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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3186

BGBl. 1994 I S. 3186 · 74.971 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 3186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3186
3186                                      Bundesgesetzblatt,

                                              Gesetz
Jahrgang 1994, Teil 1
                                zur Änderung des Strafgesetzbuches,
                            der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze
                                 (Verbrechensbekämpfungsgesetz)
                                                  Vom 28. Oktober 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

            Änderung des Strafgesetzbuches

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:

 1. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

                             n§46a

                   Täter-Opfer-Ausgleich,

                 Schadenswiedergutmachung

        Hat der Täter

    1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver-
       letzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine
       Tat ganz oder zum überwiegenden Teilwiedergut-
       gemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft
       erstrebt oder
    2. in einem Fall, in welchem die Schadenswieder-
       gutmachung von ihm erhebliche persönliche Lei-

       stungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat,

       das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil ent-

       schädigt,

    so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mil-
    dem oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheits-
    strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu drei-
    hundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe
    absehen."

 2. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    "Bei der Entscheidung ist namentlich auch das
    Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat ver-
    ursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berück-
    sichtigen."

 3. § 56b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
       .,(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
    1. nach Kräften den durch die Tat verursachten
       Schaden wiedergutzumachen,
    2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
       Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf
       die Tat und die Persönlichkeit des Täters ange-
       bracht ist,

   3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen
      oder
   4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu
      zahlen.

   Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht
   nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer
   Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegen-
   steht."

4. In § 59a werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden
   Absatz 2 ersetzt:

    .,(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

   1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver-

      letzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat

      verursachten Schaden wiedergutzumachen,

   2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, _

   3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
      Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
   4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer
      ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder
   5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

   Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten

   keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden;

   auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1

   Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen
   Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4
   und § 56e gelten entsprechend."

5. In § 86 Abs. 1 werden die Wörter "im räumlichen Gel-
   tungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Ver-
   breitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig
   hält oder in diesen Bereich einführt" durch die Wörter
   „im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland
   oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder aus-
   führt" ersetzt.

6. § 86a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,.(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
      Geldstrafe wird bestraft, wer
      1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1
         Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Ver-
         einigungen verbreitet oder öffentlich, in einer
         Versammlung oder in von ihm verbreiteten
         Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
BGBl. 1994, Seite 3187 — Originalseite als Abbildung
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      2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen dar-
         stellen oder enthalten, zur Verbreitung oder

         Verwendung im Inland oder Ausland in der in

         Nummer 1 bezeichneten Art und Weise her-

         stellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt."

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen
      solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
      sind."

7. § 130 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 130
                       Volksverhetzung

      (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffent-
   lichen Frieden zu stören,
   1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt
      oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
      sie auffordert oder

  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift,
     daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig

     verächtlich macht oder verleumdet,

  wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
  Jahren bestraft.
    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile
     der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassi-
     sche, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte
     Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaß-

     nahmen gegen sie auffordern oder die Menschen-

     würde anderer dadurch angreifen, daß Teile der

     Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe

     beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder

     verleumdet werden,

      a) verbreitet,

      b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder

         sonst zugänglich macht,

      c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
         überläßt oder zugänglich macht oder
      d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
         ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszu-
         führen unternimmt, um sie oder aus ihnen
         gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a
         bis c zu verwenden oder einem anderen eine
         solche Verwendung zu ermöglichen, oder

  2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten
     Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
     (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft
  des Nationalsozialismus begangene Handlung der in
  § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die
  geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet
  oder verharmlost.

     (4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des

  in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

     (5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbin-
  dung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3
  gilt § 86 Abs. 3 entsprechend."

 8. § 131 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter ,, ; Aufstache-

       lung zum Rassenhaß" und in Absatz 1 die Wörter

       ,,die zum Rassenhaß aufstacheln oder" gestrichen.

    b) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „in den räum-
       lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" und
       ,,daraus" gestrichen.

 9. § 184 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 4 und 8 werden jeweils die Wörter
       ,,in den räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-
       zes" gestrichen.
    b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „in den räum-
       lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" und
       ,,daraus" gestrichen.

