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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 50

BGBl. 1993 I S. 50 · 38.492 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50
50                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                                                     Gesetz
                                        zur Entlastung der Rechtspflege
                                                  Vom 11. Januar 1993

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
            Änderung der Zivilprozeßordnung

   Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
1. April 1992 (BGBI. 1 S. 745), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§ 9

        Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen
     oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert

     des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter
     Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der
     künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
     ist."

2. § 29a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder
     Pachtverhältnissen über Räume oder über das Beste-

     hen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich
     zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befin-
     den."

3. In § 128 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „eintausendzwei-
   hundert" durch das Wort „eintausendfünfhundert" er-
   setzt.

4. § 313a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein
   Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht ein-
   gelegt werden kann. Das gleiche gilt für die Ent-
   scheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich
   spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der
   mündlichen Verhandlung auf sie verzichten."

5. § 348 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit
   einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entschei-

   dung übertragen, wenn
   1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-

      sächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

   2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
      hat."

6. In § 495 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „eintausend"
   durch das Wort „eintausendzweihundert" ersetzt.

7. § 511 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Be-
   schwerdegegenstandes eintausendfünfhundert Deut-
   sche Mark nicht übersteigt."

8. In § 689 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
   fügt:
BGBl. 1993, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51
  „Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt
 werden, die maschinell bearbeitet werden."

                         Artikel 2

          Änderung der Strafprozeßordnung

  Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vorn 27. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1398), wird wie folgt geändert:

 1. § 37 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        ,,(2) Eine Zustellung im Ausland kann auch durch
       Einschreiben mit Rückschein bewirkt werden, so-
       weit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen
       Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt
       werden dürfen."

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 2. § 153 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei
    einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß
    erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die

    Tat verursachten Folgen gering sind."

 3. In § 153 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei gerin-
    ger Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfol-
    gung zu beseitigen" durch die Worte „das öffentliche
    Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und

    die Schwere der Schuld nicht entgegensteht" ersetzt.

 4. In§ 244 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Be-
    weisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abge-
    lehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken
    wäre."

 5. Nach§ 312 wird folgender§ 313 eingefügt:
                            ,,§ 313

       (1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht
    mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, be-
    trägt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene
    Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist
    eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die
    Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird.
    Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen
    oder das Verfahren eingestellt worden ist und die
    Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als
    dreißig Tagessätzen beantragt hatte.

       (2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht
    offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die
    Berufung als unzulässig verworfen.
      (3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Frei-
    spruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrig-
    keit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die
    Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes
    über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80
    Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
    keiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2
    Anwendung."

 6. In § 322 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 einge-
    fügt:

    ,,§ 322 a bleibt unberührt."

 7. Nach§ 322 wird folgender§ 322a eingefügt:
                            ,,§ 322a

      Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entschei-
    det das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Ent-
    scheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem
    die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Be-

    gründung."

 8. § 406d Abs. 3 wird gestrichen.

 9. § 406 h erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 406h

      Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den
    §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Be-
    fugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als

    Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hingewiesen
    werden."

10. § 407 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie" gestrichen und
       durch ein Komma ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und das Wort „sowie" angefügt.

    c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-

       fügt:

       ,,3. Absehen von Strafe."

    d) Folgender Satz wird angefügt:
       „Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann
       auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt
       werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung
       ausgesetzt wird."

11 . Nach § 408 a wird folgender § 408 b eingefügt:

                             ,,§ 408b
      Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwalt-
    schaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407
    Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen,
    so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen
    Verteidiger hat, einen Verteidiger. § 141 Abs. 3 findet
    entsprechende Anwendung."

12. § 409 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe
    verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird
    gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zu-
    gleich nach § 268 a Abs. 3 oder § 268 c Satz 1 zu
    belehren."

                          Artikel 3
     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), zuletzt
BGBl. 1993, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52
52                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 21 g Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
     „Auch der Vorsitzende hat in angemessenem Umfang
     als Einzelrichter tätig zu werden."

2. § 23 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 werden das Wort „vermögensrecht-
        liche" gestrichen und das Wort „sechstausend"
        durch das Wort „zehntausend" ersetzt.

     b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:

        ,,a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Miet-
             verhältnis über Wohnraum oder über den Be-
             stand eines solchen Mietverhältnisses; diese
             Zuständigkeit ist ausschließlich;".

3. § 23b Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
     „Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner
     Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht
     wahrnehmen."

4. § 24 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „drei Jahre"
        durch die Worte „vier Jahre" ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Worte „drei Jahre" durch
        die Worte „vier Jahre" ersetzt.

