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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1626

BGBl. 2019 I S. 1626 · 487.664 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1626
                                Zweites Gesetz
                     zur Anpassung des Datenschutzrechts
 an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU)*
                                                      Vom 20. November 2019

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel   1    Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel   2    Änderung des Gesetzes zur Regelung von Vermö-
               gensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
Artikel    3   Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel    4   Änderung des Antiterrordateigesetzes
Artikel    5   Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Artikel    6   Änderung des VIS-Zugangsgesetzes
Artikel    7   Änderung des Waffengesetzes
Artikel    8   Änderung des BDBOS-Gesetzes
Artikel    9   Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes
Artikel   10   Änderung des Beamtenstatusgesetzes

Artikel   11   Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel   12   Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel   13   Änderung des BSI-Gesetzes
Artikel   14   Änderung des De-Mail-Gesetzes
Artikel   15   Änderung des E-Government-Gesetzes
Artikel   16   Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel   17   Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel   18   Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel   19   Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung
               arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Artikel   20   Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel   21   Änderung des Gentechnikgesetzes
Artikel   22   Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel   23   Änderung des Gendiagnostikgesetzes
Artikel   24   Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel   25   Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
Artikel   26   Änderung des Weingesetzes
Artikel   27   Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Artikel   28   Änderung des Lebensmittel- und Futtermittel-
               gesetzbuches
Artikel   29   Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel   30   Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel   31   Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
Artikel   32   Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes
Artikel   33   Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
Artikel   34   Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes
Artikel   35   Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel   36   Änderung des Hilfetelefongesetzes
Artikel   37   Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel   38   Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
  Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
  Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung,
  Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
  Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung

  des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom
  4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9).

Artikel 39     Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
               gesetzes
Artikel   40   Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
Artikel   41   Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes

Artikel   42   Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel   43   Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
Artikel   44   Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
               gesetzes
Artikel 45     Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
               rungsgesetzes
Artikel   46   Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel   47   Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel   48   Änderung des Asylgesetzes
Artikel   49   Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel   50   Änderung des Visa-Warndateigesetzes
Artikel   51   Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen
               Dienst

Artikel 52     Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 53     Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des
               Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 54     Änderung des Eurojust-Gesetzes
Artikel 55     Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsge-
               setzes
Artikel   56   Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel   57   Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes
Artikel   58   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel   59   Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
               gesetzes
Artikel   60   Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel   61   Änderung des Börsengesetzes
Artikel   62   Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel   63   Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
               setzes
Artikel 64     Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 65     Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleich-
               stellungsgesetzes
Artikel   66   Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel   67   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel   68   Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel   69   Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes
Artikel   70   Änderung der Abgabenordnung
Artikel   71   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
               ordnung
Artikel   72   Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel   73   Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel   74   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel   75   Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel   76   Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 77     Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 78     Änderung des Sanierungs- und Abwicklungs-
               gesetzes

Artikel 79     Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 80     Änderung des Energiestatistikgesetzes

Artikel 81     Änderung der Gewerbeordnung
BGBl. 2019, Seite 1627 — Originalseite als Abbildung
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Artikel 82     Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
               des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 83     Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 84     Änderung der Handwerksordnung
Artikel 85     Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksge-
               setzes
Artikel   86   Änderung des Nationales-Waffenregister-Gesetzes
Artikel   87   Änderung des Mess- und Eichgesetzes
Artikel   88   Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Artikel   89   Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel   90   Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel   91   Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel   92   Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel   93   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
               setzes
Artikel   94   Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel   95   Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
Artikel   96   Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel   97   Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel   98   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel   99   Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arznei-
               mittel
Artikel 100    Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 101    Änderung des Tierschutzgesetzes
Artikel 102    Änderung des Fleischgesetzes
Artikel 103    Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Artikel 104    Änderung des Gesetzes über Meldungen über

               Marktordnungswaren

Artikel 105    Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungs-
               gesetzes
Artikel 106    Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Artikel 107    Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informa-
               tionen-Gesetzes
Artikel 108    Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes

Artikel 109    Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Artikel 110    Änderung des Seefischereigesetzes

Artikel 111    Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 112    Änderung des Heimarbeitsgesetzes

Artikel 113    Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 114    Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungs-
               gesetzes
Artikel 115    Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 116    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
               der Landwirte
Artikel 117    Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-

               versicherung der Landwirte
Artikel 118    Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
               gesetzes
Artikel 119    Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 120    Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 121    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 122    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 123    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 124    Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 125    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 126    Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
               rungsgesetzes
Artikel 127    Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsver-
               ordnung
Artikel 128    Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 129    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 130    Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 131    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 132    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 133    Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 134    Änderung des Wohngeldgesetzes

Artikel 135  Änderung des Postgesetzes
Artikel 136  Aufhebung der Postdienste-Datenschutzverordnung
Artikel 137  Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 138  Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 139  Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 140  Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Artikel 141  Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 142  Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-
             gesetzes
Artikel 143 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Artikel 144 Änderung des Mautsystemgesetzes
Artikel 145 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
Artikel 146 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 147 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 148 Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-
             Gesetzes
Artikel 149 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
             Gesetzes
Artikel 150 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes
Artikel 151 Änderung des Seearbeitsgesetzes
Artikel 152 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 153 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
Artikel 154 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Artikel 154a Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Karte
             für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen
             Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen
             Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Per-

             sonalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften

Artikel 155 Inkrafttreten

                         Artikel 1
                     Änderung des
              Staatsangehörigkeitsgesetzes

   Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I

S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, speichern,
      verändern und nutzen“ durch das Wort „verarbei-
      ten“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung
       nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
       2016/679 des Europäischen Parlaments und des
       Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
       Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
       ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
       hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
       Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
       L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
       23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
       untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit
       die personenbezogenen Daten gemäß § 37 Ab-
       satz 2 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgrün-
       den nach § 11 von den Verfassungsschutzbehör-
       den an die Einbürgerungsbehörden übermittelt
       worden sind oder die Verarbeitung sonst im
       Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

       Dies gilt im Rahmen der Entscheidung über die

       Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2
       des Grundgesetzes auch in Bezug auf Daten,
       die sich auf die politischen, rassischen oder reli-
       giösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen
BGBl. 2019, Seite 1628 — Originalseite als Abbildung
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       dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die
       deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden
       ist.“
2. In § 32 Absatz 2 wird das Wort „Verwendungsrege-
   lungen“ durch das Wort „Verarbeitungsregelungen“
   ersetzt.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des
     Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
     Person“ ersetzt.
  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu
       Forschungszwecken ist nur in anonymisierter
       Form oder dann zulässig, wenn das wissen-
       schaftliche Interesse an der Durchführung des
       Forschungsvorhabens das Interesse der betroffe-
       nen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung
       erheblich überwiegt.“
4. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwen-
   dungsregelungen“ durch das Wort „Verarbeitungs-
   regelungen“ ersetzt.

                       Artikel 2

                     Änderung des
                Gesetzes zur Regelung
              von Vermögensfragen der
         Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

   § 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögens-
fragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I
S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „verarbeiten
   und nutzen“ durch die Wörter „speichern, verändern,
   nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung ein-
   schränken“ ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch die
     Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermit-
     telt oder in der Verarbeitung eingeschränkt“ er-
     setzt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das
     Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

3. In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Verwendung“

   durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

4. In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch
   das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
5. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

     „(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle,

  so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder

  die Anwendung der Vorschriften über den Daten-
  schutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdaten-
  schutzgesetzes auch insoweit, als der Anwendungs-
  bereich nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
  2016/679 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
  Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
  Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
  der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
  nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom

  22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
  der jeweils geltenden Fassung nicht eröffnet ist.“
6. In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe „§ 67d Abs. 1“
   durch die Angabe „§ 67b Absatz 1“ ersetzt.

                       Artikel 3
                    Änderung des
          Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
  Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
   folgt gefasst:
  „§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der
        Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2. In § 19 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „sind die
   Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Verarbei-
   tung der Daten einzuschränken“ ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Sperren“ durch
     die Wörter „Einschränken der Verarbeitung“ er-
     setzt.

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
     Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Ver-
     arbeitung der Daten einzuschränken“ ersetzt.

                       Artikel 4

                    Änderung des
               Antiterrordateigesetzes
  Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
   buchstabe rr wird das Wort „Dateien“ durch das
   Wort „Dateisystemen“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „zu sper-
   ren“ durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung einzu-
   schränken“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „sperren“ durch die

   Wörter „in ihrer Verarbeitung einschränken“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die

   Angabe „§ 64“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch
         die Angabe „§ 9 Absatz 1“ ersetzt und wer-

         den nach dem Wort „Bundesdatenschutz-

         gesetz“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

     bb) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wör-
         ter „Die oder der“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch
     die Angabe „§ 57“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“
     durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-
     tung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1629
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Sperrung“ durch die
          Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesperrte“ durch die
          Wörter „In der Verarbeitung eingeschränkte“
          ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Errichtungsan-
      ordnung“ durch die Wörter „Festlegungen für die
      gemeinsame Datei“ ersetzt.

   b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
      die Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ gestri-

      chen.

   c) In Satz 2 werden die Wörter „Die Errichtungsan-
      ordnung bedarf“ durch die Wörter „Die Fest-
      legungen bedürfen“ ersetzt.
   d) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
      „Die oder der“ und werden die Wörter „Erlass der
      Errichtungsanordnung“ durch die Wörter „den
      Festlegungen“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung des
        Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
  Das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. Au-

gust 2012 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
   buchstabe oo wird das Wort „Dateien“ durch das
   Wort „Dateisystemen“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „zu sper-
   ren“ durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung einzu-
   schränken“ ersetzt.

3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „sperren“ durch die

   Wörter „in ihrer Verarbeitung einschränken“ ersetzt.

4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die
   Angabe „§ 64“ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die
          Angabe „§ 9“ ersetzt und werden nach dem
          Wort „Bundesdatenschutzgesetz“ die Wörter
          „der oder“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wör-
          ter „Die oder der“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch
      die Angabe „§ 57“ ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“
      durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-

      tung“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Sperrung“ durch die
          Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ er-
          setzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesperrte“ durch die
         Wörter „In der Verarbeitung eingeschränkte“
         ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Errichtungsan-
     ordnung“ durch die Wörter „Festlegungen für die
     gemeinsame Datei“ ersetzt.
  b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
     die Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ ge-
     strichen.

  c) In Satz 2 werden die Wörter „Die Errichtungsan-
     ordnung bedarf“ durch die Wörter „Die Fest-
     legungen bedürfen“ ersetzt.

  d) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter

     „Die oder der“ und werden die Wörter „Erlass der
     Errichtungsanordnung“ durch die Wörter „den
     Festlegungen“ ersetzt.

                       Artikel 6
                    Änderung des
                VIS-Zugangsgesetzes
  In § 4 Absatz 1 Satz 1 des VIS-Zugangsgesetzes
vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.

                       Artikel 7

                    Änderung des
                   Waffengesetzes
   Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
   durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „dem Betroffe-

   nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“

   und die Wörter „auf seine Kosten“ durch die Wörter
   „auf Kosten der betroffenen Person“ ersetzt.

3. In § 20 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“
   durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
4. In § 28 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
   Wörter „Speicherung und“ gestrichen.

5. In § 41 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Be-
   troffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“
   und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
6. In § 43 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des
   Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
   Person“ ersetzt.

7. § 45 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Betroffener“
     durch die Wörter „eine betroffene Person“ und
     das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“

     durch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.
8. In § 46 Absatz 4 Satz 2 erster Teilsatz werden die
   Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der
   betroffenen Person“ ersetzt und nach dem Wort
   „diese“ wird das Wort „Wohnung“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 1630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1630
9. In § 56 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“
   durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

                       Artikel 8

                    Änderung des
                   BDBOS-Gesetzes
   Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                          „§ 2a

                  Begriffsbestimmungen
     (1) Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind
  Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunika-
  tionsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeits-
  bereich der Bundesanstalt entstehen. Die Verkehrs-
  daten umfassen

  1. die Gerätenummer zur Identifikation eines Endge-

     rätes,

  2. den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät
     befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon,
  3. die Gruppenkennung,

  4. die Basisstationskennung,

  5. für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Ein-

     buchung und Ausbuchung aus einer Basisstation
     sowie erfolgloser Einbuchungsversuche,
  6. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbin-
     dung nach Datum und Uhrzeit sowie
  7. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung
     der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten.

     (2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digital-

  funk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige

  Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem
  Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwi-
  schen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt
  und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk
  BOS ist.“

2. § 15b wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

          „(2a) Das Bundesministerium des Innern, für

       Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverord-

       nung diejenige Stelle des Bundes, die für den

       Bund Zuständige Stelle für den Betrieb des Digi-

       talfunk BOS ist.“

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „1 und 2“ durch
     die Wörter „1, 2 und 2a“ ersetzt.
3. Die §§ 18 bis 20 werden durch die folgenden §§ 18
   bis 24 ersetzt:

                          „§ 18

                   Anwendbarkeit des
               Bundesdatenschutzgesetzes
     Für die Verarbeitung personenbezogener Daten
  durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2
  des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19
  bis 22 keine abweichende Regelung treffen.

                        § 19
                  Verarbeitung
    von Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt

   (1) Die Bundesanstalt darf Verkehrsdaten ver-
arbeiten, soweit dies zum Betreiben des Digitalfunk
BOS und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
des Digitalfunk BOS erforderlich ist. Die Verarbei-
tung ist insbesondere zulässig:
1. zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von
   Störungen oder Fehlern und
2. zum technischen Kapazitäts- und Verfügbarkeits-
   management im Rahmen der Einsatzvorberei-

   tung, -durchführung und -nachbereitung im Digi-
   talfunk BOS.
   (2) Wenn der Bundesanstalt tatsächliche Anhalts-
punkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des
Digitalfunk BOS vorliegen, darf sie Verkehrsdaten
auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um
die rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk
BOS festzustellen und zu unterbinden; die tatsäch-

lichen Anhaltspunkte sind aktenkundig zu machen

und der behördliche Datenschutzbeauftragte ist
über die beabsichtigte Verarbeitung zu informieren.
   (3) Soweit es zur Weiterentwicklung des Digital-
funk BOS erforderlich ist, darf die Bundesanstalt
Verkehrsdaten auch für die folgenden Zwecke weiter-

verarbeiten:

1. zur bedarfsgerechten Gestaltung von Diensten,

2. zur Optimierung von Netzkapazitäten,
3. zur Verbesserung der Funkqualität und
4. zur Einführung von neuen Leistungsmerkmalen.
Die Verkehrsdaten von Gesprächsteilnehmern außer-
halb des Digitalfunk BOS sind unverzüglich zu ano-
nymisieren. Im Übrigen ist von den Möglichkeiten

der Pseudonymisierung und Anonymisierung zum

frühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch zu machen.

   (4) Zur Sicherstellung, dass die Zwecke der Ab-
sätze 1 bis 3 erfüllt werden können, dürfen Verkehrs-
daten nach ihrem Entstehen 75 Tage gespeichert
werden. Nach Ablauf dieser Frist, sind die Verkehrs-
daten zu löschen oder zu anonymisieren, es sei
denn, ihre weitere Speicherung ist zu den in den Ab-
sätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erforderlich. Die
weitere Speicherung ist zu begründen und zu doku-
mentieren. In Abständen von drei Monaten ist zu

überprüfen, ob eine weitere Speicherung der Ver-

kehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 3 genann-

ten Zwecke erforderlich ist. Wird im Rahmen der

Überprüfung festgestellt, dass eine weitere Speiche-

rung der Verkehrsdaten nicht erforderlich ist, sind
die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu
anonymisieren.

                        § 20
                    Übermittlung

                 von Verkehrsdaten
             an die Zuständigen Stellen
        für den Betrieb des Digitalfunk BOS
   (1) Verkehrsdaten dürfen von der Bundesanstalt
an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digi-
talfunk BOS übermittelt und von diesen verarbeitet
werden, soweit dies erforderlich ist
BGBl. 2019, Seite 1631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1631
1. zu den in § 19 Absatz 1 genannten Zwecken und
2. für die Überprüfung der Zuordnung von Endgerä-
   ten zu Nutzern.

   (2) Um das Wiederauffinden eines abhanden-
gekommenen Endgerätes zu unterstützen, darf auf
Antrag eines Nutzers die Bundesanstalt an die für
diesen Nutzer verantwortliche Zuständige Stelle für
den Betrieb des Digitalfunk BOS folgende Daten
übermitteln:

1. die Kennung der Basisstationen, an denen sich
   das Endgerät seit dem Abhandenkommen einge-
   bucht oder einzubuchen versucht hat, und
2. den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Standort-
   information erfasst wurde.
Der Antrag ist durch den Nutzer über die für ihn ver-
antwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des
Digitalfunk BOS zu stellen und hat Angaben zur
Identifizierung des Endgerätes zu enthalten.

   (3) Empfänger, an die Verkehrsdaten nach den
Absätzen 1 und 2 übermittelt werden, dürfen diese
nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung
sie ihnen übermittelt werden.

                         § 21
                    Übermittlung
                 von Verkehrsdaten
     an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden

   Die Bundesanstalt übermittelt Gerichten und

Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafver-

folgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und

der Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Ver-

kehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung

der Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erfor-

derlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der

Verkehrsdaten berechtigt sind. Vor der Übermittlung

haben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behör-
den die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhe-
bung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesan-
stalt nachzuweisen.

                         § 22
               Weitere Vorschriften
        zur Übermittlung von Verkehrsdaten
   (1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt wer-
den dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder
Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder
nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist
auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine
Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist
unzulässig.

  (2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist akten-
kundig zu machen.

                         § 23

            Dateisystem zur Verwaltung
         der Standorte des Digitalfunk BOS
   (1) Die Bundesanstalt führt zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben ein Dateisystem zur Verwaltung der Standorte
des Digitalfunk BOS. In diesem Dateisystem können
auch personenbezogene Daten verarbeitet werden,
insbesondere Angaben zu Mietverhältnissen zu den
Standorten des Digitalfunk BOS sowie Kontaktdaten

  des Vermieters der für einen Standort genutzten
  Liegenschaft und seiner Beschäftigten oder Beauf-
  tragten. Die Zuständigen Stellen für den Betrieb des
  Digitalfunk BOS sowie die Bundesanstalt sind be-
  rechtigt, Daten im automatisierten Verfahren in das
  Dateisystem einzugeben und, soweit es zur jeweili-
  gen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, aus dem
  Dateisystem abzurufen.

     (2) Die Bundesanstalt legt im Einvernehmen mit
  den Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digital-
  funk BOS fest, welche Personalien und welche Daten
  zur Erreichbarkeit von Ansprechpartnern von Ver-
  mietern der für Standorte genutzten Liegenschaften,
  von Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digital-
  funk BOS sowie von sonstigen Vertragspartnern ver-
  arbeitet werden. Die Verantwortung einer Stelle im
  Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutz-
  rechts trägt jede der in Absatz 1 genannten Stellen
  nur für die von ihr eingegebenen Daten. Die ein-
  gebende Stelle muss feststellbar sein.

     (3) Die Bundesanstalt trifft für das gemeinsame
  Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digi-
  talfunk BOS die technischen und organisatorischen
  Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
  Verordnung (EU) 2016/679.
      (4) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Daten-
  schutzkontrolle bei jedem Zugriff den Zeitpunkt des
  Abrufs und die abrufenden Stelle sowie die Anga-
  ben, die die Feststellung der abgerufenen Daten-

  sätze ermöglichen, zu protokollieren. Die protokol-

  lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-

  schutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur

  Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs

  der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.

  Die Protokolldaten sind spätestens am Ende des

  Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung

  folgt, zu löschen.

                          § 24
           Einschränkung eines Grundrechts
    Durch die §§ 19 bis 22 wird das Grundrecht des
  Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundge-
  setzes) eingeschränkt.“

                      Artikel 9
                  Änderung des
           Informationsfreiheitsgesetzes

  Das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September
2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Beson-
   dere Arten personenbezogener Daten im Sinne des
   § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch
   die Wörter „Besondere Kategorien personenbezoge-
   ner Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Ver-
   ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
   Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
   personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
   und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
   schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
   S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
BGBl. 2019, Seite 1632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1632
   23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“
   ersetzt.
2. In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort „Bundes-
   datenschutzgesetzes“ die Wörter „in der am 24. Mai
   2018 geltenden Fassung“ eingefügt.

                       Artikel 10
                    Änderung des
                Beamtenstatusgesetzes

  § 50 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008

(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-

zes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der
   Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Per-
   sonalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet
   werden.“

2. In Satz 5 wird das Wort „Verwendung“ durch das
   Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

                       Artikel 11
                   Änderung des
               Bundesbeamtengesetzes

  Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den

   §§ 109 bis 111a durch die folgenden Angaben er-

   setzt:

   „§ 109 Anhörung
   § 110    Auskunft
   § 111    Übermittlung von Personalaktendaten und
            Auskünfte an Dritte

   § 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auf-
          trag

   § 111b Aufgabenübertragung“.

2. § 106 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Sie ist vertraulich zu behandeln und durch tech-

       nische und organisatorische Maßnahmen nach

       den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)

       2016/679 des Europäischen Parlaments und des

       Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher

       Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

       Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-

       bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-

       Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
       S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
       23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
       vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.“

   b) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

       „Wird die Personalakte weder vollständig in
       Schriftform noch vollständig elektronisch geführt,
       so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4
       ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher
       Form geführt werden.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilli-
     gung der Beamtin oder des Beamten nur für
     Zwecke der Personalverwaltung oder der Perso-
     nalwirtschaft verarbeitet werden.“
3. § 107 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Den mit Angelegenheiten der Innenrevision
  beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die Per-
  sonalakte zu gewähren, soweit sie die zur Erfüllung
  ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nicht

  durch eine in sonstiger Weise erteilte Auskunft aus

  der Personalakte gewinnen können. Jede Einsicht-

  nahme nach Satz 1 ist zu dokumentieren.“

4. § 108 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne
     Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet wer-
     den, soweit die Daten für diese Zwecke erforder-
     lich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung
     nach § 80 Absatz 6. Für andere Zwecke dürfen
     personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte
     verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind
     1. für die Einleitung oder Durchführung eines be-
        hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das
        im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag
        steht, oder

     2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge-
        meinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar
        drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
        oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Be-

        einträchtigung der Rechte einer anderen Per-

        son.“

  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der betrof-
     fenen Person“ gestrichen.
5. Die Überschrift des § 109 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 109

                       Anhörung“.
6. § 110 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 110

                         Auskunft
     (1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf
  Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
  2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in

  die vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach

  Beendigung des Beamtenverhältnisses. Soweit keine

  dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien

  oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt.

  Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen

  ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen,

  die zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespei-

  chert sind.

     (2) Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht
  auf Auskunft auch über personenbezogene Daten
  über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten
  sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet

  werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
  ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht
  auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird ge-
  währt, soweit die anderen Akten personenbezogene
  Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht
  personenbezogene Daten enthalten, die mit den Da-
BGBl. 2019, Seite 1633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1633
  ten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden
  sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unver-
  hältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der
  Auskunft unterliegen Sicherheitsakten.
     (3) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beam-

  ten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen,

  soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

  Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht

  auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Ent-

  sprechendes gilt für Hinterbliebene der Beamtin oder
  des Beamten und für Bevollmächtigte der Hinter-
  bliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
  gemacht wird.
     (4) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die
  aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt
  wird.“

7. § 111 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 111

                    Übermittlung von
       Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „vorzulegen“ durch
         die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Vorlage“ durch das
         Wort „Übermittlung“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 wird das Wort „vorgelegt“ durch das
         Wort „übermittelt“ ersetzt.

     dd) In Satz 5 wird das Wort „Vorlage“ durch das
         Wort „Übermittlung“ ersetzt.
  c) Absatz 2 wird aufgehoben.
  d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Sätze 1 und 2
     werden wie folgt gefasst:
     „Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der
     Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn
     dies zwingend erforderlich ist

     1. für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchti-
        gung des Gemeinwohls oder
     2. für den Schutz berechtigter, höherrangiger
        Interessen der oder des Dritten.
     In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht ge-
     währt.“

8. § 111a wird durch die folgenden §§ 111a und 111b
   ersetzt:
                         „§ 111a

                   Verarbeitung von
             Personalaktendaten im Auftrag

    (1) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung
  von Personalaktendaten einschließlich der Inan-
  spruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin
  oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne
  des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist
  nur zulässig, wenn
  1. die dort genannten Voraussetzungen vorliegen
     und
  2. die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung
     zugestimmt hat.
  Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung
  der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschrif-

  ten durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auf-
  tragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.
    (2) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt
  werden, wenn

  1. bei der personalverwaltenden Behörde sonst

     Störungen im Geschäftsablauf auftreten können

     oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftrags-

     verarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich

     kostengünstiger erledigen kann und

  2. die bei der Auftragsverarbeiterin oder dem Auf-
     tragsverarbeiter zur Verarbeitung der Personal-
     aktendaten befugten Personen besonders auf
     den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet
     sind.

                         § 111b

                  Aufgabenübertragung

     (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  darf die personalverwaltende Behörde mit Zustim-
  mung der obersten Bundesbehörde Aufgaben, die
  ihr gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, Beam-
  tinnen und Beamten sowie gegenüber ehemaligen
  Beamtinnen und Beamten obliegen, auf eine andere
  öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 und 3
  des Bundesdatenschutzgesetzes übertragen. Die
  oberste Bundesbehörde kann die Zuständigkeit für
  die Entscheidung über die Zustimmung auf die
  oberste Dienstbehörde übertragen.

    (2) Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Auf-
  gaben erforderlich ist, darf die personalverwaltende
  Stelle der Stelle, der sie Aufgaben übertragen hat,
  1. personenbezogene Daten von Bewerberinnen
     und Bewerbern sowie Personalaktendaten von
     Beamtinnen und Beamten und ehemaligen Beam-
     tinnen und Beamten übermitteln und
  2. die Führung der Personalakte übertragen.

     (3) Auf Vereinigungen des privaten Rechts von
  öffentlichen Stellen des Bundes dürfen Aufgaben
  nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde
  und nur dann übertragen werden, wenn die Vereini-
  gungen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 Satz 1
  des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllen. § 2 Ab-
  satz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt insoweit
  nicht.“

                      Artikel 12

                  Änderung des
            Bundesdatenschutzgesetzes

  Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2097) wird wie folgt geändert:

 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
    fügt:
   „§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für
         Zwecke staatlicher Auszeichnungen und
         Ehrungen“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
      „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
      22.11.2016, S. 72)“ durch die Wörter „(ABl. L 119
      vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
BGBl. 2019, Seite 1634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1634
       L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
       den Fassung“ ersetzt.
  b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die
     Schweiz“ gestrichen.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5
   werden jeweils die Wörter „der Betroffenen“ durch
   die Wörter „der betroffenen Personen“ ersetzt.

4. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für
  die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des
  Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche
  Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie
  über Unternehmen, soweit diese für die geschäfts-
  mäßige Erbringung von Telekommunikationsdienst-
  leistungen Daten von natürlichen oder juristischen
  Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit
  nicht bereits aus § 115 Absatz 4 des Telekommuni-
  kationsgesetzes ergibt.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter

     „von öffentlichen Stellen des Bundes“ durch die

     Wörter „von ihrer oder seiner Aufsicht unter-

     liegenden Stellen“ ersetzt.

  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Für nichtöffentliche Stellen besteht die Ver-
       pflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während
       der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.“

6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbe-
  auftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine
  Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine
  Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an
  den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauf-
  tragte ab.“
7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ am
           Ende gestrichen.
       bb) In Buchstabe c wird nach dem Komma am
           Ende das Wort „oder“ eingefügt.
       cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

          „d) aus Gründen eines erheblichen öffent-
              lichen Interesses zwingend erforderlich
              ist,“.

  b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. durch öffentliche Stellen, wenn sie
          a) zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für
             die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
          b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das

             Gemeinwohl oder zur Wahrung erheb-
             licher Belange des Gemeinwohls zwingend
             erforderlich ist oder
          c) aus zwingenden Gründen der Verteidigung
             oder der Erfüllung über- oder zwischen-
             staatlicher Verpflichtungen einer öffent-
             lichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet
             der Krisenbewältigung oder Konfliktver-
             hinderung oder für humanitäre Maßnah-
             men erforderlich ist“.

   c) Die Wörter „und soweit die Interessen des Ver-
      antwortlichen an der Datenverarbeitung in den
      Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Num-
      mer 2 die Interessen der betroffenen Person
      überwiegen.“ werden angefügt.

 8. In § 26 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „bedarf
    der Schriftform“ durch die Wörter „hat schriftlich
    oder elektronisch zu erfolgen“ ersetzt.

 9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch
    die Angabe „20“ ersetzt.
10. Folgender § 86 wird angefügt:

                          „§ 86

                       Verarbeitung
          personenbezogener Daten für Zwecke
        staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen
      (1) Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher
   Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen dür-
   fen sowohl die zuständigen als auch andere öffent-

   liche und nichtöffentliche Stellen die dazu erforder-

   lichen personenbezogenen Daten, einschließlich

   besonderer Kategorien personenbezogener Daten

   im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung
   (EU) 2016/679, auch ohne Kenntnis der betroffenen
   Person verarbeiten. Für nichtöffentliche Stellen gilt
   insoweit § 1 Absatz 8 entsprechend. Eine Verarbei-
   tung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 für
   andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betrof-

   fenen Person zulässig.

      (2) Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für
   die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erfolgt,
   sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 21 der Verordnung
   (EU) 2016/679 nicht anzuwenden.
     (3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien
   personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9
   Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht der
   Verantwortliche angemessene und spezifische
   Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffe-
   nen Person gemäß § 22 Absatz 2 vor.“

                      Artikel 13

                    Änderung des
                    BSI-Gesetzes

   Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „oder Übertra-
   gung“ gestrichen.

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach dem Wort „folgende“ werden die Wörter
     „wichtige im öffentlichen Interesse liegende“ ein-
     gefügt.
  b) In Nummer 7 werden die Wörter „oder Übertra-
     gung“ gestrichen.

  c) In Nummer 13 Satz 1 Buchstabe b werden die
     Wörter „Gesetz über den Militärischen Abschirm-
     dienst“ durch das Wort „MAD-Gesetz“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1635
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                          „§ 3a

         Verarbeitung personenbezogener Daten
     (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
  durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verar-
  beitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse
  liegenden Aufgaben erforderlich ist.

     (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
  durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als dem-
  jenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben
  wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der
  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
  Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
  personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
  und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
  schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
  S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
  23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
  und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zu-
  lässig, wenn
  1. die Verarbeitung erforderlich ist
     a) zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung
        von Informationen über Sicherheitsrisiken oder
        Sicherheitsvorkehrungen für die Informations-
        technik oder

     b) zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in
        Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik
        und

  2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das

     schutzwürdige Interesse der betroffenen Person

     an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

    (3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien

  personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist

  abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
  (EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1
  des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
  1. die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer
     erheblichen Gefahr für die Netz-, Daten- oder
     Informationssicherheit,

  2. ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung
     die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes
     unmöglich machen oder diese erheblich gefähr-
     den würde und
  3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
     schutzwürdige Interesse der betroffenen Person
     an dem Ausschluss dieser Daten von der Verar-
     beitung überwiegt.

     (4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezi-

  fische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der

  betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des

  Bundesdatenschutzgesetzes vor.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am

     Ende durch ein Komma ersetzt.

  c) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
     „Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst“
     durch das Wort „MAD-Gesetzes“ ersetzt und wird
     der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

   d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
      satz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch
      die Wörter „Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung
      (EU) 2016/679“ ersetzt.
   e) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 24 des
      Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
      „§ 16 des Bundesdatenschutzgesetzes“ ersetzt.

5. § 5a Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

                   Beschränkungen
           der Rechte der betroffenen Person
      Für die Rechte der betroffenen Person gegen das
   Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verord-
   nung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die
   nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses
   Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der
   Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für
   die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen
   des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.“
7. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6f einge-
   fügt:
                           „§ 6a

                  Informationspflicht
      bei Erhebung von personenbezogenen Daten

      (1) Die Pflicht zur Information gemäß den Arti-
   keln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 be-
   steht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und

   Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679

   genannten Ausnahmen nicht, wenn

   1. die Informationserteilung die ordnungsgemäße

      Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundes-

      amtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder

   2. die Informationserteilung die öffentliche Sicher-
      heit oder Ordnung oder die Gewährleistung der
      Netz- und Informationssicherheit auf sonstige
      Weise gefährden oder sonst dem Wohl des
      Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
      würde

   und deswegen das Interesse der betroffenen Person
   an der Informationserteilung zurücktreten muss.
      (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen
   Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das
   Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der
   berechtigten Interessen der betroffenen Person, ein-
   schließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Ab-
   satz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Ver-

   ordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für

   die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, ver-

   ständlicher und leicht zugänglicher Form in einer

   klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält
   schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer
   Information der betroffenen Person abgesehen hat.

                           § 6b

         Auskunftsrecht der betroffenen Person

      (1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Ab-
   satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht
   nicht, wenn und soweit
BGBl. 2019, Seite 1636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1636
  1. die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Er-
     füllung der Aufgaben gefährden würde, die in
     der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,

  2. die Auskunftserteilung
       a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder
          die Gewährleistung der Netz- und Informa-
          tionssicherheit gefährden würde oder

       b) sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
          Nachteile bereiten würde oder

  3. die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlun-

     gen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden

     würde

  und deswegen das Interesse der betroffenen Person
  an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
    (2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutz-
  gesetzes gilt entsprechend.

                           § 6c

                  Recht auf Berichtigung
     (1) Das Recht der betroffenen Person auf Berich-
  tigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der
  Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und
  soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Per-
  son die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-
  ständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben
  gefährden würde und deswegen das Interesse der
  betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte
  zurücktreten muss.

     (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betrof-
  fene Person einen Anspruch darauf, den Daten für
  die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung
  beizufügen, sofern dies für eine faire und trans-

  parente Verarbeitung erforderlich ist.

                          § 6d

                   Recht auf Löschung

     (1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung
  besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung
  personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1
  und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu
  den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Ausnahmen
  nicht, wenn
  1. eine Löschung wegen der besonderen Art der
     Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
     hohem Aufwand möglich ist und
  2. das Interesse der betroffenen Person an der
     Löschung als gering anzusehen ist.

  In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine

  Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18
  der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2
  sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezoge-
  nen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

     (2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige
  gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5
  Absatz 3 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Ein-
  willigung der betroffenen Person nur zu diesem
  Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke
  in der Verarbeitung einzuschränken. § 5 Absatz 7
  bleibt unberührt.

                           § 6e
       Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

     Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung
  der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buch-
  stabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für
  die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der per-
  sonenbezogenen Daten nicht, wenn

  1. die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch
     dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
  2. die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr

     von Gefahren für die Sicherheit in der Informa-

     tionstechnik gefährden würde

  und deswegen das Interesse der betroffenen Person
  an der Einschränkung zurücktreten muss.

                           § 6f
                   Widerspruchsrecht
    Das Recht der betroffenen Person auf Wider-

  spruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
  (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
  1. an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches
     Interesse besteht, das die Interessen der betrof-
     fenen Person überwiegt, oder
  2. eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verar-
     beitung verpflichtet.

  Darüber hinaus darf das Bundesamt die personen-
  bezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1
  Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange ver-
  arbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwin-
  gende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung
  bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten
  der betroffenen Person überwiegen.“

8. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach dem Wort „Daten“ wird das Wort „erho-
         ben,“ gestrichen.

     bb) Nach dem Wort „verarbeitet“ werden die
         Wörter „oder genutzt“ gestrichen.

     cc) Nach dem Wort „Verarbeitung“ werden die
         Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
  b) Satz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 14
                   Änderung des
                  De-Mail-Gesetzes
   Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 666), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Geset-
zes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Soweit die Anschrift von natürlichen Personen
      nicht durch Verfahren nach Satz 1 Nummer 1
      Buchstabe a bis e überprüft werden kann, ist
      sie anhand behördlicher Dokumente zu überprü-
      fen, die zum Zweck der Anschriftsbescheinigung
      ausgestellt worden sind; sofern keine behörd-
      lichen Dokumente beigebracht werden können,
      ist die Anschrift anhand sonstiger geeigneter
BGBl. 2019, Seite 1637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1637
     Verfahren zur Überprüfung der postalischen
     Erreichbarkeit zu überprüfen.“
  b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „oder
     nutzen“ gestrichen.

