung
nach § 80 Absatz 6. Für andere Zwecke dürfen
personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte
verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind
1. für die Einleitung oder Durchführung eines be-
hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das
im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag
steht, oder
2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge-
meinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar
drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Be-
einträchtigung der Rechte einer anderen Per-
son.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der betrof-
fenen Person“ gestrichen.
5. Die Überschrift des § 109 wird wie folgt gefasst:
„§ 109
Anhörung“.
6. § 110 wird wie folgt gefasst:
„§ 110
Auskunft
(1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf
Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in
die vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses. Soweit keine
dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien
oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt.
Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen
ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen,
die zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespei-
chert sind.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht
auf Auskunft auch über personenbezogene Daten
über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten
sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet
werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht
auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird ge-
währt, soweit die anderen Akten personenbezogene
Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht
personenbezogene Daten enthalten, die mit den Da-

ten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden
sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unver-
hältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der
Auskunft unterliegen Sicherheitsakten.
(3) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beam-
ten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen,
soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht
auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Ent-
sprechendes gilt für Hinterbliebene der Beamtin oder
des Beamten und für Bevollmächtigte der Hinter-
bliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
gemacht wird.
(4) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die
aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt
wird.“
7. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 111
Übermittlung von
Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „vorzulegen“ durch
die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vorlage“ durch das
Wort „Übermittlung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „vorgelegt“ durch das
Wort „übermittelt“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort „Vorlage“ durch das
Wort „Übermittlung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Sätze 1 und 2
werden wie folgt gefasst:
„Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der
Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn
dies zwingend erforderlich ist
1. für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchti-
gung des Gemeinwohls oder
2. für den Schutz berechtigter, höherrangiger
Interessen der oder des Dritten.
In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht ge-
währt.“
8. § 111a wird durch die folgenden §§ 111a und 111b
ersetzt:
„§ 111a
Verarbeitung von
Personalaktendaten im Auftrag
(1) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung
von Personalaktendaten einschließlich der Inan-
spruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin
oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne
des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist
nur zulässig, wenn
1. die dort genannten Voraussetzungen vorliegen
und
2. die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung
zugestimmt hat.
Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung
der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschrif-
ten durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auf-
tragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.
(2) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt
werden, wenn
1. bei der personalverwaltenden Behörde sonst
Störungen im Geschäftsablauf auftreten können
oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftrags-
verarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich
kostengünstiger erledigen kann und
2. die bei der Auftragsverarbeiterin oder dem Auf-
tragsverarbeiter zur Verarbeitung der Personal-
aktendaten befugten Personen besonders auf
den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet
sind.
§ 111b
Aufgabenübertragung
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
darf die personalverwaltende Behörde mit Zustim-
mung der obersten Bundesbehörde Aufgaben, die
ihr gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, Beam-
tinnen und Beamten sowie gegenüber ehemaligen
Beamtinnen und Beamten obliegen, auf eine andere
öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 und 3
des Bundesdatenschutzgesetzes übertragen. Die
oberste Bundesbehörde kann die Zuständigkeit für
die Entscheidung über die Zustimmung auf die
oberste Dienstbehörde übertragen.
(2) Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Auf-
gaben erforderlich ist, darf die personalverwaltende
Stelle der Stelle, der sie Aufgaben übertragen hat,
1. personenbezogene Daten von Bewerberinnen
und Bewerbern sowie Personalaktendaten von
Beamtinnen und Beamten und ehemaligen Beam-
tinnen und Beamten übermitteln und
2. die Führung der Personalakte übertragen.
(3) Auf Vereinigungen des privaten Rechts von
öffentlichen Stellen des Bundes dürfen Aufgaben
nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde
und nur dann übertragen werden, wenn die Vereini-
gungen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 Satz 1
des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllen. § 2 Ab-
satz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt insoweit
nicht.“
Artikel 12
Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2097) wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für
Zwecke staatlicher Auszeichnungen und
Ehrungen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72)“ durch die Wörter „(ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;

L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
den Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die
Schweiz“ gestrichen.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5
werden jeweils die Wörter „der Betroffenen“ durch
die Wörter „der betroffenen Personen“ ersetzt.
4. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für
die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des
Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie
über Unternehmen, soweit diese für die geschäfts-
mäßige Erbringung von Telekommunikationsdienst-
leistungen Daten von natürlichen oder juristischen
Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit
nicht bereits aus § 115 Absatz 4 des Telekommuni-
kationsgesetzes ergibt.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„von öffentlichen Stellen des Bundes“ durch die
Wörter „von ihrer oder seiner Aufsicht unter-
liegenden Stellen“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für nichtöffentliche Stellen besteht die Ver-
pflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.“
6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbe-
auftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine
Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine
Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an
den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauf-
tragte ab.“
7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ am
Ende gestrichen.
bb) In Buchstabe c wird nach dem Komma am
Ende das Wort „oder“ eingefügt.
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) aus Gründen eines erheblichen öffent-
lichen Interesses zwingend erforderlich
ist,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. durch öffentliche Stellen, wenn sie
a) zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für
die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
Gemeinwohl oder zur Wahrung erheb-
licher Belange des Gemeinwohls zwingend
erforderlich ist oder
c) aus zwingenden Gründen der Verteidigung
oder der Erfüllung über- oder zwischen-
staatlicher Verpflichtungen einer öffent-
lichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet
der Krisenbewältigung oder Konfliktver-
hinderung oder für humanitäre Maßnah-
men erforderlich ist“.
c) Die Wörter „und soweit die Interessen des Ver-
antwortlichen an der Datenverarbeitung in den
Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Num-
mer 2 die Interessen der betroffenen Person
überwiegen.“ werden angefügt.
8. In § 26 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „bedarf
der Schriftform“ durch die Wörter „hat schriftlich
oder elektronisch zu erfolgen“ ersetzt.
9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch
die Angabe „20“ ersetzt.
10. Folgender § 86 wird angefügt:
„§ 86
Verarbeitung
personenbezogener Daten für Zwecke
staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher
Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen dür-
fen sowohl die zuständigen als auch andere öffent-
liche und nichtöffentliche Stellen die dazu erforder-
lichen personenbezogenen Daten, einschließlich
besonderer Kategorien personenbezogener Daten
im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679, auch ohne Kenntnis der betroffenen
Person verarbeiten. Für nichtöffentliche Stellen gilt
insoweit § 1 Absatz 8 entsprechend. Eine Verarbei-
tung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 für
andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betrof-
fenen Person zulässig.
(2) Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erfolgt,
sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 21 der Verordnung
(EU) 2016/679 nicht anzuwenden.
(3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht der
Verantwortliche angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffe-
nen Person gemäß § 22 Absatz 2 vor.“
Artikel 13
Änderung des
BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „oder Übertra-
gung“ gestrichen.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „folgende“ werden die Wörter
„wichtige im öffentlichen Interesse liegende“ ein-
gefügt.
b) In Nummer 7 werden die Wörter „oder Übertra-
gung“ gestrichen.
c) In Nummer 13 Satz 1 Buchstabe b werden die
Wörter „Gesetz über den Militärischen Abschirm-
dienst“ durch das Wort „MAD-Gesetz“ ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verar-
beitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse
liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als dem-
jenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben
wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zu-
lässig, wenn
1. die Verarbeitung erforderlich ist
a) zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung
von Informationen über Sicherheitsrisiken oder
Sicherheitsvorkehrungen für die Informations-
technik oder
b) zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in
Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik
und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse der betroffenen Person
an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
(3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien
personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist
abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1
des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
1. die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer
erheblichen Gefahr für die Netz-, Daten- oder
Informationssicherheit,
2. ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung
die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes
unmöglich machen oder diese erheblich gefähr-
den würde und
3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse der betroffenen Person
an dem Ausschluss dieser Daten von der Verar-
beitung überwiegt.
(4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezi-
fische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der
betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes vor.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst“
durch das Wort „MAD-Gesetzes“ ersetzt und wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
satz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch
die Wörter „Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 24 des
Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
„§ 16 des Bundesdatenschutzgesetzes“ ersetzt.
5. § 5a Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Beschränkungen
der Rechte der betroffenen Person
Für die Rechte der betroffenen Person gegen das
Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verord-
nung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die
nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses
Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der
Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für
die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen
des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.“
7. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6f einge-
fügt:
„§ 6a
Informationspflicht
bei Erhebung von personenbezogenen Daten
(1) Die Pflicht zur Information gemäß den Arti-
keln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 be-
steht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und
Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
genannten Ausnahmen nicht, wenn
1. die Informationserteilung die ordnungsgemäße
Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundes-
amtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder
2. die Informationserteilung die öffentliche Sicher-
heit oder Ordnung oder die Gewährleistung der
Netz- und Informationssicherheit auf sonstige
Weise gefährden oder sonst dem Wohl des
Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person
an der Informationserteilung zurücktreten muss.
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen
Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das
Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der
berechtigten Interessen der betroffenen Person, ein-
schließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Ab-
satz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für
die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, ver-
ständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält
schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer
Information der betroffenen Person abgesehen hat.
§ 6b
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Ab-
satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht
nicht, wenn und soweit

1. die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Er-
füllung der Aufgaben gefährden würde, die in
der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
2. die Auskunftserteilung
a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder
die Gewährleistung der Netz- und Informa-
tionssicherheit gefährden würde oder
b) sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder
3. die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlun-
gen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden
würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person
an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutz-
gesetzes gilt entsprechend.
§ 6c
Recht auf Berichtigung
(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berich-
tigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und
soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Per-
son die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-
ständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben
gefährden würde und deswegen das Interesse der
betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte
zurücktreten muss.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betrof-
fene Person einen Anspruch darauf, den Daten für
die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung
beizufügen, sofern dies für eine faire und trans-
parente Verarbeitung erforderlich ist.
§ 6d
Recht auf Löschung
(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung
besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung
personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu
den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Ausnahmen
nicht, wenn
1. eine Löschung wegen der besonderen Art der
Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist und
2. das Interesse der betroffenen Person an der
Löschung als gering anzusehen ist.
In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine
Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18
der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2
sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezoge-
nen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige
gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5
Absatz 3 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Ein-
willigung der betroffenen Person nur zu diesem
Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke
in der Verarbeitung einzuschränken. § 5 Absatz 7
bleibt unberührt.
§ 6e
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung
der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für
die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der per-
sonenbezogenen Daten nicht, wenn
1. die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch
dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
2. die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr
von Gefahren für die Sicherheit in der Informa-
tionstechnik gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person
an der Einschränkung zurücktreten muss.
§ 6f
Widerspruchsrecht
Das Recht der betroffenen Person auf Wider-
spruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
1. an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, das die Interessen der betrof-
fenen Person überwiegt, oder
2. eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verar-
beitung verpflichtet.
Darüber hinaus darf das Bundesamt die personen-
bezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange ver-
arbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwin-
gende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung
bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten
der betroffenen Person überwiegen.“
8. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Daten“ wird das Wort „erho-
ben,“ gestrichen.
bb) Nach dem Wort „verarbeitet“ werden die
Wörter „oder genutzt“ gestrichen.
cc) Nach dem Wort „Verarbeitung“ werden die
Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des
De-Mail-Gesetzes
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 666), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Geset-
zes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit die Anschrift von natürlichen Personen
nicht durch Verfahren nach Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis e überprüft werden kann, ist
sie anhand behördlicher Dokumente zu überprü-
fen, die zum Zweck der Anschriftsbescheinigung
ausgestellt worden sind; sofern keine behörd-
lichen Dokumente beigebracht werden können,
ist die Anschrift anhand sonstiger geeigneter

Verfahren zur Überprüfung der postalischen
Erreichbarkeit zu überprüfen.“
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „oder
nutzen“ gestrichen.
2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort „Sperrung“ durch die
Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der akkreditierte Diensteanbieter hat eine De-Mail-
Adresse, ein Identitätsdatum oder die für die
Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer
notwendigen Informationen unverzüglich aus dem
Verzeichnisdienst zu löschen, wenn
1. der Nutzer dies verlangt,
2. die Daten aufgrund falscher Angaben ausgestellt
wurden,
3. der Diensteanbieter seine Tätigkeit beendet und
diese nicht von einem anderen akkreditierten
Diensteanbieter fortgeführt wird oder
4. die zuständige Behörde die Löschung aus dem
Verzeichnisdienst anordnet.“
4. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer
vor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos
über die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung
von De-Mail-Diensten, insbesondere der Nutzung
des Postfach- und Versanddienstes nach § 5, des
Verzeichnisdienstes nach § 7 und der Dokumenten-
ablage nach § 8, über die Rechtsfolgen und Kosten
der Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos
nach § 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11
und der Vertragsbeendigung nach § 12 sowie über
die Maßnahmen zu informieren, die notwendig sind,
um einen unbefugten Zugang zum De-Mail-Konto
zu verhindern.“
5. § 10 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der akkreditierte Diensteanbieter hat ein De-Mail-
Konto unverzüglich aufzulösen, wenn
1. der Nutzer dies verlangt oder
2. die zuständige Behörde die Auflösung anordnet.“
6. § 13 Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
„Der akkreditierte Diensteanbieter darf per-
sonenbezogene Daten des Nutzers eines De-
Mail-Kontos nur verarbeiten, soweit dies zur
Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren
Durchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten
die Regelungen des Telemediengesetzes, des
Telekommunikationsgesetzes und des Bundes-
datenschutzgesetzes.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser
Gesetze gelten ergänzend zu der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten, zum freien Datenver-
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
den Fassung.“
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort „Bun-
desbeauftragten“ die Wörter „oder der“ einge-
fügt.
b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Erfüllung der datenschutzrechtlichen An-
forderungen an das Datenschutzkonzept für
die eingesetzten Verfahren und die einge-
setzten informationstechnischen Einrichtun-
gen durch Vorlage geeigneter Nachweise;
der Nachweis wird dadurch geführt, dass
der antragstellende Diensteanbieter ein Zerti-
fikat des oder der Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
vorlegt; der oder die Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
erteilt auf schriftlichen Antrag des Dienste-
anbieters ein Zertifikat, wenn die daten-
schutzrechtlichen Kriterien erfüllt sind; die
Erfüllung der datenschutzrechtlichen Krite-
rien wird nachgewiesen durch ein Gutach-
ten, welches von einer vom Bund oder einem
Land anerkannten oder öffentlich bestellten
oder beliehenen sachverständigen Stelle für
Datenschutz erstellt wurde; der oder die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit kann ergän-
zende Angaben anfordern; die datenschutz-
rechtlichen Kriterien sind in einem Kriterien-
katalog definiert, der in der Verantwortung
des oder der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit
liegt und durch ihn oder sie im Bundesan-
zeiger und zusätzlich im Internet oder in
sonstiger geeigneter Weise veröffentlicht
wird; dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik wird Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben, sofern Fragen der
IT-Sicherheit berührt sind.“
10. In § 22 Satz 2 werden vor dem Wort „Bundesbeauf-
tragte“ die Wörter „oder die“ eingefügt.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe
„Satz 1“ die Wörter „Nummer 2 oder 4“ ein-
gefügt.
bb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „Ab-
satz 4 Satz 1“ die Angabe „Nummer 2“ ein-
gefügt.
cc) In Nummer 12 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
dd) Die Nummern 13 und 14 werden aufgeho-
ben.
ee) Nummer 15 wird Nummer 13.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 5, 6, 13
und 14“ durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ er-
setzt.
Artikel 15
Änderung des
E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann erforderliche
Nachweise, die von einer deutschen öffent-
lichen Stelle stammen, mit der Einwilligung
der am Verfahren beteiligten betroffenen Per-
son direkt bei der ausstellenden öffentlichen
Stelle elektronisch einholen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „erheben, ver-
arbeiten und nutzen“ durch das Wort „ver-
arbeiten“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mehreren
verantwortlichen Stellen im Sinne des Bun-
desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
„mehreren Verantwortlichen im Sinne des
Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
weils geltenden Fassung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“
durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
„(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Än-
derung eines gemeinsamen Verfahrens schließen
die Verantwortlichen eine Vereinbarung nach Maß-
gabe des Artikels 26 Absatz 1 und 2 der Verord-
nung (EU) 2016/679. In dieser Vereinbarung kön-
nen auch Verantwortliche bestimmt werden, die
andere Stellen mit der Verarbeitung personen-
bezogener Daten für das gemeinsame Verfahren
gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679
beauftragen dürfen.“
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Soweit für die beteiligten Stellen ungeachtet
der Verordnung (EU) 2016/679 unterschiedliche
bundes- oder landesrechtliche Datenschutzvor-
schriften gelten, ist vor der Einrichtung eines ge-
meinsamen Verfahrens zu regeln, welche dieser
Datenschutzvorschriften angewendet werden.“
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person“.
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Recht auf Berichtigung“.
d) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Verarbeitungsbeschränkungen“.
e) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 (weggefallen)“.
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbei-
ten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen
nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Per-
son in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Maß-
nahmen“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „und ge-
nutzt“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder nutzen“
gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Maßnah-
men“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ein-
gefügt und werden die Wörter „oder ge-
nutzt“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-
nutzt“ gestrichen.

5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von Amts
wegen“ durch die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679“ und
wird das Wort „ergänzen“ durch das Wort „vervoll-
ständigen“ ersetzt.
6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu
verarbeiten oder zu nutzen“ durch die Wörter „zu
verarbeiten“ ersetzt.
7. In § 8 werden jeweils die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
8. § 9 wird aufgehoben.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Auskunftsrecht der betroffenen Person“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die be-
troffene Person nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität
der betroffenen Person zu überprüfen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sofern die Auskunft elektronisch durch
Datenübertragung über das Internet erteilt wird,
ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungs-
technik und der Authentifizierung getroffen wer-
den, um den Datenschutz und die Datensicherheit
zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf
die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der
Daten, die im Melderegister gespeichert sind
und an die betroffene Person übermittelt wer-
den.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen
Person über die Kategorien der übermittelten
Daten und über die Empfänger der Daten nach
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
1. eine nicht automatisierte Melderegisteraus-
kunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 bis 3
erfolgt ist,
2. eine nicht automatisierte Datenübermittlung
nach § 34 oder eine nicht automatisierte
Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt
ist oder
3. die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4
Satz 1 genannten Behörden ist.
Auskunft über automatisierte Melderegisteraus-
künfte und über Datenübermittlungen im auto-
matisierten Abrufverfahren durch öffentliche
Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbe-
wahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4
erteilt.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen
Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 besteht nicht,
1. soweit der betroffenen Person die Einsicht in
ein Personenstandsregister nach § 63 Ab-
satz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes
nicht gestattet werden darf,
2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Ge-
setzbuches vorliegen,
3. soweit es sich um Daten zum gesetzlichen
Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu
minderjährigen Kindern handelt und für die-
sen Personenkreis eine Auskunftssperre nach
§ 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach
§ 52 gespeichert ist oder
4. wenn das Interesse der betroffenen Person
an der Auskunftserteilung zurücktreten muss,
weil
a) die Auskunft die ordnungsgemäße Erfül-
lung der Aufgaben im Sinne des Artikels 23
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2016/679, die in der Zuständigkeit der
Meldebehörde liegen, gefährden würde,
b) die Auskunft die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährden oder sich sonst
nachteilig auf das Wohl des Bundes oder
eines Landes auswirken würde,
c) die Auskunft strafrechtliche Ermittlungen
gefährden würde oder
d) die Daten oder die Tatsache ihrer Speiche-
rung nach einer Rechtsvorschrift oder
ihrem Wesen nach, insbesondere wegen
der überwiegenden berechtigten Interes-
sen eines Dritten, geheim gehalten werden
müssen.“
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der
verantwortlichen Stelle“ durch die Wörter „des
Verantwortlichen“ und es wird das Wort „diese“
durch das Wort „dieser“ ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Recht auf Berichtigung
Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der
betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung
(EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so
gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die
Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbei-
tung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 einge-
schränkt.“
12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen“
die Wörter „nach Artikel 24, 25 und 32 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt“ ge-
strichen.
c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die betroffene Person in die Verarbeitung
der Daten eingewilligt hat oder“.
bb) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor
Buchstabe a die Wörter „oder Nutzung“ ge-
strichen.

13. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisier-
ter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art
der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßig hohem Aufwand möglich und ist das Inte-
resse der betroffenen Person an der Löschung als
gering anzusehen, besteht das Recht der betroffe-
nen Person auf Löschung personenbezogener Da-
ten und die Pflicht der Meldebehörde zur Löschung
personenbezogener Daten nach Artikel 17 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in
Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679
genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an
die Stelle einer Löschung die Einschränkung der
Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU)
2016/679.“
14. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
nutzen“ gestrichen.
15. In § 18 Absatz 4 werden nach der Angabe „2“ die
Wörter „Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
16. § 19 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Au-
thentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist
sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Arti-
keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
getroffen werden.“
17. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Verarbeitungsbeschränkungen“.
b) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„und genutzt“ gestrichen.
18. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“
gestrichen.
19. § 34 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen“
die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
b) In Satz 4 wird das Wort „Dateien“ durch das Wort
„Dateisystemen“ ersetzt.
20. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Datenempfänger“
durch das Wort „Empfänger“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Bei einem Widerspruch hat die betroffene Per-
son gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf
unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungs-
sperre.“
21. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Maßnahmen“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-
fügt.
22. In § 38 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datenemp-
fänger“ durch das Wort „Empfänger“ ersetzt.
23. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Maß-
nahmen“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
nutzt“ gestrichen.
24. In § 40 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „und
genutzt“ gestrichen.
25. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Datenempfänger“ durch
das Wort „Empfänger“ ersetzt und werden die
Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „oder Nutzung“ ge-
strichen.
26. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datenempfän-
ger“ durch das Wort „Empfänger“ ersetzt.
27. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegis-
terauskunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Aus-
kunft begehrt wird, eindeutig festgestellt wer-
den kann auf Grund der in der Anfrage mitge-
teilten Angaben über
a) den Familiennamen,
b) den früheren Namen,
c) die Vornamen,
d) das Geburtsdatum,
e) das Geschlecht oder
f) eine Anschrift und
2. die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder
des Adresshandels verwendet werden und
die Auskunft verlangende Person oder Stelle
dies erklärt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Meldere-
gisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne
dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der
Anfrage angegeben wurde.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.“
28. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen
Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der
erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergän-
zend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, ins-
besondere die Geltendmachung von Rechtsan-
sprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das
berechtigte Interesse der betroffenen Person an der
Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.“
29. In § 49 Absatz 6 wird die Angabe „Satz 2“ gestri-
chen.

