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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 50
BGBl. 1993 I S. 50 · 38.492 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Entlastung der Rechtspflege
Vom 11. Januar 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
1. April 1992 (BGBI. 1 S. 745), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen
oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert
des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter
Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der
künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
ist."
2. § 29a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder
Pachtverhältnissen über Räume oder über das Beste-
hen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befin-
den."
3. In § 128 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „eintausendzwei-
hundert" durch das Wort „eintausendfünfhundert" er-
setzt.
4. § 313a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein
Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht ein-
gelegt werden kann. Das gleiche gilt für die Ent-
scheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich
spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der
mündlichen Verhandlung auf sie verzichten."
5. § 348 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit
einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entschei-
dung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat."
6. In § 495 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „eintausend"
durch das Wort „eintausendzweihundert" ersetzt.
7. § 511 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Be-
schwerdegegenstandes eintausendfünfhundert Deut-
sche Mark nicht übersteigt."
8. In § 689 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt
werden, die maschinell bearbeitet werden."
Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vorn 27. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1398), wird wie folgt geändert:
1. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Eine Zustellung im Ausland kann auch durch
Einschreiben mit Rückschein bewirkt werden, so-
weit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen
Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt
werden dürfen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 153 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei
einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß
erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die
Tat verursachten Folgen gering sind."
3. In § 153 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei gerin-
ger Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfol-
gung zu beseitigen" durch die Worte „das öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und
die Schwere der Schuld nicht entgegensteht" ersetzt.
4. In§ 244 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Be-
weisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abge-
lehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken
wäre."
5. Nach§ 312 wird folgender§ 313 eingefügt:
,,§ 313
(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht
mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, be-
trägt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene
Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist
eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die
Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird.
Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen
oder das Verfahren eingestellt worden ist und die
Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als
dreißig Tagessätzen beantragt hatte.
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht
offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die
Berufung als unzulässig verworfen.
(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Frei-
spruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrig-
keit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die
Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80
Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2
Anwendung."
6. In § 322 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 einge-
fügt:
,,§ 322 a bleibt unberührt."
7. Nach§ 322 wird folgender§ 322a eingefügt:
,,§ 322a
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entschei-
det das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Ent-
scheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem
die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Be-
gründung."
8. § 406d Abs. 3 wird gestrichen.
9. § 406 h erhält folgende Fassung:
,,§ 406h
Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den
§§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Be-
fugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als
Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hingewiesen
werden."
10. § 407 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie" gestrichen und
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und das Wort „sowie" angefügt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
fügt:
,,3. Absehen von Strafe."
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann
auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt
werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wird."
11 . Nach § 408 a wird folgender § 408 b eingefügt:
,,§ 408b
Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwalt-
schaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407
Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen,
so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen
Verteidiger hat, einen Verteidiger. § 141 Abs. 3 findet
entsprechende Anwendung."
12. § 409 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe
verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird
gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zu-
gleich nach § 268 a Abs. 3 oder § 268 c Satz 1 zu
belehren."
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), zuletzt

52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 21 g Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Auch der Vorsitzende hat in angemessenem Umfang
als Einzelrichter tätig zu werden."
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden das Wort „vermögensrecht-
liche" gestrichen und das Wort „sechstausend"
durch das Wort „zehntausend" ersetzt.
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Miet-
verhältnis über Wohnraum oder über den Be-
stand eines solchen Mietverhältnisses; diese
Zuständigkeit ist ausschließlich;".
3. § 23b Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner
Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht
wahrnehmen."
4. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „drei Jahre"
durch die Worte „vier Jahre" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „drei Jahre" durch
die Worte „vier Jahre" ersetzt.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Beistrich durch das Wort
,,oder'' ersetzt.
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von
zwei Jahren nicht zu erwarten ist."
c) Nummer 3 wird gestrichen.
6. In § 7 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „drei Jahre"
durch die Worte „vier Jahre" ersetzt.
7. In § 74c Abs. 1 werden die Worte „große Strafkam-
mer" durch das Wort „Strafkammer'' ersetzt.
8. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maßgabe,
daß in Satz 1 nach den Worten „gegen ein Urteil
des Strafrichters" die Worte „oder des Schöffen-
gerichts" eingefügt werden.
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
,,(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens be-
schließt die große Strafkammer, daß sie in der
Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich
des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist,
wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zu-
ständig ist oder nach dem Umfang oder der
Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines drit-
ten Richters notwendig erscheint.