2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort „Sperrung“ durch die
   Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Der akkreditierte Diensteanbieter hat eine De-Mail-
  Adresse, ein Identitätsdatum oder die für die
  Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer
  notwendigen Informationen unverzüglich aus dem
  Verzeichnisdienst zu löschen, wenn
  1. der Nutzer dies verlangt,

  2. die Daten aufgrund falscher Angaben ausgestellt

     wurden,

  3. der Diensteanbieter seine Tätigkeit beendet und
     diese nicht von einem anderen akkreditierten
     Diensteanbieter fortgeführt wird oder
  4. die zuständige Behörde die Löschung aus dem
     Verzeichnisdienst anordnet.“

4. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer
  vor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos
  über die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung
  von De-Mail-Diensten, insbesondere der Nutzung
  des Postfach- und Versanddienstes nach § 5, des
  Verzeichnisdienstes nach § 7 und der Dokumenten-
  ablage nach § 8, über die Rechtsfolgen und Kosten
  der Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos
  nach § 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11
  und der Vertragsbeendigung nach § 12 sowie über
  die Maßnahmen zu informieren, die notwendig sind,
  um einen unbefugten Zugang zum De-Mail-Konto
  zu verhindern.“
5. § 10 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Der akkreditierte Diensteanbieter hat ein De-Mail-
  Konto unverzüglich aufzulösen, wenn

  1. der Nutzer dies verlangt oder
  2. die zuständige Behörde die Auflösung anordnet.“
6. § 13 Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
     „Der akkreditierte Diensteanbieter darf per-
     sonenbezogene Daten des Nutzers eines De-
     Mail-Kontos nur verarbeiten, soweit dies zur
     Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren
     Durchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten
     die Regelungen des Telemediengesetzes, des
     Telekommunikationsgesetzes und des Bundes-
     datenschutzgesetzes.“

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser

     Gesetze gelten ergänzend zu der Verordnung

     (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
     natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
     sonenbezogener Daten, zum freien Datenver-

     kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

     (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
     4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;

      L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
      den Fassung.“
 8. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird aufgehoben.

   b) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.
 9. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort „Bun-
      desbeauftragten“ die Wörter „oder der“ einge-
      fügt.

   b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. die Erfüllung der datenschutzrechtlichen An-
          forderungen an das Datenschutzkonzept für

          die eingesetzten Verfahren und die einge-

          setzten informationstechnischen Einrichtun-
          gen durch Vorlage geeigneter Nachweise;
          der Nachweis wird dadurch geführt, dass
          der antragstellende Diensteanbieter ein Zerti-
          fikat des oder der Bundesbeauftragten für
          den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          vorlegt; der oder die Bundesbeauftragte für

          den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          erteilt auf schriftlichen Antrag des Dienste-
          anbieters ein Zertifikat, wenn die daten-
          schutzrechtlichen Kriterien erfüllt sind; die
          Erfüllung der datenschutzrechtlichen Krite-
          rien wird nachgewiesen durch ein Gutach-
          ten, welches von einer vom Bund oder einem
          Land anerkannten oder öffentlich bestellten
          oder beliehenen sachverständigen Stelle für
          Datenschutz erstellt wurde; der oder die
          Bundesbeauftragte für den Datenschutz
          und die Informationsfreiheit kann ergän-
          zende Angaben anfordern; die datenschutz-
          rechtlichen Kriterien sind in einem Kriterien-
          katalog definiert, der in der Verantwortung
          des oder der Bundesbeauftragten für den
          Datenschutz und die Informationsfreiheit
          liegt und durch ihn oder sie im Bundesan-
          zeiger und zusätzlich im Internet oder in
          sonstiger geeigneter Weise veröffentlicht
          wird; dem Bundesamt für Sicherheit in der
          Informationstechnik wird Gelegenheit zur
          Stellungnahme gegeben, sofern Fragen der
          IT-Sicherheit berührt sind.“
10. In § 22 Satz 2 werden vor dem Wort „Bundesbeauf-
    tragte“ die Wörter „oder die“ eingefügt.

11. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe
          „Satz 1“ die Wörter „Nummer 2 oder 4“ ein-
          gefügt.

      bb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „Ab-

          satz 4 Satz 1“ die Angabe „Nummer 2“ ein-

          gefügt.

      cc) In Nummer 12 wird das Komma durch das
          Wort „oder“ ersetzt.

      dd) Die Nummern 13 und 14 werden aufgeho-

          ben.

      ee) Nummer 15 wird Nummer 13.
BGBl. 2019, Seite 1638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1638
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 5, 6, 13
      und 14“ durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ er-
      setzt.
                        Artikel 15
                    Änderung des
                E-Government-Gesetzes
   Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die zuständige Behörde kann erforderliche
           Nachweise, die von einer deutschen öffent-
           lichen Stelle stammen, mit der Einwilligung
           der am Verfahren beteiligten betroffenen Per-
           son direkt bei der ausstellenden öffentlichen
           Stelle elektronisch einholen.“

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „erheben, ver-
           arbeiten und nutzen“ durch das Wort „ver-
           arbeiten“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „mehreren
           verantwortlichen Stellen im Sinne des Bun-
           desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
           „mehreren Verantwortlichen im Sinne des
           Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679
           des Europäischen Parlaments und des Rates
           vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
           Personen bei der Verarbeitung personen-
           bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
           und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
           (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
           vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
           S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
           weils geltenden Fassung“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“
     durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.
  d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
          „(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Än-
       derung eines gemeinsamen Verfahrens schließen
       die Verantwortlichen eine Vereinbarung nach Maß-
       gabe des Artikels 26 Absatz 1 und 2 der Verord-
       nung (EU) 2016/679. In dieser Vereinbarung kön-
       nen auch Verantwortliche bestimmt werden, die
       andere Stellen mit der Verarbeitung personen-
       bezogener Daten für das gemeinsame Verfahren
       gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679
       beauftragen dürfen.“
  e) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt
     gefasst:
       „Soweit für die beteiligten Stellen ungeachtet
       der Verordnung (EU) 2016/679 unterschiedliche
       bundes- oder landesrechtliche Datenschutzvor-
       schriften gelten, ist vor der Einrichtung eines ge-

     meinsamen Verfahrens zu regeln, welche dieser
     Datenschutzvorschriften angewendet werden.“
  f) Absatz 6 wird aufgehoben.
                      Artikel 16
                  Änderung des
               Bundesmeldegesetzes
   Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
      „§ 9   (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

      „§ 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person“.
   c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
      „§ 12 Recht auf Berichtigung“.

   d) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

      „§ 31 Verarbeitungsbeschränkungen“.
   e) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
      „§ 58 (weggefallen)“.
 2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbei-
      ten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
      ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen
      nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Per-
      son in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.“

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Maß-
      nahmen“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25
      und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
      2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
      Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
      freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
      Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
      nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
      vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
      S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ einge-
      fügt.
   b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „und ge-
      nutzt“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
      durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
 4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder nutzen“
          gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Maßnah-
          men“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25
          und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ein-
          gefügt und werden die Wörter „oder ge-
          nutzt“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-
      nutzt“ gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 1639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1639
 5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von Amts
    wegen“ durch die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1
    Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679“ und
    wird das Wort „ergänzen“ durch das Wort „vervoll-
    ständigen“ ersetzt.
 6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu
    verarbeiten oder zu nutzen“ durch die Wörter „zu
    verarbeiten“ ersetzt.
 7. In § 8 werden jeweils die Wörter „Erhebung, Ver-
    arbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
    tung“ ersetzt.

 8. § 9 wird aufgehoben.

 9. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 10
          Auskunftsrecht der betroffenen Person“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die be-
      troffene Person nach Artikel 15 der Verordnung
      (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität
      der betroffenen Person zu überprüfen.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Sofern die Auskunft elektronisch durch
      Datenübertragung über das Internet erteilt wird,
      ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den
      Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
      2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungs-
      technik und der Authentifizierung getroffen wer-
      den, um den Datenschutz und die Datensicherheit
      zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf
      die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der
      Daten, die im Melderegister gespeichert sind
      und an die betroffene Person übermittelt wer-

      den.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen
      Person über die Kategorien der übermittelten
      Daten und über die Empfänger der Daten nach
      Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Ver-
      ordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn

      1. eine nicht automatisierte Melderegisteraus-
         kunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 bis 3
         erfolgt ist,
      2. eine nicht automatisierte Datenübermittlung
         nach § 34 oder eine nicht automatisierte
         Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt

         ist oder

      3. die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4
         Satz 1 genannten Behörden ist.

      Auskunft über automatisierte Melderegisteraus-
      künfte und über Datenübermittlungen im auto-
      matisierten Abrufverfahren durch öffentliche
      Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbe-
      wahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4
      erteilt.
        (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen
      Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
      2016/679 besteht nicht,

      1. soweit der betroffenen Person die Einsicht in
         ein Personenstandsregister nach § 63 Ab-
         satz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes
         nicht gestattet werden darf,
      2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Ge-
         setzbuches vorliegen,
      3. soweit es sich um Daten zum gesetzlichen
         Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu
         minderjährigen Kindern handelt und für die-
         sen Personenkreis eine Auskunftssperre nach
         § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach
         § 52 gespeichert ist oder

      4. wenn das Interesse der betroffenen Person

         an der Auskunftserteilung zurücktreten muss,
         weil
         a) die Auskunft die ordnungsgemäße Erfül-
            lung der Aufgaben im Sinne des Artikels 23
            Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
            2016/679, die in der Zuständigkeit der
            Meldebehörde liegen, gefährden würde,
         b) die Auskunft die öffentliche Sicherheit
            oder Ordnung gefährden oder sich sonst
            nachteilig auf das Wohl des Bundes oder
            eines Landes auswirken würde,
         c) die Auskunft strafrechtliche Ermittlungen
            gefährden würde oder
         d) die Daten oder die Tatsache ihrer Speiche-
            rung nach einer Rechtsvorschrift oder
            ihrem Wesen nach, insbesondere wegen
            der überwiegenden berechtigten Interes-
            sen eines Dritten, geheim gehalten werden
            müssen.“
   b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der
      verantwortlichen Stelle“ durch die Wörter „des

      Verantwortlichen“ und es wird das Wort „diese“
      durch das Wort „dieser“ ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12
                  Recht auf Berichtigung

      Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der
   betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung
   (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so
   gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die
   Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbei-
   tung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1
   Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 einge-
   schränkt.“
12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen“

      die Wörter „nach Artikel 24, 25 und 32 der Ver-
      ordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt“ ge-
      strichen.
   c) Satz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die betroffene Person in die Verarbeitung
              der Daten eingewilligt hat oder“.
      bb) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor
          Buchstabe a die Wörter „oder Nutzung“ ge-
          strichen.
BGBl. 2019, Seite 1640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1640
13. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisier-
   ter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art
   der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnis-
   mäßig hohem Aufwand möglich und ist das Inte-
   resse der betroffenen Person an der Löschung als
   gering anzusehen, besteht das Recht der betroffe-
   nen Person auf Löschung personenbezogener Da-
   ten und die Pflicht der Meldebehörde zur Löschung
   personenbezogener Daten nach Artikel 17 Absatz 1
   der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in
   Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679
   genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an
   die Stelle einer Löschung die Einschränkung der
   Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU)
   2016/679.“
14. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
    nutzen“ gestrichen.

15. In § 18 Absatz 4 werden nach der Angabe „2“ die

    Wörter „Nummer 1 bis 3“ eingefügt.

16. § 19 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Au-

   thentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist
   sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Arti-
   keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
   getroffen werden.“
17. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 31

               Verarbeitungsbeschränkungen“.

   b) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter

      „und genutzt“ gestrichen.
18. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“
    gestrichen.
19. § 34 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen“
      die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
      Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
   b) In Satz 4 wird das Wort „Dateien“ durch das Wort
      „Dateisystemen“ ersetzt.
20. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Datenempfänger“
      durch das Wort „Empfänger“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
       „Bei einem Widerspruch hat die betroffene Per-
       son gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf
       unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungs-
       sperre.“
21. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Maßnahmen“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
    25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-
    fügt.

22. In § 38 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datenemp-
    fänger“ durch das Wort „Empfänger“ ersetzt.
23. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Maß-
      nahmen“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25

      und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-
      fügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
      nutzt“ gestrichen.
24. In § 40 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „und
    genutzt“ gestrichen.

25. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Datenempfänger“ durch
      das Wort „Empfänger“ ersetzt und werden die
      Wörter „oder nutzen“ gestrichen.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „oder Nutzung“ ge-
      strichen.
26. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
      fügt:

      „§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

   b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datenempfän-

      ger“ durch das Wort „Empfänger“ ersetzt.

27. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

         „(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegis-
      terauskunft ist nur zulässig, wenn
      1. die Identität der Person, über die eine Aus-
         kunft begehrt wird, eindeutig festgestellt wer-
         den kann auf Grund der in der Anfrage mitge-

         teilten Angaben über

         a) den Familiennamen,

         b) den früheren Namen,

         c) die Vornamen,

         d) das Geburtsdatum,
         e) das Geschlecht oder
         f) eine Anschrift und
      2. die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder
         des Adresshandels verwendet werden und
         die Auskunft verlangende Person oder Stelle
         dies erklärt.
         (4) Es ist verboten, Daten aus einer Meldere-
      gisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne
      dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der
      Anfrage angegeben wurde.“

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.“
28. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen
   Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Ver-
   ordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der
   erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergän-
   zend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung
   (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
   durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, ins-
   besondere die Geltendmachung von Rechtsan-
   sprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das
   berechtigte Interesse der betroffenen Person an der
   Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.“
29. In § 49 Absatz 6 wird die Angabe „Satz 2“ gestri-
    chen.
BGBl. 2019, Seite 1641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1641
30. Dem § 50 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
31. In § 51 Absatz 1 wird nach dem Wort „wegen“ das
    Wort „unentgeltlich“ eingefügt.
32. In § 52 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
    nach dem Wort „richtet“ das Wort „unentgeltlich“
    eingefügt.
33. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
      § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder
      zur Verfügung stellt.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „oder den
          Auszug“ gestrichen.

      bb) In Nummer 10 wird das Komma am Ende
          durch das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) In Nummer 11 wird das Komma am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.
      dd) Die Nummern 12 und 13 werden aufgeho-
          ben.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Absätze 1
      und 2 Nummer 12 und 13“ durch die Wörter „des
      Absatzes 1“ ersetzt.
34. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben, verar-
      beitet und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“
      ersetzt.

   b) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort
      „Datenempfänger“ durch das Wort „Empfänger“
      ersetzt.

   c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf
      innerhalb eines Landes abweichend von § 39
      Absatz 3 über landesinterne Netze erfolgt, ist

      sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den

      Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)

      2016/679 getroffen werden.“

35. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Berichti-
      gung“ gestrichen.
   b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
      das Wort „und“ ersetzt.
   c) Nummer 4 wird aufgehoben.
   d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

36. § 58 wird aufgehoben.

                      Artikel 17
                   Änderung des
              Personenstandsgesetzes
  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 68
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 68a    Rechte der betroffenen Person“.

2. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
                         „§ 68a
                       Rechte der
                   betroffenen Person
     (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1
  und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
  Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
  2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
  arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-
  tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
  (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
  4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
  vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
  sung werden dadurch gewährleistet, dass die
  betroffene Person nach § 62 Einsicht in das Perso-
  nenstandsregister und in die zum Personenstands-
  eintrag geführten Sammelakten nehmen sowie eine
  Auskunft aus dem Personenstandseintrag oder der
  Sammelakte erhalten kann. Soweit die Auskunft zu
  den verarbeiteten personenbezogenen Daten nach
  Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679
  durch eine gebührenfreie Kopie des amtlichen For-
  mulars einer Personenstandsurkunde erfolgt, ist die-
  ses nicht vom Standesbeamten zu unterschreiben,
  zu siegeln oder zu beglaubigen. Das Recht auf Aus-
  kunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 Ab-
  satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679
  ist beschränkt auf die Kategorien von Empfängern,
  gegenüber denen die im Personenstandsregister
  oder in den zum Registereintrag geführten Sammel-
  akten enthaltenen personenbezogenen Daten offen-
  gelegt worden sind oder noch offengelegt werden.

    (2) Hinsichtlich der in den Personenstandsregistern
  enthaltenen personenbezogenen Daten kann das
  Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verord-
  nung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen
  der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden.

     (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der

  Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im

  Personenstandsregister beurkundeten Daten und

  die in den Sammelakten enthaltenen Dokumente
  keine Anwendung.“

                      Artikel 18
                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August

2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 40 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c wer-
     den nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
     elektronisch“ eingefügt und werden die Wörter
     „Erhebung und“ gestrichen.
  b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung und
         Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
         ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1642
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

                „2. sie die Einwilligung nach Absatz 1
                    Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c jeder-
                    zeit widerrufen kann,“.

          bbb) In Nummer 3 werden im Satzteil vor der

               Aufzählung die Wörter „Absatz 1 Satz 3
               Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Wörter

               „Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b
               oder Buchstabe c“ ersetzt und wird das
               Wort „verwendet“ durch das Wort „ver-
               arbeitet“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3
           Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „Ab-
           satz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b oder
           Buchstabe c“ ersetzt.

2. § 42 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. die Befugnisse zur Verarbeitung personen-
           bezogener Daten, soweit diese für die Durch-
           führung und Überwachung der klinischen
           Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für
           die Verarbeitung von Daten, die nicht in einem
           Dateisystem gespeichert sind oder gespei-
           chert werden sollen,“.

  b) In Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter
     „Erhebung und Verwendung“ durch das Wort
     „Verarbeitung“ ersetzt.
3. In § 42b Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „nach
   § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes einwilligender
   Prüfärzte“ durch die Wörter „Prüfärzten, deren Ein-
   willigung vorliegt,“ ersetzt.

4. In § 58a Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „nach
   Maßgabe des § 10 des Datenschutzgesetzes“ ge-
   strichen.
5. In § 58c Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach
   Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgeset-
   zes“ gestrichen.
6. § 58f wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „und genutzt“ ge-
     strichen.

  b) In Satz 4 werden die Wörter „und nutzen“ ge-
     strichen.

7. § 67a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für
  Bau und Heimat und dem Bundesministerium für

  Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung

  mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Befugnisse zur Erhebung von Daten für die Zwecke
     des Absatzes 2 und Befugnisse zur sonstigen
     Verarbeitung von Daten für die Zwecke der Ab-
     sätze 1 und 2 einzuräumen und

  2. Regelungen zu treffen hinsichtlich der Übermitt-
     lung von Daten durch Behörden des Bundes und
     der Länder an das Deutsche Institut für Medizi-
     nische Dokumentation und Information, einschließ-
     lich der personenbezogenen und betriebsbezoge-
     nen Daten für die in diesem Gesetz geregelten

      Zwecke, und der Art, des Umfangs und der An-
      forderungen an die Daten.“
8. § 68 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

     „(6) In den Fällen des Absatzes 4 unterbleibt die
   Übermittlung personenbezogener Daten, soweit
   schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen

   überwiegen.“

                       Artikel 19

                   Änderung des
          Vierten Gesetzes zur Änderung
  arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
   In Artikel 2 Nummer 11 des Vierten Gesetzes zur
Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschrif-
ten vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), das
durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. August
2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird § 40b
Absatz 6 wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich und ausdrück-
   lich“ durch die Wörter „ausdrücklich und entweder
   schriftlich oder elektronisch“ ersetzt und werden die
   Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
   das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und Verwen-
   dung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

3. In Satz 3 Nummer 2 wird im Satzteil vor der Aufzäh-
   lung das Wort „verwendet“ durch das Wort „ver-
   arbeitet“ ersetzt.

                       Artikel 20
                    Änderung des
                Transfusionsgesetzes

   Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. August
2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
      beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
      tung“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
      Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das

   Wort „Verarbeitung“ ersetzt und werden vor dem
   Wort „bestätigt“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
   gefügt.

3. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben,

   verarbeiten und nutzen,“ durch das Wort „verarbei-

   ten,“ ersetzt.
4. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
   verarbeiten und nutzen,“ durch das Wort „verarbei-
   ten,“ ersetzt.

5. In § 21 Absatz 1a Satz 2 werden im Satzteil vor der
   Aufzählung nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter
   „oder elektronischen“ eingefügt.

6. § 21a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „genutzt“ durch
      das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1643
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
         „schriftlichen“ die Wörter „oder elektroni-
         schen“ eingefügt.

     bb) In Satz 6 werden die Wörter „und Nutzung“
         gestrichen.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung,
         Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort

         „Verarbeitung“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
         die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
     cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich“
         die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
  d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder ge-
     nutzt“ gestrichen.

                      Artikel 21
                  Änderung des
                Gentechnikgesetzes
   Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 17“ durch die An-
   gabe „§ 19“ ersetzt.
2. § 16a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 werden die Wörter „der Antragsteller“
     durch die Wörter „die antragstellende Person“
     und die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter
     „die betroffene Person“ ersetzt.

  b) Absatz 5a wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundes-
         datenschutzgesetzes ist anzuwenden“ wer-

         den gestrichen.

     bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2
         bis 6 angefügt:
         „Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
         einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die die

         Daten übermittelt werden. Die speichernde
         Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur,
         wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde
         Stelle hat zu gewährleisten, dass die Über-
         mittlung personenbezogener Daten zumin-
         dest durch geeignete Stichprobenverfahren
         festgestellt und überprüft werden kann. Wird
         ein Gesamtbestand personenbezogener Da-
         ten abgerufen oder übermittelt, so bezieht
         sich die Gewährleistung der Feststellung und
         Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Ab-
         rufes oder der Übermittlung des Gesamtbe-
         standes. § 29 Absatz 1a Satz 2 und 4 gilt ent-
         sprechend.“
  c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
       „(7) Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1
     Buchstabe a, c und g der Verordnung (EU)
     2016/679 des Europäischen Parlaments und des
     Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
     Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-

     ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur
     Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
     Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
     S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
     23.5.2018, S. 2) sowie § 34 des Bundesdaten-
     schutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
     gelten für juristische Personen entsprechend.“
3. § 28a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“

         durch die Wörter „die betroffene Person“ und
         die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wör-
         ter „der betroffenen Person“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
         durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
         setzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“
     durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
4. § 29 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ihm erho-
     ben oder ihm“ durch die Wörter „ihr erhoben oder
     ihr“ ersetzt und werden die Wörter „und zu nut-
     zen“ gestrichen.
  b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „und die
     nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erfor-
     derlichen technischen und organisatorischen
     Maßnahmen“ durch die Wörter „und die erforder-
     lichen technischen und organisatorischen Maß-
     nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-
     ordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt“ ge-
     strichen.

                      Artikel 22

                  Änderung des
         Grundstoffüberwachungsgesetzes

   § 10 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom

11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
     produkte trifft geeignete technische und organi-
     satorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
     und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
     2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
     Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
     freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
     linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
     (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
     22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
     der jeweils geltenden Fassung.“
  b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Einrichtung von automatisierten Verfah-
  ren, die die Übermittlung der Daten nach Absatz 1
  durch Abruf ermöglichen, ist zulässig, soweit diese
  Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdi-
  gen Interessen der betroffenen Personen und der
BGBl. 2019, Seite 1644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1644
  Aufgaben der beteiligten Stellen im Sinne des Absat-
  zes 1 Satz 1 angemessen sind. Die beteiligten Stellen
  im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben zu gewähr-
  leisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden
  kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzu-
  legen:
  1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
  2. Dritte, an die Daten übermittelt werden,
  3. Art der zu übermittelnden Daten und
  4. die erforderlichen technischen und organisato-
     rischen Maßnahmen nach Maßgabe der Arti-
     kel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.

  Die erforderlichen Festlegungen können auch von

  den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden. Das
  Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
  unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Daten-
  schutz und die Informationsfreiheit über die Einrich-
  tung des automatisierten Abrufverfahrens und über
  die getroffenen Festlegungen. Die Verantwortung für
  die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte,
  an den die Daten übermittelt werden. Das Bundes-
  institut für Arzneimittel und Medizinprodukte prüft
  die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass
  besteht. Es hat zu gewährleisten, dass die Übermitt-
  lung personenbezogener und sonstiger Daten
  zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
  festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein
  Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder über-
  mittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Fest-

  stellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit

  des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbe-
  standes. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für den Abruf
  allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich
  sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach
  vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung
  eines Entgelts, nutzen kann.“

3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-

   nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-

   setzt.

                      Artikel 23
                   Änderung des
               Gendiagnostikgesetzes

   Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des

Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
   eingefügt:
  „Die Einwilligung nach Satz 1 umfasst auch die Ein-
  willigung in die Verarbeitung genetischer Daten.“
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die verantwortliche ärztliche Person darf das
  Ergebnis der genetischen Untersuchung oder Ana-

  lyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlich
  oder in elektronischer Form vorliegender Einwilli-
  gung der betroffenen Person mitteilen.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zu sper-
     ren“ durch die Wörter „in der Verarbeitung einzu-
     schränken“ ersetzt und werden nach dem Wort

       „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer
       Form“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 wird das Wort „Sperrung“ durch die
     Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.

4. § 26 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 26
                    Bußgeldvorschriften
       (1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1.    entgegen § 7 Absatz 1 oder 2, auch in Verbin-
        dung mit § 17 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen
        § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Num-
        mer 1 eine genetische Untersuchung oder Ana-

        lyse vornimmt,

  1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2,
      jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5,
      eine genetische Probe verwendet,
  1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-
      dung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe
      nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,

  2.    entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 mit einer gene-
        tischen Reihenuntersuchung beginnt oder
  3.    einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer
        vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
        chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
        die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
        bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-

  buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

    (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
  soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
  2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
  Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
  Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie

  95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119

  vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;

  L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
  Fassung unmittelbar gilt.“

                       Artikel 24

                    Änderung des
               Transplantationsgesetzes

   Das Transplantationsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I

S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie
    folgt gefasst:
   „§ 7     Datenverarbeitung, Auskunftspflicht“.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
            Komma und werden die Wörter „und nur zu
            diesem Zweck nach Absatz 4 oder Absatz 4a
            übermittelt werden“ eingefügt.

        bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nummer 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 1645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1645
         bbb) Die Nummern 4 bis 6 werden die Num-
              mern 3 bis 5.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

         „Zur Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen
         an das Register und der Auskünfte aus
         dem Register sind die Auskünfte sowie de-
         ren Anlass und Zweck aufzuzeichnen.“
     bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „weiter-
         gegeben“ durch das Wort „übermittelt“ er-
         setzt.
  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

        „(4a) Die Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 kann

     in einem automatisierten Abrufverfahren über-

     mittelt werden. Das automatisierte Abrufver-

     fahren darf nur eingerichtet werden, sofern die

     beteiligten Stellen die technischen und organisa-

     torischen Maßnahmen getroffen haben, die nach

     den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
     2016/679 des Europäischen Parlaments und des
     Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
     Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
     ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
     hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
     Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
     S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
     23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
     sung erforderlich sind. Die Verantwortung für

     die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der
     Erklärende oder der von einem Krankenhaus
     dem Register als auskunftsberechtigt benannte
     Arzt. Die Stelle, der nach Absatz 3 Satz 1 die
     Aufgabe übertragen wurde, die Erklärungen zur
     Organ- oder Gewebespende zu speichern und
     darüber Auskunft zu erteilen, überprüft die Zu-
     lässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichpro-
     benverfahren und im Übrigen nur, wenn dazu

     Anlass besteht.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7
           Datenverarbeitung, Auskunftspflicht“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden
         die Wörter „Erhebung und Verwendung“
         durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und
         werden die Wörter „und die Übermittlung
         dieser Daten an die nach Absatz 3 Satz 1
         auskunftsberechtigten Personen“ gestrichen.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Die Übermittlung dieser Daten ist nur an die
         nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten
         Personen zulässig.“
  c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
     „§ 2 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder
     Absatz 4a“ ersetzt.

4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter
   „Erhebung und Verwendung“ durch das Wort „Ver-
   arbeitung“ ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird das Wort „verwenden“ durch
     das Wort „verarbeiten“ und das Wort „weiter-
     geben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

  b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
6. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Ist die Koordinierungsstelle, die Vermitt-
         lungsstelle oder die Gewebeeinrichtung eine
         nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich
         dieses Gesetzes, so überwachen die Auf-
         sichtsbehörden der Länder die Anwendung

         der Vorschriften über den Datenschutz ge-

         mäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-

         gesetzes auch in den Fällen, die nicht in den

         Anwendungsbereich der Verordnung (EU)

         2016/679 nach Artikel 2 Absatz 1 der Ver-

         ordnung (EU) 2016/679 fallen.“

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
         das Wort „Verarbeitung“ ersetzt, werden die
         Wörter „an die nach § 2 Abs. 4“ durch die
         Wörter „denen nach § 2 Absatz 4 Satz 1
         oder Absatz 4a Satz 1“ und die Wörter „die
         Auskunft weitergegeben“ durch die Wörter
         „nach § 2 Absatz 4 Satz 4 die Auskunft über-
         mittelt“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Weitergabe“ durch
         das Wort „Übermittlung“ ersetzt, wird die
         Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 2
         Absatz 4 oder Absatz 4a“ ersetzt und wer-
         den die Wörter „erheben, verarbeiten oder
         nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
         setzt.

     bb) In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort „ver-

         wendet“ jeweils durch das Wort „verarbeitet“
         ersetzt.
     cc) Satz 5 wird aufgehoben.
  c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Ärzte und anderes wissenschaftliches Perso-
         nal des Entnahmekrankenhauses, des Trans-
         plantationszentrums, der Koordinierungsstelle
         nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach
         § 12 dürfen personenbezogene Daten, die
         von dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus,
         dem jeweiligen Transplantationszentrum oder
         der jeweiligen Stelle nach § 11 oder § 12 im
         Rahmen der Organ- und Spendercharakteri-
         sierung beim Organ- oder Gewebespender
         oder im Rahmen der Organ- oder Gewebe-
         übertragung beim Organ- oder Gewebeemp-
         fänger erhoben oder an diese übermittelt wor-
         den sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3 für
         eigene wissenschaftliche Forschungsvorha-
         ben verarbeiten.“

     bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
         das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1646
 7. In § 15 Absatz 1 und 2 wird vor der Angabe „30 Jah-
    re“ jeweils das Wort „mindestens“ gestrichen.
 8. § 15b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Erhebung,
           Verarbeitung und Übermittlung“ durch das
           Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
       bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 14 Ab-
           satz 2 Satz 5“ durch die Wörter „den Arti-
           keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
           2016/679“ ersetzt.

   b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Die Transplantationsregisterstelle unter-
       liegt der Aufsicht der oder des Bundesbeauf-
       tragten für den Datenschutz und die Informa-
       tionsfreiheit. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des

       Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwen-

       den.“

 9. § 15c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Weitergabe“
      durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Die Vertrauensstelle unterliegt der Auf-
       sicht der oder des Bundesbeauftragten für den
       Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 16
       Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesdatenschutz-
       gesetzes ist nicht anzuwenden.“
10. § 15f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2
      Satz 5“ durch die Wörter „den Artikeln 24, 25
      und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

   b) In Satz 7 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-

      chen.

11. § 15g wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Form“ die
           Wörter „zur Verwendung“ gestrichen und
           werden nach dem Wort „Forschungszweck“
           die Wörter „die Verwendung“ durch die Wör-
           ter „die Verarbeitung“ ersetzt.

       bb) In Satz 6 werden die Wörter „oder genutzt“
           gestrichen.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „erheben und“
      gestrichen.

12. In § 15h Absatz 2 wird das Wort „Verwendung“
    durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

13. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
      Angabe „Satz 4“ ersetzt und wird das Wort
      „weitergibt“ durch das Wort „übermittelt“ er-
      setzt.
   b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort
      „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ er-
      setzt.

                      Artikel 25
                    Änderung des
                Anti-Doping-Gesetzes
  Das Anti-Doping-Gesetz vom 10. Dezember 2015

(BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5
des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wör-
   ter „erheben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch
   das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
   Nummer 1 die Wörter „erheben, zu verarbeiten und
   zu nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

                      Artikel 26
                    Änderung des
                    Weingesetzes

   Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 34 betreffen-
   den Zeile das Wort „Verwendung“ durch das Wort
   „Verarbeitung“ und das Wort „Weitergabe“ durch
   das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
2. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden das Wort „Verwen-
     dung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das
     Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermitt-
     lung“ ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Die erhebenden Behörden sind berechtigt,
         Einzelangaben in Erklärungen, die nach den
         für den Weinbau und die Weinwirtschaft un-

         mittelbar anzuwendenden Rechtsakten der

         Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
         päischen Union, nach diesem Gesetz oder
         nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses
         Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen,
         Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen
         und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an
         die zuständigen Bundes- und Landesbehör-
         den für behördliche Maßnahmen zu übermit-
         teln, soweit dies zur Durchführung der
         Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,
         der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der
         auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
         Rechtsverordnungen erforderlich ist.“
     bb) In Satz 2 wird das Wort „weitergegeben“
         durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Antrag-

         steller“ durch die Wörter „die antragstellende
         Person“ und die Wörter „der Betroffene“
         durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
         setzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die antragstellende Person verpflichtet sich
         gegenüber der für die Führung der Weinbau-
         kartei zuständigen Stelle, die Daten nur für
BGBl. 2019, Seite 1647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1647
          den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfül-
          lung sie ihr übermittelt werden.“

                       Artikel 27

                  Änderung des
              Tabakerzeugnisgesetzes

   § 22 Absatz 5 des Tabakerzeugnisgesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesdaten-
   schutzgesetz sowie den weiteren Vorschriften zum
   Schutz personenbezogener Daten erheben, verar-
   beiten oder nutzen“ durch die Wörter „den einschlä-
   gigen Vorschriften zum Schutz personenbezogener
   Daten verarbeiten“ ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet
   oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

                       Artikel 28

                   Änderung des
    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
  Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c wer-

   den die Wörter „sofern diese in die damit verbun-

   dene Datenübermittlung an die nach § 25 Absatz 1
   des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde
   schriftlich eingewilligt haben,“ gestrichen.
2. § 49 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
   ersetzt:

   „Die Daten nach Satz 1 können auch durch ein auto-
   matisiertes Abrufverfahren übermittelt werden, sofern
   die beteiligten Stellen gewährleisten, dass das Abruf-
   verfahren kontrolliert werden kann und die techni-
   schen und organisatorischen Maßnahmen, die nach
   der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
   Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
   personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
   und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-

   schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,

   S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
   23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung er-
   forderlich sind, schriftlich festgelegt sind. Die Ver-
   antwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs
   trägt die abrufende Stelle. Die speichernde Stelle

   prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu An-

   lass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewähr-
   leisten, dass die Übermittlung personenbezogener
   Daten zumindest durch geeignete Stichprobenver-
   fahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird
   ein Gesamtbestand personenbezogener Daten ab-

   gerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Ge-

   währleistung der Feststellung und Überprüfung nur
   auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermitt-
   lung des Gesamtbestandes.“

                       Artikel 29

                  Änderung des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 17c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „wenn
   der Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung,
   die jederzeit widerrufen werden kann,“ durch die
   Wörter „wenn der Versicherte hierzu seine Einwilli-
   gung“ ersetzt.

2. In § 28 Absatz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzäh-
   lung das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Ver-
   arbeitung“ ersetzt.

                       Artikel 30

                    Änderung des
              Infektionsschutzgesetzes

   Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 18a des Gesetzes
vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a ge-
   strichen.

2. § 1a wird aufgehoben.
3. In § 10 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „verarbei-

   tet und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ er-

   setzt.