30. Dem § 50 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
31. In § 51 Absatz 1 wird nach dem Wort „wegen“ das
Wort „unentgeltlich“ eingefügt.
32. In § 52 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „richtet“ das Wort „unentgeltlich“
eingefügt.
33. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder
zur Verfügung stellt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „oder den
Auszug“ gestrichen.
bb) In Nummer 10 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) In Nummer 11 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
dd) Die Nummern 12 und 13 werden aufgeho-
ben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Absätze 1
und 2 Nummer 12 und 13“ durch die Wörter „des
Absatzes 1“ ersetzt.
34. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben, verar-
beitet und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“
ersetzt.
b) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort
„Datenempfänger“ durch das Wort „Empfänger“
ersetzt.
c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf
innerhalb eines Landes abweichend von § 39
Absatz 3 über landesinterne Netze erfolgt, ist
sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 getroffen werden.“
35. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Berichti-
gung“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
36. § 58 wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung des
Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 68
folgende Angabe eingefügt:
„§ 68a Rechte der betroffenen Person“.
2. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
„§ 68a
Rechte der
betroffenen Person
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1
und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-
tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung werden dadurch gewährleistet, dass die
betroffene Person nach § 62 Einsicht in das Perso-
nenstandsregister und in die zum Personenstands-
eintrag geführten Sammelakten nehmen sowie eine
Auskunft aus dem Personenstandseintrag oder der
Sammelakte erhalten kann. Soweit die Auskunft zu
den verarbeiteten personenbezogenen Daten nach
Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679
durch eine gebührenfreie Kopie des amtlichen For-
mulars einer Personenstandsurkunde erfolgt, ist die-
ses nicht vom Standesbeamten zu unterschreiben,
zu siegeln oder zu beglaubigen. Das Recht auf Aus-
kunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 Ab-
satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679
ist beschränkt auf die Kategorien von Empfängern,
gegenüber denen die im Personenstandsregister
oder in den zum Registereintrag geführten Sammel-
akten enthaltenen personenbezogenen Daten offen-
gelegt worden sind oder noch offengelegt werden.
(2) Hinsichtlich der in den Personenstandsregistern
enthaltenen personenbezogenen Daten kann das
Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verord-
nung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen
der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden.
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der
Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im
Personenstandsregister beurkundeten Daten und
die in den Sammelakten enthaltenen Dokumente
keine Anwendung.“
Artikel 18
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August
2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c wer-
den nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
elektronisch“ eingefügt und werden die Wörter
„Erhebung und“ gestrichen.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung und
Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. sie die Einwilligung nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c jeder-
zeit widerrufen kann,“.
bbb) In Nummer 3 werden im Satzteil vor der
Aufzählung die Wörter „Absatz 1 Satz 3
Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b
oder Buchstabe c“ ersetzt und wird das
Wort „verwendet“ durch das Wort „ver-
arbeitet“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3
Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b oder
Buchstabe c“ ersetzt.
2. § 42 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Befugnisse zur Verarbeitung personen-
bezogener Daten, soweit diese für die Durch-
führung und Überwachung der klinischen
Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für
die Verarbeitung von Daten, die nicht in einem
Dateisystem gespeichert sind oder gespei-
chert werden sollen,“.
b) In Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter
„Erhebung und Verwendung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
3. In § 42b Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „nach
§ 4a des Bundesdatenschutzgesetzes einwilligender
Prüfärzte“ durch die Wörter „Prüfärzten, deren Ein-
willigung vorliegt,“ ersetzt.
4. In § 58a Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „nach
Maßgabe des § 10 des Datenschutzgesetzes“ ge-
strichen.
5. In § 58c Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach
Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgeset-
zes“ gestrichen.
6. § 58f wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und genutzt“ ge-
strichen.
b) In Satz 4 werden die Wörter „und nutzen“ ge-
strichen.
7. § 67a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. Befugnisse zur Erhebung von Daten für die Zwecke
des Absatzes 2 und Befugnisse zur sonstigen
Verarbeitung von Daten für die Zwecke der Ab-
sätze 1 und 2 einzuräumen und
2. Regelungen zu treffen hinsichtlich der Übermitt-
lung von Daten durch Behörden des Bundes und
der Länder an das Deutsche Institut für Medizi-
nische Dokumentation und Information, einschließ-
lich der personenbezogenen und betriebsbezoge-
nen Daten für die in diesem Gesetz geregelten
Zwecke, und der Art, des Umfangs und der An-
forderungen an die Daten.“
8. § 68 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In den Fällen des Absatzes 4 unterbleibt die
Übermittlung personenbezogener Daten, soweit
schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen
überwiegen.“
Artikel 19
Änderung des
Vierten Gesetzes zur Änderung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
In Artikel 2 Nummer 11 des Vierten Gesetzes zur
Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschrif-
ten vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), das
durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. August
2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird § 40b
Absatz 6 wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich und ausdrück-
lich“ durch die Wörter „ausdrücklich und entweder
schriftlich oder elektronisch“ ersetzt und werden die
Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und Verwen-
dung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
3. In Satz 3 Nummer 2 wird im Satzteil vor der Aufzäh-
lung das Wort „verwendet“ durch das Wort „ver-
arbeitet“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des
Transfusionsgesetzes
Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. August
2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt und werden vor dem
Wort „bestätigt“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
gefügt.
3. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen,“ durch das Wort „verarbei-
ten,“ ersetzt.
4. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen,“ durch das Wort „verarbei-
ten,“ ersetzt.
5. In § 21 Absatz 1a Satz 2 werden im Satzteil vor der
Aufzählung nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter
„oder elektronischen“ eingefügt.
6. § 21a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „genutzt“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektroni-
schen“ eingefügt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „und Nutzung“
gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder ge-
nutzt“ gestrichen.
Artikel 21
Änderung des
Gentechnikgesetzes
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 17“ durch die An-
gabe „§ 19“ ersetzt.
2. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter „der Antragsteller“
durch die Wörter „die antragstellende Person“
und die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter
„die betroffene Person“ ersetzt.
b) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundes-
datenschutzgesetzes ist anzuwenden“ wer-
den gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2
bis 6 angefügt:
„Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die die
Daten übermittelt werden. Die speichernde
Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur,
wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde
Stelle hat zu gewährleisten, dass die Über-
mittlung personenbezogener Daten zumin-
dest durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und überprüft werden kann. Wird
ein Gesamtbestand personenbezogener Da-
ten abgerufen oder übermittelt, so bezieht
sich die Gewährleistung der Feststellung und
Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Ab-
rufes oder der Übermittlung des Gesamtbe-
standes. § 29 Absatz 1a Satz 2 und 4 gilt ent-
sprechend.“
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe a, c und g der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) sowie § 34 des Bundesdaten-
schutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
gelten für juristische Personen entsprechend.“
3. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ und
die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wör-
ter „der betroffenen Person“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“
durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ihm erho-
ben oder ihm“ durch die Wörter „ihr erhoben oder
ihr“ ersetzt und werden die Wörter „und zu nut-
zen“ gestrichen.
b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „und die
nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erfor-
derlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen“ durch die Wörter „und die erforder-
lichen technischen und organisatorischen Maß-
nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt“ ge-
strichen.
Artikel 22
Änderung des
Grundstoffüberwachungsgesetzes
§ 10 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte trifft geeignete technische und organi-
satorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Einrichtung von automatisierten Verfah-
ren, die die Übermittlung der Daten nach Absatz 1
durch Abruf ermöglichen, ist zulässig, soweit diese
Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdi-
gen Interessen der betroffenen Personen und der

Aufgaben der beteiligten Stellen im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1 angemessen sind. Die beteiligten Stellen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben zu gewähr-
leisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden
kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzu-
legen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die Daten übermittelt werden,
3. Art der zu übermittelnden Daten und
4. die erforderlichen technischen und organisato-
rischen Maßnahmen nach Maßgabe der Arti-
kel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.
Die erforderlichen Festlegungen können auch von
den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit über die Einrich-
tung des automatisierten Abrufverfahrens und über
die getroffenen Festlegungen. Die Verantwortung für
die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte,
an den die Daten übermittelt werden. Das Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte prüft
die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass
besteht. Es hat zu gewährleisten, dass die Übermitt-
lung personenbezogener und sonstiger Daten
zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein
Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder über-
mittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Fest-
stellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit
des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbe-
standes. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für den Abruf
allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich
sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach
vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung
eines Entgelts, nutzen kann.“
3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
Artikel 23
Änderung des
Gendiagnostikgesetzes
Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
eingefügt:
„Die Einwilligung nach Satz 1 umfasst auch die Ein-
willigung in die Verarbeitung genetischer Daten.“
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die verantwortliche ärztliche Person darf das
Ergebnis der genetischen Untersuchung oder Ana-
lyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlich
oder in elektronischer Form vorliegender Einwilli-
gung der betroffenen Person mitteilen.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zu sper-
ren“ durch die Wörter „in der Verarbeitung einzu-
schränken“ ersetzt und werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer
Form“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Sperrung“ durch die
Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.
4. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2, auch in Verbin-
dung mit § 17 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen
§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Num-
mer 1 eine genetische Untersuchung oder Ana-
lyse vornimmt,
1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5,
eine genetische Probe verwendet,
1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-
dung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe
nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
2. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 mit einer gene-
tischen Reihenuntersuchung beginnt oder
3. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung unmittelbar gilt.“
Artikel 24
Änderung des
Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie
folgt gefasst:
„§ 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Komma und werden die Wörter „und nur zu
diesem Zweck nach Absatz 4 oder Absatz 4a
übermittelt werden“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 wird aufgehoben.

bbb) Die Nummern 4 bis 6 werden die Num-
mern 3 bis 5.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Zur Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen
an das Register und der Auskünfte aus
dem Register sind die Auskünfte sowie de-
ren Anlass und Zweck aufzuzeichnen.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „weiter-
gegeben“ durch das Wort „übermittelt“ er-
setzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 kann
in einem automatisierten Abrufverfahren über-
mittelt werden. Das automatisierte Abrufver-
fahren darf nur eingerichtet werden, sofern die
beteiligten Stellen die technischen und organisa-
torischen Maßnahmen getroffen haben, die nach
den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung erforderlich sind. Die Verantwortung für
die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der
Erklärende oder der von einem Krankenhaus
dem Register als auskunftsberechtigt benannte
Arzt. Die Stelle, der nach Absatz 3 Satz 1 die
Aufgabe übertragen wurde, die Erklärungen zur
Organ- oder Gewebespende zu speichern und
darüber Auskunft zu erteilen, überprüft die Zu-
lässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichpro-
benverfahren und im Übrigen nur, wenn dazu
Anlass besteht.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Datenverarbeitung, Auskunftspflicht“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden
die Wörter „Erhebung und Verwendung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und
werden die Wörter „und die Übermittlung
dieser Daten an die nach Absatz 3 Satz 1
auskunftsberechtigten Personen“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Übermittlung dieser Daten ist nur an die
nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten
Personen zulässig.“
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 2 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder
Absatz 4a“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter
„Erhebung und Verwendung“ durch das Wort „Ver-
arbeitung“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „verwenden“ durch
das Wort „verarbeiten“ und das Wort „weiter-
geben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Koordinierungsstelle, die Vermitt-
lungsstelle oder die Gewebeeinrichtung eine
nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, so überwachen die Auf-
sichtsbehörden der Länder die Anwendung
der Vorschriften über den Datenschutz ge-
mäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-
gesetzes auch in den Fällen, die nicht in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2016/679 nach Artikel 2 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 fallen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt, werden die
Wörter „an die nach § 2 Abs. 4“ durch die
Wörter „denen nach § 2 Absatz 4 Satz 1
oder Absatz 4a Satz 1“ und die Wörter „die
Auskunft weitergegeben“ durch die Wörter
„nach § 2 Absatz 4 Satz 4 die Auskunft über-
mittelt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Weitergabe“ durch
das Wort „Übermittlung“ ersetzt, wird die
Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 4 oder Absatz 4a“ ersetzt und wer-
den die Wörter „erheben, verarbeiten oder
nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
setzt.
bb) In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort „ver-
wendet“ jeweils durch das Wort „verarbeitet“
ersetzt.
cc) Satz 5 wird aufgehoben.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ärzte und anderes wissenschaftliches Perso-
nal des Entnahmekrankenhauses, des Trans-
plantationszentrums, der Koordinierungsstelle
nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach
§ 12 dürfen personenbezogene Daten, die
von dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus,
dem jeweiligen Transplantationszentrum oder
der jeweiligen Stelle nach § 11 oder § 12 im
Rahmen der Organ- und Spendercharakteri-
sierung beim Organ- oder Gewebespender
oder im Rahmen der Organ- oder Gewebe-
übertragung beim Organ- oder Gewebeemp-
fänger erhoben oder an diese übermittelt wor-
den sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3 für
eigene wissenschaftliche Forschungsvorha-
ben verarbeiten.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

7. In § 15 Absatz 1 und 2 wird vor der Angabe „30 Jah-
re“ jeweils das Wort „mindestens“ gestrichen.
8. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Übermittlung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 14 Ab-
satz 2 Satz 5“ durch die Wörter „den Arti-
keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Transplantationsregisterstelle unter-
liegt der Aufsicht der oder des Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwen-
den.“
9. § 15c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Weitergabe“
durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Vertrauensstelle unterliegt der Auf-
sicht der oder des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 16
Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesdatenschutz-
gesetzes ist nicht anzuwenden.“
10. § 15f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2
Satz 5“ durch die Wörter „den Artikeln 24, 25
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
b) In Satz 7 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-
chen.
11. § 15g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Form“ die
Wörter „zur Verwendung“ gestrichen und
werden nach dem Wort „Forschungszweck“
die Wörter „die Verwendung“ durch die Wör-
ter „die Verarbeitung“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „oder genutzt“
gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „erheben und“
gestrichen.
12. In § 15h Absatz 2 wird das Wort „Verwendung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
13. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 4“ ersetzt und wird das Wort
„weitergibt“ durch das Wort „übermittelt“ er-
setzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort
„verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ er-
setzt.
Artikel 25
Änderung des
Anti-Doping-Gesetzes
Das Anti-Doping-Gesetz vom 10. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5
des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wör-
ter „erheben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „erheben, zu verarbeiten und
zu nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des
Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 34 betreffen-
den Zeile das Wort „Verwendung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ und das Wort „Weitergabe“ durch
das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort „Verwen-
dung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das
Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermitt-
lung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die erhebenden Behörden sind berechtigt,
Einzelangaben in Erklärungen, die nach den
für den Weinbau und die Weinwirtschaft un-
mittelbar anzuwendenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union, nach diesem Gesetz oder
nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen,
Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen
und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an
die zuständigen Bundes- und Landesbehör-
den für behördliche Maßnahmen zu übermit-
teln, soweit dies zur Durchführung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,
der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlich ist.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „weitergegeben“
durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Antrag-
steller“ durch die Wörter „die antragstellende
Person“ und die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die antragstellende Person verpflichtet sich
gegenüber der für die Führung der Weinbau-
kartei zuständigen Stelle, die Daten nur für

den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfül-
lung sie ihr übermittelt werden.“
Artikel 27
Änderung des
Tabakerzeugnisgesetzes
§ 22 Absatz 5 des Tabakerzeugnisgesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesdaten-
schutzgesetz sowie den weiteren Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten erheben, verar-
beiten oder nutzen“ durch die Wörter „den einschlä-
gigen Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten verarbeiten“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet
oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c wer-
den die Wörter „sofern diese in die damit verbun-
dene Datenübermittlung an die nach § 25 Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde
schriftlich eingewilligt haben,“ gestrichen.
2. § 49 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Daten nach Satz 1 können auch durch ein auto-
matisiertes Abrufverfahren übermittelt werden, sofern
die beteiligten Stellen gewährleisten, dass das Abruf-
verfahren kontrolliert werden kann und die techni-
schen und organisatorischen Maßnahmen, die nach
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung er-
forderlich sind, schriftlich festgelegt sind. Die Ver-
antwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs
trägt die abrufende Stelle. Die speichernde Stelle
prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu An-
lass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewähr-
leisten, dass die Übermittlung personenbezogener
Daten zumindest durch geeignete Stichprobenver-
fahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird
ein Gesamtbestand personenbezogener Daten ab-
gerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Ge-
währleistung der Feststellung und Überprüfung nur
auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermitt-
lung des Gesamtbestandes.“
Artikel 29
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 17c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „wenn
der Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung,
die jederzeit widerrufen werden kann,“ durch die
Wörter „wenn der Versicherte hierzu seine Einwilli-
gung“ ersetzt.
2. In § 28 Absatz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzäh-
lung das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Ver-
arbeitung“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 18a des Gesetzes
vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a ge-
strichen.
2. § 1a wird aufgehoben.
3. In § 10 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „verarbei-
tet und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ er-
setzt.
4. § 13 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Daten, die eine Identifizierung der in die Unter-
suchung einbezogenen Personen erlauben, dürfen
nicht erhoben werden.“
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Auf-
zählung die Wörter „verarbeitet und genutzt“
durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „verarbeiten
und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
setzt.
bb) In Nummer 4 wird das Semikolon und werden
die Wörter „§ 1a bleibt unberührt“ gestrichen.
c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 wird nach der
Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „und 2“ ein-
gefügt.
6. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und
genutzt“ gestrichen.
7. In § 23a Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-
arbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt.
8. In § 25 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und
genutzt“ gestrichen.
9. In § 30 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und
genutzt“ gestrichen.

Artikel 31
Änderung des
IGV-Durchführungsgesetzes
Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013
(BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nutzen“ ge-
strichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Reisenden“
die Wörter „oder ihren möglichen Kontaktper-
sonen“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 32
Änderung des
Suchdienstedatenschutzgesetzes
Das Suchdienstedatenschutzgesetz vom 2. April
2009 (BGBl. I S. 690), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
zur Regelung des Datenschutzes
für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes
(DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz – DRK-SDDSG)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang des Such-
dienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-
Suchdienst) mit personenbezogenen Daten, soweit
der DRK-Suchdienst im Auftrag der Bundesregie-
rung tätig ist.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht
anzuwenden, soweit das Recht der Europäischen
Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
tenden Fassung, unmittelbar gilt.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Aufgaben des DRK-Suchdienstes“.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Such-
dienste dürfen“ durch die Wörter „Der DRK-
Suchdienst darf“, die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ und
das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Such-
dienste erhalten“ durch die Wörter „Der DRK-
Suchdienst erhält“ und das Wort „ihrer“ durch
das Wort „seiner“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Verwendung“ wird durch die
Überschrift „Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Die vorgenannten
Suchdienste dürfen“ durch die Wörter „Der DRK-
Suchdienst darf“, die Wörter „speichern, ver-
ändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
und das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ er-
setzt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die
Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Nummer 1“ und werden die
Wörter „der Suchdienste“ durch die Wörter
„des DRK-Suchdienstes“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 1“ er-
setzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15“ durch
die Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Betrof-
fene“ durch die Wörter „die betroffene Person“
ersetzt.
e) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Arten“ durch
das Wort „Kategorien“ und werden die Wörter
„(§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes)“
durch die Wörter „(Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2016/679)“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung
Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Lö-
schung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17
Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679
besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnah-
men nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die
Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen
Person beeinträchtigt werden.“
7. § 6 wird aufgehoben.
8. § 7 wird § 6 und wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden
Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2
des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.“
9. § 8 wird § 7.

Artikel 33
Änderung des
Abfallverbringungsgesetzes
§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes
vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I
S. 2452) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben wer-
den,
1. wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Aufgaben erforderlich ist und
2. wenn
a) diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei
anderen Personen oder Stellen erforderlich ma-
chen oder
b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
überwiegende schutzwürdige Interessen der be-
troffenen Person beeinträchtigt werden.“
Artikel 34
Änderung des
Seeversicherungsnachweisgesetzes
§ 10 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom
4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen
nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen muss
die Übermittlung personenbezogener Daten im Ein-
klang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
tenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen.“
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 35
Änderung des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
In § 12 Satz 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644)
geändert worden ist, werden die Wörter „erheben und“
gestrichen.
Artikel 36
Änderung des
Hilfetelefongesetzes
In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hilfetelefongesetzes vom
7. März 2012 (BGBl. I S. 448) werden die Wörter „erho-
ben und“ gestrichen.
Artikel 37
Änderung des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes
In § 12 Satz 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644)
geändert worden ist, werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt.
Artikel 38
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Au-
gust 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 das Wort „erheben“ durch das Wort „ver-
arbeiten“ ersetzt.
b) Dem Wortlaut des Absatzes 6 wird folgender Satz
vorangestellt:
„Die Maßnahmeträger dürfen die ihnen nach
Absatz 5 Satz 2 übermittelten Daten zu den
Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihnen über-
mittelt wurden.“
2. In § 5b Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „erheben“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt.
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Das Statistische Bundesamt und die statis-
tischen Ämter der Länder dürfen an die obersten
Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statis-
tischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabel-
lenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die
übermittelten Tabellen dürfen nur gegenüber den
gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke
der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
Einzelfällen verwendet werden.“
Artikel 39
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
In § 21 Absatz 3 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1048) geändert worden ist, wird das Wort „Informa-
tionen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt und werden
jeweils die Wörter „des oder der Betroffenen“ durch
die Wörter „der betroffenen Person oder der betroffe-
nen Personen“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung des
Kulturgutschutzgesetzes
Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1914), das durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes

vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie
folgt gefasst:
„§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten“.
2. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Verarbeitung von Informationen
einschließlich personenbezogener Daten“.
b) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
3. In § 78 Absatz 1 werden die Wörter „von § 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden
ist,“ durch die Wörter „des § 2 des Bundesdaten-
schutzgesetzes“ ersetzt.
4. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 16 Absatz 2 bleibt unberührt.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Datenerhebung,
Datenverarbeitung und Datennutzung“ durch das
Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-
satz 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 4
Satz 2“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „verar-
beitet“ die Wörter „nach Maßgabe von Absatz 1“
eingefügt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
satz 3 Satz 1“ ersetzt.
5. § 80 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 41
Änderung des
Deutsche-Welle-Gesetzes
Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90),
das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Ab-
schnitt 4 folgende Angabe eingefügt:
§§
„Abschnitt 5: Datenschutz 63–66“.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
beitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 und in Absatz 3 werden
nach den Wörtern „für den Datenschutz“ die Wör-
ter „der Deutschen Welle“ eingefügt.
3. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „7.“ wird die Angabe „(weg-
gefallen)“ gestrichen und werden die Nummern 5
und 6 die Nummern 6 und 7.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Ernennung und Amtsenthebung des Beauf-
tragten für den Datenschutz der Deutschen
Welle,“.
4. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe
„(weggefallen)“ durch die Wörter „Ernennung
und Amtsenthebung des Beauftragten für den
Datenschutz der Deutschen Welle.“ ersetzt.
5. Nach § 62 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
„Abschnitt 5
Datenschutz
§ 63
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken
(1) Sofern die Deutsche Welle oder ein Hilfsunter-
nehmen personenbezogene Daten zu journalis-
tischen Zwecken verarbeitet, sind bei der Verar-
beitung dieser Daten nur die Pflichten des Artikels 5
Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2,
des Artikels 24 und des Artikels 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.
Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit
der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnah-
men nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24
und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaf-
tet wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in
den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistischen Zwecken dienende
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Deutsche Welle zur Verbreitung von Gegendar-
stellungen der betroffenen Person oder zu Verpflich-
tungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über
die Unterlassung der Verbreitung oder über den
Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Ge-
gendarstellungen, diese Verpflichtungserklärungen,
diese Beschlüsse oder Urteile über die Unterlassung
der Verbreitung oder diese Widerrufe
1. zu den Daten zu nehmen, die zu der betroffenen
Person gespeichert sind, und dort für dieselbe
Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst
sowie
2. bei einer Übermittlung der Daten, die zu der be-
troffenen Person gespeichert sind, gemeinsam
mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch die Berichterstattung der
Deutschen Welle in seinen Rechten beeinträchtigt,
so kann die betroffene Person Auskunft verlangen

über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden,
zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auskunft
kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen
der Beteiligten verweigert werden, soweit
1. von den Daten auf die Personen, die bei der
Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von
Angeboten mitwirken oder mitgewirkt haben, ge-
schlossen werden kann,
2. von den Daten auf die Einsenderin oder den
Einsender oder die Gewährsträgerin oder den
Gewährsträger von Beiträgen, Unterlagen oder
Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlos-
sen werden kann oder
3. durch die Mitteilung von recherchierten oder
sonst erlangten Daten die Erfüllung der journalis-
tischen Aufgabe der Deutschen Welle durch Aus-
forschung des Informationsbestandes beein-
trächtigt würde.
(4) Die betroffene Person kann die unverzügliche
Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten
oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung
von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere
Speicherung der personenbezogenen Daten ist
rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts
auf freie Meinungsäußerung und Information oder
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforder-
lich ist.
§ 64
Der Beauftragte
für den Datenschutz der Deutschen Welle
(1) Die Deutsche Welle ernennt einen Beauftrag-
ten für den Datenschutz der Deutschen Welle als
Aufsichtsbehörde, der im Bereich der Datenverarbei-
tung zu journalistischen Zwecken an die Stelle des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit tritt. Das Nähere, insbesondere
die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rund-
funkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats in einer
Satzung. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU)
2016/679 sind auf den Beauftragten für den Daten-
schutz der Deutschen Welle entsprechend anzu-
wenden, soweit in den Absätzen 2 bis 6 und in
§ 65 keine abweichenden Regelungen getroffen
werden.
(2) Die Ernennung des Beauftragten für den
Datenschutz der Deutschen Welle erfolgt durch den
Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats.
Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen
Welle wird für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Eine zweimalige Wiederernennung ist zulässig.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz der
Deutschen Welle muss verfügen über die für die
Erfüllung seiner Aufgaben und für die Ausübung
seiner Befugnisse erforderliche
1. Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlos-
senes Hochschulstudium,
2. Erfahrung und
3. Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schut-
zes personenbezogener Daten.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz der
Deutschen Welle ist in der Ausübung seines Amtes
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er
unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der
Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht er
nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Aus-
übung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
(5) Das Amt des Beauftragten für den Daten-
schutz der Deutschen Welle kann neben anderen
Aufgaben nur wahrgenommen werden, sofern diese
mit dem Amt zu vereinbaren sind und die Unab-
hängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz
der Deutschen Welle nicht gefährden.
(6) Das Amt des Beauftragten für den Daten-
schutz der Deutschen Welle endet mit Ablauf der
Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen
des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertrag-
liche Regelungen bleiben unberührt.
(7) Der Beauftragte für den Datenschutz der
Deutschen Welle kann seines Amtes nur enthoben
werden, wenn er
1. eine schwere Verfehlung begangen hat oder
2. die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner
Aufgaben nicht mehr erfüllt.
Die Amtsenthebung erfolgt durch Beschluss des
Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats;
der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen
Welle ist vor der Entscheidung über die Amtsent-
hebung zu hören.
(8) Die Deutsche Welle stellt dem Beauftragten
für den Datenschutz der Deutschen Welle die Aus-
stattung zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner
Aufgaben und für die Ausübung seiner Befugnisse
notwendig ist. Die Deutsche Welle weist die erfor-
derlichen Mittel jährlich, öffentlich und gesondert
im Wirtschaftsplan aus und weist sie dem Beauftrag-
ten für den Datenschutz der Deutschen Welle im
Haushaltsvollzug zu. Der Beauftragte für den Daten-
schutz der Deutschen Welle unterliegt der Finanz-
kontrolle durch den Verwaltungsrat nur, soweit seine
völlige Unabhängigkeit bei der Ausübung seines
Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Beauf-
tragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist
in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Diese unterstehen
allein der Leitung des Beauftragten für den Daten-
schutz der Deutschen Welle.
§ 65
Aufgaben
und Befugnisse des Beauftragten
für den Datenschutz der Deutschen Welle
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz der
Deutschen Welle beaufsichtigt die Einhaltung der
Datenschutzvorschriften, soweit die Deutsche Welle
oder ein Hilfsunternehmen personenbezogene Daten
zu journalistischen Zwecken verarbeitet. Der Beauf-
tragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat
die Aufgaben und Befugnisse entsprechend Arti-
kel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
(EU) 2016/679. Nur soweit die Zuständigkeit des
Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen
Welle nicht gegeben ist, obliegt die Aufsicht über
die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen dem

Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz der
Deutschen Welle hat bei der Zusammenarbeit mit
anderen Aufsichtsbehörden den Informantenschutz
zu wahren.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz der
Deutschen Welle darf gegenüber der Deutschen
Welle und Hilfsunternehmen keine Geldbußen ver-
hängen.
(4) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz der
Deutschen Welle Verstöße gegen Vorschriften über
den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten fest, so bean-
standet er dies gegenüber dem Intendanten oder
den für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen und
fordert den Intendanten oder die für das Hilfsunter-
nehmen Verantwortlichen auf, innerhalb einer ange-
messenen Frist Stellung zu nehmen. Gleichzeitig mit
der Beanstandung unterrichtet der Beauftragte für
den Datenschutz der Deutschen Welle den Verwal-
tungsrat über diese. Der Intendant oder die für das
Hilfsunternehmen Verantwortlichen sollen in ihrer
Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für
den Datenschutz der Deutschen Welle die Maßnah-
men darstellen, die aufgrund der Beanstandung ge-
troffen worden sind. Gleichzeitig leiten der Intendant
oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen
dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellung-
nahme zu.
(5) Von einer Beanstandung kann abgesehen
werden, wenn
1. es sich um unerhebliche Mängel handelt oder
2. sichergestellt ist, dass die Mängel unverzüglich
behoben werden.
(6) Im Tätigkeitsbericht des Beauftragten für den
Datenschutz der Deutschen Welle sind auch An-
gaben über die Verwendung der Sach- und Perso-
nalmittel zu machen, die dem Beauftragten für den
Datenschutz der Deutschen Welle zur Verfügung
stehen. Dabei sind die Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse der Deutschen Welle sowie personen-
bezogene Daten der Beschäftigten der Deutschen
Welle und von Hilfsunternehmen zu schützen. Der
Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen
Welle hat den Tätigkeitsbericht zusätzlich zu den in
Artikel 59 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
genannten Institutionen auch an die Organe der
Deutschen Welle sowie an den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu
übermitteln. Die Übermittlung kann in schriftlicher
oder elektronischer Form erfolgen. Um den Bericht
gemäß Artikel 59 Satz 3 der Verordnung (EU)
2016/679 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
ist eine Veröffentlichung im Online-Angebot der
Deutschen Welle ausreichend.
§ 66
Der Datenschutzbeauftragte im Sinne
der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes
Neben dem Beauftragten für den Datenschutz der
Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde benennt die
Deutsche Welle einen Datenschutzbeauftragten im
Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzge-
setzes. Auf diesen sind die §§ 5 bis 7 des Bundes-
datenschutzgesetzes anzuwenden. Der Datenschutz-
beauftragte wird von dem Intendanten mit Zustim-
mung des Verwaltungsrats benannt.“
Artikel 42
Änderung des
Wohnraumförderungsgesetzes
§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsge-
setzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das
zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. August
2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Die zuständige Stelle darf Daten hinsichtlich
1. Wohnungen,
2. der Nutzung von Wohnungen,
3. der jeweiligen Mieter und Vermieter,
4. der Belegungsrechte und
5. der höchstzulässigen Mieten
verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbe-
stimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestim-
mungen der Förderzusage erforderlich ist.“
Artikel 43
Änderung des
Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
§ 7 Absatz 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I
S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Anga-
ben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet wer-
den, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes
ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
Artikel 44
Änderung des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 25a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Verwendung
personenbezogener“ durch die Wörter „Verarbeitung
von personenbezogenen“ ersetzt.
2. In dem Wortlaut werden die Wörter „verarbeitet und
genutzt werden“ durch die Wörter „verarbeitet wer-
den“ ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 11 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli
1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Verwendung
personenbezogener“ durch die Wörter „Verarbeitung
von personenbezogenen“ ersetzt.
2. In dem Wortlaut werden die Wörter „verarbeitet und
genutzt werden“ durch die Wörter „verarbeitet wer-
den“ ersetzt.
Artikel 46
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 19 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Verwendung
personenbezogener“ durch die Wörter „Verarbeitung
von personenbezogenen“ ersetzt.
2. In dem Wortlaut werden die Wörter „verarbeitet und
genutzt werden“ durch die Wörter „verarbeitet wer-
den“ ersetzt.
Artikel 47
Änderung des
AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 52a des Gesetzes
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 24a werden die Wörter „und
Nutzen“ gestrichen.
b) In der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter
„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
fenen Person“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 34 werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
d) Die Angabe zu Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 5
Berichtigung von Daten, Löschung von
Daten und Einschränkung der Verarbeitung“.
e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Einschränkung der Verarbeitung“.
f) Der Angabe zu § 38 werden die Wörter „und der
betroffenen Person“ angefügt.
2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die ge-
speicherten Daten im Auftrag und nach Weisung
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
soweit das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge die Daten nicht selbst verarbeitet.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“, wird das Wort „er“ durch das Wort
„sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „personenbezogene“
durch die Wörter „die Verarbeitung perso-
nenbezogener“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der
Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene
Person“, wird das Wort „seiner“ durch das Wort
„ihrer“ und das Wort „seine“ durch das Wort
„ihre“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ und die Wörter „seinen Willen“ durch
die Wörter „Willen der betroffenen Person“ er-
setzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ und
wird das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktualität“
die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-
stabe d der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „der
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Aktualität“ die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679“
eingefügt.
6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen
nach § 34 und für die Unterrichtung über die
Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Da-
ten nach § 38“ durch die Wörter „die betroffene
Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 in Verbindung mit § 34“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Zwecke
der“ die Wörter „Mitteilung nach Artikel 19 der
Verordnung (EU) 2016/679,“ eingefügt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zum
Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen
Person“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„der Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
fenen Personen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gruppen-
auskunft“ die Wörter „die Bundesbeauftragte
oder“ und nach dem Wort „Datenschutz“ die
Wörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
9. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über
die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von
Daten“ durch die Wörter „die betroffene Person
nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in
Verbindung mit § 34 sowie für die Mitteilung nach
Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und“ er-
setzt.
10. In § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2, § 18 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 19 Absatz 2
werden jeweils die Wörter „des Betroffenen“ durch
die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt.
12. In § 21 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zum
Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen Per-
son“ ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „des Betroffenen“ durch die
Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt und
die Wörter „(§ 10 Abs. 1 des Bundesdaten-
schutzgesetzes)“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden das Semikolon und die
Wörter „§ 10 Abs. 3 Satz 2 des BDSG ist
nicht anzuwenden“ gestrichen.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „hat“ die
Wörter „die Bundesbeauftragte oder“ einge-
fügt, werden nach dem Wort „Datenschutz“
die Wörter „und die Informationsfreiheit“ ein-
gefügt und werden die Wörter „§ 9 des Bun-
desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
„den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Personen“ und die Wörter „§ 9 des Bundes-
datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „den
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679“ ersetzt.
14. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Nut-
zen“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „speichern, verändern und nutzen“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „der
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-
nen Personen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und nut-
zen“ gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Sie“
durch die Wörter „Merkmale, mit denen ein
Personenbezug hergestellt werden kann,“
ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „Speicherung,
Veränderung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt und die Wörter „und Nut-
zung“ gestrichen.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Nutzung“ durch das Wort „Ver-
wendung“ ersetzt und werden die Wör-
ter „der Betroffenen“ durch die Wörter
„der betroffenen Personen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter
„der Betroffenen“ durch die Wörter
„der betroffenen Personen“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „und nutzen“
gestrichen.
15. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ und werden die Wörter „dessen Daten“ durch
die Wörter „die Daten der betroffenen Person“ er-
setzt.
16. In § 26 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende
Sätze ersetzt:
„An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6
Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Dritt-
staaten gelten, und an über- oder zwischenstaat-
liche Stellen können personenbezogene Daten über-
mittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V
der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1
Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für
eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und von Staaten im Sinne
des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutz-
gesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwen-
dung.“
17. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“
ersetzt.
18. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“
ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter „zum Betroffenen“
durch die Wörter „zur betroffenen Person“
ersetzt.
19. In der Überschrift des Kapitels 4 werden die Wörter
„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-
nen Person“ ersetzt.
20. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Arti-
kel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die
betroffene Person ihre Grundpersonalien ange-
ben.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Auskunfts-
erteilung unterbleibt“ durch die Wörter „Das
Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht
dann nicht“ und die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die betroffene Person ist darauf hinzu-
weisen, dass sie sich an die Bundesbeauf-
tragte oder den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit
wenden kann.“
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt und werden nach dem Wort
„sein“ die Wörter „oder ihr“, nach dem Wort
„Verlangen“ die Wörter „die oder“ und nach
dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die
Informationsfreiheit“ eingefügt und werden
die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wör-
ter „der betroffenen Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mittei-
lung“ die Wörter „der oder“ eingefügt und
werden die Wörter „den Betroffenen“ durch
die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
21. In § 34a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24“
durch die Angabe „9“ ersetzt.
22. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„Kapitel 5
Berichtigung
von Daten, Löschung von Daten
und Einschränkung der Verarbeitung“.
23. In § 35 werden nach den Wörtern „gespeicherten
Daten“ die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-
stabe d der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
24. In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt, werden die Wörter „seiner Daten“
durch die Wörter „der Daten der betroffenen Per-
son“ ersetzt und wird das Wort „er“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
25. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Einschränkung der Verarbeitung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die
Verarbeitung personenbezogener Daten ein,
wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensiche-
rung oder Datenschutzkontrolle gespeichert
sind.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gesperrte“ durch
die Wörter „In der Verarbeitung einge-
schränkte“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt und werden die Wörter „oder
genutzt“ gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Nach Absatz 1
Nr. 1 gesperrte“ durch die Wörter „In der Ver-
arbeitung eingeschränkte“ ersetzt.
26. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sperrung“
durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung
nach den §§ 35 bis 37“ und werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
27. § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d werden die Wörter „Sperrung
von Daten“ durch die Wörter „Einschränkung
der Verarbeitung“ und werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
b) In Buchstabe e wird das Wort „Nutzung“ durch
das Wort „Verwendung“ ersetzt.
28. In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch
die Wörter „Die oder der“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die Infor-
mationsfreiheit“ eingefügt.

Artikel 48
Änderung des
Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 45 des Gesetzes vom 15. August 2019
(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung
nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies
im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich
ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-
nen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
Person“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „des Betroffenen“ durch die
Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
troffenen Person“, wird das Wort „er“
durch das Wort „sie“ und das Wort
„seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
ccc) In den Nummern 3 und 5 werden die
Wörter „des Betroffenen“ durch die
Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Verwendungsregelun-
gen“ durch das Wort „Verarbeitungsregelungen“
ersetzt und werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person dem“
ersetzt.
b) In Absatz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wör-
ter „die betroffene Person“ ersetzt.
c) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Informationen“ durch
das Wort „Daten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
d) In Absatz 1c Satz 2 wird das Wort „Informa-
tionen“ durch die Wörter „personenbezogenen
Daten“ und das Wort „genutzt“ durch das Wort
„verarbeitet“ ersetzt.
e) In Absatz 3 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter
„und genutzt“ gestrichen.
f) In Absatz 4 werden die Wörter „Übermittlung
und“ gestrichen, wird das Wort „erfassten“ durch
das Wort „erhobenen“, das Wort „sind“ durch das
Wort „ist“ und das Wort „dies“ durch die Wörter
„die Verarbeitung dieser Daten“ ersetzt.
g) Absatz 6 wird aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Informationen“ durch
das Wort „Daten“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „verwendet“ durch das
Wort „verarbeitet“ ersetzt.
4. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 8“
durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „aufbewahrt“
durch das Wort „gespeichert“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort „genutzt“ durch das
Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „Nutzung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung“
gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
6. In § 44 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „ver-
ändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt.
Artikel 49
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom
15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 88
das Wort „Verwendungsregelungen“ durch das
Wort „Verarbeitungsregelungen“ ersetzt.
2. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort
„Kostentragung“ ein Komma eingefügt und werden
die Wörter „die erforderliche Datenübermittlung
zwischen den beteiligten Stellen und“ und „durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ ge-
strichen.
3. In § 45a Absatz 3 wird nach dem Wort „Kostentra-
gung“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter
„die erforderliche Datenübermittlung zwischen den
beteiligten Stellen und“ und „durch das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge“ gestrichen.
4. § 48 Absatz 3a Satz 8 wird aufgehoben.
5. In § 48a Absatz 1 wird das Wort „Nutzung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

6. § 56a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbei-
tet“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gegen
unbefugte Kenntnisnahme besonders zu
sichern“ die Wörter „unbeschadet der Arti-
kel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort „verwertet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Nummer 2 bis 5 wird jeweils das
Wort „weiterzugeben“ durch das Wort „über-
mitteln“ ersetzt.
7. In § 68 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
8. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Datei im
Sinne von § 1 Absatz 1 des Antiterrordatei-
gesetzes (Antiterrordatei)“ durch die Wörter
„Antiterrordatei (§ 1 Absatz 1 des Antiterror-
dateigesetzes)“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „tech-
nische und organisatorische Maßnahmen“
die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32
der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „speichern
und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
setzt.
c) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „tech-
nische und organisatorische Maßnahmen“ die
Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
9. In § 73 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 3a Satz 4 wer-
den jeweils die Wörter „speichern und nutzen“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
10. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Die gespeicherten Daten sind“ die Wörter
„durch geeignete technische und organisato-
rische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-
fügt.
b) In den Absätzen 6 und 7 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung und
Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
und wird das Wort „dürfen“ durch das Wort
„darf“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und
Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
ersetzt.
11. § 78a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „speichern, über-
mitteln und nutzen“ durch das Wort „verarbei-
ten“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
„Form“ die Wörter „nach Maßgabe der Artikel 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-
fügt.
12. In § 82 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und
genutzt“ gestrichen.
13. § 86 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies
im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“
14. In der Überschrift und in Absatz 1 des § 88 wird
jeweils das Wort „Verwendungsregelungen“ durch
das Wort „Verarbeitungsregelungen“ ersetzt.
15. § 88a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „an Ausländer-
behörden, die Bundesagentur für Arbeit, Trä-
ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
oder Träger der Leistungen nach dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz und Staatsange-
hörigkeitsbehörden weitergeben“ durch die
Wörter „den Ausländerbehörden, der Bundes-
agentur für Arbeit, den Trägern der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende oder den Trä-
gern der Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz und den Staatsange-
hörigkeitsbehörden übermitteln“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Eingliederungsver-
einbarung“ ein Komma und die Wörter „zur
Integration in den Arbeitsmarkt“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung
von personenbezogenen“ durch das Wort
„dieser“ ersetzt.
b) In Absatz 1a wird jeweils das Wort „Nutzung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „an die
Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit,
den Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und die Staatsangehörigkeitsbehör-
den weitergeben“ durch die Wörter „den Auslän-
derbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den
Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende
und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermit-
teln“ ersetzt und werden nach dem Wort „Ein-
gliederungsvereinbarung“ ein Komma und die
Wörter „zur Integration in den Arbeitsmarkt“ ein-
gefügt.
16. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird das Wort „genutzt“ durch das
Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „Nut-
zung“ durch das Wort „Verarbeitung“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Nutzung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „überlassen“ durch
das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.
17. In § 90c Absatz 2 werden die Wörter „erhoben, ver-
arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“
ersetzt.
18. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten über die Ausweisung, Zurückschie-
bung und Abschiebung sind zehn Jahre nach
Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist
zu löschen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
19. In § 91a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „den
Betroffenen und die Sperrung“ durch die Wörter
„die betroffene Person und für die Einschränkung
der Verarbeitung“ ersetzt.
20. In § 91b Nummer 3 werden das Komma und die
Wörter „wenn bei diesen Stellen ein angemessenes
Datenschutzniveau nach § 4b Absatz 3 des Bundes-
datenschutzgesetzes gewährleistet ist“ durch die
Wörter „nach Maßgabe des Kapitels V der Verord-
nung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
21. In § 91d Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „nutzen“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
22. In § 91g Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „nutzen“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
23. § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „eine Datei“ durch die Wörter „ein
Dateisystem“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „eine sons-
tige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
liche Datei“ durch die Wörter „ein sonstiges
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches
Dateisystem“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „richtet sich
nach“ die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679
und nach“ eingefügt.
Artikel 50
Änderung des
Visa-Warndateigesetzes
Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 84 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung
der Daten“.
b) In der Angabe zu § 12 werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Datensicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
tenden Fassung“ eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zum Be-
troffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen
Person“ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „zum
Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen
Person“ ersetzt.
c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Datensicher-
heit“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32
der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
„Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Personen“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „unterrichtet“
die Wörter „die Bundesbeauftragte oder“ einge-
fügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zum
Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen
Person“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Zweckbindung
und weitere Verarbeitung der Daten“.
b) In Satz 1 wird das Wort „verwenden“ durch das
Wort „verarbeiten“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „den Betrof-
fenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15
der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betrof-
fene Person ihre Grundpersonalien angeben.“

c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Auskunftser-
teilung unterbleibt“ durch die Wörter „Das Recht
auf Auskunft der betroffenen Person nach Arti-
kel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht
dann nicht“ und die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Der Betroffene“
durch die Wörter „Die betroffene Person“,
wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ er-
setzt und werden nach dem Wort „sich“ die
Wörter „die Beauftragte oder“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“, wird das Wort „sein“ durch das Wort
„ihr“ ersetzt und werden nach dem Wort „Ver-
langen“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitteilung“
die Wörter „der Beauftragten oder“ eingefügt
und werden die Wörter „den Betroffenen“
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
7. In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort „unverzüg-
lich“ die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d
der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Einschränkung der Verarbeitung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2016/679 tritt an die Stelle der Löschung
die Einschränkung der Verarbeitung, wenn Grund
zu der Annahme besteht, dass durch die Lö-
schung schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person oder einer betroffenen Organisation be-
einträchtigt würden. Das Bundesverwaltungsamt
unterrichtet die betroffene Person über die Ein-
schränkung der Verarbeitung, es sei denn, die
Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder
würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
dern.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Daten, die nur eingeschränkt verarbeitet wer-
den, sind mit einem entsprechenden Vermerk
zu versehen.“
cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-
nen Person“ ersetzt und die Wörter „oder ge-
nutzt“ gestrichen.
dd) Satz 3 wird aufgehoben.
9. In § 15 wird in Nummer 7 das Wort „Sperrung“ durch
die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ er-
setzt.
Artikel 51
Änderung des
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom
30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Aufgaben, Stellung
und Organisation des Auswärtigen Dienstes
§ 1 Aufgaben
§ 2 Auswärtiger Dienst
§ 3 Auslandsvertretungen
§ 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen
Staaten
Abschnitt 2
Einsatz, Arbeitsweise
und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes
§ 5 Personaleinsatz
§ 6 Personalreserve
§ 7 Organisation und Ausstattung
§ 8 Inspektion
§ 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen
§ 10 Politisches Archiv
Abschnitt 3
Rechtsverhältnisse
der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes
§ 11 Rechtsverhältnisse
§ 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten
§ 13 Personalaustausch
Abschnitt 4
Rechte und Pflichten der Beamten
§ 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
§ 15 Fürsorge und Schutz
§ 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland
§ 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung
§ 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten
Abschnitt 5
Fürsorge für Familienangehörige
§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen
§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbil-
dung der Kinder
§ 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen
§ 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen
§ 24 Berufsausübung der Ehegatten
Abschnitt 6
Fürsorge in Krisenfällen
und bei außergewöhnlichen Belastungen
§ 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge
§ 26 Schadensausgleich

Abschnitt 7
Wohnungsfürsorge und Umzüge
§ 27 Wohnsitz und Wohnung
§ 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld
Abschnitt 8
Auslandsbezogene Leistungen
§ 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes
§ 30 Fremdsprachenförderung
Abschnitt 9
Rechtsverhältnisse
der nichtentsandten Beschäftigten
§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte
§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsange-
hörigkeit
§ 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörig-
keit
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 34 (weggefallen)
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
§ 37 Inkrafttreten“.
2. Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes er-
halten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der
Inhaltsübersicht ergibt.
3. § 34 wird aufgehoben.
Artikel 52
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „den Be-
troffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
ersetzt.
3. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Legt die betroffene Person schlüssig dar,
dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Regis-
terbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk
zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit
noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen
lässt. Die betroffene Person kann nur in diesem Fall
abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
tung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung die Einschränkung der Verarbeitung der
gespeicherten Daten von der Registerbehörde ver-
langen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der
Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3
Satz 1 ohne Einwilligung der betroffenen Person
nicht verarbeitet werden. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt
entsprechend.“
4. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Personen“
ersetzt.
5. § 21a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „verwen-
deten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und zur
Datenschutzkontrolle verwendet“ durch ein
Komma und die Wörter „zur Datenschutzkon-
trolle und zur Auskunft aus Protokolldaten ent-
sprechend Absatz 3 verarbeitet“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der be-
troffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer
Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, ent-
scheidet die Registerbehörde über die Be-
schränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe
des Bundesdatenschutzgesetzes im Einverneh-
men mit dieser Stelle. Für die Antragsberech-
tigung und das Verfahren gilt § 30 entsprechend.
Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbst-
auskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2
bis 5 entsprechend.“
6. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „die Betrof-
fenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
ersetzt.
b) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch
gewährleistet, dass der betroffenen Person mit-
geteilt wird, welche Eintragungen über sie im
Register enthalten sind. Für die Antragsberech-
tigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1 ent-
sprechend.“
c) In Satz 7 werden die Wörter „der Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Personen“ er-
setzt.
7. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Verwendung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche
Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung
(EU) 2016/679 auch Anwendung für die nicht-
automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten, die nicht in einem Dateisystem gespei-
chert sind oder gespeichert werden sollen.“
8. § 57 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss
im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU)
2016/679 und den sonstigen allgemeinen daten-
schutzrechtlichen Vorschriften stehen.“
9. In der Überschrift des § 64 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
10. § 64b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Verwendung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffener“
durch die Wörter „betroffener Personen“ ersetzt.
11. § 69 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017
geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 an-
zuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2
in der am 20. November 2015 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“
Artikel 53
Änderung des
Siebten Gesetzes zur Änderung
des Bundeszentralregistergesetzes
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundeszentral-
registergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732, 3431)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
2. Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 wird
aufgehoben.
3. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 2
Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, Num-
mer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppel-
buchstabe cc und Nummer 5“ durch die Wörter
„Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc“ ersetzt.
Artikel 54
Änderung des
Eurojust-Gesetzes
§ 8 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai
2004 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 166
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „gilt § 19 Abs. 1 Satz 1
bis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend“ durch die Wörter „gelten § 57 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3
sowie § 59 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutz-
gesetzes entsprechend“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6
und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-
chend“ durch die Wörter „gilt § 58 Absatz 1 bis 3
des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend“ er-
setzt.
Artikel 55
Änderung des
Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes
In § 7 Satz 1 des Hohe-See-Zusammenarbeitsgeset-
zes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095), das
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2017
(BGBl. I S. 417) geändert worden ist, werden die Wörter
„erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
„verarbeiten“ ersetzt.
Artikel 56
Änderung des
Justizverwaltungskostengesetzes
In Nummer 1132 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum
Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert
worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe
„§ 150“ durch die Angabe „§ 150 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
Artikel 57
Änderung des
Prostituiertenschutzgesetzes
Das Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie
folgt gefasst:
„§ 34 Datenverarbeitung; Datenschutz“.
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Datenverarbeitung; Datenschutz“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
„verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „verwendet“ durch das
Wort „verarbeitet“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „weitergegeben“
durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder
nutzen“ gestrichen.
f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „erhoben,
verarbeitet und genutzt“ durch das Wort „verar-
beitet“ ersetzt.
3. In § 35 Absatz 4 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen.
Artikel 58
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch die
Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
2. In § 17 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „verwendet“
durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird das Wort „verwenden“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 7 wird das Wort „Verwendung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten
muss im Einklang mit Kapitel V der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung und mit den sonstigen allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.“
4. In § 83 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbei-
ten“ ersetzt.
5. In § 110 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Betroffe-
nen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ er-
setzt.
Artikel 59
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist
§ 25 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgeset-
zes anzuwenden.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder genutzt“
gestrichen.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten
an Drittländer und internationale Organisa-
tionen muss im Einklang mit Kapitel V der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung und mit den sonstigen allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder
genutzt“ gestrichen.
Artikel 60
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 7 wird das Wort „verwenden“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
2. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Artikel 61
Änderung des
Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 22a folgende Angabe eingefügt:
„§ 22b Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern,“
durch das Wort „verarbeiten,“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zustimmung“
durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
3. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
„§ 22b
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde, der Börsenrat,
die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungs-
stelle und der Sanktionsausschuss sind befugt, per-
sonenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforder-
lich ist. Verarbeiten die in Satz 1 genannten Stellen
personenbezogene Daten im Zuge einer Maßnahme
zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz, stehen den betroffenen Personen die
Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-

schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betrof-
fenen Personen Folgendes gefährden würde:
1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der
Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums,
2. den Zweck der Maßnahme,
3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öf-
fentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutsch-
land oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums, insbeson-
dere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanziel-
les Interesse, oder
4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfol-
gung von Straftaten oder die Strafvollstreckung,
einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Unter diesen Voraussetzungen sind die Börsenauf-
sichtsbehörde, der Börsenrat, die Geschäftsführung,
die Handelsüberwachungsstelle und der Sanktions-
ausschuss auch von den Pflichten nach den Arti-
keln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU)
2016/679 befreit.
(2) Die jeweils betroffene Person ist über das
Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu
unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Be-
schränkung abträglich ist.
(3) Soweit der betroffenen Person in den Fällen
des Absatzes 1 keine Auskunft erteilt wird, ist die
Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person der
nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen
Aufsichtsbehörde zu erteilen, soweit nicht im Einzel-
fall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die
Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet
würde. Die Mitteilung der nach Landesrecht für den
Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde an die
betroffene Person über das Ergebnis der daten-
schutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse
auf den Erkenntnisstand der genannten Stellen zu-
lassen, sofern diese nicht einer weitergehenden
Auskunft zustimmen.
(4) Soweit Personen oder Unternehmen personen-
bezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Ab-
satz 1 an die Börsenaufsichtsbehörde, den Börsenrat,
die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungs-
stelle oder den Sanktionsausschuss übermitteln oder
diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht
zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13
Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen
Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679
nicht.“
Artikel 62
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November
2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 203 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beauf-
tragter für den Datenschutz“ durch das Wort „Daten-
schutzbeauftragter“ ersetzt.
2. § 355 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer unbefugt
1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
als Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rech-
nungsprüfungsverfahren oder einem gericht-
lichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuer-
straftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen
einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer
Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vor-
geschriebene Vorlage eines Steuerbescheids
oder einer Bescheinigung über die bei der Be-
steuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1
genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Per-
sonenbezogene Daten eines anderen oder fremde
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem
Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1
Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden,
wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zu-
gang hatte und die er unbefugt abgerufen hat.
Informationen, die sich auf identifizierte oder iden-
tifizierbare verstorbene natürliche Personen oder
Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechts-
fähige Personenvereinigungen oder Vermögens-
massen beziehen, stehen personenbezogenen Da-
ten eines anderen gleich.“
Artikel 63
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 49 des
Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter
„verantwortliche Stelle“ durch das Wort „Verant-
wortliche“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort „Weiterleitung“ durch
das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „weitergeleitet“ durch
das Wort „übermittelt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Datenbestände“
durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.

4. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bedingungen, die der übermittelnde Staat
für die Verarbeitung der Daten stellt, sind zu
beachten.“
b) In Absatz 6 wird das Wort „verwendet“ durch das
Wort „verarbeitet“ ersetzt.
5. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „erforderlichen“ durch
die Wörter „erhobenen und übermittelten“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„der verantwortlichen Stelle“ durch die Wörter
„des Verantwortlichen“ ersetzt.
Artikel 64
Änderung des
Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu
führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und
durch technische und organisatorische Maß-
nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung vor unbefugter Einsichtnahme zu schüt-
zen.“
bb) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „verwen-
det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „erheben und ver-
wenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Den mit Angelegenheiten der Innenrevision
beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die
Personalakte zu gewähren, soweit sie die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Er-
kenntnisse nicht durch eine in sonstiger
Weise erteilte Auskunft aus der Personalakte
gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach
Satz 3 ist zu dokumentieren.“
bb) In Satz 10 wird das Wort „Betroffenen“ durch
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die personenbezogenen Daten sind zu anonymi-
sieren, sobald dies nach dem Forschungszweck
möglich ist; § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“
e) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden
Absatz 7 ersetzt:
„(7) § 110 des Bundesbeamtengesetzes gilt
entsprechend.“
f) Absatz 9 wird Absatz 8.
2. In § 58c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils
das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „be-
troffenen Personen“ ersetzt.
3. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „das
sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an
die Auslandsvertretungen weiterübermittelt,“
gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „speichern und
nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
cc) In den Sätzen 4 und 6 werden jeweils die
Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
„der betroffenen Person“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen
Betroffenen“ durch die Wörter „eine betrof-
fene Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-
nen Person“ ersetzt.
4. In § 89 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
Artikel 65
Änderung des Soldatinnen-
und Soldatengleichstellungsgesetzes
Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 4a
des Bundesdatenschutzgesetzes“ gestrichen.
2. § 20 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 66
Änderung des
Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. Au-
gust 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
§ 1 Aufgaben des Zivildienstes
§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivil-
dienstes
§ 2 Organisation des Zivildienstes
§ 2a Beirat für den Zivildienst
§ 3 Dienststellen
§ 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen
§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen
§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben
§ 6 Kosten
Abschnitt 2
Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen
§ 7 Tauglichkeit
§ 8 Zivildienstunfähigkeit
§ 9 Ausschluss vom Zivildienst
§ 10 Befreiung vom Zivildienst
§ 11 Zurückstellung vom Zivildienst
§ 12 Befreiungs- und Zurückstellungsanträge
§ 13 Verfahren bei der Zurückstellung
§ 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§ 14a Entwicklungsdienst
§ 14b Andere Dienste im Ausland
§ 14c Freiwilliges Jahr
§ 15 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivoll-
zugsdienstes
§ 15a Freies Arbeitsverhältnis
§ 16 Unabkömmlichstellung
§ 17 Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen
§ 18 Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall
Abschnitt 3
Heranziehung zum Zivildienst
§ 19 Einberufung
§ 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes
§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachver-
ständigen
§ 21 Widerruf des Einberufungsbescheides
§ 22 Anrechnung anderen Dienstes
§ 22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
§ 23 Zivildienstüberwachung
§ 23a Zuführung
Abschnitt 4
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
§ 24 Dauer des Zivildienstes
§ 25 Beginn des Zivildienstes
§ 25a Einweisung in der Dienststelle
§ 25b Einführung und Begleitung
§ 25c Staatsbürgerliche Rechte
§ 26 Achtung der demokratischen Grundordnung
§ 27 Grundpflichten
§ 28 Verschwiegenheit
§ 29 Politische Betätigung
§ 30 Dienstliche Anordnungen
§ 30a Pflichten der Vorgesetzten
§ 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
§ 32 Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
§ 32a Verwendung bei Arbeitskämpfen
§ 33 Nebentätigkeit
§ 34 Haftung
§ 35 Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub
§ 36 Personalakten und Beurteilungen
§ 36a (weggefallen)
§ 37 Beteiligung der Dienstleistenden
§ 38 Seelsorge
§ 39 Ärztliche Untersuchung
§ 40 Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe
§ 41 Anträge und Beschwerden
§ 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst
Abschnitt 5
Ende des Zivildienstes; Versorgung
§ 42 Ende des Zivildienstes
§ 43 Entlassung
§ 44 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
§ 45 Ausschluss
§ 45a Mitteilungen in Strafsachen
§ 46 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
§ 47 Versorgung
§ 47a Versorgung in besonderen Fällen
§ 47b Unfallschutz in besonderen Fällen
§ 48 Heilbehandlung in besonderen Fällen
§ 49 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen
§ 50 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
§ 51 Durchführung der Versorgung
§ 51a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung
der Einheit Deutschlands
Abschnitt 6
Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
§ 52 Eigenmächtige Abwesenheit
§ 53 Dienstflucht
§ 54 Nichtbefolgen von Anordnungen
§ 55 Teilnahme
§ 56 Ausschluss der Geldstrafe
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
§ 58 Dienstvergehen
§ 58a Ahndung von Dienstvergehen
§ 58b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und
Ordnungsmaßnahmen
§ 58c Förmliche Anerkennungen
§ 59 Disziplinarmaßnahmen
§ 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
§ 61 Disziplinarvorgesetzte
§ 62 Ermittlungen
§ 62a Aussetzung des Verfahrens
§ 62b Anhörung
§ 63 Einstellung des Verfahrens
§ 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme
§ 65 Disziplinarverfügung; Beschwerde
§ 66 Anrufung des Verwaltungsgerichts
§ 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung
§ 68 Vollstreckung

§ 69 Auskünfte
§ 69a Tilgung
§ 70 Gnadenrecht
Abschnitt 7
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustel-
lungen
§ 72 Widerspruch
§ 73 Anfechtung des Einberufungsbescheides
§ 74 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Wider-
spruchs und der Klage
§ 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungs-
gerichts
§ 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters
§ 77 Anwendungsbereich
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungs-
fall
§ 80 Einschränkung von Grundrechten
§ 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsände-
rungsgesetzes 2010
§ 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehr-
rechtsänderungsgesetzes 2010
§ 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsände-
rungsgesetzes 2008
§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur
Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes“.
2. Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes erhal-
ten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der In-
haltsübersicht ergibt.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Perso-
nalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu be-
handeln und durch technische und organisa-
torische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
weils geltenden Fassung vor unbefugter Ein-
sichtnahme zu schützen.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dateien“
durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Personalaktendaten dürfen ohne Einwilli-
gung des Dienstpflichtigen nur verarbeitet
werden:
1. für die Durchführung dieses Gesetzes,
2. für die Einleitung und Durchführung eines
Verfahrens zur Rücknahme oder zum
Widerruf der Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer.
Satz 5 gilt auch für die Verarbeitung von Per-
sonalaktendaten in Dateisystemen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Dateien“ durch das
Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienst-
verweigerungsgesetzes bleibt unberührt.“
c) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden
Absätze 6 bis 9 ersetzt:
„(6) Das Recht des Dienstpflichtigen auf Aus-
kunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht
in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch
nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses.
Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenste-
hen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Per-
sonalakte angefertigt. Dem Dienstpflichtigen ist
auf Verlangen ein Ausdruck der Personalakten-
daten zu überlassen, die zu seiner Person auto-
matisiert gespeichert sind.
(7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Aus-
kunft auch über personenbezogene Daten über
ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für
sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das
Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf
Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt,
soweit die anderen Akten personenbezogene
Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige
nicht personenbezogene Daten enthalten, die
mit den Daten des Dienstpflichtigen derart ver-
bunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur
mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich
ist.
(8) Bevollmächtigten des Dienstpflichtigen ist
Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das
Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf
Einsicht in die vollständige Personalakte. Ent-
sprechendes gilt für Hinterbliebene des Dienst-
pflichtigen und für Bevollmächtigte der Hinterblie-
benen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
gemacht wird.
(9) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Einzelheiten über
1. die Anlage und Führung der Personalakte des
Dienstpflichtigen, auch für die Zeit nach der
Beendigung des Zivildienstverhältnisses,
2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung
und Vernichtung oder den Verbleib der Perso-
nalakten einschließlich der Übermittlung und
Löschung oder des Verbleibs der in Datei-
systemen gespeicherten Informationen sowie
die hieran beteiligten Stellen,

3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter
Dateisysteme einschließlich der Zugriffsmög-
lichkeiten auf die gespeicherten Informationen,
4. die Erteilung von Auskünften aus der Perso-
nalakte oder aus einem automatisierten Datei-
system und
5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetz-
buches, die im Rahmen der unentgeltlichen
ärztlichen Versorgung des Dienstpflichtigen
tätig werden, vom Dienstherrn mit der Unter-
suchung des Dienstpflichtigen oder mit der Er-
stellung von Gutachten über ihn beauftragt
worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende
personenbezogene Daten zu offenbaren.“
4. In § 69 Absatz 2 werden die Wörter „oder nutzen“
gestrichen.
Artikel 67
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 10 Ab-
satz 2a und 4b des Einkommensteuergeset-
zes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b
und 4b des Einkommensteuergesetzes“ er-
setzt.
bb) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 10 Ab-
satz 2a und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
satz 2a, 2b und 4b“ ersetzt.
b) In Nummer 36 werden die Wörter „der bei Vor-
liegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln-
den Daten“ durch die Wörter „der nach § 10 Ab-
satz 2b des Einkommensteuergesetzes zu über-
mittelnden Daten“ ersetzt.
2. In § 20a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„L 314 vom 22.11.2016, S. 72“ die Angabe „; L 127
vom 23.5.2018, S. 2“ eingefügt.
Artikel 68
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
§ 7 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Ok-
tober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I
S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 7 wird das Wort „verwenden“ durch das
Wort „verarbeiten“ ersetzt.
b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt
entsprechend.“
2. Absatz 6a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird das Wort „verwenden“ durch das
Wort „verarbeiten“ ersetzt.
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt
entsprechend.“
Artikel 69
Änderung des
ZIS-Ausführungsgesetzes
§ 3 des ZIS-Ausführungsgesetzes vom 31. März
2004 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
satz 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „in das Zollinforma-
tionssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie
nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im auto-
matisierten Verfahren eingeben“ durch die Wörter
„im Zollinformationssystem nach dem Beschluss
2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG)
Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen“
ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „eingegeben“ durch das
Wort „erfasst“ ersetzt.
Artikel 70
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 211 wird wie folgt gefasst:
„§ 211 Pflichten der betroffenen Person“.
b) In der Angabe zu § 364 wird das Wort „Mittei-
lung“ durch das Wort „Offenlegung“ ersetzt.
2. In § 2a Absatz 3 wird nach der Angabe „L 314
vom 22.11.2016, S. 72“ die Angabe „; L 127 vom
23.5.2018, S. 2“ eingefügt.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „der
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „Der Betroffene“
durch die Wörter „Die betroffene Person“ er-
setzt.
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „der
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
c) In Absatz 10 wird die Angabe „5 oder“ durch die
Angabe „5 und“ ersetzt.

5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils
die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
„der betroffenen Person“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
fenen Person“ und die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
6. In § 31a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden je-
weils die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
„der betroffenen Person“ ersetzt.
7. In § 31b Absatz 1 werden die Wörter „des Betrof-
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“
ersetzt.
8. In § 32a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
9. § 32f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gilt Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 entsprechend“ durch die
Wörter „gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entspre-
chend“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „gilt Absatz 1 ent-
sprechend“ durch die Wörter „gilt Absatz 2 ent-
sprechend“ ersetzt.
10. In § 82 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Der
Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene Per-
son“ ersetzt.
11. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof-
fene Person“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der in § 93b
Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, aus-
genommen die Identifikationsnummer nach
§ 139b,“ durch die Wörter „der in § 93b Ab-
satz 1 bezeichneten Daten“ ersetzt.
cc) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „die in § 93b Absatz 1 bezeichneten
Daten“ durch die Wörter „die in § 93b Ab-
satz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausge-
nommen die Identifikationsnummer nach
§ 139b,“ ersetzt.
dd) In Satz 3 werden die Wörter „der in § 93b
Absatz 1 bezeichneten Daten“ durch die
Wörter „der in § 93b Absatz 1 und 1a be-
zeichneten Daten, ausgenommen die Identi-
fikationsnummer nach § 139b,“ ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Be-
troffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt.
12. § 93a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
den die Wörter „den Betroffenen“ durch die
Wörter „die betroffene Person“ und die Wörter
„dem Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
fenen Person“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Personen“ ersetzt.
13. In § 108 Absatz 2 werden die Wörter „dem Betrof-
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“
ersetzt.
14. In § 119 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt.
15. In § 128 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt.
16. In § 210 Absatz 3 Satz 2 und 4 werden jeweils die
Wörter „Die Betroffenen“ durch die Wörter „Die be-
troffenen Personen“ ersetzt.
17. Die Überschrift zu § 211 wird wie folgt gefasst:
„§ 211
Pflichten der betroffenen Person“.
18. In § 216 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffenen Per-
sonen“ ersetzt.
19. In § 361 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt.
20. § 364 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Mitteilung“
durch das Wort „Offenlegung“ ersetzt.
b) In der Vorschrift wird das Wort „mitzuteilen“
durch das Wort „offenzulegen“ ersetzt.
Artikel 71
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
In Artikel 97 § 26 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „und Absatz 8“ gestrichen.
Artikel 72
Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
In § 1 Absatz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes
1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
tober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im
Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu die-
sem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten
auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im
Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.“
Artikel 73
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
§ 11 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom

30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Da-
ten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dür-
fen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem
Gesetz verarbeitet werden. § 83 dieses Gesetzes und
§ 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.“
Artikel 74
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b werden nur berücksich-
tigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Ver-
trags geleistet wurden, der nach § 5a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
zes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung
Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Ab-
satz 10 der Abgabenordnung ist.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter
als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe
des § 93c der Abgabenordnung und unter An-
gabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten
die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleiste-
ten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an
die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a
Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und
§ 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden
keine Anwendung.“
c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Ab-
satz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunter-
nehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse
oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mittei-
lungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c
der Abgabenordnung und unter Angabe der Ver-
trags- oder der Versicherungsdaten die Höhe
der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und er-
statteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung
genannten Daten mit der Maßgabe, dass inso-
weit als Steuerpflichtiger die versicherte Person
gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln;
sind Versicherungsnehmer und versicherte Per-
son nicht identisch, sind zusätzlich die
Identifikationsnummer und der Tag der Geburt
des Versicherungsnehmers anzugeben. Satz 1
gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektroni-
schen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1
Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.
§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige
Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4
und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung
ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wird in
den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenord-
nung eine unzutreffende Höhe der Beiträge
übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Pro-
zent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzu-
setzen.“
d) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verwenden“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
c) Absatz 5 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle
auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe
der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichti-
genden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage-
oder die Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zen-
trale Stelle zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt
entsprechend.“
3. In § 22a Absatz 2 Satz 8 wird das Wort „verwen-
den“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
4. In § 32b Absatz 5 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers
und soweit gesetzlich nichts anderes zugelas-
sen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerab-
zugsmerkmale nur für die Einbehaltung der
Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten.“
b) Absatz 9 wird aufgehoben.
6. § 39e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verarbeitung der elektronischen Lohn-
steuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 ent-
sprechend.“
b) Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 Satz 3 erster Halb-
satz wird wie folgt gefasst:
„Für die Verarbeitung der Wirtschafts-Identifika-
tionsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend;“.
c) In Absatz 10 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
7. § 41b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „erheben,
bilden, verarbeiten oder verwenden“ durch die
Wörter „verarbeiten oder bilden“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, abge-
rufen, verarbeitet und genutzt“ durch das
Wort „verarbeitet“ ersetzt.
8. In § 44a Absatz 2a Satz 7 wird das Wort „verwen-
den“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
9. In § 45d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt.
10. § 48b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der
in Satz 1 genannten Daten durch das Bundes-
zentralamt für Steuern gemäß Absatz 6 zu infor-
mieren.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
stellt:
„Das Bundeszentralamt für Steuern spei-
chert die Daten nach Absatz 3 Satz 1.“
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Das
Bundeszentralamt für Steuern“ durch das
Wort „Es“ ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 50f Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1
dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort ge-
nannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
12. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerab-
zugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck ver-
arbeiteten personenbezogenen Daten auch für
die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege
des Steuerabzugs verarbeitet werden.“
b) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 8 wird das Wort „verwenden“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„Ohne Einwilligung der oder des Kirchen-
steuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts
anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchen-
steuerabzugsverpflichtete und die beteiligte
Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht
für andere Zwecke verarbeiten.“
13. In § 68 Absatz 4 wird das Wort „übermitteln“ durch
das Wort „bereitstellen“ ersetzt.
Artikel 75
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 18a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 6 wird das Wort „verwendet“
durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
b) In Absatz 12 Satz 2 Nummer 5 werden das Wort
„Erhebung“ sowie die Wörter „und Übermittlung“
gestrichen.
2. In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
genutzt“ gestrichen.
Artikel 76
Änderung des
Rennwett- und Lotteriegesetzes
In § 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 236 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter
„Verhältnisse des Betroffenen“ durch die Wörter „per-
sonenbezogenen Daten der betroffenen Person“ er-
setzt.
Artikel 77
Änderung der
Bundeshaushaltsordnung
Dem § 95 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. Au-
gust 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Ab-
sätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte
Daten sowie deren automatisierten Abruf.“
Artikel 78
Änderung des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2019
(BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,

S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
geltenden Fassung und nach dem Bundesdaten-
schutzgesetz sowie der Schutz des geistigen
Eigentums bleiben unberührt, soweit die Ab-
sätze 3 bis 6 nicht etwas anderes regeln.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 6 angefügt:
„(3) Werden personenbezogene Daten im Rah-
men der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder
der Abwicklungsbehörde aufgrund dieses Geset-
zes oder aufgrund der Verordnung (EU) 806/2014
verarbeitet, stehen den betroffenen Personen die
Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und den Arti-
keln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679
nicht zu, soweit eine Gefährdung des Erfolgs der
jeweiligen Maßnahmen nicht ausgeschlossen
werden kann. Unter diesen Voraussetzungen sind
die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbe-
hörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 5,
12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679
befreit.
(4) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungs-
behörde informieren die von den Beschränkungen
nach Absatz 3 Satz 1 betroffenen Personen in ge-
eigneter Form über das Ende der Beschränkung,
sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung
abträglich ist.
(5) Soweit die Aufsichtsbehörde oder die Ab-
wicklungsbehörde der betroffenen Person keine
Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen
der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
zu erteilen. Dies gilt nur, soweit die jeweilige Be-
hörde nicht im Einzelfall festgestellt hat, dass da-
durch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder
eines Landes oder die Finanzmarktstabilität ge-
fährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit an die betroffene Person über das
Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf
keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der
jeweiligen Behörde zulassen, sofern diese nicht
einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) Soweit Institute, Unternehmen oder inlän-
dische Unionszweigstellen gemäß § 1 personen-
bezogene Daten für Zwecke nach diesem Gesetz
oder nach der Verordnung (EU) 806/2014 über-
mitteln, bestehen die Pflicht zur Information der
betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und
Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016 /679
und das Recht auf Auskunft der betroffenen Per-
son nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679
nicht.“
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. personenbezogene Daten werden nur unter
den Voraussetzungen des Kapitels V der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 übermittelt.“
Artikel 79
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Okto-
ber 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a wie
folgt gefasst:
„§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
Datenübermittlung“.
2. In der Überschrift des § 36a werden die Wörter
„Übermittlung personenbezogener Daten“ durch
das Wort „Datenübermittlung“ ersetzt.
3. § 57 Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss
im Einklang stehen mit
1. Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung und
2. den sonstigen allgemeinen datenschutzrecht-
lichen Vorschriften.“
Artikel 80
Änderung des
Energiestatistikgesetzes
Das Energiestatistikgesetz vom 6. März 2017 (BGBl. I
S. 392) wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „be-
sondere Arten personenbezogener Daten nach § 3
Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch
die Wörter „besondere Kategorien personenbezoge-
ner Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „gespei-
chert und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gespei-
chert, verarbeitet und genutzt“ durch das Wort
„verarbeitet“ ersetzt.
Artikel 81
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die

zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
„§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten“.
b) Die Angabe zu § 150 wie folgt gefasst:
„§ 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Per-
son“.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige öffentliche Stelle erhebt per-
sonenbezogene Daten des Gewerbetreiben-
den und solcher Personen, auf die es für die
Entscheidung ankommt, soweit die Daten
zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der
übrigen Berufszulassungs- und -ausübungs-
kriterien bei der Durchführung gewerberecht-
licher Vorschriften und Verfahren erforderlich
sind.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Verwendungsrege-
lungen“ durch das Wort „Verarbeitungsrege-
lungen“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-
nen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
Person“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „beim
Betroffenen“ durch die Wörter „bei der
betroffenen Person“ ersetzt.
ccc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden
die Wörter „des Betroffenen“ durch die
Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobe-
nen Daten dürfen für Zwecke des Absatzes 1
verarbeitet werden.“
e) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „nur für
den Zweck verarbeiten oder nutzen“ durch die
Wörter „für den Zweck verarbeiten“ ersetzt.
f) In Absatz 6 wird das Wort „Sperren“ durch die
Wörter „Einschränken der Verarbeitung“ ersetzt
und werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter
„unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
3. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a Satz 3 werden
jeweils die Wörter „dem Betroffenen“ durch die
Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
c) In Absatz 3b Satz 2 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „geschütz-
ten Verhältnisse“ durch die Wörter „geschützten
Daten“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „verwendet“
durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
das Wort „darf“ durch die Wörter „übermit-
telt, sofern die empfangsberechtigte Stelle
auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht
verzichtet hat,“ ersetzt und wird das Wort
„übermitteln“ gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Sind die Daten derart verbunden, dass ihre
Trennung nach erforderlichen und nicht er-
forderlichen Daten nicht oder nur mit unver-
hältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind
auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe
innerhalb der datenverarbeitenden Stelle
und die Übermittlung der Daten, die nicht
zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erfor-
derlich sind, zulässig, soweit nicht schutz-
würdige Belange der betroffenen Personen
oder Dritter überwiegen. Die nicht erforder-
lichen Daten unterliegen insoweit einem Ver-
wertungsverbot.“
d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Verwen-
dungszweck“ durch das Wort „Verarbei-
tungszweck“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Verwendungszwecke“ durch das Wort
„Verarbeitungszwecke“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
e) In Absatz 12 wird das Wort „verwenden“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
5. In § 31 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
6. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 150
Auskunft auf Antrag der betroffenen Person“.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verord-
nung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet,
dass die Registerbehörde der betroffenen Per-
son einen formlosen kostenfreien Auszug über
den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Betroffenen“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 150a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
8. § 150b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Übermittlung für Forschungsarbeiten
Dritter im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der
Verordnung (EU) 2016/679 richtet sich nach
den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustim-
mung der Registerbehörde.“
c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Verwendung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche
Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung
(EU) 2016/679 auch Anwendung für die nicht-
automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten, die nicht in einem Dateisystem gespei-
chert sind oder gespeichert werden sollen.“
9. Dem § 150c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss
im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU)
2016/679 und den sonstigen allgemeinen daten-
schutzrechtlichen Vorschriften stehen.“
10. § 150d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und zur
Datenschutzkontrolle verwendet“ durch ein
Komma und die Wörter „zur Datenschutzkon-
trolle und zur Auskunft aus Protokolldaten ent-
sprechend Absatz 3 verarbeitet“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der be-
troffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer
Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde
über die Beschränkung des Auskunftsrechts
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die An-
tragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150
Absatz 2 bis 4 entsprechend.“
11. In § 151 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2
werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch die
Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
12. § 153 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Betrof-
fene“ durch die Wörter „die betroffene Person“
ersetzt.
Artikel 82
Änderung des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Soweit personenbezogene Daten in den
Wählerlisten für die Wahl zur Vollversammlung
verarbeitet werden, bestehen das Recht auf Aus-
kunft der betroffenen Person nach Artikel 15 Ab-
satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die
Mitteilungspflicht der verantwortlichen Stelle nach
Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in
der jeweils geltenden Fassung nicht. Das Recht
auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils gel-
tenden Fassung wird dadurch erfüllt, dass die
betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten
nehmen kann.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Die Industrie- und Handelskammern erheben
die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbe-
ordnung sowie der Rechtsverordnung nach
§ 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei
den Kammerzugehörigen oder öffentlichen
Stellen, soweit diese Daten ihnen nicht von
der zuständigen Behörde übermittelt worden
sind. Bei nichtöffentlichen Stellen und aus all-
gemein zugänglichen Quellen dürfen Indus-
trie- und Handelskammern die Daten nach
§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie
der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14
der Gewerbeordnung erheben, wenn

