§ 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BFH, 19.12.2006 – VII R 46/05Zitiert von 2
- BFH, 26.02.2001 – VII B 265/00Zitiert von 14
- BFH, 21.12.1992 – XI B 55/92Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 02.10.2013 – 2 VAs 78/13
- BFH, 18.03.2004 – III R 50/02Einkommensteuer: Erfordernis einer tatsächlichen Kürzung öffentlicher Mittel für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 10
- BFH, 20.04.1982 – VII R 96/79Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Pflicht zur rechtzeitigen Abführung der Lohnsteuer unabhängig von einem gestellten Stundungsantrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.04.2002 – 14 L 2316/01Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 105 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/105#abs-1 (1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/105#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.