4. § 13 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Daten, die eine Identifizierung der in die Unter-
   suchung einbezogenen Personen erlauben, dürfen
   nicht erhoben werden.“

5. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Auf-
      zählung die Wörter „verarbeitet und genutzt“
      durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „verarbeiten
          und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
          setzt.

      bb) In Nummer 4 wird das Semikolon und werden

          die Wörter „§ 1a bleibt unberührt“ gestrichen.

   c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 wird nach der
      Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „und 2“ ein-
      gefügt.

6. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und

   genutzt“ gestrichen.

7. In § 23a Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-
   arbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
   ersetzt.

8. In § 25 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und

   genutzt“ gestrichen.

9. In § 30 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und
   genutzt“ gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 1648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1648
                       Artikel 31
                   Änderung des
             IGV-Durchführungsgesetzes
  Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013
(BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nutzen“ ge-
           strichen.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Reisenden“

           die Wörter „oder ihren möglichen Kontaktper-

           sonen“ eingefügt.

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 32

                  Änderung des

          Suchdienstedatenschutzgesetzes

  Das Suchdienstedatenschutzgesetz vom 2. April
2009 (BGBl. I S. 690), das zuletzt durch Artikel 8 des

Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

                         „Gesetz
             zur Regelung des Datenschutzes
    für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes
   (DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz – DRK-SDDSG)“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1
            Anwendungsbereich des Gesetzes

      (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang des Such-

   dienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-
   Suchdienst) mit personenbezogenen Daten, soweit
   der DRK-Suchdienst im Auftrag der Bundesregie-
   rung tätig ist.

       (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht
   anzuwenden, soweit das Recht der Europäischen
   Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
   der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
   freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
   linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
   L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
   S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
   tenden Fassung, unmittelbar gilt.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 2

             Aufgaben des DRK-Suchdienstes“.
   b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Such-
      dienste dürfen“ durch die Wörter „Der DRK-
      Suchdienst darf“, die Wörter „des Betroffenen“
      durch die Wörter „der betroffenen Person“ und
      das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Such-
      dienste erhalten“ durch die Wörter „Der DRK-
      Suchdienst erhält“ und das Wort „ihrer“ durch
      das Wort „seiner“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift „Verwendung“ wird durch die
      Überschrift „Verarbeitung“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „Die vorgenannten
      Suchdienste dürfen“ durch die Wörter „Der DRK-
      Suchdienst darf“, die Wörter „speichern, ver-

      ändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“

      und das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ er-

      setzt.

   c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die
          Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2“ durch

          die Angabe „§ 2 Nummer 1“ und werden die

          Wörter „der Suchdienste“ durch die Wörter
          „des DRK-Suchdienstes“ ersetzt.

      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1

          Nr. 1“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 1“ er-

          setzt.

      cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15“ durch
          die Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt.

   d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Betrof-
      fene“ durch die Wörter „die betroffene Person“
      ersetzt.

   e) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Arten“ durch
      das Wort „Kategorien“ und werden die Wörter
      „(§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes)“
      durch die Wörter „(Artikel 9 Absatz 1 der Verord-

      nung (EU) 2016/679)“ ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5

       Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung

     Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Lö-
   schung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17
   Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679
   besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3
   der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnah-
   men nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die
   Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen
   Person beeinträchtigt werden.“
7. § 6 wird aufgehoben.

8. § 7 wird § 6 und wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

      Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

     Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden
   Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2
   des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.“
9. § 8 wird § 7.
BGBl. 2019, Seite 1649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1649
                      Artikel 33
                    Änderung des
             Abfallverbringungsgesetzes
   § 9 Absatz 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes
vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I
S. 2452) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben wer-
den,
1. wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 ge-
   nannten Aufgaben erforderlich ist und
2. wenn

  a) diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei
     anderen Personen oder Stellen erforderlich ma-
     chen oder

  b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen

     unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

     und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
     überwiegende schutzwürdige Interessen der be-
     troffenen Person beeinträchtigt werden.“

                      Artikel 34
                    Änderung des
          Seeversicherungsnachweisgesetzes
   § 10 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom

4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch

Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I

S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
   gestrichen.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen
  nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen muss
  die Übermittlung personenbezogener Daten im Ein-
  klang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
  2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
  Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
  Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
  95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
  L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
  S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
  tenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen
  datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen.“
3. Absatz 4 wird aufgehoben.

                      Artikel 35
                   Änderung des
          Jugendfreiwilligendienstegesetzes
   In § 12 Satz 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644)
geändert worden ist, werden die Wörter „erheben und“
gestrichen.

                      Artikel 36

                     Änderung des
                 Hilfetelefongesetzes
   In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hilfetelefongesetzes vom
7. März 2012 (BGBl. I S. 448) werden die Wörter „erho-
ben und“ gestrichen.

                      Artikel 37
                   Änderung des
          Bundesfreiwilligendienstgesetzes
   In § 12 Satz 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644)
geändert worden ist, werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt.

                      Artikel 38
                 Änderung des
          Asylbewerberleistungsgesetzes

  Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Au-

gust 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
     mer 1 das Wort „erheben“ durch das Wort „ver-
     arbeiten“ ersetzt.
  b) Dem Wortlaut des Absatzes 6 wird folgender Satz
     vorangestellt:

     „Die Maßnahmeträger dürfen die ihnen nach

     Absatz 5 Satz 2 übermittelten Daten zu den

     Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihnen über-

     mittelt wurden.“

2. In § 5b Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
   das Wort „erheben“ durch das Wort „verarbeiten“
   ersetzt.
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:

     „(8) Das Statistische Bundesamt und die statis-
  tischen Ämter der Länder dürfen an die obersten
  Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statis-
  tischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabel-
  lenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die
  übermittelten Tabellen dürfen nur gegenüber den
  gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke
  der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
  Einzelfällen verwendet werden.“

                      Artikel 39
                   Änderung des
     Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
   In § 21 Absatz 3 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1048) geändert worden ist, wird das Wort „Informa-
tionen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt und werden
jeweils die Wörter „des oder der Betroffenen“ durch
die Wörter „der betroffenen Person oder der betroffe-
nen Personen“ ersetzt.

                      Artikel 40

                   Änderung des
              Kulturgutschutzgesetzes
   Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1914), das durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes
BGBl. 2019, Seite 1650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1650
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie
   folgt gefasst:
  „§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich
        personenbezogener Daten“.
2. § 77 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 77

               Verarbeitung von Informationen
          einschließlich personenbezogener Daten“.

  b) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
     Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch
     das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

3. In § 78 Absatz 1 werden die Wörter „von § 2 des
   Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),
   das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
   25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden
   ist,“ durch die Wörter „des § 2 des Bundesdaten-
   schutzgesetzes“ ersetzt.

4. § 79 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 16 Absatz 2 bleibt unberührt.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Datenerhebung,
     Datenverarbeitung und Datennutzung“ durch das
     Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-
     satz 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 4
     Satz 2“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „verar-
     beitet“ die Wörter „nach Maßgabe von Absatz 1“
     eingefügt.

  e) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4

     Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11 Ab-

     satz 3 Satz 1“ ersetzt.

5. § 80 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 41
                    Änderung des
               Deutsche-Welle-Gesetzes
   Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90),
das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Ab-
   schnitt 4 folgende Angabe eingefügt:
                                                  §§
  „Abschnitt 5:      Datenschutz                63–66“.

2. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
     beitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
     tung“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 und in Absatz 3 werden
     nach den Wörtern „für den Datenschutz“ die Wör-
     ter „der Deutschen Welle“ eingefügt.

3. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe „7.“ wird die Angabe „(weg-
     gefallen)“ gestrichen und werden die Nummern 5
     und 6 die Nummern 6 und 7.
  b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. Ernennung und Amtsenthebung des Beauf-
         tragten für den Datenschutz der Deutschen
         Welle,“.

4. § 37 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
     Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.

  b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe
     „(weggefallen)“ durch die Wörter „Ernennung
     und Amtsenthebung des Beauftragten für den
     Datenschutz der Deutschen Welle.“ ersetzt.

5. Nach § 62 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
                      „Abschnitt 5
                      Datenschutz

                          § 63

     Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken

     (1) Sofern die Deutsche Welle oder ein Hilfsunter-
  nehmen personenbezogene Daten zu journalis-
  tischen Zwecken verarbeitet, sind bei der Verar-
  beitung dieser Daten nur die Pflichten des Artikels 5
  Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2,
  des Artikels 24 und des Artikels 32 der Verordnung
  (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
  licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
  zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
  Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
  Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
  L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
  S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.

  Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit

  der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnah-

  men nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24
  und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaf-
  tet wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in
  den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte zu.
     (2) Führt die journalistischen Zwecken dienende
  Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
  Deutsche Welle zur Verbreitung von Gegendar-
  stellungen der betroffenen Person oder zu Verpflich-
  tungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über
  die Unterlassung der Verbreitung oder über den
  Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Ge-
  gendarstellungen, diese Verpflichtungserklärungen,
  diese Beschlüsse oder Urteile über die Unterlassung
  der Verbreitung oder diese Widerrufe
  1. zu den Daten zu nehmen, die zu der betroffenen
     Person gespeichert sind, und dort für dieselbe
     Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst
     sowie
  2. bei einer Übermittlung der Daten, die zu der be-
     troffenen Person gespeichert sind, gemeinsam
     mit diesen zu übermitteln.
    (3) Wird jemand durch die Berichterstattung der
  Deutschen Welle in seinen Rechten beeinträchtigt,
  so kann die betroffene Person Auskunft verlangen
BGBl. 2019, Seite 1651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1651
über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden,
zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auskunft
kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen
der Beteiligten verweigert werden, soweit
1. von den Daten auf die Personen, die bei der
   Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von
   Angeboten mitwirken oder mitgewirkt haben, ge-
   schlossen werden kann,
2. von den Daten auf die Einsenderin oder den
   Einsender oder die Gewährsträgerin oder den
   Gewährsträger von Beiträgen, Unterlagen oder
   Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlos-
   sen werden kann oder
3. durch die Mitteilung von recherchierten oder
   sonst erlangten Daten die Erfüllung der journalis-
   tischen Aufgabe der Deutschen Welle durch Aus-
   forschung des Informationsbestandes beein-
   trächtigt würde.
   (4) Die betroffene Person kann die unverzügliche
Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten
oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung

von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere
Speicherung der personenbezogenen Daten ist
rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts
auf freie Meinungsäußerung und Information oder
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforder-
lich ist.

                        § 64
                 Der Beauftragte
     für den Datenschutz der Deutschen Welle
   (1) Die Deutsche Welle ernennt einen Beauftrag-
ten für den Datenschutz der Deutschen Welle als
Aufsichtsbehörde, der im Bereich der Datenverarbei-
tung zu journalistischen Zwecken an die Stelle des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit tritt. Das Nähere, insbesondere
die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rund-
funkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats in einer
Satzung. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU)
2016/679 sind auf den Beauftragten für den Daten-
schutz der Deutschen Welle entsprechend anzu-
wenden, soweit in den Absätzen 2 bis 6 und in
§ 65 keine abweichenden Regelungen getroffen
werden.
   (2) Die Ernennung des Beauftragten für den
Datenschutz der Deutschen Welle erfolgt durch den
Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats.
Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen
Welle wird für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Eine zweimalige Wiederernennung ist zulässig.
   (3) Der Beauftragte für den Datenschutz der

Deutschen Welle muss verfügen über die für die

Erfüllung seiner Aufgaben und für die Ausübung

seiner Befugnisse erforderliche

1. Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlos-
   senes Hochschulstudium,
2. Erfahrung und

3. Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schut-
   zes personenbezogener Daten.
  (4) Der Beauftragte für den Datenschutz der
Deutschen Welle ist in der Ausübung seines Amtes

unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er
unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der
Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht er
nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Aus-
übung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
  (5) Das Amt des Beauftragten für den Daten-
schutz der Deutschen Welle kann neben anderen
Aufgaben nur wahrgenommen werden, sofern diese
mit dem Amt zu vereinbaren sind und die Unab-
hängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz
der Deutschen Welle nicht gefährden.
   (6) Das Amt des Beauftragten für den Daten-
schutz der Deutschen Welle endet mit Ablauf der
Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen
des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertrag-
liche Regelungen bleiben unberührt.
  (7) Der Beauftragte für den Datenschutz der
Deutschen Welle kann seines Amtes nur enthoben
werden, wenn er

1. eine schwere Verfehlung begangen hat oder

2. die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner
   Aufgaben nicht mehr erfüllt.
Die Amtsenthebung erfolgt durch Beschluss des
Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats;
der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen
Welle ist vor der Entscheidung über die Amtsent-
hebung zu hören.
   (8) Die Deutsche Welle stellt dem Beauftragten
für den Datenschutz der Deutschen Welle die Aus-
stattung zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner
Aufgaben und für die Ausübung seiner Befugnisse
notwendig ist. Die Deutsche Welle weist die erfor-
derlichen Mittel jährlich, öffentlich und gesondert
im Wirtschaftsplan aus und weist sie dem Beauftrag-
ten für den Datenschutz der Deutschen Welle im
Haushaltsvollzug zu. Der Beauftragte für den Daten-
schutz der Deutschen Welle unterliegt der Finanz-
kontrolle durch den Verwaltungsrat nur, soweit seine
völlige Unabhängigkeit bei der Ausübung seines
Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Beauf-
tragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist
in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Diese unterstehen
allein der Leitung des Beauftragten für den Daten-
schutz der Deutschen Welle.

                        § 65
                     Aufgaben
          und Befugnisse des Beauftragten
     für den Datenschutz der Deutschen Welle

   (1) Der Beauftragte für den Datenschutz der

Deutschen Welle beaufsichtigt die Einhaltung der

Datenschutzvorschriften, soweit die Deutsche Welle

oder ein Hilfsunternehmen personenbezogene Daten
zu journalistischen Zwecken verarbeitet. Der Beauf-
tragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat
die Aufgaben und Befugnisse entsprechend Arti-
kel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
(EU) 2016/679. Nur soweit die Zuständigkeit des
Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen
Welle nicht gegeben ist, obliegt die Aufsicht über
die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen dem
BGBl. 2019, Seite 1652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1652
  Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
  Informationsfreiheit.
    (2) Der Beauftragte für den Datenschutz der
  Deutschen Welle hat bei der Zusammenarbeit mit
  anderen Aufsichtsbehörden den Informantenschutz
  zu wahren.

    (3) Der Beauftragte für den Datenschutz der
  Deutschen Welle darf gegenüber der Deutschen
  Welle und Hilfsunternehmen keine Geldbußen ver-
  hängen.
     (4) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz der
  Deutschen Welle Verstöße gegen Vorschriften über
  den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Ver-
  arbeitung personenbezogener Daten fest, so bean-
  standet er dies gegenüber dem Intendanten oder
  den für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen und
  fordert den Intendanten oder die für das Hilfsunter-
  nehmen Verantwortlichen auf, innerhalb einer ange-
  messenen Frist Stellung zu nehmen. Gleichzeitig mit
  der Beanstandung unterrichtet der Beauftragte für
  den Datenschutz der Deutschen Welle den Verwal-
  tungsrat über diese. Der Intendant oder die für das
  Hilfsunternehmen Verantwortlichen sollen in ihrer
  Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für
  den Datenschutz der Deutschen Welle die Maßnah-
  men darstellen, die aufgrund der Beanstandung ge-
  troffen worden sind. Gleichzeitig leiten der Intendant
  oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen

  dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellung-

  nahme zu.

    (5) Von einer Beanstandung kann abgesehen
  werden, wenn
  1. es sich um unerhebliche Mängel handelt oder
  2. sichergestellt ist, dass die Mängel unverzüglich
     behoben werden.
     (6) Im Tätigkeitsbericht des Beauftragten für den
  Datenschutz der Deutschen Welle sind auch An-
  gaben über die Verwendung der Sach- und Perso-
  nalmittel zu machen, die dem Beauftragten für den
  Datenschutz der Deutschen Welle zur Verfügung
  stehen. Dabei sind die Betriebs- und Geschäfts-
  geheimnisse der Deutschen Welle sowie personen-
  bezogene Daten der Beschäftigten der Deutschen
  Welle und von Hilfsunternehmen zu schützen. Der
  Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen
  Welle hat den Tätigkeitsbericht zusätzlich zu den in
  Artikel 59 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
  genannten Institutionen auch an die Organe der
  Deutschen Welle sowie an den Bundesbeauftragten
  für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu
  übermitteln. Die Übermittlung kann in schriftlicher
  oder elektronischer Form erfolgen. Um den Bericht
  gemäß Artikel 59 Satz 3 der Verordnung (EU)
  2016/679 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
  ist eine Veröffentlichung im Online-Angebot der
  Deutschen Welle ausreichend.

                          § 66
         Der Datenschutzbeauftragte im Sinne
    der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes
    Neben dem Beauftragten für den Datenschutz der
  Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde benennt die
  Deutsche Welle einen Datenschutzbeauftragten im

  Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzge-
  setzes. Auf diesen sind die §§ 5 bis 7 des Bundes-
  datenschutzgesetzes anzuwenden. Der Datenschutz-
  beauftragte wird von dem Intendanten mit Zustim-
  mung des Verwaltungsrats benannt.“

                      Artikel 42

                  Änderung des
           Wohnraumförderungsgesetzes
   § 32 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsge-
setzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das
zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. August
2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Die zuständige Stelle darf Daten hinsichtlich
1. Wohnungen,

2. der Nutzung von Wohnungen,
3. der jeweiligen Mieter und Vermieter,
4. der Belegungsrechte und

5. der höchstzulässigen Mieten
verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbe-
stimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestim-
mungen der Förderzusage erforderlich ist.“

                      Artikel 43

                  Änderung des

         Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes

   § 7 Absatz 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I
S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Anga-
ben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet wer-
den, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes
ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“

                      Artikel 44
                   Änderung des
     Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
   § 25a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Verwendung
   personenbezogener“ durch die Wörter „Verarbeitung
   von personenbezogenen“ ersetzt.
2. In dem Wortlaut werden die Wörter „verarbeitet und
   genutzt werden“ durch die Wörter „verarbeitet wer-
   den“ ersetzt.

                      Artikel 45
            Änderung des Verwaltungs-
        rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
  § 11 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli
1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des
BGBl. 2019, Seite 1653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1653
Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Verwendung
   personenbezogener“ durch die Wörter „Verarbeitung
   von personenbezogenen“ ersetzt.

2. In dem Wortlaut werden die Wörter „verarbeitet und
   genutzt werden“ durch die Wörter „verarbeitet wer-
   den“ ersetzt.

                      Artikel 46
                  Änderung des
       Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
   § 19 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Verwendung
   personenbezogener“ durch die Wörter „Verarbeitung
   von personenbezogenen“ ersetzt.
2. In dem Wortlaut werden die Wörter „verarbeitet und
   genutzt werden“ durch die Wörter „verarbeitet wer-
   den“ ersetzt.

                      Artikel 47

                    Änderung des
                    AZR-Gesetzes

   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 52a des Gesetzes
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu § 24a werden die Wörter „und

      Nutzen“ gestrichen.

   b) In der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter
      „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
      fenen Person“ ersetzt.
   c) In der Angabe zu § 34 werden die Wörter „den
      Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
      Person“ ersetzt.

   d) Die Angabe zu Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:

                          „Kapitel 5

          Berichtigung von Daten, Löschung von
        Daten und Einschränkung der Verarbeitung“.
   e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

      „§ 37 Einschränkung der Verarbeitung“.
   f) Der Angabe zu § 38 werden die Wörter „und der
      betroffenen Person“ angefügt.
 2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die ge-
   speicherten Daten im Auftrag und nach Weisung
   des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
   soweit das Bundesamt für Migration und Flücht-
   linge die Daten nicht selbst verarbeitet.“
 3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
      Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Person“, wird das Wort „er“ durch das Wort

     „sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
     ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird das Wort „personenbezogene“
         durch die Wörter „die Verarbeitung perso-
         nenbezogener“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der
     Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene
     Person“, wird das Wort „seiner“ durch das Wort
     „ihrer“ und das Wort „seine“ durch das Wort
     „ihre“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Be-
     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
     Person“ und die Wörter „seinen Willen“ durch
     die Wörter „Willen der betroffenen Person“ er-
     setzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
     durch die Wörter „die betroffene Person“ und
     wird das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ er-
     setzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“
     durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktualität“
         die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-

         stabe d der Verordnung (EU) 2016/679 des

         Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
         Personen bei der Verarbeitung personen-
         bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
         und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
         (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
         vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
         S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der

         jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „der
         Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
         Person“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Aktualität“ die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1
     Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679“
     eingefügt.
6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen
     nach § 34 und für die Unterrichtung über die
     Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Da-
     ten nach § 38“ durch die Wörter „die betroffene
     Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
     2016/679 in Verbindung mit § 34“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Zwecke
     der“ die Wörter „Mitteilung nach Artikel 19 der
     Verordnung (EU) 2016/679,“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 1654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1654
 7. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
      Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Person“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zum
      Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen
      Person“ ersetzt.
 8. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „der Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
      fenen Personen“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gruppen-
      auskunft“ die Wörter „die Bundesbeauftragte
      oder“ und nach dem Wort „Datenschutz“ die
      Wörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.

 9. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
    Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über
    die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von
    Daten“ durch die Wörter „die betroffene Person
    nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in
    Verbindung mit § 34 sowie für die Mitteilung nach
    Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und“ er-
    setzt.
10. In § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2, § 18 Ab-
    satz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 19 Absatz 2
    werden jeweils die Wörter „des Betroffenen“ durch
    die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
    Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
    son“ ersetzt.

12. In § 21 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zum
    Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen Per-
    son“ ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
           den die Wörter „des Betroffenen“ durch die
           Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt und
           die Wörter „(§ 10 Abs. 1 des Bundesdaten-
           schutzgesetzes)“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 werden das Semikolon und die
           Wörter „§ 10 Abs. 3 Satz 2 des BDSG ist
           nicht anzuwenden“ gestrichen.

       cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „hat“ die
           Wörter „die Bundesbeauftragte oder“ einge-
           fügt, werden nach dem Wort „Datenschutz“
           die Wörter „und die Informationsfreiheit“ ein-
           gefügt und werden die Wörter „§ 9 des Bun-
           desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
           „den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
           (EU) 2016/679“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der

      Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Personen“ und die Wörter „§ 9 des Bundes-
      datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „den
      Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
      2016/679“ ersetzt.
14. § 24a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „und Nut-
      zen“ gestrichen.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „speichern, verändern und nutzen“
          durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „der
          Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-
          nen Personen“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und nut-
      zen“ gestrichen.
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird aufgehoben.

      bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Sie“
          durch die Wörter „Merkmale, mit denen ein
          Personenbezug hergestellt werden kann,“
          ersetzt.

   e) In Absatz 4 werden die Wörter „Speicherung,
      Veränderung und Nutzung“ durch das Wort
      „Verarbeitung“ ersetzt und die Wörter „und Nut-
      zung“ gestrichen.
   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
               Wort „Nutzung“ durch das Wort „Ver-
               wendung“ ersetzt und werden die Wör-
               ter „der Betroffenen“ durch die Wörter
               „der betroffenen Personen“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter
               „der Betroffenen“ durch die Wörter
               „der betroffenen Personen“ ersetzt.

      bb) In Satz 5 werden die Wörter „und nutzen“
          gestrichen.
15. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der
    Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
    son“ und werden die Wörter „dessen Daten“ durch
    die Wörter „die Daten der betroffenen Person“ er-
    setzt.

16. In § 26 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende
    Sätze ersetzt:

   „An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6
   Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Dritt-
   staaten gelten, und an über- oder zwischenstaat-
   liche Stellen können personenbezogene Daten über-
   mittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V
   der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1
   Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für
   eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union und von Staaten im Sinne
   des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutz-
   gesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwen-
   dung.“

17. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
      Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Person“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Be-
          troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
          Person“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1655
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Be-
          troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
          Person“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
          durch die Wörter „die betroffene Person“
          ersetzt.

18. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“
      durch die Wörter „der betroffenen Person“
      ersetzt.

   b) In Satz 6 werden die Wörter „zum Betroffenen“

      durch die Wörter „zur betroffenen Person“
      ersetzt.

19. In der Überschrift des Kapitels 4 werden die Wörter

    „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-

    nen Person“ ersetzt.

20. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „den
      Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
      Person“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Arti-
      kel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die

      betroffene Person ihre Grundpersonalien ange-
      ben.“
   c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Auskunfts-
      erteilung unterbleibt“ durch die Wörter „Das
      Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach
      Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht
      dann nicht“ und die Wörter „des Betroffenen“
      durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
      setzt.

   d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Be-
      troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Person“ ersetzt.

   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
          nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
          son“ ersetzt.

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Die betroffene Person ist darauf hinzu-
          weisen, dass sie sich an die Bundesbeauf-
          tragte oder den Bundesbeauftragten für den
          Datenschutz und die Informationsfreiheit
          wenden kann.“
   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
          nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
          son“ ersetzt und werden nach dem Wort
          „sein“ die Wörter „oder ihr“, nach dem Wort
          „Verlangen“ die Wörter „die oder“ und nach
          dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die
          Informationsfreiheit“ eingefügt und werden
          die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wör-
          ter „der betroffenen Person“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mittei-
          lung“ die Wörter „der oder“ eingefügt und
          werden die Wörter „den Betroffenen“ durch
          die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

21. In § 34a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24“
    durch die Angabe „9“ ersetzt.

22. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt ge-
    fasst:

                        „Kapitel 5

                      Berichtigung
            von Daten, Löschung von Daten
          und Einschränkung der Verarbeitung“.

23. In § 35 werden nach den Wörtern „gespeicherten
    Daten“ die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-

    stabe d der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.

24. In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
    Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-

    son“ ersetzt, werden die Wörter „seiner Daten“

    durch die Wörter „der Daten der betroffenen Per-

    son“ ersetzt und wird das Wort „er“ durch das Wort
    „sie“ ersetzt.
25. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 37
              Einschränkung der Verarbeitung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung
      (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die
      Verarbeitung personenbezogener Daten ein,
      wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensiche-
      rung oder Datenschutzkontrolle gespeichert
      sind.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Gesperrte“ durch
          die Wörter „In der Verarbeitung einge-
          schränkte“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
          nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
          son“ ersetzt und werden die Wörter „oder
          genutzt“ gestrichen.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „Nach Absatz 1
          Nr. 1 gesperrte“ durch die Wörter „In der Ver-
          arbeitung eingeschränkte“ ersetzt.
26. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sperrung“
    durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung
    nach den §§ 35 bis 37“ und werden die Wörter „des
    Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
    Person“ ersetzt.
27. § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe d werden die Wörter „Sperrung
      von Daten“ durch die Wörter „Einschränkung
      der Verarbeitung“ und werden die Wörter „den
      Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
      Person“ ersetzt.

   b) In Buchstabe e wird das Wort „Nutzung“ durch
      das Wort „Verwendung“ ersetzt.
28. In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch
    die Wörter „Die oder der“ ersetzt und werden nach
    dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die Infor-
    mationsfreiheit“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 1656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1656
                       Artikel 48
                     Änderung des
                     Asylgesetzes
  Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 45 des Gesetzes vom 15. August 2019
(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung
       nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
       2016/679 des Europäischen Parlaments und des
       Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
       Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
       ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
       hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
       Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
       S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
       23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
       untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies
       im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich

       ist.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-

           nen“ durch die Wörter „bei der betroffenen

           Person“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden

               die Wörter „des Betroffenen“ durch die
               Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „des
               Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
               troffenen Person“, wird das Wort „er“
               durch das Wort „sie“ und das Wort
               „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.

          ccc) In den Nummern 3 und 5 werden die
               Wörter „des Betroffenen“ durch die
               Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Be-
           troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
           Person“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Verwendungsregelun-
     gen“ durch das Wort „Verarbeitungsregelungen“
     ersetzt und werden die Wörter „des Betroffenen“
     durch die Wörter „der betroffenen Person dem“
     ersetzt.

  b) In Absatz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
     den die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wör-
     ter „die betroffene Person“ ersetzt.
  c) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Informationen“ durch
           das Wort „Daten“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
           das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

  d) In Absatz 1c Satz 2 wird das Wort „Informa-
     tionen“ durch die Wörter „personenbezogenen
     Daten“ und das Wort „genutzt“ durch das Wort
     „verarbeitet“ ersetzt.

  e) In Absatz 3 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter
     „und genutzt“ gestrichen.
  f) In Absatz 4 werden die Wörter „Übermittlung
     und“ gestrichen, wird das Wort „erfassten“ durch
     das Wort „erhobenen“, das Wort „sind“ durch das
     Wort „ist“ und das Wort „dies“ durch die Wörter
     „die Verarbeitung dieser Daten“ ersetzt.
  g) Absatz 6 wird aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird das Wort „Informationen“ durch
     das Wort „Daten“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 wird das Wort „verwendet“ durch das
     Wort „verarbeitet“ ersetzt.
4. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 8“
   durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „aufbewahrt“
     durch das Wort „gespeichert“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
     durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

  c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 4 wird das Wort „genutzt“ durch das

         Wort „verarbeitet“ ersetzt.

     bb) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „Nutzung“

         durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung“

         gestrichen.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
         das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

6. In § 44 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „ver-
   ändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
   ersetzt.

                      Artikel 49

                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom
15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 88
    das Wort „Verwendungsregelungen“ durch das
    Wort „Verarbeitungsregelungen“ ersetzt.

 2. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort
    „Kostentragung“ ein Komma eingefügt und werden
    die Wörter „die erforderliche Datenübermittlung
    zwischen den beteiligten Stellen und“ und „durch
    das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ ge-
    strichen.
 3. In § 45a Absatz 3 wird nach dem Wort „Kostentra-
    gung“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter
    „die erforderliche Datenübermittlung zwischen den
    beteiligten Stellen und“ und „durch das Bundesamt
    für Migration und Flüchtlinge“ gestrichen.

 4. § 48 Absatz 3a Satz 8 wird aufgehoben.
 5. In § 48a Absatz 1 wird das Wort „Nutzung“ durch
    das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1657
 6. § 56a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
      das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbei-
      tet“ ersetzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gegen
          unbefugte Kenntnisnahme besonders zu
          sichern“ die Wörter „unbeschadet der Arti-
          kel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
          2016/679 des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 27. April 2016 zum
          Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
          arbeitung personenbezogener Daten, zum
          freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
          Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
          verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
          L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
          23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
          Fassung“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
          das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

      cc) In Satz 5 wird das Wort „verwertet“ durch

          das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

   c) In Absatz 6 Nummer 2 bis 5 wird jeweils das

      Wort „weiterzugeben“ durch das Wort „über-

      mitteln“ ersetzt.

 7. In § 68 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
    durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
 8. § 72a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Datei im
          Sinne von § 1 Absatz 1 des Antiterrordatei-
          gesetzes (Antiterrordatei)“ durch die Wörter
          „Antiterrordatei (§ 1 Absatz 1 des Antiterror-
          dateigesetzes)“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „tech-
          nische und organisatorische Maßnahmen“
          die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32
          der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „speichern

      und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-

      setzt.

   c) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „tech-

      nische und organisatorische Maßnahmen“ die

      Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-
      ordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.

 9. In § 73 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 3a Satz 4 wer-
    den jeweils die Wörter „speichern und nutzen“
    durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

10. § 78 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „Die gespeicherten Daten sind“ die Wörter
      „durch geeignete technische und organisato-
      rische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
      und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-
      fügt.
   b) In den Absätzen 6 und 7 Satz 1 werden jeweils
      die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“
      durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
   c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung und
          Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
          und wird das Wort „dürfen“ durch das Wort
          „darf“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und
          Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
          ersetzt.

11. § 78a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Wörter „speichern, über-
      mitteln und nutzen“ durch das Wort „verarbei-
      ten“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
      „Form“ die Wörter „nach Maßgabe der Artikel 24,
      25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-
      fügt.

12. In § 82 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und
    genutzt“ gestrichen.
13. § 86 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach
   Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
   untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies

   im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“

14. In der Überschrift und in Absatz 1 des § 88 wird

    jeweils das Wort „Verwendungsregelungen“ durch

    das Wort „Verarbeitungsregelungen“ ersetzt.

15. § 88a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „an Ausländer-
          behörden, die Bundesagentur für Arbeit, Trä-

          ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
          oder Träger der Leistungen nach dem Asyl-
          bewerberleistungsgesetz und Staatsange-
          hörigkeitsbehörden weitergeben“ durch die
          Wörter „den Ausländerbehörden, der Bundes-
          agentur für Arbeit, den Trägern der Grund-
          sicherung für Arbeitsuchende oder den Trä-
          gern der Leistungen nach dem Asylbewer-
          berleistungsgesetz und den Staatsange-
          hörigkeitsbehörden übermitteln“ ersetzt und
          werden nach dem Wort „Eingliederungsver-

          einbarung“ ein Komma und die Wörter „zur

          Integration in den Arbeitsmarkt“ eingefügt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung

          von personenbezogenen“ durch das Wort

          „dieser“ ersetzt.

   b) In Absatz 1a wird jeweils das Wort „Nutzung“
      durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „an die
      Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit,
      den Träger der Grundsicherung für Arbeit-
      suchende und die Staatsangehörigkeitsbehör-
      den weitergeben“ durch die Wörter „den Auslän-
      derbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den
      Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende
      und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermit-
      teln“ ersetzt und werden nach dem Wort „Ein-
      gliederungsvereinbarung“ ein Komma und die
      Wörter „zur Integration in den Arbeitsmarkt“ ein-
      gefügt.
16. § 89 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 1658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1658
       aa) In Satz 4 wird das Wort „genutzt“ durch das
           Wort „verarbeitet“ ersetzt.
       bb) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „Nut-
           zung“ durch das Wort „Verarbeitung“ er-
           setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Nutzung“ durch das

           Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „überlassen“ durch
           das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.
17. In § 90c Absatz 2 werden die Wörter „erhoben, ver-
    arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“
    ersetzt.

18. § 91 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Daten über die Ausweisung, Zurückschie-
       bung und Abschiebung sind zehn Jahre nach
       Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist
       zu löschen.“

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

19. In § 91a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „den
    Betroffenen und die Sperrung“ durch die Wörter
    „die betroffene Person und für die Einschränkung

    der Verarbeitung“ ersetzt.

20. In § 91b Nummer 3 werden das Komma und die
    Wörter „wenn bei diesen Stellen ein angemessenes

    Datenschutzniveau nach § 4b Absatz 3 des Bundes-

    datenschutzgesetzes gewährleistet ist“ durch die

    Wörter „nach Maßgabe des Kapitels V der Verord-
    nung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen
    datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
21. In § 91d Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „nutzen“
    durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

22. In § 91g Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „nutzen“
    durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

23. § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
           Wörter „eine Datei“ durch die Wörter „ein
           Dateisystem“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „eine sons-
           tige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
           liche Datei“ durch die Wörter „ein sonstiges
           zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches
           Dateisystem“ ersetzt.

   b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „richtet sich
      nach“ die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679
      und nach“ eingefügt.

                      Artikel 50
                    Änderung des
               Visa-Warndateigesetzes

  Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 84 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

     „§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung
           der Daten“.
  b) In der Angabe zu § 12 werden die Wörter „den
     Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
     Person“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Datensicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,

   25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
   Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
   Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
   95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
   L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
   S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
   tenden Fassung“ eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Be-
         troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
         Person“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „zum Be-
         troffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen
         Person“ersetzt.

  b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „zum

     Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen
     Person“ ersetzt.

  c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Datensicher-

     heit“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32

     der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 9 des
     Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
     „Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
     2016/679“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffenen“
     durch die Wörter „der betroffenen Personen“ er-
     setzt.
  c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „unterrichtet“
     die Wörter „die Bundesbeauftragte oder“ einge-
     fügt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zum
     Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen
     Person“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 10

                      Zweckbindung
           und weitere Verarbeitung der Daten“.
  b) In Satz 1 wird das Wort „verwenden“ durch das
     Wort „verarbeiten“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „den Betrof-
     fenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
     ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15
     der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betrof-
     fene Person ihre Grundpersonalien angeben.“
BGBl. 2019, Seite 1659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1659
  c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Auskunftser-
     teilung unterbleibt“ durch die Wörter „Das Recht
     auf Auskunft der betroffenen Person nach Arti-
     kel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht
     dann nicht“ und die Wörter „des Betroffenen“
     durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
     setzt.
  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 werden die Wörter „Der Betroffene“
         durch die Wörter „Die betroffene Person“,
         wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ er-
         setzt und werden nach dem Wort „sich“ die
         Wörter „die Beauftragte oder“ eingefügt.

  e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“, wird das Wort „sein“ durch das Wort
         „ihr“ ersetzt und werden nach dem Wort „Ver-
         langen“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitteilung“
         die Wörter „der Beauftragten oder“ eingefügt

         und werden die Wörter „den Betroffenen“
         durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
         setzt.