(3) In Verfahren über' Berufungen gegen ein
Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29
Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außer-
halb der Hauptverhandlung entscheidet der Vor-
sitzende allein."
9. § 78 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstrek-
kung des Restes einer lebenslangen Freiheits-
strafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der
Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzen-
den,
2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter."
10. In § 196 Abs. 4 wird das Wort „Schöffengericht" durch
das Wort „Gericht" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes
§ 4 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni
1992 (BGBI. 1 S. 1147) wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 20. November 1992
(BGBI. 1 S. 1926), wird wie folgt geändert:
§ 29 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 29
Bei einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nicht mehr
als insgesamt zwei Richter auf Probe oder Richter kraft
Auftrags oder abgeordnete Richter mitwirken. Sie müssen
als solche in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich ge-
macht werden."
Artikel 6
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 78b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1398) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 4 angefügt:
,,(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders
schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an
und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet
worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78
Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens
jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt
unberührt."
Artikel 7
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt
geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
2. Nach § 33 werden folgende §§ 33 a und 33 b einge-
fügt:
,,§ 33a
( 1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Ju-
gendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.
Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung
ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptver-
handlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.
§ 33b
(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern ein-
schließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen
(große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen
gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzen-
den und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer)
besetzt.
(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die
große Jugendkammer, daß sie in der Hauptverhand-
lung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden
und zwei Jugendschöffen besetzt ist, wenn nicht die
Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließ-
lich der Regelung des§ 74e des Gerichtsverfassungs-
gesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört
oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der
Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig
erscheint.
(3) § 33 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend."
3. In § 107 wird die Angabe ,,§§ 33, 34 Abs. 1" durch die
Angabe ,,§§ 33 bis 34 Abs. 1" ersetzt.
4. In § 108 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „drei Jahren"
durch die Worte „vier Jahren" ersetzt.
5. Dem § 109 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsen-
den findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung
keine Anwendung."
Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), wird wie folgt
geändert:
1. a) Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Ver-
handlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die
ehrenamtlichen Richter nicht mit."
b) In§ 33 Satz 2 werden nach der Zahl „12" die Worte
,,Abs. 1 Satz 2," eingefügt.
2. § 85 Abs. 4 wird aufgehoben.
3. § 105 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 105
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung
durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften
über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechts-
mittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht
durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht
gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt
werden. Wird sowohl ein Rechts.mittel eingelegt als
auch mündliche Verhandlung beantragt, findet münd-
liche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht-
zeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als
nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann
das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstel-
lung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe
absehen, soweit es der Begründung des Gerichts-
bescheides folgt und dies in seiner Entscheidung
feststellt."
4. Dem § 136 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der
Begründung des Verwaltungsaktes oder des Wider-
spruchsbescheides folgt und dies in seiner Entschei-
dung feststellt."
5. Die §§ 144 bis 150 werden durch folgende §§ 144 und
145 ersetzt:
,,§ 144
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil
des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch
Beschluß des Landessozialgerichts, wenn det Wert
des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, 1 000 Deutsche Mark oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts oder
Behörden 1O 000 Deutsche Mark
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr
als ein Jahr betrifft.
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. Die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landes-
sozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterlie-
gender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.

54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung
gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich
um die Kosten des Verfahrens handelt.
§ 145
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das
Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten
werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen
dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, inner-
halb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die
Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landes-
sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil
bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tat-
sachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils.
(4) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ent-
scheidet das Landessozialgericht durch Beschluß. Die
Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung.
Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze
Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der
Beschwerde durch das Landessozialgericht wird das
Urteil rechtskräftig.
(5) Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das
Landessozialgericht die Berufung zu, wird das
Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fort-
gesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den
Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem
Beschluß hinzuweisen."
6. § 153 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Textstelle „des§ 91" durch die
Textstelle „der§§ 91, 105" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil
über die Berufung von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die
Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung als unbegründet zurückweist."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Es wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den
Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch
Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vor-
her zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend."
7. § 154 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 154
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144
Abs. 1 haben in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei
der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende
Wirkung.
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144
Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegs-
opferversorgung eines Landes bewirken Aufschub,
soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor
Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden
sollen."