5. § 25 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird der Beistrich durch das Wort
        ,,oder'' ersetzt.

     b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

        „2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von
            zwei Jahren nicht zu erwarten ist."
     c) Nummer 3 wird gestrichen.

6. In § 7 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „drei Jahre"
   durch die Worte „vier Jahre" ersetzt.

7. In § 74c Abs. 1 werden die Worte „große Strafkam-
   mer" durch das Wort „Strafkammer'' ersetzt.

8. § 76 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maßgabe,

        daß in Satz 1 nach den Worten „gegen ein Urteil

        des Strafrichters" die Worte „oder des Schöffen-

        gerichts" eingefügt werden.

     b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
         ,,(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens be-
        schließt die große Strafkammer, daß sie in der
        Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich

        des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist,
        wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zu-
        ständig ist oder nach dem Umfang oder der

        Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines drit-

        ten Richters notwendig erscheint.

          (3) In Verfahren über' Berufungen gegen ein
        Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29

        Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außer-
        halb der Hauptverhandlung entscheidet der Vor-
        sitzende allein."

 9. § 78 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,,(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
    1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstrek-
       kung des Restes einer lebenslangen Freiheits-
       strafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der
       Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
       mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzen-
       den,

    2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter."

10. In § 196 Abs. 4 wird das Wort „Schöffengericht" durch
    das Wort „Gericht" ersetzt.

                         Artikel 4
  Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes

  § 4 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni
1992 (BGBI. 1 S. 1147) wird aufgehoben.

                         Artikel 5
      Änderung des Deutschen Richtergesetzes
  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 20. November 1992
(BGBI. 1 S. 1926), wird wie folgt geändert:
§ 29 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§ 29

   Bei einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nicht mehr
als insgesamt zwei Richter auf Probe oder Richter kraft
Auftrags oder abgeordnete Richter mitwirken. Sie müssen
als solche in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich ge-
macht werden."

                         Artikel 6

           Änderung des Strafgesetzbuches

  § 78b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1398) geändert worden ist, wird folgender

Absatz 4 angefügt:

  ,,(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an

und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet

worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78
Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens
jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt
unberührt."

                         Artikel 7

       Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

  Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt
geändert:
BGBl. 1993, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53
1. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird gestrichen.
   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

2. Nach § 33 werden folgende §§ 33 a und 33 b einge-
   fügt:

                           ,,§ 33a
      ( 1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Ju-
   gendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.
   Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung
   ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
     (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptver-
   handlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.

                           § 33b
     (1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern ein-
   schließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen
   (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen
   gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzen-

   den und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer)

   besetzt.

      (2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die
   große Jugendkammer, daß sie in der Hauptverhand-
   lung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden
   und zwei Jugendschöffen besetzt ist, wenn nicht die
   Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließ-
   lich der Regelung des§ 74e des Gerichtsverfassungs-
   gesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört
   oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der
   Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig
   erscheint.

     (3) § 33 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend."

3. In § 107 wird die Angabe ,,§§ 33, 34 Abs. 1" durch die
   Angabe ,,§§ 33 bis 34 Abs. 1" ersetzt.

4. In § 108 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „drei Jahren"
   durch die Worte „vier Jahren" ersetzt.

5. Dem § 109 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsen-
   den findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung
   keine Anwendung."

                        Artikel 8
        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),

zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), wird wie folgt
geändert:

 1. a) Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

       ,,Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Ver-
       handlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die
       ehrenamtlichen Richter nicht mit."
    b) In§ 33 Satz 2 werden nach der Zahl „12" die Worte
       ,,Abs. 1 Satz 2," eingefügt.

 2. § 85 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. § 105 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 105
     (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung
   durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache
   keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
   rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
   Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften
   über Urteile gelten entsprechend.
      (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
   nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechts-
   mittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht
   durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht
   gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt
   werden. Wird sowohl ein Rechts.mittel eingelegt als
   auch mündliche Verhandlung beantragt, findet münd-
   liche Verhandlung statt.
     (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht-
   zeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als
   nicht ergangen.

     (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann

   das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstel-

   lung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe
   absehen, soweit es der Begründung des Gerichts-
   bescheides folgt und dies in seiner Entscheidung
   feststellt."

4. Dem § 136 wird folgender Absatz angefügt:

    ,,(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung
   der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der
   Begründung des Verwaltungsaktes oder des Wider-
   spruchsbescheides folgt und dies in seiner Entschei-
   dung feststellt."