7. In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort „unverzüg-

   lich“ die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

   der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 14
             Einschränkung der Verarbeitung“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung
     (EU) 2016/679 tritt an die Stelle der Löschung
     die Einschränkung der Verarbeitung, wenn Grund
     zu der Annahme besteht, dass durch die Lö-
     schung schutzwürdige Interessen der betroffenen
     Person oder einer betroffenen Organisation be-
     einträchtigt würden. Das Bundesverwaltungsamt
     unterrichtet die betroffene Person über die Ein-
     schränkung der Verarbeitung, es sei denn, die
     Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder
     würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
     dern.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird aufgehoben.

     bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Daten, die nur eingeschränkt verarbeitet wer-

         den, sind mit einem entsprechenden Vermerk

         zu versehen.“
     cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „des
         Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-
         nen Person“ ersetzt und die Wörter „oder ge-
         nutzt“ gestrichen.
     dd) Satz 3 wird aufgehoben.

9. In § 15 wird in Nummer 7 das Wort „Sperrung“ durch
   die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ er-
   setzt.

                          Artikel 51
                     Änderung des
          Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
   Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom
30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                         „Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1
                       Aufgaben, Stellung
            und Organisation des Auswärtigen Dienstes

  §   1    Aufgaben
  §   2    Auswärtiger Dienst
  §   3    Auslandsvertretungen
  §   4    Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen
           Staaten

                           Abschnitt 2

                      Einsatz, Arbeitsweise
            und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes

  § 5      Personaleinsatz
  § 6      Personalreserve
  § 7      Organisation und Ausstattung

  § 8      Inspektion

  § 9      Kurier- und Fernmeldeverbindungen

  § 10     Politisches Archiv

                           Abschnitt 3

                       Rechtsverhältnisse
            der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes
  § 11 Rechtsverhältnisse
  § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten
  § 13 Personalaustausch

                           Abschnitt 4
                Rechte und Pflichten der Beamten

  § 14     Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
  § 15     Fürsorge und Schutz
  § 16     Erkrankungen und Unfälle im Ausland
  § 17     Gesundheitsdienst und soziale Betreuung
  § 18     Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten

                           Abschnitt 5
                 Fürsorge für Familienangehörige
  § 19 Unterstützung der Familienangehörigen
  § 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben

  § 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbil-
       dung der Kinder
  § 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen

  § 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen

  § 24 Berufsausübung der Ehegatten

                           Abschnitt 6
                     Fürsorge in Krisenfällen
             und bei außergewöhnlichen Belastungen
  § 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge
  § 26 Schadensausgleich
BGBl. 2019, Seite 1660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1660
                          Abschnitt 7
                Wohnungsfürsorge und Umzüge
  § 27 Wohnsitz und Wohnung

  § 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld

                          Abschnitt 8
                Auslandsbezogene Leistungen

  § 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes
  § 30 Fremdsprachenförderung

                          Abschnitt 9
                       Rechtsverhältnisse
               der nichtentsandten Beschäftigten

  § 31 Nichtentsandte Beschäftigte
  § 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsange-
       hörigkeit
  § 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörig-
       keit

                         Abschnitt 10
                      Schlussvorschriften

  § 34   (weggefallen)

  § 35   Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  § 36   Übergangsregelung

  § 37   Inkrafttreten“.

2. Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes er-
   halten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der
   Inhaltsübersicht ergibt.
3. § 34 wird aufgehoben.

                        Artikel 52
                   Änderung des
            Bundeszentralregistergesetzes
   Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
    Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
    Person“ ersetzt.
 2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „den Be-
    troffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
    ersetzt.
 3. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Legt die betroffene Person schlüssig dar,
   dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Regis-
   terbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk
   zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit
   noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen
   lässt. Die betroffene Person kann nur in diesem Fall
   abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
   der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
   zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
   tung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
   verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
   (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
   4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
   vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
   Fassung die Einschränkung der Verarbeitung der
   gespeicherten Daten von der Registerbehörde ver-

  langen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der
  Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3

  Satz 1 ohne Einwilligung der betroffenen Person
  nicht verarbeitet werden. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt

  entsprechend.“
4. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffenen“
   durch die Wörter „der betroffenen Personen“
   ersetzt.

5. § 21a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „verwen-
     deten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und zur

     Datenschutzkontrolle verwendet“ durch ein
     Komma und die Wörter „zur Datenschutzkon-
     trolle und zur Auskunft aus Protokolldaten ent-
     sprechend Absatz 3 verarbeitet“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der be-
     troffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung
     (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer
     Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, ent-

     scheidet die Registerbehörde über die Be-

     schränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe

     des Bundesdatenschutzgesetzes im Einverneh-

     men mit dieser Stelle. Für die Antragsberech-
     tigung und das Verfahren gilt § 30 entsprechend.
     Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbst-
     auskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2
     bis 5 entsprechend.“
6. § 42 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „die Betrof-
     fenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
     ersetzt.
  b) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
     „Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1
     der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch
     gewährleistet, dass der betroffenen Person mit-
     geteilt wird, welche Eintragungen über sie im
     Register enthalten sind. Für die Antragsberech-
     tigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1 ent-
     sprechend.“
  c) In Satz 7 werden die Wörter „der Betroffenen“
     durch die Wörter „der betroffenen Personen“ er-
     setzt.
7. § 42a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch
         das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
         das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Verwendung“
     durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
  c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

       „(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche
     Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung
     (EU) 2016/679 auch Anwendung für die nicht-
     automatisierte Verarbeitung personenbezogener
     Daten, die nicht in einem Dateisystem gespei-
     chert sind oder gespeichert werden sollen.“
8. § 57 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2019, Seite 1661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1661
    „Die Übermittlung personenbezogener Daten muss
    im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU)
    2016/679 und den sonstigen allgemeinen daten-
    schutzrechtlichen Vorschriften stehen.“
 9. In der Überschrift des § 64 werden die Wörter „des
    Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
    Person“ ersetzt.
10. § 64b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Verwendung“
       durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

    b) Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffener“

       durch die Wörter „betroffener Personen“ ersetzt.

11. § 69 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017
    geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 an-
    zuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2
    in der am 20. November 2015 geltenden Fassung
    weiter anzuwenden.“

                       Artikel 53
                  Änderung des
          Siebten Gesetzes zur Änderung
         des Bundeszentralregistergesetzes
   Das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundeszentral-
registergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732, 3431)

wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
2. Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 wird
   aufgehoben.
3. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 2
   Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, Num-
   mer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppel-
   buchstabe cc und Nummer 5“ durch die Wörter

   „Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4

   Buchstabe b Doppelbuchstabe cc“ ersetzt.

                       Artikel 54

                    Änderung des
                  Eurojust-Gesetzes
  § 8 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai
2004 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 166
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „gilt § 19 Abs. 1 Satz 1
   bis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes
   entsprechend“ durch die Wörter „gelten § 57 Ab-
   satz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3
   sowie § 59 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutz-
   gesetzes entsprechend“ ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6
   und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-
   chend“ durch die Wörter „gilt § 58 Absatz 1 bis 3
   des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend“ er-
   setzt.

                       Artikel 55
                  Änderung des
        Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes
  In § 7 Satz 1 des Hohe-See-Zusammenarbeitsgeset-
zes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095), das
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2017

(BGBl. I S. 417) geändert worden ist, werden die Wörter
„erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
„verarbeiten“ ersetzt.

                      Artikel 56
                   Änderung des
         Justizverwaltungskostengesetzes
   In Nummer 1132 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum
Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert

worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe

„§ 150“ durch die Angabe „§ 150 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.

                      Artikel 57
                    Änderung des
            Prostituiertenschutzgesetzes

  Das Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie
   folgt gefasst:
  „§ 34 Datenverarbeitung; Datenschutz“.
2. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 34
             Datenverarbeitung; Datenschutz“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben,
         verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
         „verarbeiten“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung,

         Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort

         „Verarbeitung“ ersetzt.
  c) In Absatz 2 wird das Wort „verwendet“ durch das
     Wort „verarbeitet“ ersetzt.

  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „weitergegeben“
         durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung,
         Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
         „Verarbeitung“ ersetzt.
  e) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder
     nutzen“ gestrichen.

  f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „erhoben,
     verarbeitet und genutzt“ durch das Wort „verar-
     beitet“ ersetzt.

3. In § 35 Absatz 4 werden die Wörter „und genutzt“
   gestrichen.

                      Artikel 58
                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 1662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1662
1. In § 11 Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch die
   Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
2. In § 17 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „verwendet“
   durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
     durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
  b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 5 wird das Wort „verwenden“ durch
           das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
       bb) In Satz 7 wird das Wort „Verwendung“ durch
           das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
  c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
           das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Die Übermittlung personenbezogener Daten
          muss im Einklang mit Kapitel V der Verord-
          nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
          Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
          arbeitung personenbezogener Daten, zum
          freien Datenverkehr und zur Aufhebung der

          Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-

          ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
          L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom

          23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
          Fassung und mit den sonstigen allgemeinen
          datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.“
4. In § 83 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „erheben,
   verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbei-
   ten“ ersetzt.

5. In § 110 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Betroffe-
   nen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ er-
   setzt.

                        Artikel 59

                 Änderung des

   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

   Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch

Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I

S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist
  § 25 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgeset-
  zes anzuwenden.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
           das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder genutzt“
           gestrichen.
       cc) In Satz 5 werden die Wörter „des Be-
           troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
           Person“ ersetzt.

       dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Übermittlung personenbezogener Daten
          an Drittländer und internationale Organisa-

          tionen muss im Einklang mit Kapitel V der
          Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 27. April
          2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
          der Verarbeitung personenbezogener Daten,
          zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
          der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
          verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
          L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
          23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
          sung und mit den sonstigen allgemeinen
          datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder
      genutzt“ gestrichen.

                       Artikel 60
                  Änderung des
            Wertpapierprospektgesetzes
   Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 7 wird das Wort „verwenden“ durch
   das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

2. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwenden“

   durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

                       Artikel 61

                    Änderung des
                   Börsengesetzes
  Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 22a folgende Angabe eingefügt:
   „§ 22b Verarbeitung personenbezogener Daten“.

2. § 3b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben,

      zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern,“
      durch das Wort „verarbeiten,“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zustimmung“

      durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

3. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:

                          „§ 22b

         Verarbeitung personenbezogener Daten
      (1) Die Börsenaufsichtsbehörde, der Börsenrat,
   die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungs-
   stelle und der Sanktionsausschuss sind befugt, per-
   sonenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies
   zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforder-
   lich ist. Verarbeiten die in Satz 1 genannten Stellen
   personenbezogene Daten im Zuge einer Maßnahme
   zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem
   Gesetz, stehen den betroffenen Personen die
   Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22
   der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
   Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
   personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
   und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
BGBl. 2019, Seite 1663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1663
  schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
  S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
  23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
  nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betrof-
  fenen Personen Folgendes gefährden würde:
  1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der
     Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
     mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-
     schaftsraums,
  2. den Zweck der Maßnahme,
  3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öf-
     fentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutsch-
     land oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
     des Europäischen Wirtschaftsraums, insbeson-
     dere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanziel-
     les Interesse, oder
  4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfol-
     gung von Straftaten oder die Strafvollstreckung,
     einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr
     von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
  Unter diesen Voraussetzungen sind die Börsenauf-
  sichtsbehörde, der Börsenrat, die Geschäftsführung,
  die Handelsüberwachungsstelle und der Sanktions-
  ausschuss auch von den Pflichten nach den Arti-
  keln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU)
  2016/679 befreit.

    (2) Die jeweils betroffene Person ist über das
  Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu
  unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Be-
  schränkung abträglich ist.
     (3) Soweit der betroffenen Person in den Fällen
  des Absatzes 1 keine Auskunft erteilt wird, ist die
  Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person der
  nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen
  Aufsichtsbehörde zu erteilen, soweit nicht im Einzel-
  fall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche
  Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die
  Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet
  würde. Die Mitteilung der nach Landesrecht für den
  Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde an die
  betroffene Person über das Ergebnis der daten-
  schutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse
  auf den Erkenntnisstand der genannten Stellen zu-
  lassen, sofern diese nicht einer weitergehenden
  Auskunft zustimmen.

     (4) Soweit Personen oder Unternehmen personen-
  bezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Ab-
  satz 1 an die Börsenaufsichtsbehörde, den Börsenrat,
  die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungs-
  stelle oder den Sanktionsausschuss übermitteln oder
  diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht
  zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13
  Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU)
  2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen
  Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679
  nicht.“

                      Artikel 62
                   Änderung des
                 Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November

2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 203 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beauf-
   tragter für den Datenschutz“ durch das Wort „Daten-
   schutzbeauftragter“ ersetzt.
2. § 355 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Wer unbefugt
  1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
     als Amtsträger
     a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rech-
        nungsprüfungsverfahren oder einem gericht-
        lichen Verfahren in Steuersachen,
     b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuer-
        straftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen
        einer Steuerordnungswidrigkeit,
     c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer
        Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vor-
        geschriebene Vorlage eines Steuerbescheids
        oder einer Bescheinigung über die bei der Be-
        steuerung getroffenen Feststellungen
     bekannt geworden sind, oder
  2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
     das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1
     genannten Verfahren bekannt geworden ist,

  offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis
  zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Per-
  sonenbezogene Daten eines anderen oder fremde
  Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem
  Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1
  Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden,
  wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zu-
  gang hatte und die er unbefugt abgerufen hat.
  Informationen, die sich auf identifizierte oder iden-
  tifizierbare verstorbene natürliche Personen oder
  Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechts-
  fähige Personenvereinigungen oder Vermögens-
  massen beziehen, stehen personenbezogenen Da-
  ten eines anderen gleich.“

                      Artikel 63
                 Änderung des
       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 49 des
Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter
   „verantwortliche Stelle“ durch das Wort „Verant-
   wortliche“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 4 wird das Wort „Weiterleitung“ durch
         das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
     bb) In Satz 5 wird das Wort „weitergeleitet“ durch
         das Wort „übermittelt“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des
     Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
     Person“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Datenbestände“
   durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1664
4. § 6a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch
           das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
           das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Bedingungen, die der übermittelnde Staat

          für die Verarbeitung der Daten stellt, sind zu
          beachten.“

  b) In Absatz 6 wird das Wort „verwendet“ durch das
     Wort „verarbeitet“ ersetzt.
5. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des
   Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
   Person“ ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „erforderlichen“ durch

     die Wörter „erhobenen und übermittelten“ er-
     setzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt“
     gestrichen.
  c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
     „der verantwortlichen Stelle“ durch die Wörter
     „des Verantwortlichen“ ersetzt.

                        Artikel 64

                    Änderung des

                   Soldatengesetzes

   Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019

(BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:

          „Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu
          führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und
          durch technische und organisatorische Maß-

          nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der

          Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen

          Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
          zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
          arbeitung personenbezogener Daten, zum
          freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
          Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
          ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
          L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
          23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
          sung vor unbefugter Einsichtnahme zu schüt-
          zen.“

       bb) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „verwen-
           det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
       cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „erheben und ver-
     wenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden
         Sätze ersetzt:

         „Den mit Angelegenheiten der Innenrevision
         beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die
         Personalakte zu gewähren, soweit sie die zur
         Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Er-
         kenntnisse nicht durch eine in sonstiger
         Weise erteilte Auskunft aus der Personalakte
         gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach

         Satz 3 ist zu dokumentieren.“

     bb) In Satz 10 wird das Wort „Betroffenen“ durch
         die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

  d) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Die personenbezogenen Daten sind zu anonymi-
     sieren, sobald dies nach dem Forschungszweck
     möglich ist; § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 des
     Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“

  e) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden

     Absatz 7 ersetzt:

       „(7) § 110 des Bundesbeamtengesetzes gilt
     entsprechend.“

  f) Absatz 9 wird Absatz 8.
2. In § 58c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils
   das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „be-
   troffenen Personen“ ersetzt.
3. § 78 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „das

         sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an
         die Auslandsvertretungen weiterübermittelt,“
         gestrichen.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „speichern und

         nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

     cc) In den Sätzen 4 und 6 werden jeweils die

         Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
         „der betroffenen Person“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen
         Betroffenen“ durch die Wörter „eine betrof-
         fene Person“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „des

         Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-

         nen Person“ ersetzt.

4. In § 89 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
   Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
   Person“ ersetzt.

                      Artikel 65
            Änderung des Soldatinnen-
        und Soldatengleichstellungsgesetzes

  Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 4a
   des Bundesdatenschutzgesetzes“ gestrichen.
2. § 20 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 1665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1665
                         Artikel 66
                      Änderung des
                   Zivildienstgesetzes

  Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),

das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. Au-

gust 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                        „Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1
          Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
  § 1 Aufgaben des Zivildienstes
  § 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivil-
       dienstes
  § 2 Organisation des Zivildienstes
  § 2a Beirat für den Zivildienst
  § 3 Dienststellen
  § 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen
  § 5 Aufstellung der Dienstgruppen
  § 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben
  § 6 Kosten

                           Abschnitt 2

               Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen

  § 7   Tauglichkeit
  § 8   Zivildienstunfähigkeit
  § 9   Ausschluss vom Zivildienst
  § 10  Befreiung vom Zivildienst
  § 11  Zurückstellung vom Zivildienst
  § 12  Befreiungs- und Zurückstellungsanträge
  § 13  Verfahren bei der Zurückstellung
  § 14  Zivilschutz oder Katastrophenschutz
  § 14a Entwicklungsdienst
  § 14b Andere Dienste im Ausland
  § 14c Freiwilliges Jahr
  § 15  Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivoll-
        zugsdienstes
  § 15a Freies Arbeitsverhältnis
  § 16 Unabkömmlichstellung

  § 17 Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen

  § 18 Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall

                           Abschnitt 3
                 Heranziehung zum Zivildienst

  § 19 Einberufung
  § 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes
  § 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachver-
        ständigen
  § 21 Widerruf des Einberufungsbescheides
  § 22 Anrechnung anderen Dienstes
  § 22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
  § 23 Zivildienstüberwachung
  § 23a Zuführung

                           Abschnitt 4

              Rechtsstellung der Dienstpflichtigen

  § 24    Dauer des Zivildienstes
  § 25    Beginn des Zivildienstes
  § 25a   Einweisung in der Dienststelle
  § 25b   Einführung und Begleitung
  § 25c   Staatsbürgerliche Rechte

§ 26    Achtung der demokratischen Grundordnung
§ 27    Grundpflichten
§ 28    Verschwiegenheit
§ 29    Politische Betätigung

§ 30    Dienstliche Anordnungen

§ 30a   Pflichten der Vorgesetzten

§ 31    Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung

§ 32    Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb

§ 32a   Verwendung bei Arbeitskämpfen
§ 33    Nebentätigkeit
§ 34    Haftung
§ 35    Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub
§ 36    Personalakten und Beurteilungen
§ 36a   (weggefallen)
§ 37    Beteiligung der Dienstleistenden
§ 38    Seelsorge
§ 39    Ärztliche Untersuchung
§ 40    Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe
§ 41    Anträge und Beschwerden
§ 41a   Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst

                        Abschnitt 5
            Ende des Zivildienstes; Versorgung

§ 42    Ende des Zivildienstes
§ 43    Entlassung
§ 44    Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes

§ 45    Ausschluss
§ 45a   Mitteilungen in Strafsachen
§ 46    Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
§ 47    Versorgung
§ 47a   Versorgung in besonderen Fällen
§ 47b   Unfallschutz in besonderen Fällen
§ 48    Heilbehandlung in besonderen Fällen
§ 49    Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen
§ 50    Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
§ 51    Durchführung der Versorgung
§ 51a   Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung
        der Einheit Deutschlands

                        Abschnitt 6
        Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften

§ 52  Eigenmächtige Abwesenheit

§ 53  Dienstflucht

§ 54  Nichtbefolgen von Anordnungen
§ 55  Teilnahme
§ 56  Ausschluss der Geldstrafe
§ 57  Ordnungswidrigkeiten
§ 58  Dienstvergehen
§ 58a Ahndung von Dienstvergehen
§ 58b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und
      Ordnungsmaßnahmen
§ 58c Förmliche Anerkennungen
§ 59 Disziplinarmaßnahmen
§ 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
§ 61 Disziplinarvorgesetzte
§ 62 Ermittlungen
§ 62a Aussetzung des Verfahrens

§ 62b Anhörung

§ 63 Einstellung des Verfahrens
§ 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme
§ 65 Disziplinarverfügung; Beschwerde
§ 66 Anrufung des Verwaltungsgerichts
§ 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung
§ 68 Vollstreckung
BGBl. 2019, Seite 1666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1666
  § 69 Auskünfte
  § 69a Tilgung
  § 70 Gnadenrecht

                          Abschnitt 7

               Besondere Verfahrensvorschriften
  § 71    Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustel-
          lungen
  § 72    Widerspruch
  § 73    Anfechtung des Einberufungsbescheides

  § 74    Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Wider-
          spruchs und der Klage
  § 75    Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungs-

          gerichts
  § 76    Rechte des gesetzlichen Vertreters
  § 77    Anwendungsbereich

                          Abschnitt 8

                      Schlussvorschriften

  § 78  Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschrif-
        ten
  § 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungs-
        fall
  § 80 Einschränkung von Grundrechten
  § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsände-
        rungsgesetzes 2010
  § 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehr-
        rechtsänderungsgesetzes 2010
  § 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsände-
        rungsgesetzes 2008
  § 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur
        Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes“.
2. Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes erhal-
   ten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der In-
   haltsübersicht ergibt.

3. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:
          „Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Perso-
          nalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu be-
          handeln und durch technische und organisa-
          torische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
          und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des
          Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
          Personen bei der Verarbeitung personen-
          bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
          und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
          (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
          vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
          S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
          weils geltenden Fassung vor unbefugter Ein-
          sichtnahme zu schützen.“
       bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dateien“
           durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.

       cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden
           Sätze ersetzt:

          „Personalaktendaten dürfen ohne Einwilli-

          gung des Dienstpflichtigen nur verarbeitet

          werden:

          1. für die Durchführung dieses Gesetzes,

      2. für die Einleitung und Durchführung eines
         Verfahrens zur Rücknahme oder zum
         Widerruf der Anerkennung als Kriegs-
         dienstverweigerer.

      Satz 5 gilt auch für die Verarbeitung von Per-
      sonalaktendaten in Dateisystemen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 3 wird das Wort „Dateien“ durch das

      Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
  bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „§ 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienst-
      verweigerungsgesetzes bleibt unberührt.“
c) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden
   Absätze 6 bis 9 ersetzt:

     „(6) Das Recht des Dienstpflichtigen auf Aus-
  kunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)

  2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht
  in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch
  nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses.
  Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenste-
  hen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Per-
  sonalakte angefertigt. Dem Dienstpflichtigen ist
  auf Verlangen ein Ausdruck der Personalakten-
  daten zu überlassen, die zu seiner Person auto-
  matisiert gespeichert sind.

     (7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Aus-
  kunft auch über personenbezogene Daten über
  ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für
  sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit
  gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das
  Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf
  Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt,
  soweit die anderen Akten personenbezogene
  Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige
  nicht personenbezogene Daten enthalten, die
  mit den Daten des Dienstpflichtigen derart ver-
  bunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur
  mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich
  ist.
     (8) Bevollmächtigten des Dienstpflichtigen ist
  Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit
  dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das
  Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf
  Einsicht in die vollständige Personalakte. Ent-
  sprechendes gilt für Hinterbliebene des Dienst-
  pflichtigen und für Bevollmächtigte der Hinterblie-
  benen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
  gemacht wird.

     (9) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
  ren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechts-
  verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
  desrates bedarf, nähere Einzelheiten über
  1. die Anlage und Führung der Personalakte des
     Dienstpflichtigen, auch für die Zeit nach der
     Beendigung des Zivildienstverhältnisses,

  2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung
     und Vernichtung oder den Verbleib der Perso-

     nalakten einschließlich der Übermittlung und

     Löschung oder des Verbleibs der in Datei-

     systemen gespeicherten Informationen sowie
     die hieran beteiligten Stellen,
BGBl. 2019, Seite 1667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1667
     3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter
        Dateisysteme einschließlich der Zugriffsmög-
        lichkeiten auf die gespeicherten Informationen,
     4. die Erteilung von Auskünften aus der Perso-
        nalakte oder aus einem automatisierten Datei-
        system und

     5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203
        Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetz-
        buches, die im Rahmen der unentgeltlichen

        ärztlichen Versorgung des Dienstpflichtigen

        tätig werden, vom Dienstherrn mit der Unter-
        suchung des Dienstpflichtigen oder mit der Er-
        stellung von Gutachten über ihn beauftragt
        worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende
        personenbezogene Daten zu offenbaren.“
4. In § 69 Absatz 2 werden die Wörter „oder nutzen“
   gestrichen.

                      Artikel 67

                  Änderung des
            Finanzverwaltungsgesetzes
   Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 10 Ab-

         satz 2a und 4b des Einkommensteuergeset-

         zes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b

         und 4b des Einkommensteuergesetzes“ er-

         setzt.

     bb) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 10 Ab-
         satz 2a und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
         satz 2a, 2b und 4b“ ersetzt.
  b) In Nummer 36 werden die Wörter „der bei Vor-
     liegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3
     des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln-
     den Daten“ durch die Wörter „der nach § 10 Ab-
     satz 2b des Einkommensteuergesetzes zu über-
     mittelnden Daten“ ersetzt.

2. In § 20a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
   „L 314 vom 22.11.2016, S. 72“ die Angabe „; L 127
   vom 23.5.2018, S. 2“ eingefügt.

                      Artikel 68

                  Änderung des
          Gesetzes über Steuerstatistiken

   § 7 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Ok-
tober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I
S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 7 wird das Wort „verwenden“ durch das

     Wort „verarbeiten“ ersetzt.

  b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
     „§ 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt
     entsprechend.“

2. Absatz 6a wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 5 wird das Wort „verwenden“ durch das
     Wort „verarbeiten“ ersetzt.
  b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

     „§ 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt
     entsprechend.“

                      Artikel 69

                   Änderung des

              ZIS-Ausführungsgesetzes

   § 3 des ZIS-Ausführungsgesetzes vom 31. März
2004 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
satz 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „in das Zollinforma-
   tionssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie
   nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im auto-
   matisierten Verfahren eingeben“ durch die Wörter
   „im Zollinformationssystem nach dem Beschluss
   2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG)
   Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen“
   ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „eingegeben“ durch das
   Wort „erfasst“ ersetzt.

                      Artikel 70
                   Änderung der
                  Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I

S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom

15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 211 wird wie folgt gefasst:
      „§ 211 Pflichten der betroffenen Person“.
   b) In der Angabe zu § 364 wird das Wort „Mittei-
      lung“ durch das Wort „Offenlegung“ ersetzt.
 2. In § 2a Absatz 3 wird nach der Angabe „L 314
    vom 22.11.2016, S. 72“ die Angabe „; L 127 vom
    23.5.2018, S. 2“ eingefügt.

 3. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „der
      Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
      Person“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“
      durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

   c) In Satz 4 werden die Wörter „Der Betroffene“
      durch die Wörter „Die betroffene Person“ er-
      setzt.

 4. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „der
      Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
      Person“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 werden die Wörter „des Betroffenen“

      durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
      setzt.
   c) In Absatz 10 wird die Angabe „5 oder“ durch die
      Angabe „5 und“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1668
 5. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils

      die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
      „der betroffenen Person“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
      „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
      fenen Person“ und die Wörter „der Betroffene“
      durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

 6. In § 31a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden je-
    weils die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
    „der betroffenen Person“ ersetzt.

 7. In § 31b Absatz 1 werden die Wörter „des Betrof-

    fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“

    ersetzt.

 8. In § 32a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
    „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
    Person“ ersetzt.

 9. § 32f wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gilt Ab-
      satz 1 Satz 1 und 2 entsprechend“ durch die
      Wörter „gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entspre-
      chend“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „gilt Absatz 1 ent-
      sprechend“ durch die Wörter „gilt Absatz 2 ent-
      sprechend“ ersetzt.

10. In § 82 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Der

    Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene Per-
    son“ ersetzt.

11. § 93 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den
           Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof-
           fene Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „der in § 93b
           Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, aus-
           genommen die Identifikationsnummer nach
           § 139b,“ durch die Wörter „der in § 93b Ab-
           satz 1 bezeichneten Daten“ ersetzt.

       cc) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
           Wörter „die in § 93b Absatz 1 bezeichneten

           Daten“ durch die Wörter „die in § 93b Ab-

           satz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausge-
           nommen die Identifikationsnummer nach
           § 139b,“ ersetzt.

       dd) In Satz 3 werden die Wörter „der in § 93b
           Absatz 1 bezeichneten Daten“ durch die
           Wörter „der in § 93b Absatz 1 und 1a be-
           zeichneten Daten, ausgenommen die Identi-
           fikationsnummer nach § 139b,“ ersetzt.

   b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Be-
      troffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
      son“ ersetzt.
12. § 93a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
      den die Wörter „den Betroffenen“ durch die
      Wörter „die betroffene Person“ und die Wörter
      „dem Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
      fenen Person“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Be-
       troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen

       Personen“ ersetzt.

13. In § 108 Absatz 2 werden die Wörter „dem Betrof-
    fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“
    ersetzt.

14. In § 119 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
    Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
    son“ ersetzt.

15. In § 128 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
    Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
    son“ ersetzt.

16. In § 210 Absatz 3 Satz 2 und 4 werden jeweils die

    Wörter „Die Betroffenen“ durch die Wörter „Die be-

    troffenen Personen“ ersetzt.
17. Die Überschrift zu § 211 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 211
            Pflichten der betroffenen Person“.

18. In § 216 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die
    Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffenen Per-
    sonen“ ersetzt.

19. In § 361 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den
    Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
    son“ ersetzt.

20. § 364 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Mitteilung“

       durch das Wort „Offenlegung“ ersetzt.

    b) In der Vorschrift wird das Wort „mitzuteilen“
       durch das Wort „offenzulegen“ ersetzt.

                       Artikel 71
                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   In Artikel 97 § 26 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „und Absatz 8“ gestrichen.

                       Artikel 72

                    Änderung des

         Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

  In § 1 Absatz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes
1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
tober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im
Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu die-
sem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten
auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im
Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.“

                       Artikel 73
                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes
   § 11 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
BGBl. 2019, Seite 1669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1669
30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

                         „§ 11
       Verarbeitung personenbezogener Daten

   Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Da-
ten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dür-
fen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem
Gesetz verarbeitet werden. § 83 dieses Gesetzes und
§ 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.“

                      Artikel 74
                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-
          mer 2 Buchstabe b werden nur berücksich-
          tigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Ver-
          trags geleistet wurden, der nach § 5a des
          Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
          zes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung
          Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Ab-
          satz 10 der Abgabenordnung ist.“

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

         „(2a) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Ab-
      satz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter

      als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe
      des § 93c der Abgabenordnung und unter An-
      gabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten
      die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleiste-
      ten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an
      die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a
      Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und
      § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden

      keine Anwendung.“

   c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
      fügt:
         „(2b) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Ab-
      satz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunter-
      nehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken-
      und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse
      oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2
      Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mittei-
      lungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c
      der Abgabenordnung und unter Angabe der Ver-
      trags- oder der Versicherungsdaten die Höhe
      der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und er-
      statteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1
      Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung
      genannten Daten mit der Maßgabe, dass inso-
      weit als Steuerpflichtiger die versicherte Person
      gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln;
      sind Versicherungsnehmer und versicherte Per-

     son nicht identisch, sind zusätzlich die
     Identifikationsnummer und der Tag der Geburt
     des Versicherungsnehmers anzugeben. Satz 1
     gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektroni-
     schen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1
     Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.
     § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige
     Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4
     und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung
     ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wird in
     den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenord-
     nung eine unzutreffende Höhe der Beiträge
     übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Pro-
     zent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzu-
     setzen.“
  d) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 10a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verwenden“
     durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
  b) Absatz 2a wird aufgehoben.
  c) Absatz 5 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
     „Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
     hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle
     auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe
     der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichti-
     genden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage-
     oder die Versicherungsnummer nach § 147 des
     Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zen-
     trale Stelle zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt
     entsprechend.“

3. In § 22a Absatz 2 Satz 8 wird das Wort „verwen-

   den“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

4. In § 32b Absatz 5 wird das Wort „verwendet“ durch
   das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

5. § 39 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
       „(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers
     und soweit gesetzlich nichts anderes zugelas-
     sen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerab-
     zugsmerkmale nur für die Einbehaltung der
     Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten.“

  b) Absatz 9 wird aufgehoben.

6. § 39e wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
     „Für die Verarbeitung der elektronischen Lohn-
     steuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 ent-
     sprechend.“
  b) Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 Satz 3 erster Halb-
     satz wird wie folgt gefasst:

     „Für die Verarbeitung der Wirtschafts-Identifika-
     tionsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend;“.
  c) In Absatz 10 wird das Wort „verwendet“ durch
     das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
7. § 41b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „erheben,
     bilden, verarbeiten oder verwenden“ durch die
     Wörter „verarbeiten oder bilden“ ersetzt.
  b) Absatz 2a wird aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 1670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1670
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch
           das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, abge-
           rufen, verarbeitet und genutzt“ durch das
           Wort „verarbeitet“ ersetzt.
 8. In § 44a Absatz 2a Satz 7 wird das Wort „verwen-
    den“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

 9. In § 45d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
    Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
    son“ ersetzt.

10. § 48b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der
       in Satz 1 genannten Daten durch das Bundes-

       zentralamt für Steuern gemäß Absatz 6 zu infor-

       mieren.“
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-

           stellt:

          „Das Bundeszentralamt für Steuern spei-
          chert die Daten nach Absatz 3 Satz 1.“

       bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Das

           Bundeszentralamt für Steuern“ durch das

           Wort „Es“ ersetzt.

       cc) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 50f Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
   oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1
   dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort ge-
   nannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig macht.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
   buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

12. § 51a wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerab-
       zugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck ver-
       arbeiteten personenbezogenen Daten auch für
       die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege
       des Steuerabzugs verarbeitet werden.“

   b) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 8 wird das Wort „verwenden“ durch
           das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
       bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:

          „Ohne Einwilligung der oder des Kirchen-
          steuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts
          anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchen-
          steuerabzugsverpflichtete und die beteiligte
          Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht
          für andere Zwecke verarbeiten.“

13. In § 68 Absatz 4 wird das Wort „übermitteln“ durch
    das Wort „bereitstellen“ ersetzt.

                       Artikel 75
                   Änderung des
                Umsatzsteuergesetzes
   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 18a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 6 wird das Wort „verwendet“
      durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
   b) In Absatz 12 Satz 2 Nummer 5 werden das Wort
      „Erhebung“ sowie die Wörter „und Übermittlung“
      gestrichen.

2. In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder

   genutzt“ gestrichen.

                       Artikel 76
                 Änderung des

          Rennwett- und Lotteriegesetzes

   In § 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 236 der Verordnung vom 31. August 2015

(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter

„Verhältnisse des Betroffenen“ durch die Wörter „per-

sonenbezogenen Daten der betroffenen Person“ er-
setzt.

