Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 64 Elektronische Kommunikation
Stand: 10.06.2019
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.