5. Die §§ 144 bis 150 werden durch folgende §§ 144 und
   145 ersetzt:

                           ,,§ 144
     (1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil
   des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch
   Beschluß des Landessozialgerichts, wenn det Wert
   des Beschwerdegegenstandes
   1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung
      oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
      betrifft, 1 000 Deutsche Mark oder
   2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristi-
      schen Personen des öffentlichen Rechts oder
      Behörden 1O 000 Deutsche Mark
   nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung

   wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr

   als ein Jahr betrifft.

     (2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
   1. Die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
   2. das Urteil von einer Entscheidung des Landes-

      sozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des
      Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
      des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung
      beruht oder
   3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterlie-
      gender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
      und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
      kann.
BGBl. 1993, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54
54                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

       (3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung
     gebunden.
       (4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich
     um die Kosten des Verfahrens handelt.

                             § 145
       (1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das
     Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten
     werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen
     dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, inner-
     halb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
     Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-
     beamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die
     Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die
     Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landes-
     sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des
     Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
       (2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil
     bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tat-
     sachen und Beweismittel angeben.

       (3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
     Rechtskraft des Urteils.
       (4) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ent-
     scheidet das Landessozialgericht durch Beschluß. Die
     Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung.
     Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze
     Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der
     Beschwerde durch das Landessozialgericht wird das
     Urteil rechtskräftig.
       (5) Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das
     Landessozialgericht die Berufung zu, wird das
     Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fort-
     gesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den
     Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem

     Beschluß hinzuweisen."

6. § 153 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Textstelle „des§ 91" durch die
        Textstelle „der§§ 91, 105" ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil
        über die Berufung von einer weiteren Darstellung
        der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die
        Berufung aus den Gründen der angefochtenen
        Entscheidung als unbegründet zurückweist."

     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
     d) Es wird folgender Absatz angefügt:

         ,,(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den
        Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch
        Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig
        für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
        nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vor-
        her zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entspre-
        chend."

7. § 154 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 154
       (1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144
     Abs. 1 haben in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei

    der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende
    Wirkung.
     (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144
   Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegs-
   opferversorgung eines Landes bewirken Aufschub,
   soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor
   Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden
   sollen."

8. § 155 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maßgabe,
       daß nach der Zahl „ 108" die Worte „und 120"
       eingefügt werden.
   b) Es werden folgende Absätze angefügt:
        ,,(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Ent-
       scheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
       1. über die Aussetzung und das Ruhen des
          Verfahrens;

       2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung,
          Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch
          oder Anerkenntnis des Anspruchs;
       3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt~
          sache;
       4. über den Streitwert;

       5. über Kosten.
         (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der
       Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats
       entscheiden.
         (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet
       dieser anstelle des Vorsitzenden."

 9. § 158 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 158
       Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der

    gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur
    Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel-
    le eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die
    Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen
    den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel
    zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil
    entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses
    Rechtsmittel zu belehren."

10. In§ 161 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Beru-
    fungsfrist" die Worte „oder der Frist für die Beschwer-
    de gegen die Nichtzulassung der Berufung" ein-
    gefügt.

11. Dem § 165 wird folgender Satz angefügt:
    ,,§ 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden
    keine Anwendung."

12. § 168 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 168

       Klageänderungen und Beiladungen sind im Revi-
    sionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Bei-
    ladung der Bundesrepublik Deutschland in Angele-
    genheiten der Kriegsopferversorgung nach § 75
BGBl. 1993, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55
     Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt,
     für Beiladungen nach § 75 Abs. 2."

13. in § 172 Abs. 1 werden die Worte „mit Ausnahme der

    Vorbescheide" und in § 185 das Wort „Vorbescheid"
    gestrichen.

14. In § 177 werden die Worte „oder seines Vorsitzenden"
    durch die Worte ,,, seines Vorsitzenden oder des
    Berichterstatters" ersetzt.

                            Artikel 9

     Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

  Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992
(BGBI. 1 S. 1126), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

   ,,soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet."

2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
                               ,,§ 6

     (1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit
   einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entschei-
   dung übertragen, wenn

   1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-
      sächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
   2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
      hat.

   Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner
   Ernennung nicht Einzelrichter sein.
      (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht über-
   tragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich
   verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein

   Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

      (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Betei-
   ligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertra-
   gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der

   Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzli-
   che Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwie-
   rigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
   Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist
   ausgeschlossen.
     (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind
   unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann
   ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden."

3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      ,,Für die Fälle des§ 48 Abs. 1 kann auch vorgese-
      hen werden, daß die Senate in der Besetzung von
      fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern
      entscheiden."
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 18 wird g,estrichen.

5. § 80 Abs. 8 Satz 2 wird gestrichen.