                       Artikel 77
                   Änderung der
              Bundeshaushaltsordnung
  Dem § 95 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. Au-
gust 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
  „(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Ab-
sätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte
Daten sowie deren automatisierten Abruf.“

                       Artikel 78
                   Änderung des
       Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

   Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2019
(BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach
      der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
      zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
      beitung personenbezogener Daten, zum freien
      Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
      95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
      L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
BGBl. 2019, Seite 1671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1671
     S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
     geltenden Fassung und nach dem Bundesdaten-
     schutzgesetz sowie der Schutz des geistigen
     Eigentums bleiben unberührt, soweit die Ab-
     sätze 3 bis 6 nicht etwas anderes regeln.“

  b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
     bis 6 angefügt:

        „(3) Werden personenbezogene Daten im Rah-

     men der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder

     der Abwicklungsbehörde aufgrund dieses Geset-
     zes oder aufgrund der Verordnung (EU) 806/2014
     verarbeitet, stehen den betroffenen Personen die
     Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und den Arti-
     keln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679
     nicht zu, soweit eine Gefährdung des Erfolgs der
     jeweiligen Maßnahmen nicht ausgeschlossen

     werden kann. Unter diesen Voraussetzungen sind
     die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbe-
     hörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 5,
     12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679
     befreit.

        (4) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungs-
     behörde informieren die von den Beschränkungen
     nach Absatz 3 Satz 1 betroffenen Personen in ge-
     eigneter Form über das Ende der Beschränkung,
     sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung
     abträglich ist.
        (5) Soweit die Aufsichtsbehörde oder die Ab-
     wicklungsbehörde der betroffenen Person keine
     Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen
     der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten
     für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
     zu erteilen. Dies gilt nur, soweit die jeweilige Be-
     hörde nicht im Einzelfall festgestellt hat, dass da-
     durch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder
     eines Landes oder die Finanzmarktstabilität ge-
     fährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauf-
     tragten für den Datenschutz und die Informa-
     tionsfreiheit an die betroffene Person über das
     Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf
     keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der
     jeweiligen Behörde zulassen, sofern diese nicht
     einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

        (6) Soweit Institute, Unternehmen oder inlän-
     dische Unionszweigstellen gemäß § 1 personen-
     bezogene Daten für Zwecke nach diesem Gesetz
     oder nach der Verordnung (EU) 806/2014 über-
     mitteln, bestehen die Pflicht zur Information der
     betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und

     Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016 /679
     und das Recht auf Auskunft der betroffenen Per-
     son nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679
     nicht.“

2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird das Wort „verwendet“ durch
     das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. personenbezogene Daten werden nur unter
         den Voraussetzungen des Kapitels V der Ver-
         ordnung (EU) 2016/679 übermittelt.“

                      Artikel 79
                    Änderung der
              Wirtschaftsprüferordnung

   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Okto-
ber 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a wie

   folgt gefasst:

  „§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
         Datenübermittlung“.
2. In der Überschrift des § 36a werden die Wörter
   „Übermittlung personenbezogener Daten“ durch
   das Wort „Datenübermittlung“ ersetzt.

3. § 57 Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Die Übermittlung personenbezogener Daten muss
  im Einklang stehen mit
  1. Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
     bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
     zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
     Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
     nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
     22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
     der jeweils geltenden Fassung und
  2. den sonstigen allgemeinen datenschutzrecht-
     lichen Vorschriften.“

                      Artikel 80
                   Änderung des
              Energiestatistikgesetzes

   Das Energiestatistikgesetz vom 6. März 2017 (BGBl. I
S. 392) wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „be-
   sondere Arten personenbezogener Daten nach § 3
   Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch
   die Wörter „besondere Kategorien personenbezoge-
   ner Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
   (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
   licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
   zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
   Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
   Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
   L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
   S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „gespei-
     chert und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“
     ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gespei-

     chert, verarbeitet und genutzt“ durch das Wort
     „verarbeitet“ ersetzt.

                      Artikel 81
                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
BGBl. 2019, Seite 1672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1672
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
       „§ 11   Verarbeitung personenbezogener Daten“.
   b) Die Angabe zu § 150 wie folgt gefasst:

       „§ 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Per-
              son“.

 2. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 11
          Verarbeitung personenbezogener Daten“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die zuständige öffentliche Stelle erhebt per-
          sonenbezogene Daten des Gewerbetreiben-
          den und solcher Personen, auf die es für die
          Entscheidung ankommt, soweit die Daten
          zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der
          übrigen Berufszulassungs- und -ausübungs-
          kriterien bei der Durchführung gewerberecht-
          licher Vorschriften und Verfahren erforderlich
          sind.“
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Verwendungsrege-
           lungen“ durch das Wort „Verarbeitungsrege-
           lungen“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-
           nen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
           Person“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das

               Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ er-

               setzt.

          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „beim
               Betroffenen“ durch die Wörter „bei der
               betroffenen Person“ ersetzt.
          ccc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden
               die Wörter „des Betroffenen“ durch die
               Wörter „der betroffenen Person“ er-
               setzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobe-

       nen Daten dürfen für Zwecke des Absatzes 1

       verarbeitet werden.“

   e) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „nur für
      den Zweck verarbeiten oder nutzen“ durch die
      Wörter „für den Zweck verarbeiten“ ersetzt.
   f) In Absatz 6 wird das Wort „Sperren“ durch die
      Wörter „Einschränken der Verarbeitung“ ersetzt
      und werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter
      „unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
      sonen bei der Verarbeitung personenbezogener
      Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-

      bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
      Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,

     S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
     23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
     sung“ eingefügt.
3. § 11a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
     Person“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a Satz 3 werden
     jeweils die Wörter „dem Betroffenen“ durch die
     Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

  c) In Absatz 3b Satz 2 werden die Wörter „des Be-

     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
     Person“ ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „geschütz-
     ten Verhältnisse“ durch die Wörter „geschützten
     Daten“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „verwendet“
     durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

  c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
         das Wort „darf“ durch die Wörter „übermit-
         telt, sofern die empfangsberechtigte Stelle
         auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht
         verzichtet hat,“ ersetzt und wird das Wort
         „übermitteln“ gestrichen.
     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Sind die Daten derart verbunden, dass ihre
         Trennung nach erforderlichen und nicht er-
         forderlichen Daten nicht oder nur mit unver-
         hältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind
         auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe
         innerhalb der datenverarbeitenden Stelle

         und die Übermittlung der Daten, die nicht

         zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erfor-

         derlich sind, zulässig, soweit nicht schutz-
         würdige Belange der betroffenen Personen
         oder Dritter überwiegen. Die nicht erforder-
         lichen Daten unterliegen insoweit einem Ver-
         wertungsverbot.“
  d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Verwen-
         dungszweck“ durch das Wort „Verarbei-
         tungszweck“ ersetzt.

     bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort

         „Verwendungszwecke“ durch das Wort

         „Verarbeitungszwecke“ ersetzt.

     cc) In Satz 6 wird das Wort „verwendet“ durch
         das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
  e) In Absatz 12 wird das Wort „verwenden“ durch
     das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
5. In § 31 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
   durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

6. § 150 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 150

       Auskunft auf Antrag der betroffenen Person“.
BGBl. 2019, Seite 1673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1673
   b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verord-
      nung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet,
      dass die Registerbehörde der betroffenen Per-
      son einen formlosen kostenfreien Auszug über
      den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.“
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Betroffenen“
      durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

   d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

 7. § 150a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird aufgehoben.

   b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

 8. § 150b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“
      durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
      setzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die Übermittlung für Forschungsarbeiten
      Dritter im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der
      Verordnung (EU) 2016/679 richtet sich nach
      den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustim-
      mung der Registerbehörde.“

   c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Verwendung“

      durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

   d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

        „(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche

      Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung

      (EU) 2016/679 auch Anwendung für die nicht-

      automatisierte Verarbeitung personenbezogener

      Daten, die nicht in einem Dateisystem gespei-

      chert sind oder gespeichert werden sollen.“

 9. Dem § 150c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Übermittlung personenbezogener Daten muss
   im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU)

   2016/679 und den sonstigen allgemeinen daten-

   schutzrechtlichen Vorschriften stehen.“
10. § 150d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und zur
      Datenschutzkontrolle verwendet“ durch ein
      Komma und die Wörter „zur Datenschutzkon-
      trolle und zur Auskunft aus Protokolldaten ent-
      sprechend Absatz 3 verarbeitet“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der be-

      troffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung

      (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer

      Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2

      erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde

      über die Beschränkung des Auskunftsrechts

      nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes

      im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die An-

      tragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150

      Absatz 2 bis 4 entsprechend.“

11. In § 151 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2
    werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch die
    Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

12. § 153 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“
       durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
       setzt.
    b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Betrof-
       fene“ durch die Wörter „die betroffene Person“
       ersetzt.

                       Artikel 82

                  Änderung des
        Gesetzes zur vorläufigen Regelung
  des Rechts der Industrie- und Handelskammern

   Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Soweit personenbezogene Daten in den
      Wählerlisten für die Wahl zur Vollversammlung
      verarbeitet werden, bestehen das Recht auf Aus-
      kunft der betroffenen Person nach Artikel 15 Ab-
      satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679

      des Europäischen Parlaments und des Rates vom

      27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
      bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
      zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der

      Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-

      nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314

      vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,

      S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die

      Mitteilungspflicht der verantwortlichen Stelle nach

      Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in
      der jeweils geltenden Fassung nicht. Das Recht
      auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3
      der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils gel-

      tenden Fassung wird dadurch erfüllt, dass die

      betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten
      nehmen kann.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:
          „Die Industrie- und Handelskammern erheben
          die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Num-

          mer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbe-

          ordnung sowie der Rechtsverordnung nach

          § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei

          den Kammerzugehörigen oder öffentlichen

          Stellen, soweit diese Daten ihnen nicht von

          der zuständigen Behörde übermittelt worden

          sind. Bei nichtöffentlichen Stellen und aus all-

          gemein zugänglichen Quellen dürfen Indus-

          trie- und Handelskammern die Daten nach

          § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
          dung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie
          der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14
          der Gewerbeordnung erheben, wenn
BGBl. 2019, Seite 1674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1674
           1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer
              Art nach oder im Einzelfall eine solche Er-
              hebung erforderlich macht,
           2. die Erhebung bei der betroffenen Person
              einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
              dern würde oder keinen Erfolg verspricht
              oder
           3. es sich um Daten aus allgemein zugäng-
              lichen Quellen handelt.
           Die Sätze 1 und 2 gelten für Daten über an-
           gebotene Waren und Dienstleistungen sowie
           über die Betriebsgrößen entsprechend.“

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Auskunftspflich-
           tig sind“ durch die Wörter „Werden die Daten
           bei den Kammerzugehörigen erhoben, sind
           auskunftspflichtig“ ersetzt.
  b) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden
     Absätze 2 bis 6 ersetzt:
          „(2) Die Industrie- und Handelskammern und
       ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche
       Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundes-
       datenschutzgesetzes sind, erheben zur Fest-
       stellung der Kammerzugehörigkeit und zur Fest-
       setzung der Beiträge der Kammerzugehörigen
       Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie
       auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit
       im Sinne des § 2 Absatz 1 erforderlich sind, sowie
       die nach § 3 Absatz 3 erforderlichen Bemessungs-
       grundlagen bei den Finanzbehörden.

          (3) Die Industrie- und Handelskammern und
       ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche
       Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundes-
       datenschutzgesetzes sind, verarbeiten die in den
       Absätzen 1 und 2 genannten Daten, soweit dies
       zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz über-
       tragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die
       in Satz 1 genannten Daten verarbeiten sie nur,
       soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt
       oder anordnet.
          (4) Die Industrie- und Handelskammern über-
       mitteln die in Absatz 1 genannten Daten an andere
       Industrie- und Handelskammern auf Ersuchen
       oder durch automatisiertes Abrufverfahren, so-
       weit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem
       Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
       Die beteiligten Industrie- und Handelskammern
       haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit
       des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann.
       Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
       1. den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

       2. die Stelle, an die übermittelt wird,
       3. die Art der zu übermittelnden Daten,
       4. die erforderlichen technischen und organisato-
          rischen Maßnahmen nach Maßgabe der daten-
          schutzrechtlichen Vorschriften.
       Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
       nen Abrufs trägt die Stelle, an die übermittelt
       wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit
       der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie
       hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung
       personenbezogener und sonstiger Daten zumin-
       dest durch geeignete Stichprobenverfahren fest-

     gestellt und überprüft werden kann. Wird ein
     Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder
     übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich
     die Gewährleistung der Feststellung und Über-
     prüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder
     der Übermittlung des Gesamtbestandes.
        (5) Die Industrie- und Handelskammern dürfen
     zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und
     zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden
     Zwecken die in Absatz 1 genannten Daten an
     nicht-öffentliche Stellen übermitteln, sofern der
     betroffene Kammerzugehörige der Übermittlung
     nicht widersprochen hat und der Empfänger der
     Daten sich gegenüber der übermittelnden öffent-
     lichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den
     Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie
     ihm übermittelt werden. Auf die Möglichkeit, der
     Übermittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen
     zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen
     unbeschadet der weiteren Vorgaben der Verord-
     nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
     Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
     personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
     kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
     (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
     4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
     L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
     den Fassung vor der ersten Übermittlung schrift-
     lich oder elektronisch hinzuweisen. Daten über
     Zugehörige anderer Kammern hat die Industrie-
     und Handelskammer nach Übermittlung an die
     nicht-öffentliche Stelle unverzüglich zu löschen,
     soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem
     Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

        (6) An Bewerber und Kandidaten für die Wahl
     zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck
     der Wahlbewerbung durch die Bewerber und der
     Wahlwerbung durch die Kandidaten Name, Firma,
     Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig
     über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahl-
     gruppe übermittelt werden, sofern der Empfänger
     der Daten sich gegenüber der übermittelnden öf-
     fentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für
     den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung
     sie ihm übermittelt werden. Bewerber und Kandi-
     daten haben die übermittelten Daten nach der
     Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen.“
  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Für das Verändern, Einschränken der Ver-
     arbeitung oder Löschen der nach den Absätzen 1
     und 2 erhobenen Daten sowie die Übermittlung
     der Daten nach Absatz 1 an öffentliche Stellen gel-
     ten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679
     die Datenschutzgesetze der Länder.“

                       Artikel 83
                  Änderung des
             Medizinproduktegesetzes

  Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Au-
BGBl. 2019, Seite 1675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1675
gust 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und Nut-
   zung“ und wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ gestri-
   chen.

2. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert;

          aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird

               die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die
               Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nummer 2“ er-
               setzt.

          bbb) In Nummer 2 wird das Wort „schriftlich“
               durch die Wörter „entweder schriftlich
               oder elektronisch“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Im Fall des Widerrufs der nach Absatz 1
          Satz 4 Nummer 2 erklärten Einwilligung dür-
          fen die gespeicherten Daten weiterhin verar-
          beitet werden, soweit dies erforderlich ist, um
          1. die Ziele der klinischen Prüfung zu verwirk-
             lichen oder nicht ernsthaft zu beeinträchti-
             gen oder
          2. sicherzustellen, dass schutzwürdige Inte-
             ressen der betroffenen Person nicht beein-
             trächtigt werden.“

   b) In Absatz 4 Nummer 4 Satz 3 werden nach dem
      Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektroni-
      sche“ eingefügt.
3. In § 25 Absatz 5 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 5 und
   § 30 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und
   Nutzung“ gestrichen.

4. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wör-
      ter „und Nutzung“ gestrichen.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Nutzung
      von Daten“ durch die Wörter „von Daten nach
      § 29 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
5. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „erfasst,

      verarbeitet und genutzt“ durch das Wort „ver-
      arbeitet“ ersetzt.
   b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung,
      Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-
      arbeitung“ ersetzt.

                       Artikel 84

                   Änderung der
                 Handwerksordnung
   Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund
          dieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden

         über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies
         zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „verarbei-
         ten“ die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Das Wort „dürfen“ wird durch das Wort
         „unterrichten“ ersetzt.

     bb) Die Wörter „unterrichten, auch“ werden durch

         das Wort „und“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
         durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
         setzt.

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Gewerbe-
         treibende“ durch die Wörter „die betroffene
         Person“ ersetzt.
     cc) In Satz 5 werden die Wörter „die Gewerbetrei-
         benden“ durch die Wörter „die betroffenen
         Personen unbeschadet der Verordnung (EU)
         2016/679 des Europäischen Parlaments und
         des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
         natürlicher Personen bei der Verarbeitung
         personenbezogener Daten, zum freien Daten-
         verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
         95/46/EG     (Datenschutz-Grundverordnung)
         (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
         22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
         S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ er-
         setzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Übermittlung von Daten durch öffent-
     liche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zu-
     lässig, wenn der Empfänger sich gegenüber der
     übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat,
     die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu
     dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
     Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten
     Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen

     Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.“

  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Für das Verändern und das Einschränken
     der Verarbeitung der Daten in der Handwerksrolle
     gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679
     die Datenschutzgesetze der Länder.“

3. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „in einer gesonderten
     Datei“ durch die Wörter „in einem gesonderten
     Dateisystem“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist
     jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse
     glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person
     kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
     der Übermittlung hat.“
  c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 bis 6“ durch
     die Angabe „§ 6 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1676
4. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

          „(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten
       sind an öffentliche Stellen und an nicht-öffent-
       liche Stellen zu übermitteln, soweit dies zu den
       in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.
       Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen über-
       mittelt, so ist die jeweils betroffene Person unbe-
       schadet der Verordnung (EU) 2016/679 hiervon
       zu benachrichtigen, es sei denn, dass sie von
       der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis er-
       langt.
          (3) Die Übermittlung von Daten durch öffent-
       liche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zu-
       lässig, wenn der jeweilige Empfänger sich gegen-
       über der übermittelnden öffentlichen Stelle ver-
       pflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu ver-
       arbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
       werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen über-
       mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu
       dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
          (4) Für das Verändern und das Einschränken
       der Verarbeitung der Daten in der Lehrlings-
       rolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU)
       2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.“
  b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „in einer
     gesonderten Datei“ durch die Wörter „in einem
     gesonderten Dateisystem“ ersetzt.
  c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Das Wort „darf“ wird durch das Wort
                „übermittelt“ ersetzt.

           bbb) Das Wort „übermitteln“ wird gestrichen.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Daten-
           sicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
           25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“
           eingefügt.
5. § 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 8 wird durch folgenden Satz ersetzt:

       „Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschafts-
       einrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des
       § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
       sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge
       die genannten Bemessungsgrundlagen bei den
       Finanzbehörden.“
  b) In Satz 12 werden die Wörter „gespeichert und
     genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

                        Artikel 85

                   Änderung des
        Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
   Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Arti-

kel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort
   „Datensicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
   25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
   Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien

  Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
  95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
  L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
  S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
  tenden Fassung“ eingefügt.

2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „dürfen die Daten
     nach Absatz 1 nur nutzen“ durch die Wörter „ver-
     arbeiten die Daten nach Absatz 1“ ersetzt.

  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch
     werden an die zuständige Behörde übermittelt,
     wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
     dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich
     ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stel-
     len übermittelt, soweit das Landesrecht dies zu-
     lässt.“
  c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.“

                       Artikel 86
                   Änderung des
        Nationales-Waffenregister-Gesetzes
   Das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni
2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 11 Ab-
satz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

                           „Kapitel 2

             Datenübermittlungen, Verantwortliche“.

   b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
      „§ 8     Datenpflege durch andere als die Verant-
               wortlichen“.

   c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

      „§ 16 Protokollierungspflicht bei der Daten-
            übermittlung“.

   d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
      „§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung“.

   e) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
      „§ 19     Auskunftsrecht der betroffenen Person“.
   f) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang
             mit der Berichtigung oder Löschung
             personenbezogener Daten oder der Ein-
             schränkung der Verarbeitung“.

 2. In § 1 Absatz 4 wird das Wort „verwendet“ durch

    das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

 3. Die Überschrift von Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
                         „Kapitel 2

          Datenübermittlungen, Verantwortliche“.

 4. In § 5 wird das Wort „Änderung“ durch das Wort
    „Veränderung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1677
 5. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 8
                        Datenpflege
           durch andere als die Verantwortlichen“.
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

 6. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „als speichernde
      Stelle“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Die protokollierten Daten dürfen nur für die

          folgenden Zwecke verarbeitet werden:

          1. Auskunftserteilung an die betroffene Per-

             son,

          2. Datenschutzkontrolle und Datensicherung
             sowie
          3. Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
             Betriebes des Registers.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
          das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

 7. In § 10 Nummer 7 werden die Wörter „den Betrof-

    fenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ er-

    setzt.

 8. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Verwendungs-
      zweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“
      ersetzt.
   b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
 9. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Angaben „, 6 und 7“ ge-
      strichen.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. die beantragende Stelle mitteilt, dass

              sie die technischen und organisatori-

              schen Maßnahmen getroffen hat, die
              nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
              Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
              päischen Parlaments und des Rates
              vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
              licher Personen bei der Verarbeitung
              personenbezogener Daten, zum freien
              Datenverkehr und zur Aufhebung der
              Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
              verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
              S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72,
              L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
              geltenden Fassung erforderlich sind,“.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Betrof-
          fenen“ durch die Wörter „der betroffenen
          Person“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „un-
      terrichtet“ die Wörter „die Bundesbeauftragte
      oder“ eingefügt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die abrufende Stelle trägt die Verantwor-
          tung für die Zulässigkeit des Abrufs.“
      bb) In Satz 4 wird das Wort „Verwendungs-
          zweck“ durch das Wort „Verarbeitungs-
          zweck“ ersetzt.

11. § 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für
   die Zulässigkeit des Abrufs.“

12. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „auf

      Ersuchen und im automatisierten Abrufverfah-

      ren“ gestrichen.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor

      Nummer 1 die Wörter „auf Ersuchen nach den
      §§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im
      automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13
      und 14“ gestrichen.
13. § 17 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17

        Zweckbindung bei der Datenverarbeitung

      Die Verarbeitung personenbezogener Daten

   durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu

   einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem
   die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit
   die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen
   Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.“
14. § 19 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 19
          Auskunftsrecht der betroffenen Person
      (1) Die betroffene Person hat bei der Geltendma-
   chung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Ver-
   ordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage
   einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amt-

   lich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die
   Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Ver-
   langen der betroffenen Person nach Auskunfts-
   erteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die

   Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein

   Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.

     (2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts
   nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
   entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit
   der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
      (3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder un-
   vollständig, so hat die Registerbehörde der zustän-
   digen Waffenbehörde unverzüglich einen entspre-
   chenden Hinweis zu übermitteln.“

15. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                          „§ 19a
                   Mitteilungspflicht
        im Zusammenhang mit der Berichtigung
          oder Löschung personenbezogener
     Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
     Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrich-
   tung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2
   der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern
BGBl. 2019, Seite 1678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1678
    das Auskunftsrecht der betroffenen Person be-
    schränkt ist.“
16. § 20 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

    „5. zu spezifischen technischen und organisatori-
        schen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
        und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.“

                       Artikel 87
                   Änderung des
               Mess- und Eichgesetzes
   § 11 Absatz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zu-
gänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden
Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufga-
benerfüllung benötigen:
1. der Akkreditierungsstelle,

2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und

3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mit-
   gliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich
   um Informationen im Zusammenhang mit notifizier-
   ten Konformitätsbewertungsstellen handelt.“

                       Artikel 88

                    Änderung des
               Strahlenschutzgesetzes

   Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni
2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe

   „§ 170 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 170 Ab-

   satz 9“ ersetzt.

2. In § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 werden die Wör-
   ter „und Weitergabe“ durch die Wörter „, Weitergabe
   und Übermittlung“ ersetzt.
3. § 85 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Weitergabe“ die Wörter „oder Übermittlung“ ein-
     gefügt.
  b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
     Wort „Weitergabe“ die Wörter „und Übermittlung“
     eingefügt.
4. In § 88 Absatz 6 Nummer 3 wird das Wort „Sper-
   rung“ durch die Wörter „Einschränkung der Verar-
   beitung“ ersetzt.
5. § 170 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 6 wird aufgehoben.
  b) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:
          „(6) Die Übermittlung der im Strahlenschutz-
       register gespeicherten personenbezogenen Da-
       ten zu Zwecken der wissenschaftlichen For-
       schung (Forschungszwecken) an Dritte ist nur un-
       ter den Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 zu-
       lässig. Soweit die betroffenen Personen nicht in

       die Veröffentlichung der sie betreffenden Daten
       eingewilligt haben, dürfen Forschungsergebnisse
       nur anonymisiert veröffentlicht werden. Auch

     nach dem Tod der betroffenen Personen sind
     die Bestimmungen des Bundesdatenschutzge-
     setzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
     bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
     zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
     Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
     nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
     vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
     S. 2) in der jeweils geltenden Fassung einzuhal-
     ten.“
  c) Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt geän-
     dert:

     aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
         „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
         ersetzt.

     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Soweit besondere Kategorien von Daten im
         Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung

         (EU) 2016/679 übermittelt werden, sind ange-
         messene und spezifische Maßnahmen zur
         Wahrung der Interessen der betroffenen Per-
         son gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-
         datenschutzgesetzes zu treffen.“
  d) Absatz 9 wird Absatz 8 und wird wie folgt geän-

     dert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Auskunft über
         personenbezogene“ durch die Wörter „Über-
         mittlung personenbezogener“, die Wörter
         „eine schriftliche“ durch das Wort „die“ und
         das Wort „beizufügen“ durch das Wort „nach-
         zuweisen“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden das Wort „Auskunft“ durch

         das Wort „Übermittlung“, die Wörter „Absatz 8

         Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“,
         die Wörter „Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter
         „Absatz 7 Satz 3“ und das Wort „Verwen-
         dung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
     cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Besondere Kategorien von Daten im Sinne
         von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
         2016/679 dürfen nur für die Forschungsarbeit
         verarbeitet werden, für die sie übermittelt
         worden sind; die Verarbeitung für andere For-
         schungsarbeiten oder die Übermittlung rich-
         tet sich nach den Sätzen 1 und 2 und bedarf
         der Zustimmung des Bundesamtes für Strah-
         lenschutz.“
  e) Absatz 10 wird Absatz 9.
6. Nach § 182 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Soweit es sich um personenbezogene Daten han-
  delt, richten sich die Maßnahmen nach den Artikeln
  24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.“
7. In § 193 Absatz 2 wird das Wort „verwenden“ durch
   das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

8. § 194 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die An-
     gabe „§ 170 Absatz 10 Nummer 2 oder 3“ durch
BGBl. 2019, Seite 1679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1679
     die Angabe „§ 170 Absatz 9 Nummer 2 oder 3“
     ersetzt.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Für einen Verstoß gegen eine Bestimmung
     nach Absatz 1 ist, soweit sie dem Schutz perso-
     nenbezogener Daten dient, abweichend von den
     Absätzen 1 bis 3 ausschließlich Artikel 83 der
     Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.“

                      Artikel 89
                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13h Absatz 1 Nummer 21 wird das Wort „Daten-
   verantwortlicher“ durch das Wort „Verantwortlicher“
   ersetzt.

2. In § 15a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zu er-
   heben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch die Wör-
   ter „zu verarbeiten“ ersetzt.
3. In § 68 Absatz 7 werden die Wörter „speichern, ver-
   ändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
   ersetzt.

4. In § 68a Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch
   die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

5. In § 111c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
   Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes“ gestri-
   chen.

6. § 111e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errich-
  tung und bei dem Betrieb des Marktstammdaten-
  registers
  1. europarechtliche und nationale Regelungen hin-
     sichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes
     und der Datensicherheit beachten sowie
  2. die erforderlichen technischen und organisatori-
     schen Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
     schutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar

     a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der
        Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
        Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
        zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
        arbeitung personenbezogener Daten, zum
        freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
        Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
        ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
        L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
        23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
        sung und
     b) unter Berücksichtigung der einschlägigen
        Standards und Empfehlungen des Bundesam-
        tes für Sicherheit in der Informationstechnik.“
7. § 111f wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor der Gliederung werden die
         Wörter „als Datenverantwortlicher“ gestrichen
         und werden die Wörter „ohne Übermittlung
         des Datenverantwortlichen“ durch die Wörter
         „ohne ihre Übermittlung“ ersetzt.

     bb) In Buchstabe a werden die Wörter „des Da-
         tenverantwortlichen“ durch die Wörter „des
         Übermittelnden“ ersetzt.
  b) In Nummer 7 Buchstabe c werden die Wörter
     „Übernahme der Datenverantwortung“ durch die
     Wörter „Übernahme der Verantwortung für die
     Richtigkeit der Daten“ und die Wörter „ohne vor-
     herige Übermittlung des Datenverantwortlichen“
     durch die Wörter „ohne ihre vorherige Übermitt-
     lung“ ersetzt.
  c) In Nummer 10 werden die Wörter „der Datenver-
     antwortlichen“ durch die Wörter „der für die Über-
     mittlung der Daten Verantwortlichen“ ersetzt.

                      Artikel 90

                  Änderung des
            Messstellenbetriebsgesetzes

  Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 1 werden die
      Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-
      zung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ er-
      setzt.

   b) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter „Erhe-
      bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
      Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

   c) In der Angabe zu § 50 werden die Wörter „Erhe-
      bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
      Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
   d) In der Angabe zu § 51 werden die Wörter „Erhe-
      bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch die
      Wörter „die Verarbeitung“ ersetzt.
   e) In der Angabe zu § 53 wird das Wort „Informa-
      tionsrechte“ durch das Wort „Auskunftsrechte“
      ersetzt.
   f) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 3 werden die
      Wörter „und -nutzung“ gestrichen.

   g) In der Angabe zu § 62 wird das Wort „Messwert-
      nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
      tung“ ersetzt.

   h) In der Angabe zu § 66 wird das Wort „Messwert-
      nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
      tung“ ersetzt.
   i) In der Angabe zu § 67 wird das Wort „Messwert-
      nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
      tung“ ersetzt.
   j) In der Angabe zu § 68 wird das Wort „Messwert-
      nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
      tung“ ersetzt.
   k) In der Angabe zu § 69 wird das Wort „Messwert-
      nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
      tung“ ersetzt.
   l) In der Angabe zu § 70 wird das Wort „Messwert-
      nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
      tung“ ersetzt.
 2. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „Erhebung,
    Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
    beitung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1680
3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 11 werden die Wörter „Erhebung,
     Verarbeitung und Übermittlung“ durch das Wort
     „Verarbeitung“ ersetzt.
  b) In Nummer 16 wird das Wort „verwendet“ durch
     das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

4. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Datenerhe-

   bung, -verarbeitung und -nutzung“ durch das Wort
   „Datenverarbeitung“ ersetzt.
5. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Er-
   hebung, Verarbeitung, Übermittlung, Protokollie-
   rung, Speicherung und Löschung“ durch die Wörter
   „Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermitt-
   lung, Protokollierung, Speicherung und Löschung,“
   ersetzt.
6. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Er-
   hebung, Zeitstempelung, Verarbeitung, Übermitt-
   lung, Speicherung und Löschung“ durch die Wörter
   „Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Zeitstem-
   pelung, Übermittlung, Speicherung und Löschung,“

   ersetzt.

7. In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 1 werden die
   Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-

   zung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

8. § 49 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
     Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
     „Verarbeitung“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, ver-
           arbeitet und genutzt“ durch das Wort „verar-
           beitet“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung,
           Nutzung oder Beschlagnahme“ durch das
           Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „Zum Umgang mit diesen“ wer-
           den durch die Wörter „Zur Verarbeitung die-
           ser“ ersetzt.

       bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
          „7. jede Stelle, die über eine Einwilligung
              des Anschlussnutzers verfügt, die den
              Anforderungen des Artikels 7 der Verord-
              nung (EU) 2016/679 des Europäischen
              Parlaments und des Rates vom 27. April
              2016 zum Schutz natürlicher Personen
              bei der Verarbeitung personenbezogener
              Daten, zum freien Datenverkehr und
              zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
              (Datenschutz-Grundverordnung)      (ABl.
              L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
              22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
              S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
              genügt.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die berechtigten Stellen können die Ver-
       arbeitung auch von personenbezogenen Daten
       durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28
       der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen las-
       sen.“

 9. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
      Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
      „Verarbeitung“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Num-
      merierung die Wörter „Erhebung, Verarbeitung
      und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ er-

      setzt.

10. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
      Verarbeitung und Nutzung“ durch die Wörter
      „die Verarbeitung“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
      arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
      beitung“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des je-
      weiligen Berechtigten die“ die Wörter „Erhe-
      bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
      Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

11. In § 52 Absatz 3 wird das Wort „Verwendungs-

    zweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“ er-
    setzt.

12. § 53 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 53

          Auskunftsrechte des Anschlussnutzers

      Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit
   Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
   hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer
   auf Verlangen auch Einsicht in die im elektroni-
   schen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespei-
   cherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit
   diese Daten nicht personenbezogen sind.“
13. In § 56 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne von
    § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes“ ge-
    strichen.
14. § 59 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 59
                  Weitere Datenerhebung

      Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterab-
   satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679
   ist eine Datenerhebung über die §§ 55 bis 58
   hinaus mittels einer Messeinrichtung, einer moder-
   nen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines
   intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe nur
   zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten
   erhoben werden.“
15. In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 3 werden die
    Wörter „und -nutzung“ gestrichen.
16. In § 62 wird in der Überschrift das Wort „Messwert-
    nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“
    ersetzt.

17. § 65 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 65
                Weitere Datenübermittlung
      Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterab-
   satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679
   ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64
   hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezoge-
   nen Daten übermittelt werden.“
BGBl. 2019, Seite 1681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1681
18. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut-
      zung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“
      ersetzt.

   b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-
      rierung das Wort „verwenden“ durch das Wort
      „verarbeiten“ ersetzt.

19. § 67 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut-
      zung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-
      rierung das Wort „verwenden“ durch das Wort

      „verarbeiten“ ersetzt.

20. § 68 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut-
      zung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-
      rierung das Wort „verwenden“ durch das Wort
      „verarbeiten“ ersetzt.

21. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut-
      zung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“
      ersetzt.

   b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-

      rierung das Wort „verwenden“ durch das Wort

      „verarbeiten“ ersetzt.

22. § 70 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 70

         Messwertverarbeitung auf Veranlassung
     des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch
      Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterab-
   satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679
   ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaus-
   tausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig,
   soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet
   werden.“

23. § 73 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs darf sie
      die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verarbei-
      ten, die erforderlich sind, um die rechtswidrige
      Inanspruchnahme nach Satz 1 aufzudecken und
      zu unterbinden.“

   b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „berechtigte
      Stelle darf für die“ das Wort „Verwendung“
      durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und wird
      der Angabe „Satz 1“ die Angabe „Absatz 1“
      vorangestellt.
24. In § 74 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Er-
    hebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
    Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
25. § 75 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden
      die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und
      -nutzung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“
      ersetzt.

   b) In Nummer 8 werden die Wörter „Datenerhe-
      bung, -verarbeitung und -nutzung“ durch das
      Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt und wird nach
      den Wörtern „zu Zwecken der zulässigen“ das
      Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Da-
      tenverarbeitung“ ersetzt.

   c) In Nummer 9 werden die Wörter „zum Datenum-
      gang“ durch die Wörter „zur Datenverarbeitung“
      ersetzt.
26. In § 77 Absatz 4 wird das Wort „verwenden“ durch
    das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

                      Artikel 91

                   Änderung des

                Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli
2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch
         das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

     bb) In Satz 7 werden die Wörter „Bestimmungen
         des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die

         Wörter „allgemeinen datenschutzrechtlichen

         Vorschriften“ ersetzt.