1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer
Art nach oder im Einzelfall eine solche Er-
hebung erforderlich macht,
2. die Erhebung bei der betroffenen Person
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
dern würde oder keinen Erfolg verspricht
oder
3. es sich um Daten aus allgemein zugäng-
lichen Quellen handelt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Daten über an-
gebotene Waren und Dienstleistungen sowie
über die Betriebsgrößen entsprechend.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Auskunftspflich-
tig sind“ durch die Wörter „Werden die Daten
bei den Kammerzugehörigen erhoben, sind
auskunftspflichtig“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 6 ersetzt:
„(2) Die Industrie- und Handelskammern und
ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche
Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundes-
datenschutzgesetzes sind, erheben zur Fest-
stellung der Kammerzugehörigkeit und zur Fest-
setzung der Beiträge der Kammerzugehörigen
Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie
auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit
im Sinne des § 2 Absatz 1 erforderlich sind, sowie
die nach § 3 Absatz 3 erforderlichen Bemessungs-
grundlagen bei den Finanzbehörden.
(3) Die Industrie- und Handelskammern und
ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche
Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundes-
datenschutzgesetzes sind, verarbeiten die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Daten, soweit dies
zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz über-
tragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die
in Satz 1 genannten Daten verarbeiten sie nur,
soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt
oder anordnet.
(4) Die Industrie- und Handelskammern über-
mitteln die in Absatz 1 genannten Daten an andere
Industrie- und Handelskammern auf Ersuchen
oder durch automatisiertes Abrufverfahren, so-
weit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem
Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Die beteiligten Industrie- und Handelskammern
haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit
des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann.
Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. die Stelle, an die übermittelt wird,
3. die Art der zu übermittelnden Daten,
4. die erforderlichen technischen und organisato-
rischen Maßnahmen nach Maßgabe der daten-
schutzrechtlichen Vorschriften.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
nen Abrufs trägt die Stelle, an die übermittelt
wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit
der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie
hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung
personenbezogener und sonstiger Daten zumin-
dest durch geeignete Stichprobenverfahren fest-
gestellt und überprüft werden kann. Wird ein
Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder
übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich
die Gewährleistung der Feststellung und Über-
prüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder
der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Die Industrie- und Handelskammern dürfen
zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und
zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden
Zwecken die in Absatz 1 genannten Daten an
nicht-öffentliche Stellen übermitteln, sofern der
betroffene Kammerzugehörige der Übermittlung
nicht widersprochen hat und der Empfänger der
Daten sich gegenüber der übermittelnden öffent-
lichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den
Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt werden. Auf die Möglichkeit, der
Übermittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen
zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen
unbeschadet der weiteren Vorgaben der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
den Fassung vor der ersten Übermittlung schrift-
lich oder elektronisch hinzuweisen. Daten über
Zugehörige anderer Kammern hat die Industrie-
und Handelskammer nach Übermittlung an die
nicht-öffentliche Stelle unverzüglich zu löschen,
soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem
Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(6) An Bewerber und Kandidaten für die Wahl
zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck
der Wahlbewerbung durch die Bewerber und der
Wahlwerbung durch die Kandidaten Name, Firma,
Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig
über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahl-
gruppe übermittelt werden, sofern der Empfänger
der Daten sich gegenüber der übermittelnden öf-
fentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für
den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung
sie ihm übermittelt werden. Bewerber und Kandi-
daten haben die übermittelten Daten nach der
Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Für das Verändern, Einschränken der Ver-
arbeitung oder Löschen der nach den Absätzen 1
und 2 erhobenen Daten sowie die Übermittlung
der Daten nach Absatz 1 an öffentliche Stellen gel-
ten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679
die Datenschutzgesetze der Länder.“
Artikel 83
Änderung des
Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Au-

gust 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und Nut-
zung“ und wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ gestri-
chen.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert;
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird
die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die
Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nummer 2“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „entweder schriftlich
oder elektronisch“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall des Widerrufs der nach Absatz 1
Satz 4 Nummer 2 erklärten Einwilligung dür-
fen die gespeicherten Daten weiterhin verar-
beitet werden, soweit dies erforderlich ist, um
1. die Ziele der klinischen Prüfung zu verwirk-
lichen oder nicht ernsthaft zu beeinträchti-
gen oder
2. sicherzustellen, dass schutzwürdige Inte-
ressen der betroffenen Person nicht beein-
trächtigt werden.“
b) In Absatz 4 Nummer 4 Satz 3 werden nach dem
Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektroni-
sche“ eingefügt.
3. In § 25 Absatz 5 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 5 und
§ 30 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und
Nutzung“ gestrichen.
4. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „und Nutzung“ gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Nutzung
von Daten“ durch die Wörter „von Daten nach
§ 29 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „erfasst,
verarbeitet und genutzt“ durch das Wort „ver-
arbeitet“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-
arbeitung“ ersetzt.
Artikel 84
Änderung der
Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund
dieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden
über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „verarbei-
ten“ die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „dürfen“ wird durch das Wort
„unterrichten“ ersetzt.
bb) Die Wörter „unterrichten, auch“ werden durch
das Wort „und“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Gewerbe-
treibende“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „die Gewerbetrei-
benden“ durch die Wörter „die betroffenen
Personen unbeschadet der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Daten-
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ er-
setzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Übermittlung von Daten durch öffent-
liche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zu-
lässig, wenn der Empfänger sich gegenüber der
übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat,
die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen
Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für das Verändern und das Einschränken
der Verarbeitung der Daten in der Handwerksrolle
gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679
die Datenschutzgesetze der Länder.“
3. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in einer gesonderten
Datei“ durch die Wörter „in einem gesonderten
Dateisystem“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist
jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse
glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person
kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
der Übermittlung hat.“
c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 bis 6“ durch
die Angabe „§ 6 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten
sind an öffentliche Stellen und an nicht-öffent-
liche Stellen zu übermitteln, soweit dies zu den
in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.
Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen über-
mittelt, so ist die jeweils betroffene Person unbe-
schadet der Verordnung (EU) 2016/679 hiervon
zu benachrichtigen, es sei denn, dass sie von
der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis er-
langt.
(3) Die Übermittlung von Daten durch öffent-
liche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zu-
lässig, wenn der jeweilige Empfänger sich gegen-
über der übermittelnden öffentlichen Stelle ver-
pflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu ver-
arbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen über-
mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu
dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
(4) Für das Verändern und das Einschränken
der Verarbeitung der Daten in der Lehrlings-
rolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU)
2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „in einer
gesonderten Datei“ durch die Wörter „in einem
gesonderten Dateisystem“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „darf“ wird durch das Wort
„übermittelt“ ersetzt.
bbb) Das Wort „übermitteln“ wird gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Daten-
sicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“
eingefügt.
5. § 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 8 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschafts-
einrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des
§ 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge
die genannten Bemessungsgrundlagen bei den
Finanzbehörden.“
b) In Satz 12 werden die Wörter „gespeichert und
genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Artikel 85
Änderung des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort
„Datensicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
tenden Fassung“ eingefügt.
2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dürfen die Daten
nach Absatz 1 nur nutzen“ durch die Wörter „ver-
arbeiten die Daten nach Absatz 1“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch
werden an die zuständige Behörde übermittelt,
wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich
ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stel-
len übermittelt, soweit das Landesrecht dies zu-
lässt.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.“
Artikel 86
Änderung des
Nationales-Waffenregister-Gesetzes
Das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni
2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 11 Ab-
satz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Datenübermittlungen, Verantwortliche“.
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Datenpflege durch andere als die Verant-
wortlichen“.
c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Protokollierungspflicht bei der Daten-
übermittlung“.
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung“.
e) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person“.
f) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang
mit der Berichtigung oder Löschung
personenbezogener Daten oder der Ein-
schränkung der Verarbeitung“.
2. In § 1 Absatz 4 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
3. Die Überschrift von Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Datenübermittlungen, Verantwortliche“.
4. In § 5 wird das Wort „Änderung“ durch das Wort
„Veränderung“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Datenpflege
durch andere als die Verantwortlichen“.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als speichernde
Stelle“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die protokollierten Daten dürfen nur für die
folgenden Zwecke verarbeitet werden:
1. Auskunftserteilung an die betroffene Per-
son,
2. Datenschutzkontrolle und Datensicherung
sowie
3. Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes des Registers.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
7. In § 10 Nummer 7 werden die Wörter „den Betrof-
fenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Verwendungs-
zweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“
ersetzt.
b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Angaben „, 6 und 7“ ge-
strichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die beantragende Stelle mitteilt, dass
sie die technischen und organisatori-
schen Maßnahmen getroffen hat, die
nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72,
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
geltenden Fassung erforderlich sind,“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Betrof-
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „un-
terrichtet“ die Wörter „die Bundesbeauftragte
oder“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die abrufende Stelle trägt die Verantwor-
tung für die Zulässigkeit des Abrufs.“
bb) In Satz 4 wird das Wort „Verwendungs-
zweck“ durch das Wort „Verarbeitungs-
zweck“ ersetzt.
11. § 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für
die Zulässigkeit des Abrufs.“
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „auf
Ersuchen und im automatisierten Abrufverfah-
ren“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „auf Ersuchen nach den
§§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im
automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13
und 14“ gestrichen.
13. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Zweckbindung bei der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu
einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem
die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit
die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen
Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.“
14. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat bei der Geltendma-
chung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage
einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amt-
lich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die
Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Ver-
langen der betroffenen Person nach Auskunfts-
erteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die
Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein
Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.
(2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit
der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder un-
vollständig, so hat die Registerbehörde der zustän-
digen Waffenbehörde unverzüglich einen entspre-
chenden Hinweis zu übermitteln.“
15. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Mitteilungspflicht
im Zusammenhang mit der Berichtigung
oder Löschung personenbezogener
Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrich-
tung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2
der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern

das Auskunftsrecht der betroffenen Person be-
schränkt ist.“
16. § 20 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. zu spezifischen technischen und organisatori-
schen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.“
Artikel 87
Änderung des
Mess- und Eichgesetzes
§ 11 Absatz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zu-
gänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden
Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufga-
benerfüllung benötigen:
1. der Akkreditierungsstelle,
2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und
3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich
um Informationen im Zusammenhang mit notifizier-
ten Konformitätsbewertungsstellen handelt.“
Artikel 88
Änderung des
Strahlenschutzgesetzes
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni
2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 170 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 170 Ab-
satz 9“ ersetzt.
2. In § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 werden die Wör-
ter „und Weitergabe“ durch die Wörter „, Weitergabe
und Übermittlung“ ersetzt.
3. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Weitergabe“ die Wörter „oder Übermittlung“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Weitergabe“ die Wörter „und Übermittlung“
eingefügt.
4. In § 88 Absatz 6 Nummer 3 wird das Wort „Sper-
rung“ durch die Wörter „Einschränkung der Verar-
beitung“ ersetzt.
5. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Übermittlung der im Strahlenschutz-
register gespeicherten personenbezogenen Da-
ten zu Zwecken der wissenschaftlichen For-
schung (Forschungszwecken) an Dritte ist nur un-
ter den Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 zu-
lässig. Soweit die betroffenen Personen nicht in
die Veröffentlichung der sie betreffenden Daten
eingewilligt haben, dürfen Forschungsergebnisse
nur anonymisiert veröffentlicht werden. Auch
nach dem Tod der betroffenen Personen sind
die Bestimmungen des Bundesdatenschutzge-
setzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung einzuhal-
ten.“
c) Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt geän-
dert:
aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit besondere Kategorien von Daten im
Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 übermittelt werden, sind ange-
messene und spezifische Maßnahmen zur
Wahrung der Interessen der betroffenen Per-
son gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-
datenschutzgesetzes zu treffen.“
d) Absatz 9 wird Absatz 8 und wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Auskunft über
personenbezogene“ durch die Wörter „Über-
mittlung personenbezogener“, die Wörter
„eine schriftliche“ durch das Wort „die“ und
das Wort „beizufügen“ durch das Wort „nach-
zuweisen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „Auskunft“ durch
das Wort „Übermittlung“, die Wörter „Absatz 8
Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“,
die Wörter „Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter
„Absatz 7 Satz 3“ und das Wort „Verwen-
dung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Besondere Kategorien von Daten im Sinne
von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 dürfen nur für die Forschungsarbeit
verarbeitet werden, für die sie übermittelt
worden sind; die Verarbeitung für andere For-
schungsarbeiten oder die Übermittlung rich-
tet sich nach den Sätzen 1 und 2 und bedarf
der Zustimmung des Bundesamtes für Strah-
lenschutz.“
e) Absatz 10 wird Absatz 9.
6. Nach § 182 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Soweit es sich um personenbezogene Daten han-
delt, richten sich die Maßnahmen nach den Artikeln
24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.“
7. In § 193 Absatz 2 wird das Wort „verwenden“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
8. § 194 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die An-
gabe „§ 170 Absatz 10 Nummer 2 oder 3“ durch

die Angabe „§ 170 Absatz 9 Nummer 2 oder 3“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für einen Verstoß gegen eine Bestimmung
nach Absatz 1 ist, soweit sie dem Schutz perso-
nenbezogener Daten dient, abweichend von den
Absätzen 1 bis 3 ausschließlich Artikel 83 der
Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.“
Artikel 89
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13h Absatz 1 Nummer 21 wird das Wort „Daten-
verantwortlicher“ durch das Wort „Verantwortlicher“
ersetzt.
2. In § 15a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zu er-
heben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch die Wör-
ter „zu verarbeiten“ ersetzt.
3. In § 68 Absatz 7 werden die Wörter „speichern, ver-
ändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt.
4. In § 68a Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
5. In § 111c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes“ gestri-
chen.
6. § 111e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errich-
tung und bei dem Betrieb des Marktstammdaten-
registers
1. europarechtliche und nationale Regelungen hin-
sichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes
und der Datensicherheit beachten sowie
2. die erforderlichen technischen und organisatori-
schen Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung und
b) unter Berücksichtigung der einschlägigen
Standards und Empfehlungen des Bundesam-
tes für Sicherheit in der Informationstechnik.“
7. § 111f wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Gliederung werden die
Wörter „als Datenverantwortlicher“ gestrichen
und werden die Wörter „ohne Übermittlung
des Datenverantwortlichen“ durch die Wörter
„ohne ihre Übermittlung“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a werden die Wörter „des Da-
tenverantwortlichen“ durch die Wörter „des
Übermittelnden“ ersetzt.
b) In Nummer 7 Buchstabe c werden die Wörter
„Übernahme der Datenverantwortung“ durch die
Wörter „Übernahme der Verantwortung für die
Richtigkeit der Daten“ und die Wörter „ohne vor-
herige Übermittlung des Datenverantwortlichen“
durch die Wörter „ohne ihre vorherige Übermitt-
lung“ ersetzt.
c) In Nummer 10 werden die Wörter „der Datenver-
antwortlichen“ durch die Wörter „der für die Über-
mittlung der Daten Verantwortlichen“ ersetzt.
Artikel 90
Änderung des
Messstellenbetriebsgesetzes
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 1 werden die
Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-
zung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ er-
setzt.
b) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter „Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 50 werden die Wörter „Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
d) In der Angabe zu § 51 werden die Wörter „Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch die
Wörter „die Verarbeitung“ ersetzt.
e) In der Angabe zu § 53 wird das Wort „Informa-
tionsrechte“ durch das Wort „Auskunftsrechte“
ersetzt.
f) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 3 werden die
Wörter „und -nutzung“ gestrichen.
g) In der Angabe zu § 62 wird das Wort „Messwert-
nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
tung“ ersetzt.
h) In der Angabe zu § 66 wird das Wort „Messwert-
nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
tung“ ersetzt.
i) In der Angabe zu § 67 wird das Wort „Messwert-
nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
tung“ ersetzt.
j) In der Angabe zu § 68 wird das Wort „Messwert-
nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
tung“ ersetzt.
k) In der Angabe zu § 69 wird das Wort „Messwert-
nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
tung“ ersetzt.
l) In der Angabe zu § 70 wird das Wort „Messwert-
nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
tung“ ersetzt.
2. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
beitung“ ersetzt.

3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Übermittlung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Nummer 16 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
4. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Datenerhe-
bung, -verarbeitung und -nutzung“ durch das Wort
„Datenverarbeitung“ ersetzt.
5. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Er-
hebung, Verarbeitung, Übermittlung, Protokollie-
rung, Speicherung und Löschung“ durch die Wörter
„Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermitt-
lung, Protokollierung, Speicherung und Löschung,“
ersetzt.
6. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Er-
hebung, Zeitstempelung, Verarbeitung, Übermitt-
lung, Speicherung und Löschung“ durch die Wörter
„Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Zeitstem-
pelung, Übermittlung, Speicherung und Löschung,“
ersetzt.
7. In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 1 werden die
Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-
zung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
8. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, ver-
arbeitet und genutzt“ durch das Wort „verar-
beitet“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung,
Nutzung oder Beschlagnahme“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Zum Umgang mit diesen“ wer-
den durch die Wörter „Zur Verarbeitung die-
ser“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. jede Stelle, die über eine Einwilligung
des Anschlussnutzers verfügt, die den
Anforderungen des Artikels 7 der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
genügt.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die berechtigten Stellen können die Ver-
arbeitung auch von personenbezogenen Daten
durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28
der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen las-
sen.“
9. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Num-
merierung die Wörter „Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ er-
setzt.
10. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch die Wörter
„die Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
beitung“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des je-
weiligen Berechtigten die“ die Wörter „Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
11. In § 52 Absatz 3 wird das Wort „Verwendungs-
zweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“ er-
setzt.
12. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Auskunftsrechte des Anschlussnutzers
Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit
Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer
auf Verlangen auch Einsicht in die im elektroni-
schen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespei-
cherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit
diese Daten nicht personenbezogen sind.“
13. In § 56 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne von
§ 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes“ ge-
strichen.
14. § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Weitere Datenerhebung
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterab-
satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679
ist eine Datenerhebung über die §§ 55 bis 58
hinaus mittels einer Messeinrichtung, einer moder-
nen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines
intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe nur
zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten
erhoben werden.“
15. In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 3 werden die
Wörter „und -nutzung“ gestrichen.
16. In § 62 wird in der Überschrift das Wort „Messwert-
nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“
ersetzt.
17. § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Weitere Datenübermittlung
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterab-
satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679
ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64
hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezoge-
nen Daten übermittelt werden.“

18. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut-
zung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“
ersetzt.
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-
rierung das Wort „verwenden“ durch das Wort
„verarbeiten“ ersetzt.
19. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut-
zung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“
ersetzt.
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-
rierung das Wort „verwenden“ durch das Wort
„verarbeiten“ ersetzt.
20. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut-
zung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“
ersetzt.
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-
rierung das Wort „verwenden“ durch das Wort
„verarbeiten“ ersetzt.
21. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut-
zung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“
ersetzt.
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-
rierung das Wort „verwenden“ durch das Wort
„verarbeiten“ ersetzt.
22. § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70
Messwertverarbeitung auf Veranlassung
des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterab-
satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679
ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaus-
tausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig,
soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet
werden.“
23. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs darf sie
die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verarbei-
ten, die erforderlich sind, um die rechtswidrige
Inanspruchnahme nach Satz 1 aufzudecken und
zu unterbinden.“
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „berechtigte
Stelle darf für die“ das Wort „Verwendung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und wird
der Angabe „Satz 1“ die Angabe „Absatz 1“
vorangestellt.
24. In § 74 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Er-
hebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
25. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden
die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“
ersetzt.
b) In Nummer 8 werden die Wörter „Datenerhe-
bung, -verarbeitung und -nutzung“ durch das
Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt und wird nach
den Wörtern „zu Zwecken der zulässigen“ das
Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Da-
tenverarbeitung“ ersetzt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter „zum Datenum-
gang“ durch die Wörter „zur Datenverarbeitung“
ersetzt.
26. In § 77 Absatz 4 wird das Wort „verwenden“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Artikel 91
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli
2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter „Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die
Wörter „allgemeinen datenschutzrechtlichen
Vorschriften“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
desbank können gemeinsame Dateisysteme ein-
richten. Jede der beiden Stellen darf nur die von
ihr eingegebenen Daten verändern oder löschen
oder ihre Verarbeitung einschränken und ist nur
hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten Ver-
antwortlicher. Hat eine der beiden Stellen An-
haltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle
eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies
der anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der Er-
richtung eines gemeinsamen Dateisystems ist
festzulegen, welche Stelle die technischen und
organisatorischen Maßnahmen nach den Arti-
keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die
nach Satz 4 bestimmte Stelle hat sicherzustellen,
dass die Beschäftigten Zugang zu personenbe-
zogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrecht-
lichen Vorschriften, insbesondere des § 25 Absatz 1
des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die Bun-
desanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den
zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschafts-

raum alle zweckdienlichen und grundlegenden Infor-
mationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht
erforderlich sind.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die
Wörter „allgemeinen datenschutzrechtlichen
Vorschriften“ ersetzt.
bb) In Satz 7 wird das Wort „verwenden“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „ist das Bundes-
datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fas-
sung“ durch die Wörter „sind die allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer
Kunden, von Personen, mit denen sie Vertrags-
verhandlungen über Adressenausfallrisiken be-
gründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Per-
sonen, die für die Erfüllung eines Adressenaus-
fallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Ab-
satz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung
verarbeiten, soweit
1. diese Daten unter Zugrundelegung eines
wissenschaftlich anerkannten mathematisch-
statistischen Verfahrens nachweisbar für die
Bestimmung und Berücksichtigung von Adres-
senausfallrisiken erheblich sind,
2. diese Daten zum Aufbau und Betrieb ein-
schließlich der Entwicklung und Weiterentwick-
lung von internen Ratingsystemen für die
Schätzung von Risikoparametern des Adres-
senausfallrisikos des Kreditinstituts oder der
Wertpapierfirma erforderlich sind und
3. es sich nicht um Angaben zur Staatsange-
hörigkeit oder um besondere Kategorien per-
sonenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.“
b) In Satz 3 werden die Wörter „erhoben und ver-
wendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
„der betroffenen Person“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „den Betrof-
fenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „des Betrof-
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
d) In Satz 5 Nummer 1 werden die Wörter „beim Be-
troffenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
Person“ ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 12 wird das Wort „Verwendung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „des § 4b des
Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
„der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vor-
schriften“ ersetzt.
6. § 24c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „eine Datei zu führen, in der“
durch die Wörter „ein Dateisystem zu führen,
in dem“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „der Datei“ durch
die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Datei“
durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „der Datei“ durch die Wörter
„dem Dateisystem“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das
Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Datei“ durch
die Wörter „dem Dateisystem“ und die Wörter
„des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes“
durch die Wörter „der allgemeinen daten-
schutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
7. In § 25i Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Dateien“
durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
8. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i
Absatz 3 Satz 1 ein Dateisystem nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt,“.
b) Nummer 11e wird aufgehoben.
9. In § 64h Absatz 5 wird das Wort „verwenden“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Artikel 92
Änderung des
Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13
folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Entschädigungseinrichtung ist befugt,
personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit
dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor-
derlich ist. Verarbeitet die Entschädigungseinrichtung
im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer

Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogene
Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte
aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu,
soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Per-
sonen Folgendes gefährden würde:
1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der
Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums,
2. den Zweck der Maßnahme,
3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öf-
fentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutsch-
land oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein
wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Inte-
resse, oder
4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Ver-
folgung von Straftaten oder die Strafvollstre-
ckung, einschließlich des Schutzes vor und der
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-
heit.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Entschädi-
gungseinrichtung auch von den Pflichten nach den
Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU)
2016/679 befreit.
(2) Die jeweils betroffene Person ist über das
Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu un-
terrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Be-
schränkung abträglich ist.
(3) Soweit die Entschädigungseinrichtung der be-
troffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
und 2 keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Ver-
langen der betroffenen Person dem Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz und die Informations-
freiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festge-
stellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität
und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde.
Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit an die betrof-
fene Person über das Ergebnis der datenschutz-
rechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand der Entschädigungseinrichtung
zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden
Auskunft zustimmt.
(4) Soweit Personen und Unternehmen personen-
bezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach
Absatz 1 an die Entschädigungseinrichtung übermit-
teln oder diese von dort erhoben werden, bestehen
die Pflicht zur Information der betroffenen Person
nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf
Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15
der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.“
Artikel 93
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4d
folgende Angabe eingefügt:
„§ 4e Vorschriften über die Verarbeitung personen-
bezogener Daten“.
2. § 4d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zustimmung“
durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
3. Nach § 4d wird folgender § 4e eingefügt:
„§ 4e
Vorschriften über
die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Bundesanstalt ist befugt, personenbezo-
gene Daten zu verarbeiteten, soweit dies zur Erfül-
lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Verarbeitet die Bundesanstalt im Zuge einer auf-
sichtsrechtlichen Maßnahme im Rahmen ihrer ge-
setzlichen Zuständigkeit nach den maßgeblichen
Aufsichtsgesetzen personenbezogene Daten, ste-
hen den betroffenen Personen die Rechte nach den
Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die
Erfüllung dieser Rechte der betroffenen Personen
Folgendes gefährden würde:
1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der
Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums,
2. den Zweck der Maßnahme,
3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öf-
fentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutsch-
land oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein
wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Inte-
resse, oder
4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Ver-
folgung von Straftaten oder die Strafvollstre-
ckung, einschließlich des Schutzes vor und der
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-
heit.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Bundesanstalt
auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12
bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 be-
freit. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Per-
sonen und Einrichtungen, derer sich die Bundesan-
stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient,

sowie für die Deutsche Bundesbank. § 4 Absatz 3
bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
bleibt unberührt.
(2) Die jeweils betroffene Person ist über das
Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu
unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Be-
schränkung abträglich ist.
(3) Wird der betroffenen Person in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 bis 4 keine Auskunft erteilt, so ist
auf ihr Verlangen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit die Aus-
kunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festge-
stellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität
und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde.
Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragen an
die betroffene Person über das Ergebnis der daten-
schutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse
auf den Erkenntnisstand der Bundesanstalt, der Per-
sonen und Einrichtungen, deren sich die Bundesan-
stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient,
sowie der Deutschen Bundesbank zulassen, sofern
diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustim-
men.
(4) Soweit Personen, Institute und Unternehmen
personenbezogene Daten für aufsichtsrechtliche
Zwecke an die Bundesanstalt, die Personen und
Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der
Durchführung ihrer Aufgaben bedient, oder die Deut-
sche Bundesbank übermitteln oder diese von dort
von Personen, Instituten und Unternehmen erhoben
werden, bestehen die Pflichten dieser Personen,
Institute und Unternehmen zur Information der be-
troffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Arti-
kel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und
das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.“
Artikel 94
Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter
„erheben und verwenden“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Datei“
durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
2. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter „abrufen, verar-
beiten und speichern“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt.
3. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3
Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Datei-
system nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig führt,“.
b) Nummer 10 wird aufgehoben.
Artikel 95
Änderung des
Einlagensicherungsgesetzes
Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015
(BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 36
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie
folgt gefasst:
„§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz“.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz“.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-
arbeitung“ und die Wörter „Vorschriften des Bun-
desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „all-
gemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften“
ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
„(4) Die Einlagensicherungssysteme sind be-
fugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
gaben erforderlich ist. Verarbeiten die Einlagen-
sicherungssysteme personenbezogene Daten
im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz, stehen den
betroffenen Personen die Rechte aus den Arti-
keln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der be-
troffenen Personen Folgendes gefährden würde:
1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte
der Bundesrepublik Deutschland oder eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums,
2. den Zweck der Maßnahme,
3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen
öffentlichen Interesses der Bundesrepublik
Deutschland oder eines oder mehrerer Mit-
gliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-
raums, insbesondere ein wichtiges wirtschaft-
liches oder finanzielles Interesse, oder
4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von Straftaten oder die Strafvoll-
streckung, einschließlich des Schutzes vor
und der Abwehr von Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit.
Unter diesen Voraussetzungen sind die Einlagen-
sicherungssysteme auch von den Pflichten nach
den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verord-
nung (EU) 2016/679 befreit.