 6. Dem § 146 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      ,,( 4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aus-
    setzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einst-

    weilige Anordnungen (§ 123) sowie gegen Beschlüsse
    in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ist nicht ge-

    geben, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Beru-
    fung gemäß§ 131 Abs. 2 der Zulassung bedürfte."

                         Artikel 10
          Änderung des Gesetzes über
  das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

    In § 45 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigen-
 tum und das Dauerwohnrecht in der im Bundesgesetzblatt
 Teil 111, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-
 nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
 vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766) geändert worden ist,
 wird das Wort „eintausendzweihundert" durch das Wort
 ,,eintausendfünfhundert" ersetzt.

                        Artikel 11

            Änderung von Kostengesetzen
1. Änderung des Gerichtskostengesetzes
     Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1

   S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
   vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2109), wird in
   Nummer 1902 seines Kostenverzeichnisses wie folgt
   geändert:
   In der Spalte „Auslagen" wird nach den Worten „Zivil-
   prozeßordnung erhoben." eingefügt: ,,Postgebühren für
   die Zustellung durch die Post mit Einschreiben gegen
   Rückschein."

2. Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
   wälte
     Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in

   der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer

   368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
   ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
   1992 (BGBI. 1 S. 2109), wird wie folgt geändert:

   a) § 85 wird wie folgt geändert:

      aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
            ,,(1) Der Rechtsanwalt erhält im Berufungsver-
          fahren als Verteidiger 100 bis 1 240 Deutsche
          Mark."
      bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in den
          Fällen des Absatzes 1 Nr. 1" und die Worte
          ,,, Nr. 2 80 bis 530 Deutsche Mark" gestri-
          chen.
   b) § 86 wird wie folgt geändert:
      aa) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „und, wenn
          im ersten ·Rechtszug der Strafrichter, aus-
          genommen als Jugendrichter, entschieden hat,
          80 bis 1 060 Deutsche Mark" gestrichen.
      bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und,
          wenn im ersten Rechtszug der Strafrichter, aus-
          genommen als Jugendrichter, entschieden hat,
          80 bis 530 Deutsche Mark" gestrichen.

   c) In § 96b Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 85 Abs. 1
      Nr. 1" geändert in ,,§ 85 Abs. 1".
BGBl. 1993, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56
56                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

     d) In § 116 Abs. 2 wird nact1 Satz 1 folgender Satz
        eingefügt:
        „Im Verfahren nach § 105 Abs. 1 und im Verfahren
        nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes er-
        hält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsge-
        bühr."

                         Artikel 12
                Änderung weiterer Gesetze

1. Änderung des Schwerbehindertengesetzes
        In§ 4 Abs. 6 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes
     in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
     1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550), das zuletzt durch Ar-

     tikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1
     S. 1310) geändert worden ist, werden die Worte „mit
     Ausnahme des § 78 Abs. 2 und des § 148 des Sozial-
     gerichtsgesetzes" gestrichen.

2. Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

       In § 13 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in

     der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar

     1992 (BGBI. 1 S. 68), das durch Artikel 4 des Gesetzes
     vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1225) geändert worden ist,
     werden die Worte „mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 des
     Sozialgerichtsgesetzes" gestrichen.

3. Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

       § 27 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der
     Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990
     (BGBI. 1 S. 149), das zuletzt durch Artikel 25 des
     Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geän-
     dert worden ist, wird aufgehoben.

4. Änderung des Baugesetzbuches

       Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-

     machung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253),

     zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom
     14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257), wird wie folgt geän-
     dert:
     1. § 220 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

        „Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der
        Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts ein-
        schließlich des Vorsitzenden sowie einem haupt-
        amtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts."

     2. § 229 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet
        das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen,
        in der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandes-
        gerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem
        hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungs-
        gerichts."

                         Artikel 13
           Anpassung des Einigungsvertrages

  Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1
  Gerichtsverfassungsgesetz - des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 922, 923)
aufgeführten Maßgaben f, g und j sind in folgender Fas-
sung anzuwenden:

1. Maßgabe f Abs. 1 zweiter Halbsatz:
   ,,; sie dürfen auf keine höhere Strafe als auf vier Jahre
   Freiheitsstrafe und nicht auf Unterbringung in einem
   psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer
   Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen."

2. Maßgabe g Abs. 1 Nr. 4:
   ,,4. in der Hauptverhandlung in Strafsachen als Schöf-
        fengerichte durch einen Richter und zwei Schöffen,
        es sei denn, daß keine höhere Strafe als Freiheits-
        strafe von zwei Jahren zu erwarten ist,".