  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-

     desbank können gemeinsame Dateisysteme ein-
     richten. Jede der beiden Stellen darf nur die von
     ihr eingegebenen Daten verändern oder löschen
     oder ihre Verarbeitung einschränken und ist nur
     hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten Ver-
     antwortlicher. Hat eine der beiden Stellen An-
     haltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle
     eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies
     der anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der Er-
     richtung eines gemeinsamen Dateisystems ist
     festzulegen, welche Stelle die technischen und
     organisatorischen Maßnahmen nach den Arti-
     keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
     des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
     bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
     zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
     Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
     nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
     22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
     der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die
     nach Satz 4 bestimmte Stelle hat sicherzustellen,
     dass die Beschäftigten Zugang zu personenbe-
     zogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der
     zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrecht-
  lichen Vorschriften, insbesondere des § 25 Absatz 1
  des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die Bun-
  desanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den
  zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschafts-
BGBl. 2019, Seite 1682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1682
  raum alle zweckdienlichen und grundlegenden Infor-
  mationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht
  erforderlich sind.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bestimmungen
           des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die

           Wörter „allgemeinen datenschutzrechtlichen

           Vorschriften“ ersetzt.

       bb) In Satz 7 wird das Wort „verwenden“ durch
           das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „ist das Bundes-
     datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fas-
     sung“ durch die Wörter „sind die allgemeinen
     datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer
       Kunden, von Personen, mit denen sie Vertrags-
       verhandlungen über Adressenausfallrisiken be-
       gründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Per-
       sonen, die für die Erfüllung eines Adressenaus-
       fallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der
       Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Ab-
       satz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung
       verarbeiten, soweit

       1. diese Daten unter Zugrundelegung eines
          wissenschaftlich anerkannten mathematisch-
          statistischen Verfahrens nachweisbar für die
          Bestimmung und Berücksichtigung von Adres-
          senausfallrisiken erheblich sind,

       2. diese Daten zum Aufbau und Betrieb ein-
          schließlich der Entwicklung und Weiterentwick-
          lung von internen Ratingsystemen für die
          Schätzung von Risikoparametern des Adres-
          senausfallrisikos des Kreditinstituts oder der

          Wertpapierfirma erforderlich sind und
       3. es sich nicht um Angaben zur Staatsange-
          hörigkeit oder um besondere Kategorien per-
          sonenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1
          der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.“
  b) In Satz 3 werden die Wörter „erhoben und ver-
     wendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
  c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
           Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
           „der betroffenen Person“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „den Betrof-
           fenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
           son“ ersetzt.

       cc) In Nummer 4 werden die Wörter „des Betrof-

           fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
           son“ ersetzt.
  d) In Satz 5 Nummer 1 werden die Wörter „beim Be-
     troffenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
     Person“ ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 12 wird das Wort „Verwendung“
     durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „des § 4b des
      Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
      „der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vor-
      schriften“ ersetzt.

6. § 24c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-

          mer 1 die Wörter „eine Datei zu führen, in der“

          durch die Wörter „ein Dateisystem zu führen,
          in dem“ ersetzt.

      bb) In Satz 5 werden die Wörter „der Datei“ durch
          die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Datei“
      durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
          mer 1 die Wörter „der Datei“ durch die Wörter
          „dem Dateisystem“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das
          Wort „Dateisystemen“ ersetzt.

      cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Datei“ durch
          die Wörter „dem Dateisystem“ und die Wörter
          „des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes“
          durch die Wörter „der allgemeinen daten-
          schutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

7. In § 25i Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Dateien“
   durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
8. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

      „9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i
          Absatz 3 Satz 1 ein Dateisystem nicht, nicht
          richtig oder nicht vollständig führt,“.

   b) Nummer 11e wird aufgehoben.

9. In § 64h Absatz 5 wird das Wort „verwenden“ durch
   das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

                       Artikel 92
                  Änderung des
          Anlegerentschädigungsgesetzes
   Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten“.

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                          „§ 13a
         Verarbeitung personenbezogener Daten

      (1) Die Entschädigungseinrichtung ist befugt,
   personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit
   dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor-
   derlich ist. Verarbeitet die Entschädigungseinrichtung
   im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer
BGBl. 2019, Seite 1683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1683
Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogene
Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte
aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu,
soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Per-
sonen Folgendes gefährden würde:
1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der
   Bundesrepublik Deutschland oder eines oder

   mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-
   schaftsraums,

2. den Zweck der Maßnahme,

3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öf-
   fentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutsch-
   land oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des
   Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein
   wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Inte-
   resse, oder

4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Ver-

   folgung von Straftaten oder die Strafvollstre-

   ckung, einschließlich des Schutzes vor und der

   Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-

   heit.

Unter diesen Voraussetzungen ist die Entschädi-
gungseinrichtung auch von den Pflichten nach den
Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU)
2016/679 befreit.

   (2) Die jeweils betroffene Person ist über das
Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu un-
terrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Be-
schränkung abträglich ist.
   (3) Soweit die Entschädigungseinrichtung der be-
troffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
und 2 keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Ver-
langen der betroffenen Person dem Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz und die Informations-
freiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festge-
stellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit

des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität
und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde.
Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit an die betrof-
fene Person über das Ergebnis der datenschutz-
rechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand der Entschädigungseinrichtung
zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden
Auskunft zustimmt.
   (4) Soweit Personen und Unternehmen personen-
bezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach
Absatz 1 an die Entschädigungseinrichtung übermit-
teln oder diese von dort erhoben werden, bestehen
die Pflicht zur Information der betroffenen Person
nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf
Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15
der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.“

                      Artikel 93
                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4d
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 4e Vorschriften über die Verarbeitung personen-
        bezogener Daten“.
2. § 4d wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zustimmung“
     durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

3. Nach § 4d wird folgender § 4e eingefügt:
                          „§ 4e

                    Vorschriften über
       die Verarbeitung personenbezogener Daten
     (1) Die Bundesanstalt ist befugt, personenbezo-
  gene Daten zu verarbeiteten, soweit dies zur Erfül-
  lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

  Verarbeitet die Bundesanstalt im Zuge einer auf-

  sichtsrechtlichen Maßnahme im Rahmen ihrer ge-

  setzlichen Zuständigkeit nach den maßgeblichen

  Aufsichtsgesetzen personenbezogene Daten, ste-

  hen den betroffenen Personen die Rechte nach den
  Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU)
  2016/679 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
  Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
  Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
  der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
  nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
  22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
  der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die
  Erfüllung dieser Rechte der betroffenen Personen
  Folgendes gefährden würde:
  1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der
     Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
     mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-
     schaftsraums,

  2. den Zweck der Maßnahme,

  3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öf-
     fentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutsch-
     land oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des
     Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein
     wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Inte-
     resse, oder
  4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Ver-
     folgung von Straftaten oder die Strafvollstre-
     ckung, einschließlich des Schutzes vor und der
     Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-
     heit.
  Unter diesen Voraussetzungen ist die Bundesanstalt
  auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12
  bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 be-
  freit. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Per-
  sonen und Einrichtungen, derer sich die Bundesan-
  stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient,
BGBl. 2019, Seite 1684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1684
  sowie für die Deutsche Bundesbank. § 4 Absatz 3
  bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
  bleibt unberührt.
    (2) Die jeweils betroffene Person ist über das

  Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu

  unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Be-

  schränkung abträglich ist.

     (3) Wird der betroffenen Person in den Fällen des

  Absatzes 1 Satz 2 bis 4 keine Auskunft erteilt, so ist

  auf ihr Verlangen dem Bundesbeauftragten für den
  Datenschutz und die Informationsfreiheit die Aus-
  kunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festge-
  stellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit
  des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität
  und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde.
  Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragen an

  die betroffene Person über das Ergebnis der daten-
  schutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse
  auf den Erkenntnisstand der Bundesanstalt, der Per-
  sonen und Einrichtungen, deren sich die Bundesan-
  stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient,
  sowie der Deutschen Bundesbank zulassen, sofern
  diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustim-
  men.
     (4) Soweit Personen, Institute und Unternehmen
  personenbezogene Daten für aufsichtsrechtliche
  Zwecke an die Bundesanstalt, die Personen und
  Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der
  Durchführung ihrer Aufgaben bedient, oder die Deut-
  sche Bundesbank übermitteln oder diese von dort
  von Personen, Instituten und Unternehmen erhoben
  werden, bestehen die Pflichten dieser Personen,
  Institute und Unternehmen zur Information der be-
  troffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Arti-
  kel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und
  das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach
  Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.“

                        Artikel 94
                   Änderung des
          Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
   Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter
     „erheben und verwenden“ durch das Wort „verar-
     beiten“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Datei“
     durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.

2. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter „abrufen, verar-

   beiten und speichern“ durch das Wort „verarbeiten“

   ersetzt.
3. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
       „7. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
           mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3
           Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Datei-
           system nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
           dig führt,“.
  b) Nummer 10 wird aufgehoben.

                      Artikel 95
                   Änderung des
            Einlagensicherungsgesetzes

  Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015

(BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 36

des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie

   folgt gefasst:

  „§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz“.
2. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 21

        Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz“.

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Erhebung,
     Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-
     arbeitung“ und die Wörter „Vorschriften des Bun-
     desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „all-
     gemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften“
     ersetzt.
  c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
        „(4) Die Einlagensicherungssysteme sind be-
     fugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten,
     soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
     gaben erforderlich ist. Verarbeiten die Einlagen-
     sicherungssysteme personenbezogene Daten
     im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer
     Aufgaben nach diesem Gesetz, stehen den
     betroffenen Personen die Rechte aus den Arti-
     keln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU)
     2016/679 des Europäischen Parlaments und des
     Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
     Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
     ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
     hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
     Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
     S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
     23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
     nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der be-
     troffenen Personen Folgendes gefährden würde:
     1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte
        der Bundesrepublik Deutschland oder eines
        oder mehrerer Mitgliedstaaten des Euro-
        päischen Wirtschaftsraums,

     2. den Zweck der Maßnahme,
     3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen
        öffentlichen Interesses der Bundesrepublik
        Deutschland oder eines oder mehrerer Mit-
        gliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-

        raums, insbesondere ein wichtiges wirtschaft-

        liches oder finanzielles Interesse, oder

     4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
        Verfolgung von Straftaten oder die Strafvoll-
        streckung, einschließlich des Schutzes vor
        und der Abwehr von Gefahren für die öffent-
        liche Sicherheit.
     Unter diesen Voraussetzungen sind die Einlagen-
     sicherungssysteme auch von den Pflichten nach
     den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verord-
     nung (EU) 2016/679 befreit.
BGBl. 2019, Seite 1685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1685
       (5) Die jeweils betroffene Person ist über das
     Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu
     unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der
     Beschränkung abträglich ist.
        (6) Soweit das Einlagensicherungssystem der
     betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 4
     keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlan-
     gen der betroffenen Person dem Bundesbeauf-
     tragten für den Datenschutz und die Informa-
     tionsfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall
     festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche
     Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
     die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte
     gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbe-
     auftragten für den Datenschutz und die Informa-
     tionsfreiheit an die betroffene Person über das
     Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf

     keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der

     Einlagensicherungssysteme zulassen, sofern diese
     nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.
       (7) Soweit Personen und Unternehmen per-
     sonenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben
     nach Absatz 4 an die Einlagensicherungssysteme
     übermitteln oder diese von dort erhoben werden,
     bestehen die Pflicht zur Information der betroffe-

     nen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Arti-

     kel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679
     und das Recht auf Auskunft der betroffenen
     Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU)

     2016/679 nicht.“

                       Artikel 96

                    Änderung des
             Kapitalanlagegesetzbuches

  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14
des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 4b
     des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wör-

     ter „gelten die allgemeinen datenschutzrecht-
     lichen Vorschriften“ ersetzt.
  b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Für die Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann
     die Bundesanstalt Daten und Datenauswertungen
     an zuständige Stellen in Drittstaaten übermitteln,
     soweit die Anforderungen des Kapitels V der Ver-
     ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
     Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
     personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
     kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
     (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
     4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
     L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
     den Fassung und die sonstigen allgemeinen da-
     tenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind.“
2. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkeh-

      rungen für den Einsatz der elektronischen Daten-
      verarbeitung; für die Verarbeitung personen-

      bezogener Daten sind dies insbesondere tech-
      nische und organisatorische Maßnahmen nach
      den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
      2016/679;“.

                      Artikel 97
                   Änderung des
                 Pfandbriefgesetzes

   In § 31 Absatz 9 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357)
geändert worden ist, werden die Wörter „erheben und
verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

                      Artikel 98

                   Änderung des

          Versicherungsaufsichtsgesetzes

   Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 276 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vor-

  schriften bleiben unberührt.“

2. § 309 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

    „(11) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen

  Vorschriften bleiben unberührt.“

                      Artikel 99

                  Änderung des
       Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

   In § 3 Satz 4 des Gesetzes über Rabatte für Arznei-
mittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai
2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, werden
die Wörter „und nutzen“ gestrichen.

                      Artikel 100

                   Änderung des
              Tiergesundheitsgesetzes
   Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I
S. 1938) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 7

                    Datenverarbeitung“.
  b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

     „§ 23 Datenverarbeitung“.
2. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und
   Nutzung“ gestrichen.
3. Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt ge-
   fasst:

                       „Abschnitt 7

                   Datenverarbeitung“.
BGBl. 2019, Seite 1686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1686
4. Die Überschrift des § 23 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 23

                   Datenverarbeitung“.

5. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) In Satz 1 wird das Wort „insoweit“ gestrichen.
  c) Absatz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 101

                    Änderung des
                 Tierschutzgesetzes
  § 16 Absatz 6 Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom

27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum

freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutz-
gesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der
jeweils geltenden Fassung unberührt.“

                      Artikel 102

                    Änderung des
                   Fleischgesetzes

   Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714,
1025), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Januar 2019 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren,
  die die Übermittlung der Daten aus den Registern
  nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermög-
  lichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Be-
  rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
  betroffenen Personen und der Aufgaben oder Ge-
  schäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen
  sind. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten,
  dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann.
  Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:
  1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

  2. Dritte, an die die Daten übermittelt werden sollen,

  3. die Art der zu übermittelnden Daten,

  4. die erforderlichen technischen und organisato-

     rischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24,
     25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
     bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
     zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
     Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
     nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
     22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
     der jeweils geltenden Fassung.

  Im öffentlichen Bereich können die Festlegungen
  auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen wer-
  den.“

2. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „erforderlichen
   Erhebungen und Verwendungen“ durch die Wörter
   „erforderliche Verarbeitung“ ersetzt.
                      Artikel 103
                  Änderung des
            Marktorganisationsgesetzes

   Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
S. 3746), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 34b wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,

     Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-
     arbeitung“ ersetzt.

  b) In dem Wortlaut werden die Wörter „erhebt, ver-

     arbeitet und nutzt“ durch das Wort „verarbeitet“

     ersetzt.

2. § 34d wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben, verar-
     beitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“
     ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Sperrung“ durch die
     Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.

3. § 34e wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“ durch
     das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzt“ gestri-
     chen.
4. In § 34f Absatz 1 werden die Wörter „Datenerhe-
   bung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung“
   durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

                      Artikel 104

                   Änderung des
             Gesetzes über Meldungen
             über Marktordnungswaren
   Das Gesetz über Meldungen über Marktordnungs-
waren in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch
Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben.

  b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

        „(7) Die beteiligten Stellen haben zu gewähr-
     leisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert wer-
     den kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich
     festzulegen:
     1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

     2. Dritte, an die die Einzelangaben übermittelt
        werden sollen,
     3. die Art der zu übermittelnden Einzelangaben,
BGBl. 2019, Seite 1687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1687
      4. die erforderlichen technischen und organi-
         satorischen Maßnahmen nach Maßgabe der
         Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
         2016/679 des Europäischen Parlaments und
         des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-
         türlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
         nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
         und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
         (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
         vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
         S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
         weils geltenden Fassung.

      Die Festlegungen können auch von den Fachauf-
      sichtsbehörden getroffen werden.
         (8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
      einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den die Ein-
      zelgaben übermittelt werden. Die speichernde
      Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn
      dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten,
      dass die Übermittlung von Einzelangaben zumin-
      dest durch geeignete Stichprobenverfahren fest-
      gestellt und überprüft werden kann. Wird ein Ge-
      samtbestand dieser Einzelangaben abgerufen
      oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleis-
      tung der Feststellung und Überprüfung nur auf
      die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermitt-
      lung des Gesamtbestandes.“

2. § 15a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. das öffentliche Interesse an dem Forschungs-
          vorhaben das schutzwürdige Interesse der
          betroffenen Person an dem Ausschluss der
          Übermittlung erheblich überwiegt.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Empfänger verpflichtet sich vor der
          Übermittlung gegenüber der Bundesanstalt,
          die Einzelangaben nur für das Forschungs-
          vorhaben zu verarbeiten, für das sie ihm über-
          mittelt worden sind.“

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
          das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Wei-
          tergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ er-
          setzt.

   c) Absatz 6 wird aufgehoben.

                      Artikel 105

                   Änderung des

    Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

  Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2

                  Verarbeitung von Daten“.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und Nut-
      zung“ gestrichen.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
          das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Das Friedrich-Loeffler-Institut darf die Daten
          nicht an Dritte übermitteln.“
2. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
   arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-
   tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
   (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
   4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
   vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
   sung bleibt unberührt.“
3. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
      Technische und organisatorische Maßnahmen
     (1) Hinsichtlich der technischen und organisatori-
   schen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der
   Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

     (2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten,
   dass die Übermittlung personenbezogener Daten
   durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt
   und überprüft werden kann.“

                      Artikel 106

                    Änderung des
          Rindfleischetikettierungsgesetzes
   § 3a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I
S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „und Nutzung“
   gestrichen.

2. In Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu ver-
   arbeiten und zu nutzen“ durch die Wörter „zu verar-
   beiten“ ersetzt.

3. In Absatz 3 werden die Wörter „und -nutzung“ ge-
   strichen.

                      Artikel 107

             Änderung des Agrar- und
      Fischereifonds-Informationen-Gesetzes

   Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Ge-

setz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2015
(BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „insbesondere die
      nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erfor-

      derlichen, von der Bundesanstalt zu treffenden
      technischen und organisatorischen Maßnahmen
      umfasst“ durch die Wörter „den nach den Arti-
      keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
      des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
      bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
BGBl. 2019, Seite 1688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1688
       zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
       Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
       nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
       22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
       der jeweils geltenden Fassung erforderlichen
       technischen und organisatorischen Maßnahmen
       entspricht“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens sechs
     Monate nach Verkündung dieses Gesetzes zu er-

     stellen und“ gestrichen.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2a
                     Datenverarbeitung“.
  b) In Absatz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das
     Wort „verwenden“ ersetzt.
  c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „genutzt“ durch
           das Wort „verwendet“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „genutzt
           oder weitergegeben“ durch die Wörter „ver-
           wendet oder übermittelt“ ersetzt.

       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3.missbräuchlich gegenüber dem von der
             Veröffentlichung betroffenen Empfänger
             von Zahlungen verwendet werden.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
     Wort „Maßnahmen“ die Wörter „im Sinne des § 2
     Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
  b) In Nummer 2 wird das Wort „Sperrung“ durch die
     Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.
4. § 3a wird aufgehoben.

                      Artikel 108
                    Änderung des
               InVeKoS-Daten-Gesetzes
  Das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter
   „und Nutzung“ gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3

     und in Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Erhe-

     bung, Verarbeitung oder Nutzung“ durch das
     Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
     beitung oder sonstige Nutzung“ durch das Wort
     „Verarbeitung“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
     Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-
     arbeitung“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „und nutzt“ gestrichen.

      bb) In den Nummern 2, 3 und 4 wird jeweils das
          Wort „nutzt“ durch das Wort „verwendet“ er-
          setzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3
      speichert, verwendet, verändert und beschränkt
      die zuständige Fachüberwachungsbehörde die
      ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten

      Betriebsdaten. Sie erhebt, speichert, verwendet,
      verändert und beschränkt die Prüfergebnisse, die
      bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden
      sind, als weitere Betriebsdaten. Die Fachüberwa-
      chungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für
      jeden Begünstigten festgestellten Kontrollergeb-
      nisse zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 ge-
      nannten Zwecken.“
   d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „erhebt, speichert
      und nutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
   b) Satz 4 wird aufgehoben.

   c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „bis 3“
      durch die Angabe „und 2“ ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
   c) In dem neuen Absatz 1 werden die Wörter „in Ab-
      satz 1 genannten Daten“ durch das Wort „Be-
      triebsdaten“ ersetzt.
   d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „Sperrung“ durch die Wörter „Einschränkung
          der Verarbeitung“ ersetzt.
      bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
          Wörter „in Absatz 1 genannten Daten“ durch
          das Wort „Betriebsdaten“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8

               Abweichendes Landesrecht
     Die Länder können die Betriebsdaten nach Maß-
   gabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere
   Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwa-
   chungsbehörden verarbeiten lassen.“

7. In § 9 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1

   die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-

   zung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

8. In Nummer 1 Buchstabe h der Anlage wird das Wort
   „genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.

                      Artikel 109

                    Änderung des
                Agrarstatistikgesetzes

   In § 94a Nummer 1 Buchstabe b des Agrarstatistik-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1034)
geändert worden ist, werden die Wörter „oder beson-
dere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9
BGBl. 2019, Seite 1689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1689
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
„oder besondere Kategorien personenbezogener Daten
im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119

vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L

127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-

sung“ ersetzt.

                      Artikel 110

                   Änderung des

                Seefischereigesetzes

   In § 20 Absatz 2 Satz 1 des Seefischereigesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
(BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17
des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „nach Maßgabe von
§ 4b des Bundesdatenschutzgesetzes“ gestrichen.

                      Artikel 111

                   Änderung des
        Fünften Vermögensbildungsgesetzes
   Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 15 Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 16 angefügt:

      „(16) Zur Abwicklung von Verträgen, die vor dem
   25. Mai 2018 unter den Voraussetzungen des § 15

   Absatz 1 Satz 4 in der am 30. Juni 2013 geltenden
   Fassung abgeschlossen wurden, sind das Unterneh-
   men, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte
   Gläubiger verpflichtet, die Daten nach Maßgabe des
   § 15 Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln, es sei denn, der
   Arbeitnehmer hat der Datenübermittlung schriftlich
   widersprochen.“

                      Artikel 112

                    Änderung des
                 Heimarbeitsgesetzes
   Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten be-

reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4g des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.

2. § 7 Satz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 113

                    Änderung des
                Arbeitsschutzgesetzes

   In § 23 Absatz 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-

ter „verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen
gespeichert oder“ gestrichen.

                      Artikel 114

                   Änderung des
     Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

  § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019

(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-

   ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
   tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom
   16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33
   vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verord-
   nung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009,
   S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden
   Fassung“ gestrichen.
2. In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „Arten

   personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des
   Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Ka-
   tegorien personenbezogener Daten nach Artikel 9
   Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
   arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-
   tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
   (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
   4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
   vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
   sung“ ersetzt.

                      Artikel 115

                   Änderung des
          Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

   In § 17 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1066) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 67
Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 3 Num-

mer 4“ ersetzt.

                      Artikel 116

               Änderung des Gesetzes

       über die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62 wie
   folgt gefasst:

   „§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozial-
         versicherung“.

2. In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 74
   Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 74
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1690
3. § 62 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 62
                        Dateisysteme
         der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.
  b) In dem Wortlaut wird das Wort „Dateien“ durch
     das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.

                       Artikel 117
                   Änderung des
             Zweiten Gesetzes über die
         Krankenversicherung der Landwirte

   § 9 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Kran-

kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember

1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-

   tung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“
   ersetzt und werden nach dem Wort „schriftlicher“
   jeweils die Wörter „oder elektronischer“ eingefügt.

2. In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die

   Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

                       Artikel 118

                    Änderung des
       Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
  Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9
des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und

   Nutzung“ gestrichen.

2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
                          „§ 24b
   Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung
      (1) Zur elektronischen Unterstützung bei der An-
  tragstellung kann der Bund ein Internetportal ein-
  richten und betreiben. Das Internetportal ermöglicht

  das elektronische Ausfüllen der Antragsformulare

  der Länder sowie die Übermittlung der Daten aus
  dem Antragsformular an die nach § 12 zuständige
  Behörde. Zuständig für Einrichtung und Betrieb des
  Internetportals ist das Bundesministerium für Fami-
  lie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Ausführung

  dieses Gesetzes durch die nach § 12 zuständigen
  Behörden bleibt davon unberührt.
     (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
  Frauen und Jugend ist für das Internetportal daten-
  schutzrechtlich verantwortlich. Für die elektronische
  Unterstützung bei der Antragstellung darf das
  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
  und Jugend die zur Beantragung von Elterngeld
  erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die
  in § 22 genannten statistischen Erhebungsmerkmale
  verarbeiten, sofern der Nutzer in die Verarbeitung
  eingewilligt hat. Die statistischen Erhebungsmerk-
  male einschließlich der zur Beantragung von Eltern-
  geld erforderlichen personenbezogenen Daten sind

  nach Beendigung der Nutzung des Internetportals
  unverzüglich zu löschen.“

                      Artikel 119
                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 35 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 21. Juni
2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die
Wörter „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72)“ durch die Wörter „(ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom

23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ er-

setzt.

                      Artikel 120

                  Änderung des

         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das

zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2019

(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
                         „Kapitel 6
                   Datenverarbeitung
        und datenschutzrechtliche Verantwortung“.

  b) Die Angabe zu § 50a wird wie folgt gefasst:

     „§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung,

            Übermittlung, Einschränkung der Verar-

            beitung oder Löschung von Daten für
            die Ausbildungsvermittlung“.
  c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
     „§ 51    Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-
              öffentliche Stellen“.
  d) Die Angabe zu § 51b wird wie folgt gefasst:

     „§ 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger

            der Grundsicherung für Arbeitsuchende“.

  e) Die Angaben zu den §§ 63a und 63b werden wie
     folgt gefasst:
     „§§ 63a und 63b     (weggefallen)“.

2. Die Überschrift von Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

                        „Kapitel 6
                  Datenverarbeitung
       und datenschutzrechtliche Verantwortung“.
3. § 50 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Wörter „verantwortliche
     Stelle“ durch das Wort „Verantwortliche“, die
     Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“
     durch das Wort „Verarbeitung“ und wird die An-
     gabe „§ 67 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 67
     Absatz 4“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Verant-
     wortliche Stelle“ durch das Wort „Verantwort-
BGBl. 2019, Seite 1691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1691
     liche“ und wird die Angabe „§ 67 Absatz 9“ durch
     die Angabe „§ 67 Absatz 4“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die
         gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Vor-
         aussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679
         des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
         Personen bei der Verarbeitung personen-

         bezogener Daten, zum freien Datenverkehr

         und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

         (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119

         vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,

         S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
         weils geltenden Fassung sowie des Zweiten
         Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen
         Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig.“

     bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 24“ durch die
         Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
4. § 50a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 50a

                       Speicherung,
                   Veränderung, Nutzung,
               Übermittlung, Einschränkung
              der Verarbeitung oder Löschung

         von Daten für die Ausbildungsvermittlung“.

  b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
     die Wörter „verarbeiten und nutzen“ durch die

     Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermit-
     teln oder in der Verarbeitung einschränken“ er-
     setzt.
5. § 51 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 51

                     Verarbeitung

     von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

     Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dür-
  fen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten
  Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
  Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen
  zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von
  Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit
  der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.“
6. § 51b wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 51b

                     Verarbeitung von
                  Daten durch die Träger
          der Grundsicherung für Arbeitsuchende“.

  b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
     die Wörter „verarbeitet und genutzt“ durch die
     Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermit-
     telt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder ge-
     löscht“ ersetzt.

7. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „der bei ihr
     für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
     Datei“ durch die Wörter „des bei ihr für die Prü-

     fung bei den Arbeitgebern geführten Dateisys-
     tems“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 zweiter Halbsatz wird das Wort „Zu-
     leitung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

8. Die §§ 63a und 63b werden aufgehoben.

                      Artikel 121
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförder-

ung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,

BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2a des

Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst:

      „§ 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung,
              Übermittlung, Einschränkung der Ver-
              arbeitung oder Löschung von Daten
              für die Ausbildungsvermittlung durch
              die Bundesagentur“.

   b) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst:

      „§ 394    Verarbeitung von Sozialdaten durch
                die Bundesagentur“.
   c) Die Angabe zu § 395 wird wie folgt gefasst:

      „§ 395    Datenübermittlung an Dritte; Verar-

                beitung von Sozialdaten durch nicht-
                öffentliche Stellen“.

 2. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch die
      Wörter „betroffenen Person“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird das Wort „Betroffenen“ durch die
      Wörter „Der betroffenen Person“ ersetzt.

 3. In § 41 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „erhe-

    ben“ ein Komma und das Wort „speichern“ einge-

    fügt.

 4. In § 281 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwendet“
    durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,
    übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder
    gelöscht“ ersetzt.
 5. § 282 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „genutzt
      und verarbeitet“ durch die Wörter „gespeichert,
      verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verar-
      beitung eingeschränkt“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach den
          § 28a“ durch die Wörter „die nach § 28a“
          und die Wörter „in einer besonders ge-
          schützten Datei“ durch die Wörter „in einem
          besonders geschützten Dateisystem“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Datei“
          durch die Wörter „diesem Dateisystem“ und
          die Wörter „verarbeitet und genutzt“ durch
          die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,
          übermittelt oder in der Verarbeitung einge-
          schränkt“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1692
 6. § 282a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2b Satz 3 wird das Wort „verwendet“
      durch die Wörter „gespeichert, verändert, ge-

      nutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung einge-
      schränkt“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 wird das Wort „Verwendung“ durch

      die Wörter „Speicherung und für die Nutzung“
      ersetzt.
 7. § 282b wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 282b
                        Speicherung,
                    Veränderung, Nutzung,
          Übermittlung, Einschränkung der Verarbei-
         tung oder Löschung von Daten für die Aus-
       bildungsvermittlung durch die Bundesagentur“.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „verarbeiten und
      nutzen“ durch die Wörter „speichern, verändern,
      nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung ein-
      schränken“ ersetzt.
 8. § 298 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-

           arbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-

           beiten“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, ver-
           arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „ver-
           arbeitet“ ersetzt und werden die Wörter
           „oder der Betroffene im Einzelfall nach Maß-
           gabe des § 4a des Bundesdatenschutzge-
           setzes eingewilligt hat“ durch die Wörter
           „betroffene Person im Einzelfall eingewilligt
           hat; § 67b Absatz 2 und 3 des Zehnten Bu-
           ches gilt entsprechend“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „verarbeiten
           oder nutzen“ durch die Wörter „speichern,
           verändern, nutzen, übermitteln oder in der
           Verarbeitung einschränken“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch
           die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

       bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „Betroffene“

           das Wort „Personen“ eingefügt.
 9. § 319 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch das
      Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden die Wörter „und genutzt“ ge-
      strichen.
10. § 394 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 394

                      Verarbeitung von
           Sozialdaten durch die Bundesagentur“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
      verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
      beiten“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
      das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

11. § 395 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 395

                 Datenübermittlung an Dritte;
                 Verarbeitung von Sozialdaten

                durch nicht-öffentliche Stellen“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Bundesagentur darf abweichend von
       § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung
       ihrer Aufgaben nach diesem Buch nicht-öffent-
       liche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialda-
       ten beauftragen.“
12. § 397 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die übrigen Daten dürfen nur für die in Absatz 1
    genannten Zwecke und für die Verfolgung von
    Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zu-
    sammenhang mit der Beantragung oder dem Be-
    zug von Leistungen stehen, gespeichert, verändert,
    genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung einge-
    schränkt werden.“
13. § 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 12 wird aufgehoben.

    b) In Nummer 13 wird die Angabe „oder 4“ und

       werden die Wörter „oder Daten nicht oder nicht

       rechtzeitig löscht“ gestrichen.

                       Artikel 122

                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel
       wird wie folgt gefasst:
                         „Fünfter Titel

          Verarbeitung der Versicherungsnummer“.

    b) Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst:

       „§ 18f   Zulässigkeit der Verarbeitung“.

    c) Die Angabe zu § 18m wird wie folgt gefasst:
       „§ 18m Verarbeitung der Betriebsnummer“.
    d) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie
       folgt gefasst:
                      „Sechster Abschnitt
                         Verarbeitung
                   von elektronischen Daten
                  in der Sozialversicherung“.

    e) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter
       Titel wird wie folgt gefasst:

                         „Zweiter Titel
                        Verarbeitung
                 der Daten der Arbeitgeber
            durch die Sozialversicherungsträger“.
BGBl. 2019, Seite 1693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1693
  f) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
     „§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung
            der Daten zum Lohnnachweisverfah-
            ren“.
  g) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

     „§ 119 (weggefallen)“.

2. Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel wird
   wie folgt gefasst:
                      „Fünfter Titel
       Verarbeitung der Versicherungsnummer“.
3. § 18f wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 18f
              Zulässigkeit der Verarbeitung“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die
         Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen“
         sowie im zweiten Halbsatz die Wörter „erhe-
         ben, verarbeiten und nutzen“ jeweils durch
         das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „Dateien“ durch das
         Wort „Dateisysteme“ und werden die Wörter
         „erhoben, verarbeitet oder genutzt“ durch
         das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
     cc) In Satz 4 werden die Wörter „erhoben, ver-
         arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „ver-
         arbeitet“ ersetzt.
  c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
     verarbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verar-
     beiten“ ersetzt.
  d) In Absatz 2a werden die Wörter „erheben, verar-
     beiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbei-

     ten“ ersetzt.

  e) In Absatz 2b werden die Wörter „erheben, ver-
     arbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbei-
     ten“ ersetzt.

  f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden

              die Wörter „erheben, verarbeiten oder
              nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
              ersetzt.
         bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder
              Nutzung“ gestrichen.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet
         oder genutzt“ durch die Wörter „gespeichert,
         verändert, genutzt, übermittelt oder in der
         Verarbeitung eingeschränkt“ ersetzt.

  g) In Absatz 4 werden die Wörter „verarbeitet oder“

     gestrichen.

  h) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe „2 oder 3“ wird durch die An-
         gabe „2 bis 3“ ersetzt.

     bb) Die Wörter „oder nutzen“ werden gestrichen.
     cc) Das Wort „Dateien“ wird durch das Wort
         „Dateisysteme“ ersetzt.

4. In § 18g Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
   arbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
   tung“ ersetzt.
5. In § 18i Absatz 6 werden die Wörter „einer elektro-
   nischen Datei“ durch die Wörter „einem elektroni-
   schen Dateisystem“ ersetzt.

