Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 109 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/109?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 47a, 50 Abs. 3 und 4, § 68 Nr. 1 und 4, § 70a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 sowie die §§ 72a bis 73 und § 81a entsprechend anzuwenden. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/109?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Verletzten nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/109?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2019 I S. 2146
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1805)
BGBl. 2013 I S. 1805
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04.09.2012 Ausfertigung
§ 109 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2012 (BGBl. I 1854)
BGBl. 2012 I S. 1854
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 109 geändert und eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300)
BGBl. 2010 I S. 2300
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3186)
BGBl. 1994 I S. 3186
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 109 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 109 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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