(5) Die jeweils betroffene Person ist über das
Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu
unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der
Beschränkung abträglich ist.
(6) Soweit das Einlagensicherungssystem der
betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 4
keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlan-
gen der betroffenen Person dem Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall
festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte
gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbe-
auftragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit an die betroffene Person über das
Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf
keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der
Einlagensicherungssysteme zulassen, sofern diese
nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.
(7) Soweit Personen und Unternehmen per-
sonenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben
nach Absatz 4 an die Einlagensicherungssysteme
übermitteln oder diese von dort erhoben werden,
bestehen die Pflicht zur Information der betroffe-
nen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Arti-
kel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679
und das Recht auf Auskunft der betroffenen
Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 nicht.“
Artikel 96
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuches
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14
des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 4b
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wör-
ter „gelten die allgemeinen datenschutzrecht-
lichen Vorschriften“ ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann
die Bundesanstalt Daten und Datenauswertungen
an zuständige Stellen in Drittstaaten übermitteln,
soweit die Anforderungen des Kapitels V der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
den Fassung und die sonstigen allgemeinen da-
tenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind.“
2. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkeh-
rungen für den Einsatz der elektronischen Daten-
verarbeitung; für die Verarbeitung personen-
bezogener Daten sind dies insbesondere tech-
nische und organisatorische Maßnahmen nach
den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679;“.
Artikel 97
Änderung des
Pfandbriefgesetzes
In § 31 Absatz 9 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357)
geändert worden ist, werden die Wörter „erheben und
verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Artikel 98
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 276 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vor-
schriften bleiben unberührt.“
2. § 309 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt.“
Artikel 99
Änderung des
Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
In § 3 Satz 4 des Gesetzes über Rabatte für Arznei-
mittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai
2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, werden
die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
Artikel 100
Änderung des
Tiergesundheitsgesetzes
Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I
S. 1938) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Datenverarbeitung“.
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Datenverarbeitung“.
2. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und
Nutzung“ gestrichen.
3. Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 7
Datenverarbeitung“.

4. Die Überschrift des § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Datenverarbeitung“.
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) In Satz 1 wird das Wort „insoweit“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 101
Änderung des
Tierschutzgesetzes
§ 16 Absatz 6 Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutz-
gesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der
jeweils geltenden Fassung unberührt.“
Artikel 102
Änderung des
Fleischgesetzes
Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714,
1025), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Januar 2019 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren,
die die Übermittlung der Daten aus den Registern
nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermög-
lichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Be-
rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
betroffenen Personen und der Aufgaben oder Ge-
schäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen
sind. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten,
dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann.
Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die die Daten übermittelt werden sollen,
3. die Art der zu übermittelnden Daten,
4. die erforderlichen technischen und organisato-
rischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung.
Im öffentlichen Bereich können die Festlegungen
auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen wer-
den.“
2. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „erforderlichen
Erhebungen und Verwendungen“ durch die Wörter
„erforderliche Verarbeitung“ ersetzt.
Artikel 103
Änderung des
Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
S. 3746), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 34b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-
arbeitung“ ersetzt.
b) In dem Wortlaut werden die Wörter „erhebt, ver-
arbeitet und nutzt“ durch das Wort „verarbeitet“
ersetzt.
2. § 34d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben, verar-
beitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Sperrung“ durch die
Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.
3. § 34e wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzt“ gestri-
chen.
4. In § 34f Absatz 1 werden die Wörter „Datenerhe-
bung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung“
durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
Artikel 104
Änderung des
Gesetzes über Meldungen
über Marktordnungswaren
Das Gesetz über Meldungen über Marktordnungs-
waren in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch
Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) Die beteiligten Stellen haben zu gewähr-
leisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert wer-
den kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich
festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die die Einzelangaben übermittelt
werden sollen,
3. die Art der zu übermittelnden Einzelangaben,

4. die erforderlichen technischen und organi-
satorischen Maßnahmen nach Maßgabe der
Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-
türlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
weils geltenden Fassung.
Die Festlegungen können auch von den Fachauf-
sichtsbehörden getroffen werden.
(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den die Ein-
zelgaben übermittelt werden. Die speichernde
Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn
dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten,
dass die Übermittlung von Einzelangaben zumin-
dest durch geeignete Stichprobenverfahren fest-
gestellt und überprüft werden kann. Wird ein Ge-
samtbestand dieser Einzelangaben abgerufen
oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleis-
tung der Feststellung und Überprüfung nur auf
die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermitt-
lung des Gesamtbestandes.“
2. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. das öffentliche Interesse an dem Forschungs-
vorhaben das schutzwürdige Interesse der
betroffenen Person an dem Ausschluss der
Übermittlung erheblich überwiegt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Empfänger verpflichtet sich vor der
Übermittlung gegenüber der Bundesanstalt,
die Einzelangaben nur für das Forschungs-
vorhaben zu verarbeiten, für das sie ihm über-
mittelt worden sind.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Wei-
tergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ er-
setzt.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 105
Änderung des
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Verarbeitung von Daten“.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und Nut-
zung“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Friedrich-Loeffler-Institut darf die Daten
nicht an Dritte übermitteln.“
2. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-
tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung bleibt unberührt.“
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Hinsichtlich der technischen und organisatori-
schen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
(2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten,
dass die Übermittlung personenbezogener Daten
durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt
und überprüft werden kann.“
Artikel 106
Änderung des
Rindfleischetikettierungsgesetzes
§ 3a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I
S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „und Nutzung“
gestrichen.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu ver-
arbeiten und zu nutzen“ durch die Wörter „zu verar-
beiten“ ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter „und -nutzung“ ge-
strichen.
Artikel 107
Änderung des Agrar- und
Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Ge-
setz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2015
(BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „insbesondere die
nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erfor-
derlichen, von der Bundesanstalt zu treffenden
technischen und organisatorischen Maßnahmen
umfasst“ durch die Wörter „den nach den Arti-
keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,

zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen
entspricht“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens sechs
Monate nach Verkündung dieses Gesetzes zu er-
stellen und“ gestrichen.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2a
Datenverarbeitung“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das
Wort „verwenden“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „genutzt“ durch
das Wort „verwendet“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „genutzt
oder weitergegeben“ durch die Wörter „ver-
wendet oder übermittelt“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.missbräuchlich gegenüber dem von der
Veröffentlichung betroffenen Empfänger
von Zahlungen verwendet werden.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
Wort „Maßnahmen“ die Wörter „im Sinne des § 2
Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Sperrung“ durch die
Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.
4. § 3a wird aufgehoben.
Artikel 108
Änderung des
InVeKoS-Daten-Gesetzes
Das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter
„und Nutzung“ gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3
und in Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Erhe-
bung, Verarbeitung oder Nutzung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
beitung oder sonstige Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-
arbeitung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „und nutzt“ gestrichen.
bb) In den Nummern 2, 3 und 4 wird jeweils das
Wort „nutzt“ durch das Wort „verwendet“ er-
setzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3
speichert, verwendet, verändert und beschränkt
die zuständige Fachüberwachungsbehörde die
ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten
Betriebsdaten. Sie erhebt, speichert, verwendet,
verändert und beschränkt die Prüfergebnisse, die
bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden
sind, als weitere Betriebsdaten. Die Fachüberwa-
chungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für
jeden Begünstigten festgestellten Kontrollergeb-
nisse zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 ge-
nannten Zwecken.“
d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „erhebt, speichert
und nutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „bis 3“
durch die Angabe „und 2“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
c) In dem neuen Absatz 1 werden die Wörter „in Ab-
satz 1 genannten Daten“ durch das Wort „Be-
triebsdaten“ ersetzt.
d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Sperrung“ durch die Wörter „Einschränkung
der Verarbeitung“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „in Absatz 1 genannten Daten“ durch
das Wort „Betriebsdaten“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Abweichendes Landesrecht
Die Länder können die Betriebsdaten nach Maß-
gabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere
Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwa-
chungsbehörden verarbeiten lassen.“
7. In § 9 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-
zung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
8. In Nummer 1 Buchstabe h der Anlage wird das Wort
„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
Artikel 109
Änderung des
Agrarstatistikgesetzes
In § 94a Nummer 1 Buchstabe b des Agrarstatistik-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1034)
geändert worden ist, werden die Wörter „oder beson-
dere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9

des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
„oder besondere Kategorien personenbezogener Daten
im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L
127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
Artikel 110
Änderung des
Seefischereigesetzes
In § 20 Absatz 2 Satz 1 des Seefischereigesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
(BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17
des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „nach Maßgabe von
§ 4b des Bundesdatenschutzgesetzes“ gestrichen.
Artikel 111
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 16 angefügt:
„(16) Zur Abwicklung von Verträgen, die vor dem
25. Mai 2018 unter den Voraussetzungen des § 15
Absatz 1 Satz 4 in der am 30. Juni 2013 geltenden
Fassung abgeschlossen wurden, sind das Unterneh-
men, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte
Gläubiger verpflichtet, die Daten nach Maßgabe des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln, es sei denn, der
Arbeitnehmer hat der Datenübermittlung schriftlich
widersprochen.“
Artikel 112
Änderung des
Heimarbeitsgesetzes
Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4g des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.
2. § 7 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 113
Änderung des
Arbeitsschutzgesetzes
In § 23 Absatz 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen
gespeichert oder“ gestrichen.
Artikel 114
Änderung des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019
(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom
16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33
vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009,
S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.
2. In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „Arten
personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Ka-
tegorien personenbezogener Daten nach Artikel 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-
tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
Artikel 115
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
In § 17 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1066) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 67
Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 3 Num-
mer 4“ ersetzt.
Artikel 116
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62 wie
folgt gefasst:
„§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung“.
2. In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 74
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 74
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.

3. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Dateisysteme
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.
b) In dem Wortlaut wird das Wort „Dateien“ durch
das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
Artikel 117
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
§ 9 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“
ersetzt und werden nach dem Wort „schriftlicher“
jeweils die Wörter „oder elektronischer“ eingefügt.
2. In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 118
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9
des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
Nutzung“ gestrichen.
2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung
(1) Zur elektronischen Unterstützung bei der An-
tragstellung kann der Bund ein Internetportal ein-
richten und betreiben. Das Internetportal ermöglicht
das elektronische Ausfüllen der Antragsformulare
der Länder sowie die Übermittlung der Daten aus
dem Antragsformular an die nach § 12 zuständige
Behörde. Zuständig für Einrichtung und Betrieb des
Internetportals ist das Bundesministerium für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Ausführung
dieses Gesetzes durch die nach § 12 zuständigen
Behörden bleibt davon unberührt.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ist für das Internetportal daten-
schutzrechtlich verantwortlich. Für die elektronische
Unterstützung bei der Antragstellung darf das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend die zur Beantragung von Elterngeld
erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die
in § 22 genannten statistischen Erhebungsmerkmale
verarbeiten, sofern der Nutzer in die Verarbeitung
eingewilligt hat. Die statistischen Erhebungsmerk-
male einschließlich der zur Beantragung von Eltern-
geld erforderlichen personenbezogenen Daten sind
nach Beendigung der Nutzung des Internetportals
unverzüglich zu löschen.“
Artikel 119
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 35 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 21. Juni
2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die
Wörter „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72)“ durch die Wörter „(ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ er-
setzt.
Artikel 120
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2019
(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 6
Datenverarbeitung
und datenschutzrechtliche Verantwortung“.
b) Die Angabe zu § 50a wird wie folgt gefasst:
„§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung,
Übermittlung, Einschränkung der Verar-
beitung oder Löschung von Daten für
die Ausbildungsvermittlung“.
c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-
öffentliche Stellen“.
d) Die Angabe zu § 51b wird wie folgt gefasst:
„§ 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
e) Die Angaben zu den §§ 63a und 63b werden wie
folgt gefasst:
„§§ 63a und 63b (weggefallen)“.
2. Die Überschrift von Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 6
Datenverarbeitung
und datenschutzrechtliche Verantwortung“.
3. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „verantwortliche
Stelle“ durch das Wort „Verantwortliche“, die
Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“
durch das Wort „Verarbeitung“ und wird die An-
gabe „§ 67 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 67
Absatz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Verant-
wortliche Stelle“ durch das Wort „Verantwort-

liche“ und wird die Angabe „§ 67 Absatz 9“ durch
die Angabe „§ 67 Absatz 4“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die
gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Vor-
aussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
weils geltenden Fassung sowie des Zweiten
Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen
Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 24“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
4. § 50a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50a
Speicherung,
Veränderung, Nutzung,
Übermittlung, Einschränkung
der Verarbeitung oder Löschung
von Daten für die Ausbildungsvermittlung“.
b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „verarbeiten und nutzen“ durch die
Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermit-
teln oder in der Verarbeitung einschränken“ er-
setzt.
5. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Verarbeitung
von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dür-
fen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten
Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von
Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit
der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.“
6. § 51b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 51b
Verarbeitung von
Daten durch die Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „verarbeitet und genutzt“ durch die
Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermit-
telt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder ge-
löscht“ ersetzt.
7. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „der bei ihr
für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
Datei“ durch die Wörter „des bei ihr für die Prü-
fung bei den Arbeitgebern geführten Dateisys-
tems“ ersetzt.
b) In Absatz 4 zweiter Halbsatz wird das Wort „Zu-
leitung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
8. Die §§ 63a und 63b werden aufgehoben.
Artikel 121
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförder-
ung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst:
„§ 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung,
Übermittlung, Einschränkung der Ver-
arbeitung oder Löschung von Daten
für die Ausbildungsvermittlung durch
die Bundesagentur“.
b) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst:
„§ 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch
die Bundesagentur“.
c) Die Angabe zu § 395 wird wie folgt gefasst:
„§ 395 Datenübermittlung an Dritte; Verar-
beitung von Sozialdaten durch nicht-
öffentliche Stellen“.
2. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch die
Wörter „betroffenen Person“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Betroffenen“ durch die
Wörter „Der betroffenen Person“ ersetzt.
3. In § 41 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „erhe-
ben“ ein Komma und das Wort „speichern“ einge-
fügt.
4. In § 281 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwendet“
durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,
übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder
gelöscht“ ersetzt.
5. § 282 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „genutzt
und verarbeitet“ durch die Wörter „gespeichert,
verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verar-
beitung eingeschränkt“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach den
§ 28a“ durch die Wörter „die nach § 28a“
und die Wörter „in einer besonders ge-
schützten Datei“ durch die Wörter „in einem
besonders geschützten Dateisystem“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Datei“
durch die Wörter „diesem Dateisystem“ und
die Wörter „verarbeitet und genutzt“ durch
die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,
übermittelt oder in der Verarbeitung einge-
schränkt“ ersetzt.

6. § 282a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2b Satz 3 wird das Wort „verwendet“
durch die Wörter „gespeichert, verändert, ge-
nutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung einge-
schränkt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Verwendung“ durch
die Wörter „Speicherung und für die Nutzung“
ersetzt.
7. § 282b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 282b
Speicherung,
Veränderung, Nutzung,
Übermittlung, Einschränkung der Verarbei-
tung oder Löschung von Daten für die Aus-
bildungsvermittlung durch die Bundesagentur“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „verarbeiten und
nutzen“ durch die Wörter „speichern, verändern,
nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung ein-
schränken“ ersetzt.
8. § 298 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-
arbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, ver-
arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „ver-
arbeitet“ ersetzt und werden die Wörter
„oder der Betroffene im Einzelfall nach Maß-
gabe des § 4a des Bundesdatenschutzge-
setzes eingewilligt hat“ durch die Wörter
„betroffene Person im Einzelfall eingewilligt
hat; § 67b Absatz 2 und 3 des Zehnten Bu-
ches gilt entsprechend“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „verarbeiten
oder nutzen“ durch die Wörter „speichern,
verändern, nutzen, übermitteln oder in der
Verarbeitung einschränken“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „Betroffene“
das Wort „Personen“ eingefügt.
9. § 319 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch das
Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „und genutzt“ ge-
strichen.
10. § 394 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 394
Verarbeitung von
Sozialdaten durch die Bundesagentur“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
11. § 395 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 395
Datenübermittlung an Dritte;
Verarbeitung von Sozialdaten
durch nicht-öffentliche Stellen“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesagentur darf abweichend von
§ 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Buch nicht-öffent-
liche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialda-
ten beauftragen.“
12. § 397 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die übrigen Daten dürfen nur für die in Absatz 1
genannten Zwecke und für die Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zu-
sammenhang mit der Beantragung oder dem Be-
zug von Leistungen stehen, gespeichert, verändert,
genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung einge-
schränkt werden.“
13. § 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird aufgehoben.
b) In Nummer 13 wird die Angabe „oder 4“ und
werden die Wörter „oder Daten nicht oder nicht
rechtzeitig löscht“ gestrichen.
Artikel 122
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel
wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Titel
Verarbeitung der Versicherungsnummer“.
b) Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst:
„§ 18f Zulässigkeit der Verarbeitung“.
c) Die Angabe zu § 18m wird wie folgt gefasst:
„§ 18m Verarbeitung der Betriebsnummer“.
d) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie
folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Verarbeitung
von elektronischen Daten
in der Sozialversicherung“.
e) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter
Titel wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Titel
Verarbeitung
der Daten der Arbeitgeber
durch die Sozialversicherungsträger“.

f) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung
der Daten zum Lohnnachweisverfah-
ren“.
g) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 (weggefallen)“.
2. Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel wird
wie folgt gefasst:
„Fünfter Titel
Verarbeitung der Versicherungsnummer“.
3. § 18f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18f
Zulässigkeit der Verarbeitung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die
Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen“
sowie im zweiten Halbsatz die Wörter „erhe-
ben, verarbeiten und nutzen“ jeweils durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Dateien“ durch das
Wort „Dateisysteme“ und werden die Wörter
„erhoben, verarbeitet oder genutzt“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „erhoben, ver-
arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „ver-
arbeitet“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt.
d) In Absatz 2a werden die Wörter „erheben, verar-
beiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbei-
ten“ ersetzt.
e) In Absatz 2b werden die Wörter „erheben, ver-
arbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbei-
ten“ ersetzt.
f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „erheben, verarbeiten oder
nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder
Nutzung“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet
oder genutzt“ durch die Wörter „gespeichert,
verändert, genutzt, übermittelt oder in der
Verarbeitung eingeschränkt“ ersetzt.
g) In Absatz 4 werden die Wörter „verarbeitet oder“
gestrichen.
h) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „2 oder 3“ wird durch die An-
gabe „2 bis 3“ ersetzt.
bb) Die Wörter „oder nutzen“ werden gestrichen.
cc) Das Wort „Dateien“ wird durch das Wort
„Dateisysteme“ ersetzt.
4. In § 18g Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
5. In § 18i Absatz 6 werden die Wörter „einer elektro-
nischen Datei“ durch die Wörter „einem elektroni-
schen Dateisystem“ ersetzt.
6. § 18m wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18m
Verarbeitung der Betriebsnummer“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „der Datei“ durch
die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt und wer-
den die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „verarbeiten,
nutzen und übermitteln“ durch die Wörter
„speichern, verändern, nutzen, übermitteln
und in der Verarbeitung einschränken“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeiten,
nutzen oder übermitteln“ durch die Wörter
„speichern, verändern, nutzen, übermitteln
oder in der Verarbeitung einschränken“ er-
setzt.
7. In § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die
Wörter „jeder Datei“ durch die Wörter „jedes Datei-
systems“ ersetzt.
8. § 28p wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem ersten Halbsatz werden die
Wörter „eine Datei, in der“ durch die
Wörter „ein Dateisystem, in dem“ er-
setzt.
bbb) In dem zweiten Halbsatz werden die
Wörter „dieser Datei“ durch die Wörter
„diesem Dateisystem“ ersetzt und wer-
den die Wörter „und nutzen“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
„die Datei“ durch die Wörter „das Dateisys-
tem“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine Datei, in
der“ durch die Wörter „ein Dateisystem, in
dem“ ersetzt.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sie darf die Daten der Stammsatzdatei
nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten
Buches sowie die Daten des Dateisystems
nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches
und der Stammdatendatei nach § 101 für die
Prüfung bei den Arbeitgebern speichern,
verändern, nutzen, übermitteln oder in der
Verarbeitung einschränken; dies gilt für die
Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfun-
gen nach § 212a des Sechsten Buches.“

ee) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Dateien“
durch das Wort „Dateisystemen“ er-
setzt.
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 5 werden
die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten
und zu nutzen“ durch die Wörter „zu
verarbeiten“ ersetzt.
b) Absatz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8
Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der
Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die
Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen
Daten, über den Aufbau und die Aktualisie-
rung dieses Dateisystems sowie über den
Umfang der Daten aus diesem Dateisystem,
die von den Einzugsstellen und der Bundes-
agentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abge-
rufen werden können.“
9. § 28q wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „der in § 28p
Absatz 8 Satz 1 genannten Datei“ durch die
Wörter „dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 ge-
nannten Dateisystem“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „verarbeiten und
nutzen“ durch die Wörter „speichern, verän-
dern, nutzen, übermitteln oder in der Verar-
beitung einschränken“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Datei“
durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt
und werden die Wörter „zu verarbeiten, zu
nutzen und“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Arbeitgeber-
dateien“ durch das Wort „Arbeitgeberdateisys-
teme“ ersetzt.
10. Dem § 88 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch
elektronisch gespeicherte Daten sowie deren auto-
matisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.“
11. Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Sechster Abschnitt
Verarbeitung von
elektronischen Daten in der Sozialversicherung“.
12. Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter Titel
wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Titel
Verarbeitung
der Daten der Arbeitgeber
durch die Sozialversicherungsträger“.
13. In § 96 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „abzu-
rufen und zu verarbeiten“ durch die Wörter „elek-
tronisch abzurufen, zu speichern und zu nutzen“
ersetzt.
14. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und
Nutzung“ gestrichen.
15. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verarbeiten“
durch die Wörter „speichern, verändern“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „abrufen,“
die Wörter „speichern, verändern“ eingefügt.
16. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 102
Annahme, Prüfung
und Weiterleitung der Daten
zum Lohnnachweisverfahren“.
b) In Absatz 3 wird das Komma und werden die
Wörter „zur Weiterleitung und zur Nutzung der
Daten“ gestrichen.
17. In § 106 Absatz 1 Satz 2 und § 107 Absatz 1 Satz 4
wird jeweils das Wort „verarbeiten“ durch das Wort
„speichern“ ersetzt.
18. § 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) In den Nummern 2b und 2c wird jeweils nach der
Angabe „§ 28c“ die Angabe „Absatz 1“ gestri-
chen.
c) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 28c Num-
mer 3 bis 5, 7 oder 8“ durch die Wörter „§ 28c
Nummer 3 bis 5 oder 7“ ersetzt und wird nach
der Angabe „§ 28n“ die Angabe „Satz 1“ gestri-
chen.
19. § 119 wird aufgehoben.
Artikel 123
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2019
(BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlicher“
jeweils die Wörter „oder elektronischer“ einge-
fügt und werden die Wörter „erheben, verarbei-
ten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
2. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und werden die
Wörter „die verantwortliche Stelle“ durch die
Wörter „den Verantwortlichen“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu
verarbeiten und zu nutzen“ durch die Wörter
„zu verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, ver-
arbeitet und genutzt“ durch das Wort „verar-
beitet“ ersetzt und wird das Wort „verwen-
det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „Datenerhebun-
gen, -verarbeitungen und -nutzungen“ durch
das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.
ee) In Satz 6 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
3. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 7“ durch die
Angabe „Satz 9“ ersetzt und werden die Wörter
„und genutzt“ gestrichen.
b) In Satz 11 werden die Wörter „und Nutzung“ ge-
strichen und werden die Wörter „Sätzen 7 und 8“
durch die Wörter „Sätzen 9 und 10“ ersetzt.
4. In § 31 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „und
nutzen“ gestrichen.
5. In § 31a Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und
Nutzung“ gestrichen.
6. § 39 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 13 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
b) Satz 14 wird aufgehoben.
c) Der neue Satz 14 wird wie folgt gefasst:
„Die Information sowie die Einwilligung müssen
schriftlich oder elektronisch erfolgen.“
7. § 39b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 7 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt und werden nach dem Wort
„schriftlicher“ jeweils die Wörter „oder elektroni-
scher“ eingefügt.
b) Satz 8 wird aufgehoben.
8. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt und werden nach dem Wort
„schriftlicher“ jeweils die Wörter „oder elektroni-
scher“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
9. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Datenverwendung“
durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt
und werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
beitung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt und werden nach
dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder
elektronischer“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt und werden das Se-
mikolon und die Wörter „die Einwilligung
kann widerrufen werden“ gestrichen.
dd) Satz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden das Semikolon und
die Wörter „personenbezogene Daten, die in Ab-
weichung von den Regelungen des Zehnten Ka-
pitels dieses Buches erhoben, verarbeitet oder
genutzt worden sind, sind unverzüglich nach
Abschluss des Modellvorhabens zu löschen“
gestrichen.
10. § 65c Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
11. In § 65d Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
12. In § 66 Satz 3 wird das Wort „verwendet“ durch das
Wort „verarbeitet“ ersetzt.
13. § 77 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ und die Wörter „verantwortliche Stelle
nach § 67 Absatz 9 Satz 1 des Zehnten Buches“
durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
Angabe „Absatz 1“ ersetzt und wird das Wort
„Auftragnehmer“ durch das Wort „Auftragsverar-
beiter“ ersetzt.
14. § 81a Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „weitergegeben
oder“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-
chen.
15. § 87 Absatz 3f wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „Erhebung und“ ge-
strichen.
b) Satz 5 wird aufgehoben.
16. In § 91 Absatz 5a werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Ver-
arbeitung“ ersetzt und werden die Wörter „oder
personenbeziehbarer“ gestrichen.
17. In § 106c Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 78a
des Zehnten Buches“ durch die Wörter „den Arti-
keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“
ersetzt.
18. In § 126 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter „er-
heben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
„verarbeiten“ ersetzt.
19. In § 127 Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „nach
vorheriger Information“ gestrichen und werden
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elek-
tronisch“ eingefügt.
20. In § 137a Absatz 11 Satz 2 werden die Wörter „und
Nutzung“ und die Wörter „und genutzt“ gestrichen.
21. § 137f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“
eingefügt und werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.