6. § 18m wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „§ 18m
            Verarbeitung der Betriebsnummer“.

  b) In Absatz 1 werden die Wörter „der Datei“ durch
     die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt und wer-
     den die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „verarbeiten,
         nutzen und übermitteln“ durch die Wörter
         „speichern, verändern, nutzen, übermitteln
         und in der Verarbeitung einschränken“ er-
         setzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeiten,
         nutzen oder übermitteln“ durch die Wörter
         „speichern, verändern, nutzen, übermitteln
         oder in der Verarbeitung einschränken“ er-
         setzt.
7. In § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die
   Wörter „jeder Datei“ durch die Wörter „jedes Datei-
   systems“ ersetzt.
8. § 28p wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In dem ersten Halbsatz werden die

              Wörter „eine Datei, in der“ durch die
              Wörter „ein Dateisystem, in dem“ er-
              setzt.

         bbb) In dem zweiten Halbsatz werden die
              Wörter „dieser Datei“ durch die Wörter
              „diesem Dateisystem“ ersetzt und wer-
              den die Wörter „und nutzen“ gestri-

              chen.

     bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
         „die Datei“ durch die Wörter „das Dateisys-
         tem“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine Datei, in
         der“ durch die Wörter „ein Dateisystem, in
         dem“ ersetzt.
     dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Sie darf die Daten der Stammsatzdatei

         nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten

         Buches sowie die Daten des Dateisystems
         nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches
         und der Stammdatendatei nach § 101 für die
         Prüfung bei den Arbeitgebern speichern,
         verändern, nutzen, übermitteln oder in der
         Verarbeitung einschränken; dies gilt für die
         Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfun-
         gen nach § 212a des Sechsten Buches.“
BGBl. 2019, Seite 1694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1694
       ee) Satz 5 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Dateien“
               durch das Wort „Dateisystemen“ er-
               setzt.
          bbb) In dem Satzteil nach Nummer 5 werden
               die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten
               und zu nutzen“ durch die Wörter „zu
               verarbeiten“ ersetzt.
   b) Absatz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8
           Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der
           Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die
           Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen
           Daten, über den Aufbau und die Aktualisie-
           rung dieses Dateisystems sowie über den
           Umfang der Daten aus diesem Dateisystem,
           die von den Einzugsstellen und der Bundes-
           agentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abge-
           rufen werden können.“

 9. § 28q wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „der in § 28p
           Absatz 8 Satz 1 genannten Datei“ durch die
           Wörter „dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 ge-
           nannten Dateisystem“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „verarbeiten und
           nutzen“ durch die Wörter „speichern, verän-
           dern, nutzen, übermitteln oder in der Verar-
           beitung einschränken“ ersetzt.
       cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Datei“
           durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt
           und werden die Wörter „zu verarbeiten, zu
           nutzen und“ gestrichen.

   b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Arbeitgeber-
      dateien“ durch das Wort „Arbeitgeberdateisys-
      teme“ ersetzt.
10. Dem § 88 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch
   elektronisch gespeicherte Daten sowie deren auto-
   matisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.“
11. Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt
    gefasst:

                   „Sechster Abschnitt

                    Verarbeitung von

     elektronischen Daten in der Sozialversicherung“.

12. Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter Titel
    wird wie folgt gefasst:

                       „Zweiter Titel

                      Verarbeitung
               der Daten der Arbeitgeber
          durch die Sozialversicherungsträger“.

13. In § 96 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „abzu-
    rufen und zu verarbeiten“ durch die Wörter „elek-
    tronisch abzurufen, zu speichern und zu nutzen“
    ersetzt.

14. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und
    Nutzung“ gestrichen.
15. § 101 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verarbeiten“
      durch die Wörter „speichern, verändern“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „abrufen,“
      die Wörter „speichern, verändern“ eingefügt.
16. § 102 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 102
                    Annahme, Prüfung
                und Weiterleitung der Daten
               zum Lohnnachweisverfahren“.

   b) In Absatz 3 wird das Komma und werden die
      Wörter „zur Weiterleitung und zur Nutzung der
      Daten“ gestrichen.
17. In § 106 Absatz 1 Satz 2 und § 107 Absatz 1 Satz 4
    wird jeweils das Wort „verarbeiten“ durch das Wort
    „speichern“ ersetzt.
18. § 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird aufgehoben.

   b) In den Nummern 2b und 2c wird jeweils nach der
      Angabe „§ 28c“ die Angabe „Absatz 1“ gestri-
      chen.
   c) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 28c Num-
      mer 3 bis 5, 7 oder 8“ durch die Wörter „§ 28c
      Nummer 3 bis 5 oder 7“ ersetzt und wird nach
      der Angabe „§ 28n“ die Angabe „Satz 1“ gestri-
      chen.
19. § 119 wird aufgehoben.

                     Artikel 123
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2019
(BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlicher“
      jeweils die Wörter „oder elektronischer“ einge-
      fügt und werden die Wörter „erheben, verarbei-
      ten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“

      ersetzt.

   b) Satz 4 wird aufgehoben.

 2. § 25a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
      „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch

      das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und werden die
      Wörter „die verantwortliche Stelle“ durch die
      Wörter „den Verantwortlichen“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu
          verarbeiten und zu nutzen“ durch die Wörter
          „zu verarbeiten“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, ver-
          arbeitet und genutzt“ durch das Wort „verar-
          beitet“ ersetzt und wird das Wort „verwen-
          det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1695
     cc) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch
         das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
     dd) In Satz 5 werden die Wörter „Datenerhebun-
         gen, -verarbeitungen und -nutzungen“ durch
         das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

     ee) In Satz 6 werden nach dem Wort „schriftlich“
         die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

3. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 7“ durch die

     Angabe „Satz 9“ ersetzt und werden die Wörter
     „und genutzt“ gestrichen.
  b) In Satz 11 werden die Wörter „und Nutzung“ ge-
     strichen und werden die Wörter „Sätzen 7 und 8“
     durch die Wörter „Sätzen 9 und 10“ ersetzt.
4. In § 31 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „und
   nutzen“ gestrichen.
5. In § 31a Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und
   Nutzung“ gestrichen.
6. § 39 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 13 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
     beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
     tung“ ersetzt.

  b) Satz 14 wird aufgehoben.

  c) Der neue Satz 14 wird wie folgt gefasst:
     „Die Information sowie die Einwilligung müssen
     schriftlich oder elektronisch erfolgen.“
7. § 39b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 7 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
     beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
     tung“ ersetzt und werden nach dem Wort
     „schriftlicher“ jeweils die Wörter „oder elektroni-
     scher“ eingefügt.
  b) Satz 8 wird aufgehoben.

8. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-
     tung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
     tung“ ersetzt und werden nach dem Wort
     „schriftlicher“ jeweils die Wörter „oder elektroni-
     scher“ eingefügt.
  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
     Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

9. § 63 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Datenverwendung“
         durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt
         und werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-
         tung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
         beitung“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
         arbeitung und Nutzung“ durch das Wort
         „Verarbeitung“ ersetzt und werden nach
         dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder
         elektronischer“ eingefügt.
     cc) In Satz 4 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
         arbeitung und Nutzung“ durch das Wort
         „Verarbeitung“ ersetzt und werden das Se-
         mikolon und die Wörter „die Einwilligung
         kann widerrufen werden“ gestrichen.
     dd) Satz 5 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 5 Satz 3 werden das Semikolon und
      die Wörter „personenbezogene Daten, die in Ab-
      weichung von den Regelungen des Zehnten Ka-
      pitels dieses Buches erhoben, verarbeitet oder
      genutzt worden sind, sind unverzüglich nach
      Abschluss des Modellvorhabens zu löschen“
      gestrichen.

10. § 65c Absatz 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die

      Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

   b) Satz 3 wird aufgehoben.
11. In § 65d Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Erhe-
    bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
    „Verarbeitung“ ersetzt.
12. In § 66 Satz 3 wird das Wort „verwendet“ durch das
    Wort „verarbeitet“ ersetzt.
13. § 77 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
      beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
      tung“ und die Wörter „verantwortliche Stelle
      nach § 67 Absatz 9 Satz 1 des Zehnten Buches“
      durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
      Angabe „Absatz 1“ ersetzt und wird das Wort
      „Auftragnehmer“ durch das Wort „Auftragsverar-
      beiter“ ersetzt.
14. § 81a Absatz 3a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „weitergegeben
      oder“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-
      chen.

15. § 87 Absatz 3f wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 4 werden die Wörter „Erhebung und“ ge-
      strichen.

   b) Satz 5 wird aufgehoben.

16. In § 91 Absatz 5a werden die Wörter „Erhebung,
    Verarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Ver-
    arbeitung“ ersetzt und werden die Wörter „oder
    personenbeziehbarer“ gestrichen.
17. In § 106c Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 78a
    des Zehnten Buches“ durch die Wörter „den Arti-
    keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“

    ersetzt.

18. In § 126 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter „er-
    heben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
    „verarbeiten“ ersetzt.

19. In § 127 Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „nach
    vorheriger Information“ gestrichen und werden
    nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elek-
    tronisch“ eingefügt.

20. In § 137a Absatz 11 Satz 2 werden die Wörter „und
    Nutzung“ und die Wörter „und genutzt“ gestrichen.
21. § 137f wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
      „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“
      eingefügt und werden die Wörter „Erhebung,
      Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
      „Verarbeitung“ ersetzt.
   b) Absatz 6 wird aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 1696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1696
22. In § 140a Absatz 5 werden die Wörter „Erhebung,
    Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
    beitung“ ersetzt.
23. § 197a Absatz 3a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „weitergegeben
      oder“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-
      chen.

24. § 202 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ausfüllhilfen“
           das Wort „zu“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu überneh-
           men,“ und die Wörter „und zu nutzen“ gestri-
           chen.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „dürfen
           die“ die Wörter „ihnen von den Zahlstellen
           zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
           nach diesem Buch übermittelten“ eingefügt
           und werden die Wörter „nutzen und übermit-
           teln,“ gestrichen.
       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dür-
          fen die Zahlstellennummern verarbeiten, so-
          fern sie nach anderen gesetzlichen Vor-
          schriften zu deren Erhebung befugt sind

          und soweit dies für die Erfüllung einer ge-
          setzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 ge-
          nannten Stellen erforderlich ist.“

25. In § 217f Absatz 7 werden die Wörter „und nutzen“
    gestrichen.
26. § 219d Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

   „Soweit es zur Bearbeitung der Anfrage erforderlich
   ist, darf die nationale Kontaktstelle die von dem an-
   fragenden Versicherten übermittelten personenbe-
   zogenen Daten verarbeiten; eine Übermittlung darf
   nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung
   des Versicherten erfolgen.“

27. § 251 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 6 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-
      chen.
   b) Satz 7 wird aufgehoben.
   c) In Satz 8 werden die Wörter „Datenerhebung,
      Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Da-
      tenverarbeitung“ ersetzt.
28. § 267 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 9 Nummer 3 werden die Wörter „Erhe-

      bung und“ gestrichen.

29. In § 268 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder
    genutzt“ gestrichen.

30. In § 269 Absatz 3d Satz 3 wird das Wort „Nutzung“

    durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

31. In § 273 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „oder
    genutzt“ gestrichen.

32. In § 275b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zu
    erheben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch die
    Wörter „zu verarbeiten“ ersetzt.
33. § 276 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder ge-
      nutzt“ gestrichen.
   b) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „zu erhe-
      ben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch die
      Wörter „zu verarbeiten“ ersetzt.

34. In der Überschrift des Ersten Titels des Ersten Ab-
    schnitts des Zehnten Kapitels wird das Wort „Da-
    tenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbei-
    tung“ ersetzt.
35. § 284 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt“
          gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
          und die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-
          arbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
          beiten“ ersetzt, werden die Wörter „des Be-
          troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
          Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder
          Nutzung“ gestrichen.

      bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

      cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „Da-
          tenerhebung, Verarbeitung und Nutzung“
          durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

36. § 285 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt“ ge-
      strichen.

   b) In Satz 7 werden nach den Wörtern „§ 77 Ab-
      satz 6 Satz 2“ die Wörter „dieses Buches“ einge-
      fügt.
37. § 286 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestri-
          chen.
      bb) In Nummer 4 werden das Komma und die
          Wörter „insbesondere der Maßnahmen nach
          der Anlage zu § 78a des Zehnten Buches“
          gestrichen.
38. § 291a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „und Nut-
      zung“ gestrichen.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-
          zählung die Wörter „das Erheben, Verarbei-

          ten und Nutzen“ durch die Wörter „die Ver-

          arbeitung“ ersetzt und werden in dem Satz-
          teil nach der Aufzählung die Wörter „und
          Nutzung“ gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 1697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1697
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu erhebenden,
          zu verarbeitenden oder zu nutzenden“ durch
          die Wörter „zu verarbeitenden“ ersetzt.
      cc) Satz 4 wird aufgehoben.
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Erhe-
      bens, Verarbeitens oder Nutzens“ durch die
      Wörter „der Verarbeitung“ ersetzt.
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Erheben,
          Verarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter
          „Die Verarbeitung“ ersetzt und werden die
          Wörter „dem Einverständnis“ durch das
          Wort „Einwilligung“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Einverständnis“
          durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
      cc) In Satz 10 werden die Wörter „Erhebung,
          Verarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort
          „Verarbeitung“ ersetzt.

   f) Absatz 5a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-
          zählung die Wörter „des Erhebens, Verarbei-
          tens oder Nutzens“ durch die Wörter „der
          Verarbeitung“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor der Auf-
          zählung das Wort „Einverständnis“ durch
          das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „Sperren oder“

          durch die Wörter „zur Einschränkung der

          Verarbeitung oder zum“ ersetzt.

      dd) In Satz 5 werden die Wörter „das Erheben,

          Verarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter

          „die Verarbeitung“ ersetzt.

   g) In Absatz 5b Satz 2 wird das Wort „Zustim-
      mung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

   h) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Nut-

      zung“ gestrichen und wird das Wort „bleiben“
      durch das Wort „bleibt“ ersetzt.

   i) In Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
      „im Falle des Erhebens, Verarbeitens und Nut-
      zens“ durch die Wörter „im Fall der Verarbei-
      tung“ ersetzt.
39. In § 291d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum
    Erheben, Verarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter
    „zur Verarbeitung“ ersetzt.
40. § 293 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „das Ver-
      zeichnis nicht verwenden“ durch die Wörter „die
      in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht
      verarbeiten“ ersetzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 5 werden die Wörter „das Verzeichnis
          nicht verwenden“ durch die Wörter „die in
          dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht
          verarbeiten“ ersetzt.

      bb) In Satz 6 wird das Wort „weitergeben“ durch
          das Wort „übermitteln“ ersetzt.
      cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
          „Die in dem Verzeichnis enthaltenen Anga-
          ben dürfen nur für die in § 2 des Gesetzes

          über Rabatte für Arzneimittel genannten
          Zwecke verarbeitet werden.“
   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 8 werden die Wörter „das Verzeichnis
          nicht verwenden“ durch die Wörter „die in
          dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht
          verarbeiten“ ersetzt.
      bb) In Satz 9 werden die Wörter „verwenden und
          nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
          setzt.
      cc) In Satz 10 Nummer 4 wird jeweils das Wort
          „Verwendung“ durch das Wort „Verarbei-
          tung“ ersetzt.
41. In § 295 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Wei-
    terleitung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
42. § 295a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Für die Abrechnung der im Rahmen von
          Verträgen nach den §§ 73b, 132e, 132f
          und 140a erbrachten Leistungen sind die an
          diesen Versorgungsformen teilnehmenden
          Leistungserbringer befugt, die nach den Vor-
          schriften dieses Kapitels erforderlichen An-
          gaben an den Vertragspartner auf Leistungs-
          erbringerseite als Verantwortlichen oder an
          eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle

          zu übermitteln; für den Vertragspartner auf

          Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten

          Buches entsprechend.“

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „und nutzen“

          gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
          arbeitung und Nutzung“ durch das Wort

          „Verarbeitung“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „und dass ab-
          weichend von dessen Absatz 5 die Beauftra-
          gung einer nichtöffentlichen Stelle auch zu-
          lässig ist, soweit die Speicherung der Daten
          den gesamten Datenbestand erfasst; Auf-
          traggeber und Auftragnehmer unterliegen
          der Aufsicht der nach § 38 des Bundesda-
          tenschutzgesetzes zuständigen Aufsichts-
          behörde“ gestrichen.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „Auftragnehmer“
          durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt
          und werden die Wörter „nach § 78a des
          Zehnten Buches“ durch die Wörter „nach
          den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
          (EU) 2016/679“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
          arbeitung und Nutzung“ durch das Wort
          „Verarbeitung“ ersetzt, werden nach dem
          Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
          nisch“ eingefügt und wird das Wort „Daten-
          weitergabe“ durch das Wort „Datenübermitt-
          lung“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Auftragnehmer“
          durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt
BGBl. 2019, Seite 1698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1698
          und werden die Wörter „und nutzen“ gestri-
          chen.
43. § 299 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Datener-
      hebung, -verarbeitung und -nutzung“ durch das
      Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-
           arbeiten oder nutzen“ durch das Wort „ver-
           arbeiten“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu erheben, zu
           verarbeiten oder zu nutzen“ durch die Wörter
           „zu verarbeiten“ ersetzt.
       cc) In Satz 8 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
           arbeitung und Nutzung“ durch das Wort
           „Verarbeitung“ ersetzt.

   c) In Absatz 1a Satz 1 und 2 werden die Wörter
      „oder zu nutzen“ jeweils gestrichen.
   d) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „erhobe-
      nen, verarbeiteten und genutzten“ durch das
      Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 5 werden die Wörter „erheben und“
           gestrichen.

       bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
          „Die Daten nach Satz 7 sind von der Versen-

          destelle spätestens sechs Monate nach Ver-

          sendung der Fragebögen zu löschen.“

   f) In Absatz 5 werden die Wörter „zu erheben, zu
      verarbeiten und zu nutzen“ durch die Wörter „zu
      verarbeiten“ ersetzt.
44. § 300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu über-

   mittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte

   Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausge-

   richteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von

   einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind;
   anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwe-
   cke verarbeitet werden.“
45. § 302 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu über-
   mittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte
   Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausge-
   richteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von
   einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind;
   anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwe-
   cke verarbeitet werden.“

46. In § 303 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Spei-
    cherung, Verarbeitung und Nutzung der“ durch die
    Wörter „Verarbeitung mit Ausnahme des Erhebens
    von“ ersetzt.

47. In § 303c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und

    Nutzung“ gestrichen.

48. § 303d Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

49. § 303e wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „und -nut-
      zung“ gestrichen.
   b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-
      zählung die Wörter „bei der Datenaufbereitungs-

      stelle gespeicherten Daten können von folgen-
      den Institutionen verarbeitet und genutzt“ durch
      die Wörter „von der Datenaufbereitungsstelle
      nach § 303d Absatz 1 übermittelten oder nach
      Absatz 3 Satz 3 bereitgestellten Daten können
      von folgenden Institutionen verarbeitet“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor

      der Aufzählung die Wörter „Daten insbesondere
      für folgende Zwecke verarbeiten und nutzen“
      durch die Wörter „nach § 303d Absatz 1 über-
      mittelten oder die nach Absatz 3 Satz 3 bereit-
      gestellten Daten insbesondere für folgende Zwe-
      cke verarbeiten“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Nut-
      zung“ gestrichen.
50. § 304 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die für Aufgaben der gesetzlichen Kranken-
          versicherung bei Krankenkassen, Kassen-
          ärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstel-
          len der Prüfungsausschüsse gespeicherten
          Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe
          zu löschen:

          1. die Daten nach § 292 spätestens nach
             zehn Jahren,

          2. die Daten nach § 295 Absatz 1a, 1b und 2

             sowie die Daten, die für die Prüfungsaus-

             schüsse und ihre Geschäftsstellen für die
             Prüfungen nach den §§ 106 bis 106c er-
             forderlich sind, spätestens nach vier Jah-
             ren und die Daten, die auf Grund der nach
             § 266 Absatz 7 Satz 1 erlassenen Rechts-
             verordnung für die Durchführung des Ri-

             sikostrukturausgleichs nach den §§ 266

             und 267 erforderlich sind, spätestens

             nach den in der Rechtsverordnung ge-

             nannten Fristen.“

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu sperren“
          durch die Wörter „in der Verarbeitung einzu-
          schränken“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 2 und 6“
      durch die Angabe „§ 84 Absatz 6“ ersetzt.
51. In § 305 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „schrift-
    lich in verständlicher Form“ durch die Wörter „in
    verständlicher Form entweder schriftlich oder elek-
    tronisch“ ersetzt.

52. In § 305a Satz 3 werden die Wörter „und nutzen“
    gestrichen.

                      Artikel 124

                  Änderung des

            Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002

(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „des Be-
   troffenen, die jederzeit widerrufen werden kann,“
   durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1699
2. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 7 wird das Wort „verwenden“ durch
         das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
     bb) In Satz 9 werden die Wörter „und Nutzungen“
         gestrichen.
  b) In Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „weitergeben“
     durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

                      Artikel 125
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,

3384), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom

15. November 2019 (BGBl. I S. 1565) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:

      „§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversiche-

             rungsträger“.

   b) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst:

      „§ 150 Dateisysteme bei der Datenstelle“.

   c) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:

      „§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hin-
             sichtlich  der   Verordnung    (EWG)
             Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
             1971“.

 2. In § 109 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Nr. 2
    Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 74 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.

 3. In § 120c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 74
    Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 74
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.

 4. In § 127a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „personen-
    bezogenen“ durch das Wort „personenbezogene“
    und werden die Wörter „erheben, verarbeiten und
    nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

 5. § 145 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Datei mit
      Sozialdaten, die“ durch die Wörter „ein Datei-
      system mit Sozialdaten, das“ und werden die
      Wörter „dieser Datei“ durch die Wörter „dieses
      Dateisystems“ ersetzt.
 6. § 148 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 148
                    Datenverarbeitung
             beim Rentenversicherungsträger“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben,
          verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
          „verarbeiten“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „verarbeiten
          und“ gestrichen.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „einer gemein-
      samen Datei“ durch die Wörter „einem gemein-
      samen Dateisystem“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch das
          Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das
          Wort „Absatz“ ersetzt.
   e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer
      Datei“ durch die Wörter „eines Dateisystems“
      ersetzt.
 7. § 150 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch
      das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder

      Nutzung“ gestrichen.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Das Identifikationsmerkmal des Arbeit-
          nehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Ver-

          sicherungsnummer.“

      bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

          „Das Identifikationsmerkmal des Unter-

          nehmens im Inland ist die Betriebsnummer.“

      cc) In Satz 9 werden die Wörter „erhebt, ver-
          arbeitet und nutzt“ durch das Wort „verar-
          beitet“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich
      bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres
      Dateisystem geführt werden, soweit dies erfor-
      derlich ist, um die Ausführung des Datenschut-
      zes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer
      der Dateisysteme, zu gewährleisten.“

   e) In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden die Wörter „eine
      Datei“ jeweils durch die Wörter „ein Datei-
      system“ ersetzt.

 8. In § 151 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das
    Wort „Absatz“ ersetzt.

 9. In § 151a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 78a
    des Zehnten Buches“ durch die Wörter „den Arti-
    keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
    des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
    sonen bei der Verarbeitung personenbezogener
    Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
    der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
    nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
    22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
    der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
10. § 212a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in der
      Datei“ durch die Wörter „im Dateisystem“ er-
      setzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Datei, in
          der“ durch die Wörter „ein Dateisystem, in
          dem“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1700
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Datei“
            durch die Wörter „diesem Dateisystem“ und
            wird das Wort „verwenden“ durch das Wort
            „verarbeiten“ ersetzt.

        cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
                die Wörter „eine Datei, in der“ durch
                die Wörter „ein Dateisystem, in dem“
                ersetzt.
           bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden
                die Wörter „der Dateien“ durch die
                Wörter „der Dateisysteme“ und wird
                das Wort „verwenden“ durch die
                Wörter „speichern, verändern, nutzen,
                übermitteln oder in der Verarbeitung
                einschränken“ ersetzt.
        dd) Satz 4 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Dateien“
                durch das Wort „Dateisystemen“ er-
                setzt.

           bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden

                die Wörter „zu erheben und zu verwen-
                den“ durch die Wörter „zu verarbeiten“
                ersetzt.
        ee) In Satz 7 wird die Angabe „Abs.“ durch das
            Wort „Absatz“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter „der
      Datei“ durch die Wörter „des Dateisystems“ und
      werden die Wörter „dieser Datei“ durch die Wör-
      ter „dieses Dateisystems“ ersetzt.

11. Die Überschrift zu § 274 wird die folgt gefasst:
                           „§ 274

              Dateisysteme bei der Datenstelle
             hinsichtlich der Verordnung (EWG)
        Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971“.

                       Artikel 126

                  Änderung des
  Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
   § 11 Absatz 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

   „(4) Sofern personenbezogene Daten verarbeitet
werden, gelten vorbehaltlich des Rechts der Euro-
päischen Union, insbesondere der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung, die Vorschriften der Abgabenordnung.“

                       Artikel 127
                    Änderung der
       Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
  Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005

(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 10
   Absatz 2a und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a,
   2b und 4b“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 10
   Absatz 2a und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a,
   2b und 4b“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Ab-
      satz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes“
      durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b
      des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a
      und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b
      und 4b“ ersetzt.

4. In § 23 werden jeweils die Wörter „§ 10 Absatz 2a
   und 4b des Einkommensteuergesetzes“ durch die
   Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommen-

   steuergesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 128
                   Änderung des
          Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 199 wird wie folgt gefasst:
       „§ 199 Verarbeitung von Daten durch die Un-
              fallversicherungsträger“.
    b) Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Ab-

       schnitt wird wie folgt gefasst:

                      „Zweiter Abschnitt
               Datenverarbeitung durch Ärzte“.
    c) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst:

       „§ 201 Erhebung, Speicherung und Übermitt-
              lung von Daten durch Ärzte und Psy-
              chotherapeuten“.

    d) Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt
       wird wie folgt gefasst:
                       „Dritter Abschnitt

                        Dateisysteme“.

    e) Die Angabe zu § 204 wird wie folgt gefasst:
       „§ 204 Errichtung eines Dateisystems für meh-
              rere Unfallversicherungsträger“.

    f) Die Angabe zu § 206 wird wie folgt gefasst:
       „§ 206 Verarbeitung von Daten für die For-
              schung zur Bekämpfung von Berufs-
              krankheiten“.
    g) In der Angabe zu § 207 werden die Wörter
       „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
       das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1701
2. § 9 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbei-
     ten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
     ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet oder
     genutzt“ durch die Wörter „gespeichert, verän-
     dert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbei-
     tung eingeschränkt“ ersetzt.
3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
   Nummer 1 die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und
   Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
4. In § 34 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Dem
   Bundesbeauftragten für den Datenschutz“ durch
   die Wörter „Dem oder der Bundesbeauftragten für
   den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ und
   werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder
   Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
5. In § 188 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden
   Satz ersetzt:
  „Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund
  seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verord-
  nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments

  und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-
  türlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
  bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
  Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
  Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;

  L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
  S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die von
  den Krankenkassen an den Unfallversicherungs-
  träger übermittelten Angaben über gesundheitliche
  Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des
  Zehnten Buches entsprechend.“
6. § 199 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 199
                 Verarbeitung von Daten
           durch die Unfallversicherungsträger“.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „verarbeitet
         oder genutzt“ durch die Wörter „verändert,
         genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung
         eingeschränkt“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
         das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
7. In § 200 Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffe-
   ne“ durch die Wörter „die betroffene Person“ und
   wird das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

8. Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Abschnitt
   wird wie folgt gefasst:
                   „Zweiter Abschnitt

            Datenverarbeitung durch Ärzte“.
9. § 201 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift zu § 201 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 201
        Erhebung, Speicherung und Übermittlung
     von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten“.
  b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch fol-
     genden Satz ersetzt:

      „Für die Unterrichtung des Versicherten auf-
      grund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15
      der Verordnung (EU) 2016/679 über die von
      den Ärzten und den Psychotherapeuten über-
      mittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen
      Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten
      Buches entsprechend.“

10. § 202 Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 203 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Für die Unterrichtung des Versicherten auf-
   grund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der
   Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten
   und den Zahnärzten an den Unfallversicherungsträ-
   ger übermittelten Angaben über gesundheitliche
   Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2
   des Zehnten Buches entsprechend.“
12. Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt
    wird wie folgt gefasst:
                    „Dritter Abschnitt
                     Dateisysteme“.
13. § 204 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift zu § 204 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 204
                Errichtung eines Dateisystems
           für mehrere Unfallversicherungsträger“.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „einer Datei“ durch die Wörter „eines
          Dateisystems“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 sowie in den Nummern 3 bis 6
          werden jeweils die Wörter „zu verarbeiten,
          zu nutzen“ jeweils durch die Wörter „zu ver-
          arbeiten“ ersetzt.

      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorsorge-
          dateien zu erheben, zu verarbeiten oder zu
          nutzen“ durch die Wörter „Vorsorgedatei-
          systemen zu verarbeiten“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
          mer 1 die Wörter „In den Dateien“ durch die
          Wörter „Für die Dateisysteme“ ersetzt und
          werden das Komma und die Wörter „verar-
          beitet oder genutzt“ gestrichen.
      bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
          Wörter „In Dateien“ durch die Wörter „Für
          die Aufnahme in Dateisysteme“ ersetzt und
          werden jeweils die Wörter „verarbeitet oder
          genutzt“ durch das Wort „erhoben“ ersetzt.

      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Die Speicherung der Sozialdaten eines Ver-
          sicherten in Dateisystemen nach Absatz 1
          Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur zulässig,
          wenn die betroffene Person vorher über die
          Art der gespeicherten Daten, die spei-
          chernde Stelle und den Zweck des Dateisys-
          tems durch den Unfallversicherungsträger
          schriftlich unterrichtet wird. Dabei ist auf
          § 83 des Zehnten Buches hinzuweisen.“
   d) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Datei“
      durch die Wörter „eines Dateisystems“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1702
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Datei“
           durch die Wörter „eines Dateisystems“ und
           werden die Wörter „eine gemeinsame Datei“
           durch die Wörter „ein gemeinsames Datei-
           system“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen
           personenbezogene Daten nur verarbeitet
           werden, soweit der Zweck des Dateisystems
           ohne die Verarbeitung dieser Daten nicht
           erreicht werden kann.“
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Datei“
           durch die Wörter „dem Dateisystem“ und
           werden die Wörter „verarbeitet oder genutzt“
           durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
       dd) In Satz 4 werden die Wörter „der Datei“
           durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Datei“
           durch die Wörter „das Dateisystem“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Datei“
           durch die Wörter „dem Dateisystem“ und
           wird das Wort „dateiführenden“ durch das
           Wort „dateisystemführenden“ ersetzt.
   g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Der Unfallversicherungsträger oder der
       Verband, der das Dateisystem errichtet, hat
       dem oder der Bundesbeauftragten für den
       Datenschutz und die Informationsfreiheit oder
       der nach Landesrecht für die Kontrolle des
       Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig
       die Errichtung eines Dateisystems nach Ab-

       satz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch
       anzuzeigen.“

   h) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

          „(7) Verantwortlicher für die Erfüllung der In-
       formationspflicht nach Artikel 13 der Verordnung
       (EU) 2016/679 ist der Unfallversicherungsträger,
       der für den Versicherten zuständig ist.“

14. § 206 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 206
                     Verarbeitung von
                  Daten für die Forschung
          zur Bekämpfung von Berufskrankheiten“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
           mer 1 die Wörter „erheben, verarbeiten und
           nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 1 Nummer 2 und in Satz 2 werden
           jeweils die Wörter „Erhebung, Verarbeitung
           und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
           tung“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Bundesbe-
           auftragte für den Datenschutz“ durch die
           Wörter „der oder die Bundesbeauftragte für
           den Datenschutz und die Informations-
           freiheit“ und werden die Wörter „der Landes-

          beauftragte für den Datenschutz“ durch die
          Wörter „die nach Landesrecht für die Kon-
          trolle des Datenschutzes zuständige Stelle“
          ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „erhoben, ver-
      arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbei-
      tet“ ersetzt.
15. In der Überschrift zu § 207 werden die Wörter „Er-
    hebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
    Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

                      Artikel 129
                  Änderung des
          Achten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2019
(BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 61 werden jeweils in den Absätzen 1 bis 3 die
   Wörter „Erhebung und Verwendung“ durch das Wort
   „Verarbeitung“ ersetzt.

2. § 62 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
         Person“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
         „Sie“ und werden die Wörter „Erhebung und
         Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
         ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Im ersten Satzteil werden die Wörter „des Be-
         troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen

         Person“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „beim Betrof-
         fenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
         Person“ ersetzt.

     cc) In Nummer 3 werden die Wörter „beim Betrof-
         fenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
         Person“ und werden die Wörter „des Betrof-
         fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ ersetzt.
     dd) In Nummer 4 werden die Wörter „bei dem Be-
         troffenen“ durch die Wörter „bei der betroffe-
         nen Person“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Betroffene“
     durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
3. In § 64 Absatz 2a werden die Wörter „der verant-
   wortlichen Stelle nicht“ durch die Wörter „nicht
   dem Verantwortlichen“ ersetzt.
4. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „weitergege-
     ben“ die Wörter „oder übermittelt“ eingefügt.

  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem
     Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er
     sie befugt erhalten hat.“
BGBl. 2019, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703
5. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben und
          verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
          setzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Informationspflichten nach Artikel 13
          und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des
          Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
          Personen bei der Verarbeitung personenbe-
          zogener Daten, zum freien Datenverkehr und
          zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Da-
          tenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
          vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
          S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
          weils geltenden Fassung bestehen nur, so-
          weit die Erteilung der Informationen
          1. mit der Wahrung der Interessen der min-
             derjährigen Person vereinbar ist und

          2. nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet,
             die in der Zuständigkeit des Beistands,
             des Amtspflegers oder des Amtsvormun-
             des liegen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) § 84 des Zehnten Buches gilt entspre-
      chend.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Das Recht auf Auskunft der betroffenen

      Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
      2016/679 besteht nicht, soweit die betroffene
      Person nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren
      ist oder durch die Auskunftserteilung berechtigte
      Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Einer
      Person, die unter Beistandschaft, Amtspfleg-
      schaft oder Amtsvormundschaft gestanden und
      ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann
      Auskunft erteilt werden, soweit sie die erforder-
      liche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und
      die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausge-
      schlossen ist. Nach Beendigung einer Beistand-
      schaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die

      Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch
      auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange
      der junge Mensch minderjährig ist, der Elternteil
      antragsberechtigt ist und die Auskunftserteilung
      nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist.“
   d) In Absatz 4 wird das Wort „verwenden“ durch die
      Wörter „speichern und nutzen“ und wird das Wort
      „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ er-
      setzt.
                      Artikel 130
                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der für die Durchführung des Teilhabe-
     planverfahrens verantwortliche Rehabilitations-
     träger ist bei der Erstellung des Teilhabeplans
     und bei der Durchführung der Teilhabeplankonfe-
     renz Verantwortlicher für die Verarbeitung von
     Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Bu-
     ches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des
     Ersten Buches.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach Ab-
         satz 1 verantwortliche Stelle“ durch die Wör-
         ter „der nach Absatz 1 Verantwortliche“ und
         werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder
         genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Nach Durchführung der Teilhabeplankonfe-
         renz ist die Speicherung, Veränderung, Nut-
         zung, Übermittlung oder Einschränkung der
         Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne von
         Satz 1 nur zulässig, soweit dies für die Erstel-
         lung des Teilhabeplans erforderlich ist.“

2. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet
     oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ er-
     setzt.
  b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

                     Artikel 131

                  Änderung des

         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 67 Absatz 1 werden die Wörter „(ABl. L 119 vom
   4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)“ durch
   die Wörter „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
   vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)
   in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. § 67b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Die Einwilligung zur Verarbeitung von gene-
     tischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten
     oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat
     schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit
     nicht wegen besonderer Umstände eine andere
     Form angemessen ist.“
  b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
     „Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung
     liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Ab-
     satzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die
     Einholung einer schriftlichen oder elektronischen
     Einwilligung der Forschungszweck erheblich be-
     einträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe,
     aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung
     des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzu-
     halten.“
BGBl. 2019, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704
3. In § 67c Absatz 4 wird das Wort „verwendet“ durch
   die Wörter „verändert, genutzt und in der Verarbei-
   tung eingeschränkt“ ersetzt.
4. In § 68 Absatz 1a wird die Angabe „Absatz 2“ durch
   die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
5. § 71 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach den
     §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder“

     durch die Wörter „des Bundes nach § 1 Nummer 8
     und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie
     nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes
     oder nach“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
           gestrichen.
       bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
           gefügt:

          „5. für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1
              Satz 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsge-
              setzes bezeichneten Mitteilungspflichten
              oder

          6. für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c
             des Asylgesetzes bezeichneten Mittei-
             lungspflichten der Träger der Grundsiche-
             rung für Arbeitsuchende.“
6. § 75 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 wird das Wort „verwendet“ durch das

     Wort „verarbeitet“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Versi-
           cherungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1
           des Vierten Buches“ die Wörter „oder von de-
           ren Verbänden“ eingefügt.

       bb) In Satz 5 wird das Wort „verwendet“ durch
           das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

  c) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „Verwendung“
     durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
7. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „speichern, verän-
     dern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung ein-
     schränken oder löschen“ durch das Wort „verar-
     beiten“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialdaten“
     die Wörter „nach den §§ 68 bis 77 oder nach
     einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetz-
     buch“ und werden nach den Wörtern „nicht-
     öffentliche Stelle“ die Wörter „auf deren Ersuchen
     hin“ eingefügt.