8. § 155 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maßgabe,
daß nach der Zahl „ 108" die Worte „und 120"
eingefügt werden.
b) Es werden folgende Absätze angefügt:
,,(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Ent-
scheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. über die Aussetzung und das Ruhen des
Verfahrens;
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung,
Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch
oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt~
sache;
4. über den Streitwert;
5. über Kosten.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der
Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats
entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet
dieser anstelle des Vorsitzenden."
9. § 158 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 158
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der
gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel-
le eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die
Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen
den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel
zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil
entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses
Rechtsmittel zu belehren."
10. In§ 161 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Beru-
fungsfrist" die Worte „oder der Frist für die Beschwer-
de gegen die Nichtzulassung der Berufung" ein-
gefügt.
11. Dem § 165 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden
keine Anwendung."
12. § 168 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 168
Klageänderungen und Beiladungen sind im Revi-
sionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Bei-
ladung der Bundesrepublik Deutschland in Angele-
genheiten der Kriegsopferversorgung nach § 75

Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt,
für Beiladungen nach § 75 Abs. 2."
13. in § 172 Abs. 1 werden die Worte „mit Ausnahme der
Vorbescheide" und in § 185 das Wort „Vorbescheid"
gestrichen.
14. In § 177 werden die Worte „oder seines Vorsitzenden"
durch die Worte ,,, seines Vorsitzenden oder des
Berichterstatters" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992
(BGBI. 1 S. 1126), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
,,soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet."
2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
,,§ 6
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit
einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entschei-
dung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner
Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht über-
tragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich
verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein
Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Betei-
ligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertra-
gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der
Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwie-
rigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist
ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind
unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann
ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die Fälle des§ 48 Abs. 1 kann auch vorgese-
hen werden, daß die Senate in der Besetzung von
fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern
entscheiden."
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 18 wird g,estrichen.
5. § 80 Abs. 8 Satz 2 wird gestrichen.
6. Dem § 146 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,( 4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aus-
setzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einst-
weilige Anordnungen (§ 123) sowie gegen Beschlüsse
in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ist nicht ge-
geben, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Beru-
fung gemäß§ 131 Abs. 2 der Zulassung bedürfte."
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über
das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
In § 45 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigen-
tum und das Dauerwohnrecht in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766) geändert worden ist,
wird das Wort „eintausendzweihundert" durch das Wort
,,eintausendfünfhundert" ersetzt.
Artikel 11
Änderung von Kostengesetzen
1. Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2109), wird in
Nummer 1902 seines Kostenverzeichnisses wie folgt
geändert:
In der Spalte „Auslagen" wird nach den Worten „Zivil-
prozeßordnung erhoben." eingefügt: ,,Postgebühren für
die Zustellung durch die Post mit Einschreiben gegen
Rückschein."
2. Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2109), wird wie folgt geändert:
a) § 85 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Rechtsanwalt erhält im Berufungsver-
fahren als Verteidiger 100 bis 1 240 Deutsche
Mark."
bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1" und die Worte
,,, Nr. 2 80 bis 530 Deutsche Mark" gestri-
chen.
b) § 86 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „und, wenn
im ersten ·Rechtszug der Strafrichter, aus-
genommen als Jugendrichter, entschieden hat,
80 bis 1 060 Deutsche Mark" gestrichen.
bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und,
wenn im ersten Rechtszug der Strafrichter, aus-
genommen als Jugendrichter, entschieden hat,
80 bis 530 Deutsche Mark" gestrichen.
c) In § 96b Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 85 Abs. 1
Nr. 1" geändert in ,,§ 85 Abs. 1".

56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
d) In § 116 Abs. 2 wird nact1 Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Im Verfahren nach § 105 Abs. 1 und im Verfahren
nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes er-
hält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsge-
bühr."
Artikel 12
Änderung weiterer Gesetze
1. Änderung des Schwerbehindertengesetzes
In§ 4 Abs. 6 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550), das zuletzt durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1310) geändert worden ist, werden die Worte „mit
Ausnahme des § 78 Abs. 2 und des § 148 des Sozial-
gerichtsgesetzes" gestrichen.
2. Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
In § 13 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar
1992 (BGBI. 1 S. 68), das durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1225) geändert worden ist,
werden die Worte „mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes" gestrichen.
3. Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 27 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990
(BGBI. 1 S. 149), das zuletzt durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
4. Änderung des Baugesetzbuches
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253),
zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom
14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 220 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der
Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts ein-
schließlich des Vorsitzenden sowie einem haupt-
amtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts."