22. In § 140a Absatz 5 werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
beitung“ ersetzt.
23. § 197a Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „weitergegeben
oder“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-
chen.
24. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ausfüllhilfen“
das Wort „zu“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu überneh-
men,“ und die Wörter „und zu nutzen“ gestri-
chen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „dürfen
die“ die Wörter „ihnen von den Zahlstellen
zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
nach diesem Buch übermittelten“ eingefügt
und werden die Wörter „nutzen und übermit-
teln,“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dür-
fen die Zahlstellennummern verarbeiten, so-
fern sie nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften zu deren Erhebung befugt sind
und soweit dies für die Erfüllung einer ge-
setzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 ge-
nannten Stellen erforderlich ist.“
25. In § 217f Absatz 7 werden die Wörter „und nutzen“
gestrichen.
26. § 219d Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es zur Bearbeitung der Anfrage erforderlich
ist, darf die nationale Kontaktstelle die von dem an-
fragenden Versicherten übermittelten personenbe-
zogenen Daten verarbeiten; eine Übermittlung darf
nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung
des Versicherten erfolgen.“
27. § 251 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-
chen.
b) Satz 7 wird aufgehoben.
c) In Satz 8 werden die Wörter „Datenerhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Da-
tenverarbeitung“ ersetzt.
28. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 9 Nummer 3 werden die Wörter „Erhe-
bung und“ gestrichen.
29. In § 268 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder
genutzt“ gestrichen.
30. In § 269 Absatz 3d Satz 3 wird das Wort „Nutzung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
31. In § 273 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „oder
genutzt“ gestrichen.
32. In § 275b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zu
erheben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch die
Wörter „zu verarbeiten“ ersetzt.
33. § 276 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder ge-
nutzt“ gestrichen.
b) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „zu erhe-
ben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch die
Wörter „zu verarbeiten“ ersetzt.
34. In der Überschrift des Ersten Titels des Ersten Ab-
schnitts des Zehnten Kapitels wird das Wort „Da-
tenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbei-
tung“ ersetzt.
35. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt“
gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
und die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-
arbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt, werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder
Nutzung“ gestrichen.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „Da-
tenerhebung, Verarbeitung und Nutzung“
durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
36. § 285 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt“ ge-
strichen.
b) In Satz 7 werden nach den Wörtern „§ 77 Ab-
satz 6 Satz 2“ die Wörter „dieses Buches“ einge-
fügt.
37. § 286 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestri-
chen.
bb) In Nummer 4 werden das Komma und die
Wörter „insbesondere der Maßnahmen nach
der Anlage zu § 78a des Zehnten Buches“
gestrichen.
38. § 291a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „und Nut-
zung“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-
zählung die Wörter „das Erheben, Verarbei-
ten und Nutzen“ durch die Wörter „die Ver-
arbeitung“ ersetzt und werden in dem Satz-
teil nach der Aufzählung die Wörter „und
Nutzung“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu erhebenden,
zu verarbeitenden oder zu nutzenden“ durch
die Wörter „zu verarbeitenden“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Erhe-
bens, Verarbeitens oder Nutzens“ durch die
Wörter „der Verarbeitung“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Erheben,
Verarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter
„Die Verarbeitung“ ersetzt und werden die
Wörter „dem Einverständnis“ durch das
Wort „Einwilligung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Einverständnis“
durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
cc) In Satz 10 werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
f) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-
zählung die Wörter „des Erhebens, Verarbei-
tens oder Nutzens“ durch die Wörter „der
Verarbeitung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor der Auf-
zählung das Wort „Einverständnis“ durch
das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Sperren oder“
durch die Wörter „zur Einschränkung der
Verarbeitung oder zum“ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „das Erheben,
Verarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter
„die Verarbeitung“ ersetzt.
g) In Absatz 5b Satz 2 wird das Wort „Zustim-
mung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
h) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Nut-
zung“ gestrichen und wird das Wort „bleiben“
durch das Wort „bleibt“ ersetzt.
i) In Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„im Falle des Erhebens, Verarbeitens und Nut-
zens“ durch die Wörter „im Fall der Verarbei-
tung“ ersetzt.
39. In § 291d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum
Erheben, Verarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter
„zur Verarbeitung“ ersetzt.
40. § 293 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „das Ver-
zeichnis nicht verwenden“ durch die Wörter „die
in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht
verarbeiten“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „das Verzeichnis
nicht verwenden“ durch die Wörter „die in
dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht
verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird das Wort „weitergeben“ durch
das Wort „übermitteln“ ersetzt.
cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die in dem Verzeichnis enthaltenen Anga-
ben dürfen nur für die in § 2 des Gesetzes
über Rabatte für Arzneimittel genannten
Zwecke verarbeitet werden.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 8 werden die Wörter „das Verzeichnis
nicht verwenden“ durch die Wörter „die in
dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht
verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 9 werden die Wörter „verwenden und
nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
setzt.
cc) In Satz 10 Nummer 4 wird jeweils das Wort
„Verwendung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
41. In § 295 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Wei-
terleitung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
42. § 295a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Abrechnung der im Rahmen von
Verträgen nach den §§ 73b, 132e, 132f
und 140a erbrachten Leistungen sind die an
diesen Versorgungsformen teilnehmenden
Leistungserbringer befugt, die nach den Vor-
schriften dieses Kapitels erforderlichen An-
gaben an den Vertragspartner auf Leistungs-
erbringerseite als Verantwortlichen oder an
eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle
zu übermitteln; für den Vertragspartner auf
Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten
Buches entsprechend.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „und nutzen“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und dass ab-
weichend von dessen Absatz 5 die Beauftra-
gung einer nichtöffentlichen Stelle auch zu-
lässig ist, soweit die Speicherung der Daten
den gesamten Datenbestand erfasst; Auf-
traggeber und Auftragnehmer unterliegen
der Aufsicht der nach § 38 des Bundesda-
tenschutzgesetzes zuständigen Aufsichts-
behörde“ gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Auftragnehmer“
durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt
und werden die Wörter „nach § 78a des
Zehnten Buches“ durch die Wörter „nach
den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt, werden nach dem
Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
nisch“ eingefügt und wird das Wort „Daten-
weitergabe“ durch das Wort „Datenübermitt-
lung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Auftragnehmer“
durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt

und werden die Wörter „und nutzen“ gestri-
chen.
43. § 299 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Datener-
hebung, -verarbeitung und -nutzung“ durch das
Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-
arbeiten oder nutzen“ durch das Wort „ver-
arbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu erheben, zu
verarbeiten oder zu nutzen“ durch die Wörter
„zu verarbeiten“ ersetzt.
cc) In Satz 8 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
c) In Absatz 1a Satz 1 und 2 werden die Wörter
„oder zu nutzen“ jeweils gestrichen.
d) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „erhobe-
nen, verarbeiteten und genutzten“ durch das
Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „erheben und“
gestrichen.
bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten nach Satz 7 sind von der Versen-
destelle spätestens sechs Monate nach Ver-
sendung der Fragebögen zu löschen.“
f) In Absatz 5 werden die Wörter „zu erheben, zu
verarbeiten und zu nutzen“ durch die Wörter „zu
verarbeiten“ ersetzt.
44. § 300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu über-
mittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte
Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausge-
richteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von
einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind;
anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwe-
cke verarbeitet werden.“
45. § 302 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu über-
mittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte
Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausge-
richteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von
einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind;
anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwe-
cke verarbeitet werden.“
46. In § 303 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Spei-
cherung, Verarbeitung und Nutzung der“ durch die
Wörter „Verarbeitung mit Ausnahme des Erhebens
von“ ersetzt.
47. In § 303c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
Nutzung“ gestrichen.
48. § 303d Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
49. § 303e wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und -nut-
zung“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-
zählung die Wörter „bei der Datenaufbereitungs-
stelle gespeicherten Daten können von folgen-
den Institutionen verarbeitet und genutzt“ durch
die Wörter „von der Datenaufbereitungsstelle
nach § 303d Absatz 1 übermittelten oder nach
Absatz 3 Satz 3 bereitgestellten Daten können
von folgenden Institutionen verarbeitet“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
der Aufzählung die Wörter „Daten insbesondere
für folgende Zwecke verarbeiten und nutzen“
durch die Wörter „nach § 303d Absatz 1 über-
mittelten oder die nach Absatz 3 Satz 3 bereit-
gestellten Daten insbesondere für folgende Zwe-
cke verarbeiten“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Nut-
zung“ gestrichen.
50. § 304 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die für Aufgaben der gesetzlichen Kranken-
versicherung bei Krankenkassen, Kassen-
ärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstel-
len der Prüfungsausschüsse gespeicherten
Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe
zu löschen:
1. die Daten nach § 292 spätestens nach
zehn Jahren,
2. die Daten nach § 295 Absatz 1a, 1b und 2
sowie die Daten, die für die Prüfungsaus-
schüsse und ihre Geschäftsstellen für die
Prüfungen nach den §§ 106 bis 106c er-
forderlich sind, spätestens nach vier Jah-
ren und die Daten, die auf Grund der nach
§ 266 Absatz 7 Satz 1 erlassenen Rechts-
verordnung für die Durchführung des Ri-
sikostrukturausgleichs nach den §§ 266
und 267 erforderlich sind, spätestens
nach den in der Rechtsverordnung ge-
nannten Fristen.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu sperren“
durch die Wörter „in der Verarbeitung einzu-
schränken“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 2 und 6“
durch die Angabe „§ 84 Absatz 6“ ersetzt.
51. In § 305 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „schrift-
lich in verständlicher Form“ durch die Wörter „in
verständlicher Form entweder schriftlich oder elek-
tronisch“ ersetzt.
52. In § 305a Satz 3 werden die Wörter „und nutzen“
gestrichen.
Artikel 124
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „des Be-
troffenen, die jederzeit widerrufen werden kann,“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 wird das Wort „verwenden“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 9 werden die Wörter „und Nutzungen“
gestrichen.
b) In Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „weitergeben“
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
Artikel 125
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom
15. November 2019 (BGBl. I S. 1565) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
„§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversiche-
rungsträger“.
b) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst:
„§ 150 Dateisysteme bei der Datenstelle“.
c) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:
„§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hin-
sichtlich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971“.
2. In § 109 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Nr. 2
Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 74 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
3. In § 120c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 74
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 74
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
4. In § 127a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „personen-
bezogenen“ durch das Wort „personenbezogene“
und werden die Wörter „erheben, verarbeiten und
nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
5. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Datei mit
Sozialdaten, die“ durch die Wörter „ein Datei-
system mit Sozialdaten, das“ und werden die
Wörter „dieser Datei“ durch die Wörter „dieses
Dateisystems“ ersetzt.
6. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 148
Datenverarbeitung
beim Rentenversicherungsträger“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
„verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „verarbeiten
und“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „einer gemein-
samen Datei“ durch die Wörter „einem gemein-
samen Dateisystem“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch das
Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer
Datei“ durch die Wörter „eines Dateisystems“
ersetzt.
7. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch
das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
Nutzung“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Identifikationsmerkmal des Arbeit-
nehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Ver-
sicherungsnummer.“
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Das Identifikationsmerkmal des Unter-
nehmens im Inland ist die Betriebsnummer.“
cc) In Satz 9 werden die Wörter „erhebt, ver-
arbeitet und nutzt“ durch das Wort „verar-
beitet“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich
bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres
Dateisystem geführt werden, soweit dies erfor-
derlich ist, um die Ausführung des Datenschut-
zes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer
der Dateisysteme, zu gewährleisten.“
e) In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden die Wörter „eine
Datei“ jeweils durch die Wörter „ein Datei-
system“ ersetzt.
8. In § 151 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ ersetzt.
9. In § 151a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 78a
des Zehnten Buches“ durch die Wörter „den Arti-
keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
10. § 212a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in der
Datei“ durch die Wörter „im Dateisystem“ er-
setzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Datei, in
der“ durch die Wörter „ein Dateisystem, in
dem“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Datei“
durch die Wörter „diesem Dateisystem“ und
wird das Wort „verwenden“ durch das Wort
„verarbeiten“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „eine Datei, in der“ durch
die Wörter „ein Dateisystem, in dem“
ersetzt.
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden
die Wörter „der Dateien“ durch die
Wörter „der Dateisysteme“ und wird
das Wort „verwenden“ durch die
Wörter „speichern, verändern, nutzen,
übermitteln oder in der Verarbeitung
einschränken“ ersetzt.
dd) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Dateien“
durch das Wort „Dateisystemen“ er-
setzt.
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden
die Wörter „zu erheben und zu verwen-
den“ durch die Wörter „zu verarbeiten“
ersetzt.
ee) In Satz 7 wird die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter „der
Datei“ durch die Wörter „des Dateisystems“ und
werden die Wörter „dieser Datei“ durch die Wör-
ter „dieses Dateisystems“ ersetzt.
11. Die Überschrift zu § 274 wird die folgt gefasst:
„§ 274
Dateisysteme bei der Datenstelle
hinsichtlich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971“.
Artikel 126
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
§ 11 Absatz 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„(4) Sofern personenbezogene Daten verarbeitet
werden, gelten vorbehaltlich des Rechts der Euro-
päischen Union, insbesondere der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung, die Vorschriften der Abgabenordnung.“
Artikel 127
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 10
Absatz 2a und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a,
2b und 4b“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 10
Absatz 2a und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a,
2b und 4b“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Ab-
satz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b
des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a
und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b
und 4b“ ersetzt.
4. In § 23 werden jeweils die Wörter „§ 10 Absatz 2a
und 4b des Einkommensteuergesetzes“ durch die
Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommen-
steuergesetzes“ ersetzt.
Artikel 128
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 199 wird wie folgt gefasst:
„§ 199 Verarbeitung von Daten durch die Un-
fallversicherungsträger“.
b) Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Ab-
schnitt wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung durch Ärzte“.
c) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst:
„§ 201 Erhebung, Speicherung und Übermitt-
lung von Daten durch Ärzte und Psy-
chotherapeuten“.
d) Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Dateisysteme“.
e) Die Angabe zu § 204 wird wie folgt gefasst:
„§ 204 Errichtung eines Dateisystems für meh-
rere Unfallversicherungsträger“.
f) Die Angabe zu § 206 wird wie folgt gefasst:
„§ 206 Verarbeitung von Daten für die For-
schung zur Bekämpfung von Berufs-
krankheiten“.
g) In der Angabe zu § 207 werden die Wörter
„Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

2. § 9 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbei-
ten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet oder
genutzt“ durch die Wörter „gespeichert, verän-
dert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbei-
tung eingeschränkt“ ersetzt.
3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
4. In § 34 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz“ durch
die Wörter „Dem oder der Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ und
werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
5. In § 188 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden
Satz ersetzt:
„Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund
seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-
türlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die von
den Krankenkassen an den Unfallversicherungs-
träger übermittelten Angaben über gesundheitliche
Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des
Zehnten Buches entsprechend.“
6. § 199 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 199
Verarbeitung von Daten
durch die Unfallversicherungsträger“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „verarbeitet
oder genutzt“ durch die Wörter „verändert,
genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung
eingeschränkt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
7. In § 200 Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffe-
ne“ durch die Wörter „die betroffene Person“ und
wird das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
8. Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung durch Ärzte“.
9. § 201 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 201 wird wie folgt gefasst:
„§ 201
Erhebung, Speicherung und Übermittlung
von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten“.
b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch fol-
genden Satz ersetzt:
„Für die Unterrichtung des Versicherten auf-
grund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15
der Verordnung (EU) 2016/679 über die von
den Ärzten und den Psychotherapeuten über-
mittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen
Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten
Buches entsprechend.“
10. § 202 Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 203 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Unterrichtung des Versicherten auf-
grund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten
und den Zahnärzten an den Unfallversicherungsträ-
ger übermittelten Angaben über gesundheitliche
Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2
des Zehnten Buches entsprechend.“
12. Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Dateisysteme“.
13. § 204 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 204 wird wie folgt gefasst:
„§ 204
Errichtung eines Dateisystems
für mehrere Unfallversicherungsträger“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „einer Datei“ durch die Wörter „eines
Dateisystems“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 sowie in den Nummern 3 bis 6
werden jeweils die Wörter „zu verarbeiten,
zu nutzen“ jeweils durch die Wörter „zu ver-
arbeiten“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorsorge-
dateien zu erheben, zu verarbeiten oder zu
nutzen“ durch die Wörter „Vorsorgedatei-
systemen zu verarbeiten“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „In den Dateien“ durch die
Wörter „Für die Dateisysteme“ ersetzt und
werden das Komma und die Wörter „verar-
beitet oder genutzt“ gestrichen.
bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „In Dateien“ durch die Wörter „Für
die Aufnahme in Dateisysteme“ ersetzt und
werden jeweils die Wörter „verarbeitet oder
genutzt“ durch das Wort „erhoben“ ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Speicherung der Sozialdaten eines Ver-
sicherten in Dateisystemen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur zulässig,
wenn die betroffene Person vorher über die
Art der gespeicherten Daten, die spei-
chernde Stelle und den Zweck des Dateisys-
tems durch den Unfallversicherungsträger
schriftlich unterrichtet wird. Dabei ist auf
§ 83 des Zehnten Buches hinzuweisen.“
d) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Datei“
durch die Wörter „eines Dateisystems“ ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Datei“
durch die Wörter „eines Dateisystems“ und
werden die Wörter „eine gemeinsame Datei“
durch die Wörter „ein gemeinsames Datei-
system“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen
personenbezogene Daten nur verarbeitet
werden, soweit der Zweck des Dateisystems
ohne die Verarbeitung dieser Daten nicht
erreicht werden kann.“
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Datei“
durch die Wörter „dem Dateisystem“ und
werden die Wörter „verarbeitet oder genutzt“
durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter „der Datei“
durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Datei“
durch die Wörter „das Dateisystem“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Datei“
durch die Wörter „dem Dateisystem“ und
wird das Wort „dateiführenden“ durch das
Wort „dateisystemführenden“ ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Unfallversicherungsträger oder der
Verband, der das Dateisystem errichtet, hat
dem oder der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit oder
der nach Landesrecht für die Kontrolle des
Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig
die Errichtung eines Dateisystems nach Ab-
satz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch
anzuzeigen.“
h) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Verantwortlicher für die Erfüllung der In-
formationspflicht nach Artikel 13 der Verordnung
(EU) 2016/679 ist der Unfallversicherungsträger,
der für den Versicherten zuständig ist.“
14. § 206 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 206
Verarbeitung von
Daten für die Forschung
zur Bekämpfung von Berufskrankheiten“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „erheben, verarbeiten und
nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
setzt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 und in Satz 2 werden
jeweils die Wörter „Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Bundesbe-
auftragte für den Datenschutz“ durch die
Wörter „der oder die Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informations-
freiheit“ und werden die Wörter „der Landes-
beauftragte für den Datenschutz“ durch die
Wörter „die nach Landesrecht für die Kon-
trolle des Datenschutzes zuständige Stelle“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „erhoben, ver-
arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbei-
tet“ ersetzt.
15. In der Überschrift zu § 207 werden die Wörter „Er-
hebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Artikel 129
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2019
(BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 61 werden jeweils in den Absätzen 1 bis 3 die
Wörter „Erhebung und Verwendung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
2. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-
nen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Sie“ und werden die Wörter „Erhebung und
Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Satzteil werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „beim Betrof-
fenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
Person“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „beim Betrof-
fenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
Person“ und werden die Wörter „des Betrof-
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „bei dem Be-
troffenen“ durch die Wörter „bei der betroffe-
nen Person“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
3. In § 64 Absatz 2a werden die Wörter „der verant-
wortlichen Stelle nicht“ durch die Wörter „nicht
dem Verantwortlichen“ ersetzt.
4. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „weitergege-
ben“ die Wörter „oder übermittelt“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem
Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er
sie befugt erhalten hat.“

5. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben und
verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Informationspflichten nach Artikel 13
und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Da-
tenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
weils geltenden Fassung bestehen nur, so-
weit die Erteilung der Informationen
1. mit der Wahrung der Interessen der min-
derjährigen Person vereinbar ist und
2. nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet,
die in der Zuständigkeit des Beistands,
des Amtspflegers oder des Amtsvormun-
des liegen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 84 des Zehnten Buches gilt entspre-
chend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Recht auf Auskunft der betroffenen
Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 besteht nicht, soweit die betroffene
Person nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren
ist oder durch die Auskunftserteilung berechtigte
Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Einer
Person, die unter Beistandschaft, Amtspfleg-
schaft oder Amtsvormundschaft gestanden und
ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann
Auskunft erteilt werden, soweit sie die erforder-
liche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und
die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausge-
schlossen ist. Nach Beendigung einer Beistand-
schaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die
Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch
auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange
der junge Mensch minderjährig ist, der Elternteil
antragsberechtigt ist und die Auskunftserteilung
nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist.“
d) In Absatz 4 wird das Wort „verwenden“ durch die
Wörter „speichern und nutzen“ und wird das Wort
„weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ er-
setzt.
Artikel 130
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der für die Durchführung des Teilhabe-
planverfahrens verantwortliche Rehabilitations-
träger ist bei der Erstellung des Teilhabeplans
und bei der Durchführung der Teilhabeplankonfe-
renz Verantwortlicher für die Verarbeitung von
Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Bu-
ches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des
Ersten Buches.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach Ab-
satz 1 verantwortliche Stelle“ durch die Wör-
ter „der nach Absatz 1 Verantwortliche“ und
werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder
genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nach Durchführung der Teilhabeplankonfe-
renz ist die Speicherung, Veränderung, Nut-
zung, Übermittlung oder Einschränkung der
Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne von
Satz 1 nur zulässig, soweit dies für die Erstel-
lung des Teilhabeplans erforderlich ist.“
2. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet
oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ er-
setzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 131
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 67 Absatz 1 werden die Wörter „(ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)“ durch
die Wörter „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. § 67b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Einwilligung zur Verarbeitung von gene-
tischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten
oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat
schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit
nicht wegen besonderer Umstände eine andere
Form angemessen ist.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung
liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Ab-
satzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die
Einholung einer schriftlichen oder elektronischen
Einwilligung der Forschungszweck erheblich be-
einträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe,
aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung
des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzu-
halten.“

3. In § 67c Absatz 4 wird das Wort „verwendet“ durch
die Wörter „verändert, genutzt und in der Verarbei-
tung eingeschränkt“ ersetzt.
4. In § 68 Absatz 1a wird die Angabe „Absatz 2“ durch
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
5. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach den
§§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder“
durch die Wörter „des Bundes nach § 1 Nummer 8
und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie
nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes
oder nach“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
gestrichen.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
gefügt:
„5. für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1
Satz 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsge-
setzes bezeichneten Mitteilungspflichten
oder
6. für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c
des Asylgesetzes bezeichneten Mittei-
lungspflichten der Träger der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende.“
6. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „verwendet“ durch das
Wort „verarbeitet“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Versi-
cherungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1
des Vierten Buches“ die Wörter „oder von de-
ren Verbänden“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
c) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „Verwendung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
7. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „speichern, verän-
dern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung ein-
schränken oder löschen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialdaten“
die Wörter „nach den §§ 68 bis 77 oder nach
einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetz-
buch“ und werden nach den Wörtern „nicht-
öffentliche Stelle“ die Wörter „auf deren Ersuchen
hin“ eingefügt.
8. Dem § 80 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn Dienstleister in der Informa-
tionstechnik, deren absolute Mehrheit der Anteile
oder deren absolute Mehrheit der Stimmen dem
Bund oder den Ländern zusteht, mit vorheriger Ge-
nehmigung der obersten Dienstbehörde des Verant-
wortlichen beauftragt werden.“
Artikel 132
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 10c des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Ersten Titel des Ersten Ab-
schnitts des Neunten Kapitels wird wie folgt ge-
fasst:
„Erster Titel
Grundsätze der Datenverarbeitung“.
b) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
„§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbe-
zogener Daten“.
2. In § 7a Absatz 6 wird in dem Satzteil nach der Auf-
zählung das Wort „erheben,“ und werden die Wör-
ter „und nutzen“ gestrichen.
3. § 7b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 4 wird das Wort „Erhebung,“
und werden die Wörter „und Nutzung“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „erheben,“ und
werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
4. In § 7c Absatz 5 wird in dem Satzteil nach der Auf-
zählung das Wort „erheben,“ und werden die Wör-
ter „und nutzen“ gestrichen.
5. In § 38a Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der
Aufzählung die Wörter „zu erheben,“ und die Wörter
„und zu nutzen“ gestrichen.
6. In § 44 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und
nutzen“ gestrichen.
7. § 47a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter
„weitergegeben oder“ gestrichen.
b) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die Wörter
„und nutzen“ gestrichen.
8. Der Erste Titel des Ersten Abschnitts des Neunten
Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Erster Titel
Grundsätze der Datenverarbeitung“.
9. § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93
Anzuwendende Vorschriften
Für den Schutz personenbezogener Daten bei
der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten
§ 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und
§ 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften
dieses Buches.“
10. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der
Aufzählung das Wort „erheben,“ und werden die
Wörter „und nutzen“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-
nutzt“ gestrichen.