8. Dem § 80 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Dies gilt nicht, wenn Dienstleister in der Informa-
  tionstechnik, deren absolute Mehrheit der Anteile
  oder deren absolute Mehrheit der Stimmen dem
  Bund oder den Ländern zusteht, mit vorheriger Ge-
  nehmigung der obersten Dienstbehörde des Verant-
  wortlichen beauftragt werden.“

                      Artikel 132
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 10c des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zum Ersten Titel des Ersten Ab-
      schnitts des Neunten Kapitels wird wie folgt ge-
      fasst:
                         „Erster Titel
             Grundsätze der Datenverarbeitung“.
   b) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
      „§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbe-
            zogener Daten“.
 2. In § 7a Absatz 6 wird in dem Satzteil nach der Auf-
    zählung das Wort „erheben,“ und werden die Wör-
    ter „und nutzen“ gestrichen.

 3. § 7b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2a Satz 4 wird das Wort „Erhebung,“
      und werden die Wörter „und Nutzung“ gestri-
      chen.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „erheben,“ und
      werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
 4. In § 7c Absatz 5 wird in dem Satzteil nach der Auf-
    zählung das Wort „erheben,“ und werden die Wör-
    ter „und nutzen“ gestrichen.

 5. In § 38a Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der

    Aufzählung die Wörter „zu erheben,“ und die Wörter
    „und zu nutzen“ gestrichen.
 6. In § 44 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und
    nutzen“ gestrichen.
 7. § 47a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter
      „weitergegeben oder“ gestrichen.

   b) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die Wörter
      „und nutzen“ gestrichen.
 8. Der Erste Titel des Ersten Abschnitts des Neunten
    Kapitels wird wie folgt gefasst:
                        „Erster Titel
           Grundsätze der Datenverarbeitung“.
 9. § 93 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 93

               Anzuwendende Vorschriften
      Für den Schutz personenbezogener Daten bei
   der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten
   § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und
   § 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften
   dieses Buches.“

10. § 94 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der
      Aufzählung das Wort „erheben,“ und werden die
      Wörter „und nutzen“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-
      nutzt“ gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705
11. In § 95 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Auf-
    zählung das Wort „erheben,“ und werden die Wör-
    ter „und nutzen“ gestrichen.
12. § 96 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 96
                  Gemeinsame Verarbeitung
                 personenbezogener Daten“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „dürfen“

      das Wort „erhobene“ eingefügt und werden die

      Wörter „und nutzen“ gestrichen.

13. § 97 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „erheben,“ und wer-
          den die Wörter „und nutzen“ gestrichen.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für an-
          dere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit

          dies durch Rechtsvorschriften des Sozialge-

          setzbuches angeordnet oder erlaubt ist.“

   b) In Absatz 2 wird das Wort „erhebt,“, werden die

      Wörter „oder nutzt“ und die Wörter „oder nut-

      zen“ gestrichen.

14. In § 97a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu
    erheben,“ und die Wörter „und zu nutzen“ gestri-
    chen.
15. In § 97b werden die Wörter „und zu nutzen“ gestri-
    chen.
16. In § 97d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu
    erheben,“ und die Wörter „und zu nutzen“ gestri-
    chen.
17. In § 102 Satz 1 wird das Wort „aufzuzeichnen“
    durch die Wörter „zu speichern“ ersetzt.

18. § 104 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach der Auf-
      zählung das Wort „aufzuzeichnen“ durch die
      Wörter „zu speichern“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Trägervereinigungen dürfen die ihnen
      nach Absatz 2 oder § 115 Absatz 1 Satz 2 über-
      mittelten personenbezogenen Daten verarbei-
      ten, soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitäts-
      prüfungen oder Maßnahmen der Qualitätssiche-
      rung nach diesem Buch erforderlich ist.“
19. In § 106a Satz 1 wird das Wort „Einverständnis“
    durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
20. In § 107 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
    der Aufzählung die Wörter „§ 84 des Zehnten
    Buches entsprechend mit der Maßgabe“ gestri-
    chen.

21. § 113 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 wird das Wort „leitet“ durch das Wort
      „übermittelt“ ersetzt und wird das Wort „weiter“
      und werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
   b) In Satz 4 wird das Wort „Weiterleitung“ durch
      das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

22. In § 114a Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Erhe-
    bung,“ und werden die Wörter „und Nutzung“ ge-
    strichen.

                      Artikel 133

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
   arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
   tung“ ersetzt.
2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „verwendet“
   durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,
   übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt“
   ersetzt.
3. § 118 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1a wird das Wort „Rentenversiche-

     rungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-

     rung“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der bei ihr

     für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten

     Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches)“
     durch die Wörter „des bei ihr für die Prüfung bei
     den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p
     Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches)“ ersetzt.
4. In § 120 Nummer 2 werden nach den Wörtern „die
   Verfahren“ die Wörter „und die Kosten“ eingefügt.
5. § 128h Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Verarbeitung und
     Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
  b) In Satz 3 wird das Wort „verwendet“ durch die
     Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermit-
     telt oder in der Verarbeitung eingeschränkt“ er-

     setzt.

                      Artikel 134

                  Änderung des
                 Wohngeldgesetzes
  § 33 des Wohngeldgesetzes vom 24. September
2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 43
des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Betroffenen“
   durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
2. In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der bei ihr für
   die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei im
   Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „des bei ihr für
   die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei-
   systems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des
   Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                      Artikel 135
                    Änderung des
                    Postgesetzes
   Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes
BGBl. 2019, Seite 1706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1706
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 41 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
       „§ 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zu-
              stellung
       § 41b     Ausweisdaten

       § 41c     Fundbriefe“.

  b) Die Angabe zu § 50 wird gestrichen.
2. § 40 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 41 wird durch die folgenden §§ 41, 41a, 41b und
   41c ersetzt:

                                „§ 41

                         Datenschutz

      Für Unternehmen und Personen, die geschäfts-
  mäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung
  solcher Dienste mitwirken (Diensteanbieter), werden
  die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom
  27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei

  der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum

  freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-

  linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.

  L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,

  S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
  tenden Fassung durch die Regelungen der §§ 41a
  bis 42 ergänzt.

                            § 41a

       Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung

     (1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene
  Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauer-
  hafte Änderung einer Anschrift beziehen, anderen
  Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zu Zwe-
  cken des ordnungsgemäßen Auslieferns von Post-
  sendungen erforderlich ist. Die Anschrift umfasst
  den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und
  den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben.
  Hat die betroffene Person bei der Erteilung eines
  Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die
  Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer
  unzutreffenden Anschrift der betroffenen Person
  versehenen Postsendung auf Verlangen zu Zwecken
  der zutreffenden Adressierung künftiger Postsen-
  dungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Dienste-
  anbieter die ihnen nach Satz 1 übermittelte Anschrif-
  tenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen
  Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffen-
  den Adressierung künftiger Postsendungen mittei-
  len.
    (2) Diensteanbieter, die Postfachanlagen betrei-
  ben, dürfen auf Anfrage jeder Person die Postfach-
  adresse des Postfachinhabers mitteilen. Sie dürfen
  anderen Diensteanbietern Daten übermitteln, die im
  Rahmen von deren Tätigkeit für die Zuführung von
  Postsendungen über diese Postfachanlagen erfor-
  derlich sind.
    (3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene
  Daten der Empfänger und Ersatzempfänger von
  Postsendungen verarbeiten, soweit dies für die ord-

   nungsgemäße Zustellung der Postsendungen erfor-
   derlich ist. Sie dürfen im Einzelfall zur Gewähr-
   leistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von
   Postsendungen personenbezogene Daten über be-
   sondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu
   beachtende Umstände verarbeiten.
      (4) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein
   Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die ange-
   gebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten
   richtig ist, soweit die Anschriftenprüfung für Zwecke

   des Postverkehrs erforderlich ist. Schreibfehler und
   ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe
   einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen
   vom Diensteanbieter berichtigt werden.

                          § 41b

                      Ausweisdaten

      (1) Diensteanbieter können von am Postverkehr
   Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch
   Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Pas-
   ses oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweis-
   papiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Aus-
   führung des Postdienstes sicherzustellen.

      (2) Besteht ein besonderes Beweissicherungs-

   interesse, so können zum späteren Beweis der

   ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes

   folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert

   werden:

   1. die Art des Ausweises,
   2. die ausstellende Behörde,
   3. die Nummer des Ausweises sowie

   4. das Ausstellungsdatum.

      (3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um
   einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung
   des Postdienstes zu erbringen.

       (4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach
   Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungs-
   fristen zu löschen.

                          § 41c
                        Fundbriefe
      Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten
   auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsen-
   dungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die
   nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, so-
   weit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung
   oder Rückführung der Postsendungen oder zum
   Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist.
   Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen,
   wenn weder hinreichende Absender- oder Empfän-
   gerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch
   eine Übergabe der Postsendung an den vom Kun-
   den gewählten Diensteanbieter möglich ist.“
4. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen
      treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33, 39
      und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 33 und
      39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1
      ergangene Rechtsverordnung“ durch die Wörter
BGBl. 2019, Seite 1707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1707
     „in den §§ 33, 39 oder 40 enthaltenen Pflichten“
     ersetzt.

  c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
     Abätze 3 bis 5 ersetzt:

        „(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen
     von Postdienstleistungen personenbezogene Da-
     ten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen
     an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundes-
     datenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die
     oder den Bundesbeauftragten für den Daten-
     schutz und die Informationsfreiheit.
        (4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dür-
     fen die Regulierungsbehörde und die oder der
     Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
     Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren
     Umstände des Postverkehrs bestimmter Perso-
     nen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer
     Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postge-
     heimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird
     insoweit eingeschränkt.

        (5) Die Regulierungsbehörde und die oder der
     Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
     Informationsfreiheit wirken auf eine einheitliche
     Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben sich
     gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen
     mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen
     Aufgaben von Bedeutung sind.“

5. Dem § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
  Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
  widrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. Die Befug-
  nisse der oder des Bundesbeauftragten für den

  Datenschutz und die Informationsfreiheit nach der

  Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.“

6. § 50 wird aufgehoben.

                      Artikel 136
                  Aufhebung der
        Postdienste-Datenschutzverordnung
  Die Postdienste-Datenschutzverordnung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2494) wird aufgehoben.

                      Artikel 137

                   Änderung des
              Straßenverkehrsgesetzes

  Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),

das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom

21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 9 Satz 6 werden die Wörter „Anstelle
      einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin
      enthaltenen Daten zu sperren“ durch die Wörter
      „Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist
      die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten
      einzuschränken“ ersetzt.

   b) In Absatz 14 Satz 2 werden die Wörter „und nut-
      zen“ gestrichen.

2. In § 2b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem
   Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
   Person“ ersetzt.

3. In § 4a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4
   Buchstabe a und b wird jeweils das Wort „genutzt“
   durch das Wort „verwendet“ ersetzt.

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe d werden die Wörter „und Nut-
         zung“ gestrichen und werden die Wörter
         „verantwortlichen Stellen oder Personen“
         durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe k werden jeweils die Wörter
         „und Nutzung“ gestrichen.
     cc) In Buchstabe n werden die Wörter „Erhe-
         bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
         das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

     dd) In Buchstabe p werden im zweiten Spiegel-
         strich die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe p werden die Wörter „Erhe-
         bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
         das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe r werden die Wörter „und Nut-
         zung“ gestrichen.

5. § 6g Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wör-
         ter „einer Datei, die“ durch die Wörter „ei-
         nem Dateisystem, das“ ersetzt.

     bb) In Nummer 9 werden die Wörter „einer zen-

         tralen Datei“ durch die Wörter „eines zentra-

         len Dateisystems“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden das Wort „Die“ durch das Wort
     „Das“ und das Wort „Datenbank“ durch das
     Wort „Dateisystem“ ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
         son“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“
         und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ er-
         setzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
         son“ ersetzt.

  b) In den Absätzen 2a und 2b Satz 1 werden je-

     weils die Wörter „den Betroffenen“ durch die

     Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Be-
     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
     Person“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
     ersetzt.
  d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
     Person“ ersetzt.

  e) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils
     die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter
     „die betroffene Person“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1708
 7. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a werden die
      Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die
      betroffene Person“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 wird das Wort „Nutzung“ durch das
      Wort „Verwendung“ ersetzt.
 8. In § 28a Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
    nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
    setzt.
 9. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „des
      Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Person“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „ge-
               nutzt“ durch das Wort „verwendet“ er-

               setzt.

          bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „den
               Betroffenen“ durch die Wörter „die be-

               troffene Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene“
           durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
           setzt.

   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
           nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
           son“ und das Wort „seinem“ durch das Wort
           „ihrem“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „ge-
           nutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.

10. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die

           Wörter „und nutzen“ gestrichen.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung“

           gestrichen.

   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt“
           gestrichen.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
           nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-

           son“ ersetzt.

   d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Dem Be-

      troffenen“ durch die Wörter „Der betroffenen

      Person“ und das Wort „ihn“ durch das Wort
      „sie“ ersetzt.
11. § 30a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. die erforderlichen technischen und organisa-
           torischen Maßnahmen nach den Artikeln 24,
           25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
           des Europäischen Parlaments und des Rates
           vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher

          Personen bei der Verarbeitung personen-
          bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
          und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
          (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
          vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
          S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
          weils geltenden Fassung zur Sicherstellung
          des Datenschutzes und der Datensicherheit
          getroffen werden und“.
   b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „so-
          weit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

      bb) In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen“
          durch die Wörter „betroffenen Personen“ er-
          setzt.

      cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU)
              2016/679 anwendet.“
12. § 36 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffe-

      nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“
      ersetzt.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die erforderlichen technischen und organisa-
          torischen Maßnahmen nach den Artikeln 24,
          25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur
          Sicherstellung des Datenschutzes und der
          Datensicherheit getroffen werden und“.
13. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das
      Wort „verwendet“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
      durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
      setzt.

14. § 37a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
      „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

   b) In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch

      die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

   c) In Nummer 2 werden die Wörter „Richtlinie

      95/46/EWG des Europäischen Parlaments und

      des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG
      Nr. L 281 S. 31)“ durch die Wörter „Verordnung
      (EU) 2016/679“ ersetzt.
15. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 38

                       Übermittlung

             an und Verwendung durch den

         Empfänger für wissenschaftliche Zwecke“.

   b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des
      Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Person“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das
          Wort „verwendet“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Weitergabe“ durch
          das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1709
   d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Nutzung“
      durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
   e) Absatz 8 wird aufgehoben.
16. § 38a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 38a

                    Übermittlung an
               und Verwendung durch den
            Empfänger für statistische Zwecke“.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Es“ durch die Wörter
      „Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1“
      ersetzt.

17. § 38b wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 38b

                    Übermittlung an
               und Verwendung durch den
            Empfänger für planerische Zwecke“.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
      durch die Wörter „die betroffene Person“ und die
      Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der
      betroffenen Person“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Betrof-
          fenen“ durch die Wörter „der betroffenen
          Person“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „genutzt“ durch
          das Wort „verwendet“ ersetzt.
18. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“
      durch die Wörter „der betroffenen Person“, das
      Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort
      „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
          nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
          son“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Betroffe-
          nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
          son“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Be-
      troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Person“ ersetzt.

19. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 42

        Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.

20. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 43
                   Allgemeine Vorschriften
            für die Datenübermittlung an und die
       Verarbeitung der Daten durch den Empfänger“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
          Wörter „und nutzen“ gestrichen.
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung“
          gestrichen.

21. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
22. In § 45 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-

    arbeitung und sonstige Nutzung“ durch das Wort
    „Verarbeitung“ ersetzt und die Wörter „(anonymi-
    sierte Daten)“ gestrichen.

23. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des
    Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
    Person“ ersetzt.

24. § 53 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. die erforderlichen technischen und organisa-
       torischen Maßnahmen nach den Artikeln 24,
       25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Si-
       cherstellung des Datenschutzes und der Daten-
       sicherheit getroffen werden und“.

25. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder genutzt“
      gestrichen.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
      durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
      setzt.
26. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
      „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
   b) In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch
      die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
   c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU)
          2016/679 anwendet.“
27. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 57
                       Übermittlung an
                   und Verwendung durch
           den Empfänger für wissenschaftliche,
        statistische und gesetzgeberische Zwecke“.
   b) Das Wort „Nutzung“ wird durch das Wort „Ver-
      wendung“ ersetzt.
28. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 59
        Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort

      „genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 wird das Wort „Nutzung“ durch das
      Wort „Verwendung“ ersetzt.

29. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 60
                   Allgemeine Vorschriften
            für die Datenübermittlung an und die
       Verarbeitung der Daten durch den Empfänger“.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Nutzung“
      gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 1710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1710
30. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
      fenen Person“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Betroffe-
      nen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“
      ersetzt.
31. In § 62 Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
    nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
    setzt.
32. In § 63a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „genutzt“
    durch das Wort „verwendet“ ersetzt.

                       Artikel 138
                    Änderung des
                 Fahrpersonalgesetzes
   Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai

2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 Satz 12 wird wie folgt gefasst:

  „Im Falle der Datenfernübertragung sind die erfor-

  derlichen technischen und organisatorischen Maß-

  nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-

  nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments

  und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz

  natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
  bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur

  Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
  Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
  L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
  S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicher-
  stellung des Datenschutzes und der Datensicherheit
  zu treffen.“
2. Dem § 4b wird folgender Satz angefügt:
  „Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
  nen Abrufs trägt die Stelle, an die die Daten über-
  mittelt werden.“
3. § 4c wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch

           das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
       einzelnen Abrufs tragen die Behörden und Stel-
       len, an die die Daten übermittelt werden. Die für
       das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige
       Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn
       dazu Anlass besteht. Die für das Fahrtenschrei-
       berkartenregister zuständige Stelle hat zu ge-
       währleisten, dass die Übermittlung personen-
       bezogener Daten zumindest durch geeignete
       Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft
       werden kann.“
4. § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) Buchstabe g wird aufgehoben.
  b) Die Buchstaben h bis j werden die Buchstaben g
     bis i.

5. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „speichern, verändern und nutzen“
         durch das Wort „verarbeiten“ und die Wörter
         „der Betroffene“ durch die Wörter „die betrof-
         fene Person“ ersetzt.
     bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Betrof-
         fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Be-
     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
     son“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder nutzen“ ge-
     strichen.
  d) In Absatz 5 werden die Wörter „des Betroffenen“
     durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
     setzt.

  e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „der Betrof-

     fene“ durch die Wörter „die betroffene Person“

     ersetzt.

  f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit

     § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Bundesda-

     tenschutzgesetzes sowie die entsprechenden

     Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze blei-

     ben unberührt.“

                      Artikel 139

                   Änderung des
        Kraftfahrsachverständigengesetzes
   Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. De-
zember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I
S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 Satz 3 und § 8 Absatz 3 werden
   jeweils die Wörter „dem Betroffenen“ durch die Wör-
   ter „der betroffenen Person“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „und
   Nutzung“ gestrichen.

3. In § 22 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „den

   Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-

   son“ ersetzt.

4. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
   ter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof-
   fene Person“ ersetzt.
5. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die
     Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch die Wörter
     „mit und übermittelt“ ersetzt und werden nach
     dem Wort „haben“ das Komma und das Wort
     „mit“ gestrichen.
6. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „und Nutzung“
   gestrichen.
7. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „teilt“ durch das Wort
     „übermittelt“ ersetzt und wird das Wort „mit“ ge-
     strichen.
BGBl. 2019, Seite 1711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1711
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Personendaten des
      Betreffenden“ durch die Wörter „personenbezo-
      genen Daten der betroffenen Person“ und das
      Wort „mitgeteilt“ durch das Wort „übermittelt“ er-
      setzt.
8. In § 30 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 sowie § 31
   Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Betroffe-
   nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
   setzt.

                      Artikel 140

                  Änderung des
          Gefahrgutbeförderungsgesetzes
   Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774,
3975), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 9a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
          mer 1 die Wörter „in Dateien“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das
          Wort „verwenden“ ersetzt.
   b) In Absatz 8 wird das Wort „genutzt“ durch das
      Wort „verwendet“ ersetzt.

   c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch

          die Wörter „betroffenen Person“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „mitgeteilt“ durch das
          Wort „übermittelt“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
   durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

                      Artikel 141
                   Änderung des
             Güterkraftverkehrsgesetzes
  Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das Wort

      „verwendet“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 15 Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Num-
   mer 6 die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
3. In § 15a Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Num-
   mer 5 die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
4. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               die Wörter „desselben Betroffenen“
               durch die Wörter „derselben betroffenen
               Person“ ersetzt und die Wörter „in Da-
               teien“ gestrichen.

          bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des
               Betroffenen, seine“ durch die Wörter
               „der betroffenen Person, ihre“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das
          Wort „verwenden“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „teilen“ durch
      das Wort „übermitteln“ ersetzt und wird das Wort
      „mit“ gestrichen.

   c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „teilen“ durch
      das Wort „übermitteln“ ersetzt und wird das Wort

      „mit“ gestrichen.
   d) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des
      Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Person“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
      troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
      son“ ersetzt.

   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
          nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
          son“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder nutzen“
          gestrichen.
   g) In Absatz 7 werden die Wörter „des Betroffenen“
      durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
      setzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2

      sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das

      Wort „leitet“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt
      und wird jeweils das Wort „weiter“ gestrichen.
   b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
      troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
      son“ ersetzt.

                      Artikel 142
                 Änderung des
    Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
  Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006
(BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erheben,

      verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
      beiten“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
      beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
      tung“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „erheben und“
   gestrichen.
3. In § 11 Absatz 3 wird das Wort „nutzen“ durch das

   Wort „verwenden“ ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12

                   Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit
BGBl. 2019, Seite 1712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1712
  einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
  oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die
  Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
  buße geahndet werden.“

                      Artikel 143
                   Änderung des
           Bundesfernstraßenmautgesetzes
  Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 werden die Wörter „erheben, verarbeiten
     und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
     setzt.
  b) In Satz 4 werden die Wörter „und genutzt“ gestri-
     chen.

  c) In Satz 5 wird das Wort „Nutzung“ durch das
     Wort „Verwendung“ ersetzt.
2. In § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 4f Absatz 2
   Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort „Sperrung“
   durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“
   ersetzt.
3. In § 4j Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch
   das Wort „verwenden“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
           das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwen-
           den“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
           gestrichen.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „Nutzung“ durch das
           Wort „Verwendung“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und nut-
     zen“ gestrichen.
  c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6b“ durch die
           Angabe „§ 4“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „genutzt“ durch das
           Wort „verwendet“ ersetzt.

                      Artikel 144
                   Änderung des
                 Mautsystemgesetzes

  Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch

   das Wort „verwenden“ ersetzt.
2. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „nutzen“
   durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das
     Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er-
     setzt.

   b) In Satz 3 wird das Wort „genutzt“ durch das Wort
      „verwendet“ ersetzt.

   c) In Satz 4 wird das Wort „Nutzung“ durch das
      Wort „Verwendung“ ersetzt.

5. § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das Wort
      „verwenden“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 145
                     Änderung des
            Infrastrukturabgabengesetzes
  Das Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015
(BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „erheben,
      verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
      beiten“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach § 9
      des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wör-
      ter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
      nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
      Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
      personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
      kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
      (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
      4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
      L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
      den Fassung“ ersetzt.
   c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „abrufen,
      verarbeiten und nutzen“ durch die Wörter „abru-
      fen und verwenden“ ersetzt.
   d) In Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „nach § 9
      des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wör-
      ter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
      nung (EU) 2016/679“ ersetzt.

   e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verar-
          beitet und genutzt“ durch das Wort „verarbei-
          tet“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Nutzung“ durch das
          Wort „Verwendung“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
          das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwen-

          den“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
          gestrichen.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das
          Wort „verwenden“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Nutzung“ durch das
          Wort „Verwendung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1713
  c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „erheben,
     speichern, verarbeiten und nutzen“ durch das
     Wort „verarbeiten“ ersetzt.

3. In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
   das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er-
   setzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird aufgehoben.
  b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

  c) Absatz 5 wird aufgehoben.

  d) Absatz 6 wird Absatz 4.

                      Artikel 146

                  Änderung des
        Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

   Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8

                     Verarbeitung von
              Daten im Binnenschiffsverkehr“.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
     verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
     beiten“ ersetzt.

  c) In den Absätzen 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das
     Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er-
     setzt.

  d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
     nutzt“ gestrichen.

  e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „nut-
         zen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 wird das Wort „nutzt“ durch das
         Wort „verwendet“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
   nutzt“ gestrichen.

3. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der
     Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
     Personen“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
     nutzt“ gestrichen.
  c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
         durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
         setzt.

     cc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt“
         gestrichen.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
     nutzt“ gestrichen.
  b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
         durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
         setzt.

     cc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt“
         gestrichen.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das
     Wort „verwendet“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
     nutzt“ gestrichen.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Wörter „erheben, verar-

     beiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
     ersetzt.

  b) In Absatz 3 wird das Wort „genutzt“ durch das
     Wort „verwendet“ ersetzt.

                      Artikel 147

                   Änderung des
                Seeaufgabengesetzes

   Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 12 werden die Wörter „Erhebung,
   Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
   beitung“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
   dem Wort „erheben“ ein Komma und die Wörter
   „speichern und verwenden“ eingefügt.

3. In § 9e Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
   Nummer 1 nach dem Wort „erheben“ ein Komma
   und die Wörter „speichern und verwenden“ ergänzt.

4. In § 9f Absatz 5 werden die Wörter „oder genutzt“
   gestrichen.

                      Artikel 148

                   Änderung des
      Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes

  Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8
BGBl. 2019, Seite 1714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1714
des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
   arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
   tung“ ersetzt.

2. In § 17 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des Bun-
   desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „der da-
   tenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
3. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 werden die Wörter „Ansichnahme,
     Verarbeitung und Nutzung“ durch die Wörter „An-
     sichnahme und Verarbeitung“ ersetzt.
  b) In Nummer 9 werden die Wörter „Erheben, Verar-
     beiten und Nutzen“ durch das Wort „Verarbeiten“
     ersetzt.
4. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 33
                        Verarbeitung“.
  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
     verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
     beiten“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 in Verbindung
     mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes“
     durch die Wörter „den Artikeln 24, 25 und 32 der
     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
     zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
     arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
     Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
     95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
     L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
     S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils

     geltenden Fassung“ ersetzt.

  d) Absatz 4 wird aufgehoben.

5. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2
     wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die
     Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Betroffe-

           nen“ durch die Wörter „einer betroffenen Per-

           son“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
           gestrichen.

6. In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „Automatisiert
   und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Da-
   ten“ durch die Wörter „In Dateisystemen gespei-
   cherte Daten“ ersetzt.

                       Artikel 149

                   Änderung des
       EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes

   § 4 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 131 des Gesetzes vom 18. Juli 2016

(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird das
   Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

3. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

                      Artikel 150

                   Änderung des
          Schiffsunfalldatenbankgesetzes
  Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3118), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5
         Datenspeicherung und Datenverwendung“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das
         Wort „verwenden“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das
         Wort „verwendet“ ersetzt.

  c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
     „genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch
     das Wort „verwendet“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „unter Beachtung

     des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes und“
     und die Wörter „unter Beachtung des § 4c des
     Bundesdatenschutzgesetzes“ gestrichen.

                      Artikel 151

                   Änderung des
                 Seearbeitsgesetzes

   Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I

S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 346) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 werden die Wörter „und genutzt“ ge-
     strichen.
  b) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils das
     Wort „genutzt“ durch das Wort „verwendet“ er-
     setzt.

  c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das
         Wort „verwendet“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
         gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 1715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1715
     cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ ersetzt.

2. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die Er-
     hebung, die Verarbeitung und die Nutzung“ durch
     die Wörter „die Verarbeitung“ ersetzt.
  b) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „dem je-
     weiligen Stand der Technik entsprechende Maß-
     nahmen“ durch die Wörter „die erforderlichen
     technischen und organisatorischen Maßnahmen
     nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
     (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und

     des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
     licher Personen bei der Verarbeitung personen-
     bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
     und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
     (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
     4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127

     vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
     Fassung“ ersetzt und werden die Wörter „, insbe-
     sondere zum Schutz der Vertraulichkeit und der
     Unversehrtheit der Daten“ gestrichen.

3. In § 109 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „genutzt“
   durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

4. In § 143 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „des
   Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
   son“ ersetzt.

                      Artikel 152

                    Änderung des
                Luftverkehrsgesetzes
   Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli
2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 27c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-
     tung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
     tung“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 31d Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „Auskünfte an die betroffene Person über die zu ih-
  rer Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich.“

3. § 64 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „oder nut-
     zen“ gestrichen.
  b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „oder ge-

     nutzt“ gestrichen.

  c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3
         Nummer 4 und 5 und Absatz 4 Nummer 5
         und 6 für allgemeine Auskünfte ist nach Ab-
         lauf von sechs Monaten nach Erlöschen der
         Verkehrszulassung einzuschränken.“

     bb) In Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das
         Wort „verwendet“ ersetzt.

4. § 65 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „genutzt
     und“ gestrichen.

  b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird aufgehoben.

     bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „Es“
         durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundesamt“
         ersetzt.

5. § 65a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch
     das Wort „verwendet“ ersetzt.

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird aufgehoben.

     bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „und
         Nutzung“ gestrichen.

6. § 65b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nutzung
     und“ gestrichen.

  b) In Absatz 7 Satz 4 werden nach den Wörtern
     „durch Dritte“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
     25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Eu-
     ropäischen Parlaments und des Rates vom
     27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
     bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
     zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
     Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
     nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
     22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
     der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

7. In § 66 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „genutzt
   und“ gestrichen.
8. In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
   verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbei-
   ten“ ersetzt.

                      Artikel 153

                   Änderung des
        Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes

   Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie

   folgt gefasst:

  „§ 25 Verarbeitung von Daten“.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
   arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
   tung“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und ge-
   nutzt“ gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 1716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1716
4. In § 7 Satz 2 wird das Wort „aus“ durch das Wort
   „auch“ ersetzt.

5. In § 21 Absatz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch

   die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

6. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
      Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-

      arbeitung“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
      verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
      beiten“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erklärungen“
      die Wörter „und personenbezogene Daten“ ein-
      gefügt und werden die Wörter „technische Maß-
      nahmen“ durch die Wörter „technische und
      organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln
      24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
      sonen bei der Verarbeitung personenbezogener
      Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
      bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
      Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
      S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
      23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-

      sung“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Daten nach Absatz 1 werden in einem
       Dateisystem gespeichert oder in Akten festgehal-

       ten.“

7. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch die
      Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
           nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
           son“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch
           die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt“
           gestrichen.

8. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das
   Wort „Dateisystemen“ ersetzt.

                      Artikel 154

                    Änderung des
               Luftsicherheitsgesetzes
   Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005

(BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie
   folgt gefasst:

   „§ 6   Verarbeitung personenbezogener Daten“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6

         Verarbeitung personenbezogener Daten“.

  b) In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verar-

     beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
     tung“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Be-
         troffene“ durch die Wörter „die betroffene
         Person“ ersetzt.

     cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ ersetzt.

     bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden

              die Wörter „Der Betroffene“ durch die
              Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Daten-

              erhebung, -verarbeitung und -nutzung“
              durch das Wort „Datenverarbeitung“ er-
              setzt.

     cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:

         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
              die Wörter „der Betroffene“ durch die
              Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des
              Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
              troffenen Person“ ersetzt.

         ccc) In Nummer 2 wird das Wort „dieser“ ge-
              strichen.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „des
              Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
              troffenen Person“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Betroffe-
              nen“ durch die Wörter „betroffenen Per-
              sonen“ und werden die Wörter „den

              Betroffenen“ durch die Wörter „die be-
              troffene Person“ ersetzt.

         ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „des
              Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
              troffenen Person“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“
         durch die Wörter „Die betroffene Person“ und
BGBl. 2019, Seite 1717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1717
      das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ er-
      setzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen“

   durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-

   setzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
      nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
      son“ und wird das Wort „seiner“ durch das
      Wort „ihrer“ ersetzt.
  bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Betroffene“
      durch die Wörter „Die betroffene Person“ er-
      setzt.
  cc) In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort
      „Sie“ und das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“
      ersetzt.

  dd) In Satz 5 werden die Wörter „der Betroffene“

      durch die Wörter „die betroffene Person“ er-

      setzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
      nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
      son“, das Wort „diesem“ durch das Wort
      „dieser“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“
      und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
      ersetzt.

  bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-

      nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-

      son“ und die Wörter „er die ihm“ durch die

      Wörter „sie die ihr“ ersetzt.

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 wird das Wort „verwenden“ durch
      das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

  bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen,

      dessen“ durch die Wörter „die betroffene Per-

      son, deren“ ersetzt.

h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

  aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
      Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
      „der betroffenen Person“ ersetzt.

  bb) In Satz 4 wird das Wort „Betroffenen“ durch
      die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

i) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
      nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
      son“ ersetzt.

  bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
      durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
      setzt.

  cc) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch
      das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
j) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
      Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter
      „die betroffene Person“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ und die Wörter „sind die Daten zu sper-

         ren“ durch die Wörter „ist die Verarbeitung

         der Daten einzuschränken“ ersetzt.

     cc) In Satz 3 werden das Wort „Gesperrte“ durch
         die Wörter „In der Verarbeitung eingeschränk-
         te“, die Wörter „des Betroffenen“ durch die
         Wörter „der betroffenen Person“ und das
         Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbei-
         tet“ ersetzt.
4. In § 9a Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „dem
   Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
   son“ ersetzt.
5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen“
   durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

6. In § 17 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Er-

   hebung und Verwendung“ durch das Wort „Verar-

   beitung“ ersetzt.

7. In § 17a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den

   Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
   son“ und die Wörter „seiner Person“ durch das Wort
   „ihr“ ersetzt.

                     Artikel 154a

                   Änderung des
              Gesetzes zur Einführung

            einer Karte für Unionsbürger

      und Angehörige des Europäischen Wirt-

  schaftsraums mit Funktion zum elektronischen

    Identitätsnachweis sowie zur Änderung des
Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
   Das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unions-
bürger und Angehörige des Europäischen Wirtschafts-
raums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnach-

weis sowie zur Änderung des Personalausweisgeset-

zes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019 (BGBl. I

S. 846) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 9 Absatz 5 werden die Wörter „eines
   Ausweises“ durch die Wörter „einer eID-Karte“ er-
   setzt.

2. Artikel 5 Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

    „(14) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Luftverkehrssteuer-
  Durchführungsverordnung vom 22. August 2012
  (BGBl. I S. 1812), die durch Artikel 11 der Verord-
  nung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert
  worden ist, wird wie folgt gefasst:

  Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann
  auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach

  1. § 18 des Personalausweisgesetzes,

  2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder
  3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes

  in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden,
  sobald die organisatorischen und technischen Vo-
  raussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaf-
  fen sind.“
BGBl. 2019, Seite 1718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1718
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
       sätze 2 und 3 am 1. November 2020 in Kraft.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Am 1. November 2019 treten in Kraft:

       1. in Artikel 1 § 25 des eID-Karte-Gesetzes,
       2. Artikel 3.“

                     Artikel 155
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 67 Nummer 1, Artikel 74 Nummer 1 und 2
Buchstabe b und c sowie Artikel 127 treten mit Wirkung

vom 1. Januar 2019 in Kraft.
   (3) Artikel 70 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe cc und dd tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 20. November
verkünden.

2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                        des Innern, für Bau und Heimat
                                                Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1626. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 12d5b532543642f1….