2. § 229 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet
das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen,
in der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandes-
gerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem
hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungs-
gerichts."
Artikel 13
Anpassung des Einigungsvertrages
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1
Gerichtsverfassungsgesetz - des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 922, 923)
aufgeführten Maßgaben f, g und j sind in folgender Fas-
sung anzuwenden:
1. Maßgabe f Abs. 1 zweiter Halbsatz:
,,; sie dürfen auf keine höhere Strafe als auf vier Jahre
Freiheitsstrafe und nicht auf Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer
Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen."
2. Maßgabe g Abs. 1 Nr. 4:
,,4. in der Hauptverhandlung in Strafsachen als Schöf-
fengerichte durch einen Richter und zwei Schöffen,
es sei denn, daß keine höhere Strafe als Freiheits-
strafe von zwei Jahren zu erwarten ist,".
3. Maßgabe j Abs. 1 Satz 1:
„Die Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen in der
Hauptverhandlung
1. durch zwei Richter und zwei Schöffen
a) als erkennende Gerichte im ersten Rechtszug,
b) über Berufungen gegen Urteile der Jugend-
schöffengerichte,
2. durch einen Richter und zwei Schöffen über Beru-
fungen gegen Urteile der Kreisgerichte in allen an-
deren Fällen."
Artikel 14
Überleitungsvorschriften
(1) Für die Zulässigkeit der Berufungen gelten die bishe-
rigen Vorschriften, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes die mündliche Verhandlung, auf die das anzufech-
tende Urteil ergeht, geschlossen worden ist. Im schriftli-
chen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-
lichen Verhandlung in den Fällen des § 128 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
eingereicht werden können, im übrigen der Zeitpunkt, zu
dem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die
anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgege-
ben hat.
(2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit
gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Ein-
zelrichter, §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 und
§ 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 23 Nr: 1
und Nr. 2 Buchstabe a und § 23b Abs. 3 Satz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.
(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III
Nr. 4 - Sozialgerichtsgesetz - des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1032) aufge-
führte Maßgabe ist nicht anzuwenden.
(4) Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 gilt nicht für Verfahren, in
denen die· angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten
der Änderung verkündet wurde.
(5) Eine Hauptverhandlung im Verfahren über Berufun-
gen vor der großen Strafkammer wird in der bisherigen
Besetzung zu Ende geführt, auch wenn nach § 76 Abs. 1
des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem Inkrafttreten
der Änderung die kleine Strafkammer zuständig wäre.
(6) Hat zu dem in Artikel 15 Abs. 2 genannten Zeitpunkt
eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht im ersten
Rechtszug in der Besetzung mit zwei Richtern (§ 76 Abs. 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes) begonnen, so wird sie
in dieser Besetzung zu Ende geführt.

(7) Artikel 9 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verfahren, in denen Artikel 15
vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein Termin zur
mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist.
(8) Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine verwal-
tungsgerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bis-
her geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von
Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden
ist.
(9) Artikel 1O gilt nicht für Verfahren, in denen die anzu-
fechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattge-
funden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft.
(2) § 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und
§ 33 b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, die durch
dieses Gesetz eingefügt werden, treten mit Ablauf des
28. Februar 1998 außer Kraft.
(3) § 29 des Deutschen Richtergesetzes und § 105
des Sozialgerichtsgesetzes treten am 1. März 1998 in
ihrer am 28. Februar 1993 geltenden Fassung wieder in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Januar 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Die Bundesministerin
Kohl
der Justiz
Le utheu sse r-Sch narren berge r
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung der Regelung
über die Anmietung von Kraftfahrzeugen
im Werkverkehr nach dem Einigungsvertrag
Vom 11. Januar 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1
Abweichend von der in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1
Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 889,
1223) angegebenen Frist ist § 45 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Juni 1990
über den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBI. 1 Nr. 40 S. 580) noch bis zum
31. Dezember 1993 anzuwenden.
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 11. Januar 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 4. Januar 1993
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurz-
arbeitergeldes vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 742) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 2 werden die Worte „30. Juni 1993 auf zwölf Monate" durch die
Worte „31. Dezember 1993 auf achtzehn Monate" ersetzt.
2. In§ 2 Satz 2 werden die Worte „30. Juni 1993" durch die Worte „31. Dezember
1993" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft.
Bonn, den 4. Januar 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
H. Günther
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 50. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 29e05df8a6da0e11….