3. Maßgabe j Abs. 1 Satz 1:

   „Die Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen in der

   Hauptverhandlung
   1. durch zwei Richter und zwei Schöffen
      a) als erkennende Gerichte im ersten Rechtszug,
      b) über Berufungen gegen Urteile der Jugend-

         schöffengerichte,

   2. durch einen Richter und zwei Schöffen über Beru-

      fungen gegen Urteile der Kreisgerichte in allen an-

      deren Fällen."

                        Artikel 14
                Überleitungsvorschriften

   (1) Für die Zulässigkeit der Berufungen gelten die bishe-
rigen Vorschriften, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes die mündliche Verhandlung, auf die das anzufech-
tende Urteil ergeht, geschlossen worden ist. Im schriftli-
chen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-
lichen Verhandlung in den Fällen des § 128 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
eingereicht werden können, im übrigen der Zeitpunkt, zu
dem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die

anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgege-

ben hat.

  (2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit
gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Ein-
zelrichter, §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 und
§ 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 23 Nr: 1
und Nr. 2 Buchstabe a und § 23b Abs. 3 Satz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.

  (3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III
Nr. 4 - Sozialgerichtsgesetz - des Einigungsvertrages

vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1032) aufge-
führte Maßgabe ist nicht anzuwenden.

  (4) Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 gilt nicht für Verfahren, in
denen die· angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten
der Änderung verkündet wurde.
  (5) Eine Hauptverhandlung im Verfahren über Berufun-
gen vor der großen Strafkammer wird in der bisherigen
Besetzung zu Ende geführt, auch wenn nach § 76 Abs. 1
des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem Inkrafttreten
der Änderung die kleine Strafkammer zuständig wäre.

   (6) Hat zu dem in Artikel 15 Abs. 2 genannten Zeitpunkt
eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht im ersten
Rechtszug in der Besetzung mit zwei Richtern (§ 76 Abs. 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes) begonnen, so wird sie
in dieser Besetzung zu Ende geführt.
BGBl. 1993, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57
  (7) Artikel 9 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verfahren, in denen                          Artikel 15
vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein Termin zur
mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist.

   (8) Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine verwal-
tungsgerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bis-
her geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von
Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden

ist.
  (9) Artikel 1O gilt nicht für Verfahren, in denen die anzu-
fechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattge-
funden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft.

  (2) § 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und
§ 33 b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, die durch
dieses Gesetz eingefügt werden, treten mit Ablauf des

28. Februar 1998 außer Kraft.

   (3) § 29 des Deutschen Richtergesetzes und § 105
des Sozialgerichtsgesetzes treten am 1. März 1998 in
ihrer am 28. Februar 1993 geltenden Fassung wieder in
Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Bonn, den 11. Januar 1993
                                                Der Bundespräsident
                                                    Weizsäcker
                                                  Der Bundeskanzler
                                                   Dr. Helmut

                                         Die Bundesministerin
Kohl

der Justiz
                                          Le utheu sse r-Sch narren berge r
                                                Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Sozialordnung
                                                   Norbert Blüm
BGBl. 1993, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58
58                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1




                               Gesetz
                   zur Verlängerung der Regelung
               über die Anmietung von Kraftfahrzeugen
             im Werkverkehr nach dem Einigungsvertrag

                                 Vom 11. Januar 1993



       Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
     beschlossen:

                                           § 1
       Abweichend von der in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1
     Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 889,
     1223) angegebenen Frist ist § 45 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Juni 1990
     über den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBI. 1 Nr. 40 S. 580) noch bis zum
     31. Dezember 1993 anzuwenden.

                                           §2

       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.



       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
     blatt verkündet.



       Bonn, den 11. Januar 1993

                               Der Bundespräsident
                                   Weizsäcker

                                Der Bundeskanzler
                                 Dr. Helmut Kohl

                        Der Bundesminister für Verkehr
                               Günther Krause

BGBl. 1993, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59




                               Verordnung
                      zur Änderung der Verordnung
                     über die Verlängerung der Frist
                 für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
                             Vom 4. Januar 1993

  Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:


                                   Artikel 1
  Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurz-
arbeitergeldes vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 742) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 2 werden die Worte „30. Juni 1993 auf zwölf Monate" durch die
   Worte „31. Dezember 1993 auf achtzehn Monate" ersetzt.

2. In§ 2 Satz 2 werden die Worte „30. Juni 1993" durch die Worte „31. Dezember
   1993" ersetzt.

                                   Artikel 2
  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft.



  Bonn, den 4. Januar 1993

                          Der Bundesminister
                     für Arbeit und Sozialordnung
                               In Vertretung
                               H. Günther

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 50. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 29e05df8a6da0e11….