11. In § 95 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Auf-
zählung das Wort „erheben,“ und werden die Wör-
ter „und nutzen“ gestrichen.
12. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 96
Gemeinsame Verarbeitung
personenbezogener Daten“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „dürfen“
das Wort „erhobene“ eingefügt und werden die
Wörter „und nutzen“ gestrichen.
13. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „erheben,“ und wer-
den die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für an-
dere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit
dies durch Rechtsvorschriften des Sozialge-
setzbuches angeordnet oder erlaubt ist.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „erhebt,“, werden die
Wörter „oder nutzt“ und die Wörter „oder nut-
zen“ gestrichen.
14. In § 97a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu
erheben,“ und die Wörter „und zu nutzen“ gestri-
chen.
15. In § 97b werden die Wörter „und zu nutzen“ gestri-
chen.
16. In § 97d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu
erheben,“ und die Wörter „und zu nutzen“ gestri-
chen.
17. In § 102 Satz 1 wird das Wort „aufzuzeichnen“
durch die Wörter „zu speichern“ ersetzt.
18. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach der Auf-
zählung das Wort „aufzuzeichnen“ durch die
Wörter „zu speichern“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Trägervereinigungen dürfen die ihnen
nach Absatz 2 oder § 115 Absatz 1 Satz 2 über-
mittelten personenbezogenen Daten verarbei-
ten, soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitäts-
prüfungen oder Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung nach diesem Buch erforderlich ist.“
19. In § 106a Satz 1 wird das Wort „Einverständnis“
durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
20. In § 107 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
der Aufzählung die Wörter „§ 84 des Zehnten
Buches entsprechend mit der Maßgabe“ gestri-
chen.
21. § 113 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort „leitet“ durch das Wort
„übermittelt“ ersetzt und wird das Wort „weiter“
und werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
b) In Satz 4 wird das Wort „Weiterleitung“ durch
das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
22. In § 114a Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Erhe-
bung,“ und werden die Wörter „und Nutzung“ ge-
strichen.
Artikel 133
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „verwendet“
durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,
übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt“
ersetzt.
3. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird das Wort „Rentenversiche-
rungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-
rung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der bei ihr
für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches)“
durch die Wörter „des bei ihr für die Prüfung bei
den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p
Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches)“ ersetzt.
4. In § 120 Nummer 2 werden nach den Wörtern „die
Verfahren“ die Wörter „und die Kosten“ eingefügt.
5. § 128h Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verarbeitung und
Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „verwendet“ durch die
Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermit-
telt oder in der Verarbeitung eingeschränkt“ er-
setzt.
Artikel 134
Änderung des
Wohngeldgesetzes
§ 33 des Wohngeldgesetzes vom 24. September
2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 43
des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Betroffenen“
durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
2. In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der bei ihr für
die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei im
Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „des bei ihr für
die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei-
systems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 135
Änderung des
Postgesetzes
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes

vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 41 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zu-
stellung
§ 41b Ausweisdaten
§ 41c Fundbriefe“.
b) Die Angabe zu § 50 wird gestrichen.
2. § 40 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 41 wird durch die folgenden §§ 41, 41a, 41b und
41c ersetzt:
„§ 41
Datenschutz
Für Unternehmen und Personen, die geschäfts-
mäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirken (Diensteanbieter), werden
die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
tenden Fassung durch die Regelungen der §§ 41a
bis 42 ergänzt.
§ 41a
Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung
(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene
Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauer-
hafte Änderung einer Anschrift beziehen, anderen
Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zu Zwe-
cken des ordnungsgemäßen Auslieferns von Post-
sendungen erforderlich ist. Die Anschrift umfasst
den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und
den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben.
Hat die betroffene Person bei der Erteilung eines
Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die
Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer
unzutreffenden Anschrift der betroffenen Person
versehenen Postsendung auf Verlangen zu Zwecken
der zutreffenden Adressierung künftiger Postsen-
dungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Dienste-
anbieter die ihnen nach Satz 1 übermittelte Anschrif-
tenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen
Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffen-
den Adressierung künftiger Postsendungen mittei-
len.
(2) Diensteanbieter, die Postfachanlagen betrei-
ben, dürfen auf Anfrage jeder Person die Postfach-
adresse des Postfachinhabers mitteilen. Sie dürfen
anderen Diensteanbietern Daten übermitteln, die im
Rahmen von deren Tätigkeit für die Zuführung von
Postsendungen über diese Postfachanlagen erfor-
derlich sind.
(3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene
Daten der Empfänger und Ersatzempfänger von
Postsendungen verarbeiten, soweit dies für die ord-
nungsgemäße Zustellung der Postsendungen erfor-
derlich ist. Sie dürfen im Einzelfall zur Gewähr-
leistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von
Postsendungen personenbezogene Daten über be-
sondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu
beachtende Umstände verarbeiten.
(4) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein
Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die ange-
gebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten
richtig ist, soweit die Anschriftenprüfung für Zwecke
des Postverkehrs erforderlich ist. Schreibfehler und
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe
einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen
vom Diensteanbieter berichtigt werden.
§ 41b
Ausweisdaten
(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr
Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch
Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Pas-
ses oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweis-
papiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Aus-
führung des Postdienstes sicherzustellen.
(2) Besteht ein besonderes Beweissicherungs-
interesse, so können zum späteren Beweis der
ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes
folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert
werden:
1. die Art des Ausweises,
2. die ausstellende Behörde,
3. die Nummer des Ausweises sowie
4. das Ausstellungsdatum.
(3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um
einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung
des Postdienstes zu erbringen.
(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach
Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungs-
fristen zu löschen.
§ 41c
Fundbriefe
Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten
auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsen-
dungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die
nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, so-
weit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung
oder Rückführung der Postsendungen oder zum
Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist.
Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen,
wenn weder hinreichende Absender- oder Empfän-
gerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch
eine Übergabe der Postsendung an den vom Kun-
den gewählten Diensteanbieter möglich ist.“
4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen
treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33, 39
und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 33 und
39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1
ergangene Rechtsverordnung“ durch die Wörter

„in den §§ 33, 39 oder 40 enthaltenen Pflichten“
ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
Abätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen
von Postdienstleistungen personenbezogene Da-
ten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen
an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundes-
datenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die
oder den Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit.
(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dür-
fen die Regulierungsbehörde und die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren
Umstände des Postverkehrs bestimmter Perso-
nen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer
Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postge-
heimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.
(5) Die Regulierungsbehörde und die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit wirken auf eine einheitliche
Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben sich
gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen
mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgaben von Bedeutung sind.“
5. Dem § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. Die Befug-
nisse der oder des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit nach der
Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.“
6. § 50 wird aufgehoben.
Artikel 136
Aufhebung der
Postdienste-Datenschutzverordnung
Die Postdienste-Datenschutzverordnung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2494) wird aufgehoben.
Artikel 137
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 Satz 6 werden die Wörter „Anstelle
einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin
enthaltenen Daten zu sperren“ durch die Wörter
„Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist
die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten
einzuschränken“ ersetzt.
b) In Absatz 14 Satz 2 werden die Wörter „und nut-
zen“ gestrichen.
2. In § 2b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
3. In § 4a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4
Buchstabe a und b wird jeweils das Wort „genutzt“
durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d werden die Wörter „und Nut-
zung“ gestrichen und werden die Wörter
„verantwortlichen Stellen oder Personen“
durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.
bb) In Buchstabe k werden jeweils die Wörter
„und Nutzung“ gestrichen.
cc) In Buchstabe n werden die Wörter „Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
dd) In Buchstabe p werden im zweiten Spiegel-
strich die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe p werden die Wörter „Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
bb) In Buchstabe r werden die Wörter „und Nut-
zung“ gestrichen.
5. § 6g Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wör-
ter „einer Datei, die“ durch die Wörter „ei-
nem Dateisystem, das“ ersetzt.
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „einer zen-
tralen Datei“ durch die Wörter „eines zentra-
len Dateisystems“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden das Wort „Die“ durch das Wort
„Das“ und das Wort „Datenbank“ durch das
Wort „Dateisystem“ ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffe-
nen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“
und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffe-
nen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2a und 2b Satz 1 werden je-
weils die Wörter „den Betroffenen“ durch die
Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils
die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter
„die betroffene Person“ ersetzt.

7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a werden die
Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die
betroffene Person“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird das Wort „Nutzung“ durch das
Wort „Verwendung“ ersetzt.
8. In § 28a Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „ge-
nutzt“ durch das Wort „verwendet“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die be-
troffene Person“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ und das Wort „seinem“ durch das Wort
„ihrem“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „ge-
nutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „und nutzen“ gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung“
gestrichen.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt“
gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Dem Be-
troffenen“ durch die Wörter „Der betroffenen
Person“ und das Wort „ihn“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
11. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die erforderlichen technischen und organisa-
torischen Maßnahmen nach den Artikeln 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
weils geltenden Fassung zur Sicherstellung
des Datenschutzes und der Datensicherheit
getroffen werden und“.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „so-
weit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen“
durch die Wörter „betroffenen Personen“ er-
setzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU)
2016/679 anwendet.“
12. § 36 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“
ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die erforderlichen technischen und organisa-
torischen Maßnahmen nach den Artikeln 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur
Sicherstellung des Datenschutzes und der
Datensicherheit getroffen werden und“.
13. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das
Wort „verwendet“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
14. § 37a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „Richtlinie
95/46/EWG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG
Nr. L 281 S. 31)“ durch die Wörter „Verordnung
(EU) 2016/679“ ersetzt.
15. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Übermittlung
an und Verwendung durch den
Empfänger für wissenschaftliche Zwecke“.
b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das
Wort „verwendet“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Weitergabe“ durch
das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Nutzung“
durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
e) Absatz 8 wird aufgehoben.
16. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38a
Übermittlung an
und Verwendung durch den
Empfänger für statistische Zwecke“.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Es“ durch die Wörter
„Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1“
ersetzt.
17. § 38b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38b
Übermittlung an
und Verwendung durch den
Empfänger für planerische Zwecke“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ und die
Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der
betroffenen Person“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Betrof-
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „genutzt“ durch
das Wort „verwendet“ ersetzt.
18. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“, das
Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort
„seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
19. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
20. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Allgemeine Vorschriften
für die Datenübermittlung an und die
Verarbeitung der Daten durch den Empfänger“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „und nutzen“ gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung“
gestrichen.
21. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
22. In § 45 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung und sonstige Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt und die Wörter „(anonymi-
sierte Daten)“ gestrichen.
23. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
24. § 53 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die erforderlichen technischen und organisa-
torischen Maßnahmen nach den Artikeln 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Si-
cherstellung des Datenschutzes und der Daten-
sicherheit getroffen werden und“.
25. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder genutzt“
gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
26. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU)
2016/679 anwendet.“
27. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Übermittlung an
und Verwendung durch
den Empfänger für wissenschaftliche,
statistische und gesetzgeberische Zwecke“.
b) Das Wort „Nutzung“ wird durch das Wort „Ver-
wendung“ ersetzt.
28. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Nutzung“ durch das
Wort „Verwendung“ ersetzt.
29. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Allgemeine Vorschriften
für die Datenübermittlung an und die
Verarbeitung der Daten durch den Empfänger“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Nutzung“
gestrichen.

30. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
fenen Person“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Betroffe-
nen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“
ersetzt.
31. In § 62 Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
32. In § 63a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „genutzt“
durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
Artikel 138
Änderung des
Fahrpersonalgesetzes
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai
2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 12 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle der Datenfernübertragung sind die erfor-
derlichen technischen und organisatorischen Maß-
nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicher-
stellung des Datenschutzes und der Datensicherheit
zu treffen.“
2. Dem § 4b wird folgender Satz angefügt:
„Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
nen Abrufs trägt die Stelle, an die die Daten über-
mittelt werden.“
3. § 4c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
einzelnen Abrufs tragen die Behörden und Stel-
len, an die die Daten übermittelt werden. Die für
das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige
Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn
dazu Anlass besteht. Die für das Fahrtenschrei-
berkartenregister zuständige Stelle hat zu ge-
währleisten, dass die Übermittlung personen-
bezogener Daten zumindest durch geeignete
Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft
werden kann.“
4. § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe g wird aufgehoben.
b) Die Buchstaben h bis j werden die Buchstaben g
bis i.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „speichern, verändern und nutzen“
durch das Wort „verarbeiten“ und die Wörter
„der Betroffene“ durch die Wörter „die betrof-
fene Person“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Betrof-
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder nutzen“ ge-
strichen.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „der Betrof-
fene“ durch die Wörter „die betroffene Person“
ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 23 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Bundesda-
tenschutzgesetzes sowie die entsprechenden
Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze blei-
ben unberührt.“
Artikel 139
Änderung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. De-
zember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I
S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 Satz 3 und § 8 Absatz 3 werden
jeweils die Wörter „dem Betroffenen“ durch die Wör-
ter „der betroffenen Person“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „und
Nutzung“ gestrichen.
3. In § 22 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt.
4. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof-
fene Person“ ersetzt.
5. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die
Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch die Wörter
„mit und übermittelt“ ersetzt und werden nach
dem Wort „haben“ das Komma und das Wort
„mit“ gestrichen.
6. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „und Nutzung“
gestrichen.
7. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „teilt“ durch das Wort
„übermittelt“ ersetzt und wird das Wort „mit“ ge-
strichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Personendaten des
Betreffenden“ durch die Wörter „personenbezo-
genen Daten der betroffenen Person“ und das
Wort „mitgeteilt“ durch das Wort „übermittelt“ er-
setzt.
8. In § 30 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 sowie § 31
Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
Artikel 140
Änderung des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774,
3975), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „in Dateien“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das
Wort „verwenden“ ersetzt.
b) In Absatz 8 wird das Wort „genutzt“ durch das
Wort „verwendet“ ersetzt.
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch
die Wörter „betroffenen Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „mitgeteilt“ durch das
Wort „übermittelt“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
Artikel 141
Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das Wort
„verwendet“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 15 Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Num-
mer 6 die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
3. In § 15a Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Num-
mer 5 die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „desselben Betroffenen“
durch die Wörter „derselben betroffenen
Person“ ersetzt und die Wörter „in Da-
teien“ gestrichen.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des
Betroffenen, seine“ durch die Wörter
„der betroffenen Person, ihre“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das
Wort „verwenden“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „teilen“ durch
das Wort „übermitteln“ ersetzt und wird das Wort
„mit“ gestrichen.
c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „teilen“ durch
das Wort „übermitteln“ ersetzt und wird das Wort
„mit“ gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder nutzen“
gestrichen.
g) In Absatz 7 werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2
sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „leitet“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt
und wird jeweils das Wort „weiter“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
Artikel 142
Änderung des
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006
(BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „erheben und“
gestrichen.
3. In § 11 Absatz 3 wird das Wort „nutzen“ durch das
Wort „verwenden“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit

einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die
Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.“
Artikel 143
Änderung des
Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „erheben, verarbeiten
und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
setzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „und genutzt“ gestri-
chen.
c) In Satz 5 wird das Wort „Nutzung“ durch das
Wort „Verwendung“ ersetzt.
2. In § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 4f Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort „Sperrung“
durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“
ersetzt.
3. In § 4j Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch
das Wort „verwenden“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwen-
den“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Nutzung“ durch das
Wort „Verwendung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und nut-
zen“ gestrichen.
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6b“ durch die
Angabe „§ 4“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „genutzt“ durch das
Wort „verwendet“ ersetzt.
Artikel 144
Änderung des
Mautsystemgesetzes
Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch
das Wort „verwenden“ ersetzt.
2. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „nutzen“
durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das
Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er-
setzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „genutzt“ durch das Wort
„verwendet“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird das Wort „Nutzung“ durch das
Wort „Verwendung“ ersetzt.
5. § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das Wort
„verwenden“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 145
Änderung des
Infrastrukturabgabengesetzes
Das Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015
(BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach § 9
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wör-
ter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
den Fassung“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „abrufen,
verarbeiten und nutzen“ durch die Wörter „abru-
fen und verwenden“ ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „nach § 9
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wör-
ter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
nung (EU) 2016/679“ ersetzt.
e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verar-
beitet und genutzt“ durch das Wort „verarbei-
tet“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Nutzung“ durch das
Wort „Verwendung“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwen-
den“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das
Wort „verwenden“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Nutzung“ durch das
Wort „Verwendung“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „erheben,
speichern, verarbeiten und nutzen“ durch das
Wort „verarbeiten“ ersetzt.
3. In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er-
setzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 4.
Artikel 146
Änderung des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Verarbeitung von
Daten im Binnenschiffsverkehr“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt.
c) In den Absätzen 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das
Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er-
setzt.
d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
nutzt“ gestrichen.
e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „nut-
zen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „nutzt“ durch das
Wort „verwendet“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
nutzt“ gestrichen.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Personen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
nutzt“ gestrichen.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
nutzt“ gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das
Wort „verwendet“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
nutzt“ gestrichen.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „erheben, verar-
beiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „genutzt“ durch das
Wort „verwendet“ ersetzt.
Artikel 147
Änderung des
Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 12 werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
beitung“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
dem Wort „erheben“ ein Komma und die Wörter
„speichern und verwenden“ eingefügt.
3. In § 9e Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 nach dem Wort „erheben“ ein Komma
und die Wörter „speichern und verwenden“ ergänzt.
4. In § 9f Absatz 5 werden die Wörter „oder genutzt“
gestrichen.
Artikel 148
Änderung des
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8

des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des Bun-
desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „der da-
tenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
3. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „Ansichnahme,
Verarbeitung und Nutzung“ durch die Wörter „An-
sichnahme und Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Nummer 9 werden die Wörter „Erheben, Verar-
beiten und Nutzen“ durch das Wort „Verarbeiten“
ersetzt.
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Verarbeitung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 in Verbindung
mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes“
durch die Wörter „den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2
wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die
Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Betroffe-
nen“ durch die Wörter „einer betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen.
6. In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „Automatisiert
und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Da-
ten“ durch die Wörter „In Dateisystemen gespei-
cherte Daten“ ersetzt.
Artikel 149
Änderung des
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
§ 4 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 131 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird das
Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 150
Änderung des
Schiffsunfalldatenbankgesetzes
Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3118), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Datenspeicherung und Datenverwendung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das
Wort „verwenden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das
Wort „verwendet“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch
das Wort „verwendet“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „unter Beachtung
des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes und“
und die Wörter „unter Beachtung des § 4c des
Bundesdatenschutzgesetzes“ gestrichen.
Artikel 151
Änderung des
Seearbeitsgesetzes
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 346) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter „und genutzt“ ge-
strichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils das
Wort „genutzt“ durch das Wort „verwendet“ er-
setzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das
Wort „verwendet“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
2. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die Er-
hebung, die Verarbeitung und die Nutzung“ durch
die Wörter „die Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „dem je-
weiligen Stand der Technik entsprechende Maß-
nahmen“ durch die Wörter „die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen
nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt und werden die Wörter „, insbe-
sondere zum Schutz der Vertraulichkeit und der
Unversehrtheit der Daten“ gestrichen.
3. In § 109 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „genutzt“
durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
4. In § 143 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
Artikel 152
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli
2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 31d Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Auskünfte an die betroffene Person über die zu ih-
rer Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich.“
3. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „oder nut-
zen“ gestrichen.
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „oder ge-
nutzt“ gestrichen.
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3
Nummer 4 und 5 und Absatz 4 Nummer 5
und 6 für allgemeine Auskünfte ist nach Ab-
lauf von sechs Monaten nach Erlöschen der
Verkehrszulassung einzuschränken.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das
Wort „verwendet“ ersetzt.
4. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „genutzt
und“ gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „Es“
durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundesamt“
ersetzt.
5. § 65a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch
das Wort „verwendet“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „und
Nutzung“ gestrichen.
6. § 65b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nutzung
und“ gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 4 werden nach den Wörtern
„durch Dritte“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
7. In § 66 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „genutzt
und“ gestrichen.
8. In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbei-
ten“ ersetzt.
Artikel 153
Änderung des
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
folgt gefasst:
„§ 25 Verarbeitung von Daten“.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und ge-
nutzt“ gestrichen.

4. In § 7 Satz 2 wird das Wort „aus“ durch das Wort
„auch“ ersetzt.
5. In § 21 Absatz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-
arbeitung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erklärungen“
die Wörter „und personenbezogene Daten“ ein-
gefügt und werden die Wörter „technische Maß-
nahmen“ durch die Wörter „technische und
organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln
24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Daten nach Absatz 1 werden in einem
Dateisystem gespeichert oder in Akten festgehal-
ten.“
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch die
Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen.
8. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das
Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
Artikel 154
Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005
(BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie
folgt gefasst:
„§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Verarbeitung personenbezogener Daten“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Be-
troffene“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Der Betroffene“ durch die
Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Daten-
erhebung, -verarbeitung und -nutzung“
durch das Wort „Datenverarbeitung“ er-
setzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „der Betroffene“ durch die
Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
troffenen Person“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird das Wort „dieser“ ge-
strichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
troffenen Person“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Betroffe-
nen“ durch die Wörter „betroffenen Per-
sonen“ und werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die be-
troffene Person“ ersetzt.
ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
troffenen Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“
durch die Wörter „Die betroffene Person“ und

das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ er-
setzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ und wird das Wort „seiner“ durch das
Wort „ihrer“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Betroffene“
durch die Wörter „Die betroffene Person“ er-
setzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Sie“ und das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“, das Wort „diesem“ durch das Wort
„dieser“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“
und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ und die Wörter „er die ihm“ durch die
Wörter „sie die ihr“ ersetzt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „verwenden“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen,
dessen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son, deren“ ersetzt.
h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
„der betroffenen Person“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Betroffenen“ durch
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
i) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
j) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter
„die betroffene Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ und die Wörter „sind die Daten zu sper-
ren“ durch die Wörter „ist die Verarbeitung
der Daten einzuschränken“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden das Wort „Gesperrte“ durch
die Wörter „In der Verarbeitung eingeschränk-
te“, die Wörter „des Betroffenen“ durch die
Wörter „der betroffenen Person“ und das
Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbei-
tet“ ersetzt.
4. In § 9a Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „dem
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
6. In § 17 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Er-
hebung und Verwendung“ durch das Wort „Verar-
beitung“ ersetzt.
7. In § 17a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ und die Wörter „seiner Person“ durch das Wort
„ihr“ ersetzt.
Artikel 154a
Änderung des
Gesetzes zur Einführung
einer Karte für Unionsbürger
und Angehörige des Europäischen Wirt-
schaftsraums mit Funktion zum elektronischen
Identitätsnachweis sowie zur Änderung des
Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
Das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unions-
bürger und Angehörige des Europäischen Wirtschafts-
raums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnach-
weis sowie zur Änderung des Personalausweisgeset-
zes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019 (BGBl. I
S. 846) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 § 9 Absatz 5 werden die Wörter „eines
Ausweises“ durch die Wörter „einer eID-Karte“ er-
setzt.
2. Artikel 5 Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
„(14) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Luftverkehrssteuer-
Durchführungsverordnung vom 22. August 2012
(BGBl. I S. 1812), die durch Artikel 11 der Verord-
nung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann
auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach
1. § 18 des Personalausweisgesetzes,
2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder
3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden,
sobald die organisatorischen und technischen Vo-
raussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaf-
fen sind.“

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 am 1. November 2020 in Kraft.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Am 1. November 2019 treten in Kraft:
1. in Artikel 1 § 25 des eID-Karte-Gesetzes,
2. Artikel 3.“
Artikel 155
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 67 Nummer 1, Artikel 74 Nummer 1 und 2
Buchstabe b und c sowie Artikel 127 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(3) Artikel 70 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe cc und dd tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 20. November
verkünden.
2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1626. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 12d5b532543642f1….