10. § 223 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§223

                        Körperverletzung

      Wer eine andere Person körperlich mißhandelt
    oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Frei-

    heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft."

11. In § 223a Abs. 1 werden die Wörter „Freiheitsstrafe
    bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" durch die Wörter
    ,,Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren"
    ersetzt.

12. § 223b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe

       von drei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die

       Wörter „mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

       zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Frei-

       heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe"

       ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe

       Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
       Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
       wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch
       die Tat in die Gefahr
       1. des Todes oder einer schweren Körperverlet-
          zung (§ 224) oder
       2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen
          oder psychischen Entwicklung

       bringt."

13. In § 224 Abs. 2 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis
    zu fünf Jahren oder Geldstrafe" durch die Wörter
    .,Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren"
    ersetzt.

14. § 225 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§225

               Besonders schwere Körperverletzung

      (1) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Fol-

    gen wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Frei-
    heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in min-
    der schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs
    Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
BGBl. 1994, Seite 3188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3188
3188                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

      (2) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Fol-
    gen absichtlich oder wissentlich verursacht, wird mit
    Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, in
    minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem
    Jahr bis zu fünf Jahren bestraft."

15. § 253 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter ,, , in besonders
       schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter
       einem Jahr" gestrichen.

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        ,,(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
       Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein beson-
       ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
       Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
       handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer
       Erpressung verbunden hat."

16. § 256 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
       ,,Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erwei-
       terter Verfall".

    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         ,,(2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die
       §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mit-
       glied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-

       ten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d
       ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter ge-
       werbsmäßig handelt."

17. § 261 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

       „Geldwäsche; Verschleierung          unrechtmäßiger
       Vermögenswerte".

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in

       Satz 2 genannten rechtswidrigen Tateinesande-
       ren herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert
       oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden,
       den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung
       eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefähr-
       det, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
       mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrige Taten im
       Sinne des Satzes 1 sind

       1. Verbrechen,

       2. Vergehen nach§ 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 11 des

          Betäubungsmittelgesetzes,

       3. Vergehen nach den §§ 246, 263, 264, 266, 267,
          332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder
          nach § 334, die von einem Mitglied einer
          Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
          solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig
          begangen worden sind, sowie

       4. von einem Mitglied einer kriminellen Vereini-

          gung (§ 129) begangene Vergehen."

18. § 275 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende ge-
       strichen.

    b) In Nummer 2 wird nach dem Komma am Ende das
       Wort „oder" angefügt.
    c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
       fügt:

       "3. Vordrucke für amtliche Ausweise".
    d) Die Wörter „In den räumlichen Geltungsbereich
       dieses Gesetzes einführt" werden durch die Wör-
       ter „einzuführen oder auszuführen unternimmt"
       ersetzt.

19. Nach § 275 werden die folgenden §§ 276 und 276a
    eingefügt:
                            ,,§276

                         Verschaffen
              von falschen amtlichen Ausweisen
       Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen
    Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine
    falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348
    bezeichneten Art enthält,

    1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
    2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung
       im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem

       anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen
       überläßt,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
    Geldstrafe bestraft.

                            §276a

                Aufenthaltsrechtliche Papiere;
                      Fahrzeugpapiere
      Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthalts-
    rechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmi-
    gungen und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere,
    namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe."

20. § 282 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§282

                          Einziehung

       Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
    §§ 267, 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit
    § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen
    werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung
    mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fäl-
    schungsmittel eingezogen."

21. § 340 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „drei" durch das

       Wort „fünf" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a) ist
       die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
       zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Frei-
       heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei
       besonders schwerer Körperverletzung in den Fäl-
       len des § 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe

       nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen

       Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
       ren. In den Fällen des § 225 Abs. 2 ist die Strafe
       Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder
       schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
       zu fünf Jahren."
BGBl. 1994, Seite 3189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3189
                         Artikel2
           Änderung des Ausländergesetzes

  Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     "(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgescho-
   ben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet ein-
   reisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vor-
   liegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach
   diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
   Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen
   werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist
   beginnt mit der Ausreise."

2. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        "(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
      1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-
         taten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder
         Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren ver-
         urteilt worden ist,

      2. mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu
         Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen
         mindestens acht Jahren rechtskräftig verurteilt
         oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung
         Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist

         oder

      3. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem

         Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer
         Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder
         zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Voll-
         streckung der Strafe nicht zur Bewährung aus-
         gesetzt worden ist."
   b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

      "1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-
          taten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von
          mindestens zwei Jahren oder zu einer Frei-

          heitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der

          Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden

          ist,".

   c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
      "Über die Ausweisung eines heranwachsenden
      Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist
      und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder
      eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den
      Fällen der Absätze 1 und 2 nach Ermessen ent-
      schieden. Auf minderjährige Ausländer finden Ab-
      satz 1 und Absatz 2 Nr.1 keine Anwendung."

3. § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    "(2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder
   dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich
   rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht aus-
   gewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger
   Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten,
   wegen schwerer Straftaten oder einer besonders
   schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Ein
   Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewach-

   sen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemein-
   schaft lebt, wird nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1
   und 2 Nr. 1 und Abs. 3 ausgewiesen."

4. In § 82 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 92 Abs. 2"
   durch die Angabe "§ 92a oder§ 92b" ersetzt.

5. § 92 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
          "6. entgegen§ 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das
              Bundesgebiet einreist oder".
      bb) Nummer 7 wird aufgehoben.

      cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
      Geldstrafe wird bestraft, wer
      1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt
         a) in das Bundesgebiet einreist oder
         b) sich darin aufhält oder

      2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht
         oder benutzt, um für sk:h oder einen anderen
         eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu
         beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde
         wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
         gebraucht."

   c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

   d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-

      sätze 3 und 4.

   e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe nAbsatz 1 Nr. 7"
      durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 2" ersetzt.

6. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b ein-
   gefügt:

                            ,,§92a
               Einschleusen von Ausländern

     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

  Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer

  der in§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichne-

  ten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet
  und
   1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-
      sprechen läßt oder
  2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Aus-
     ländern handelt.

    (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
  zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-
  satzes 1
   1. gewerbsmäßig oder
  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
     Begehung solcher Taten verbunden hat,
  handelt.

     (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind
  auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
  über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in
BGBl. 1994, Seite 3190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3190
3190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaa-
   ten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni
   1990 anzuwenden, wenn
   1. sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1
      bezeichneten Handlungen entsprechen und

   2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
      Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen
      Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum besitzt.

      (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Ver-
   bindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches
   anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind
   die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

                             §92b
               Gewerbs- und bandenmäßiges
               Einschleusen von Ausländern
      (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
   Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 92a
   Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, als Mitglied
   einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
   solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

      (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
   strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

     (3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind an-
   zuwenden."

7. In§ 93 Abs. 1 wird nach der Angabe,,§ 92 Abs. 1 Nr. 1
   bis 3" die Angabe „oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b" ein-
   gefügt.

                         Artikel3
        Änderung des Asylverfahrensgesetzes
  Das Asylverfahrensg~setz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361 ), geändert

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBI. I

S. 1442), wird wie folgt geändert:

1. § 84 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§84
                         Verleitung
           zur mißbräuchlichen Asylantragstellung
     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet
   oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bun-
   desamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder
   unvollständige Angaben zu machen, um seine Aner-
   kennung als Asylberechtigter oder die Feststellung,
   daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Auslän-
   dergesetzes vorliegen, zu ermöglichen.
     (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
   heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein
   besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
   der Täter
   1. für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen
      Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt
      oder
   2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Aus-
      ländern handelt.

     (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
   zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-
   satzes 1
   1. gewerbsmäßig oder

   2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
      Begehung solcher Taten verbunden hat,

   handelt.
     (4) Der Versuch ist strafbar.

     (5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist§ 73d des
   Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des Ab-
   satzes 3 Nr. 2 sind die§§ 43a, 73d des Strafgesetz-
   buches anzuwenden.

     (6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines
   Angehörigen im Sinne des§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Straf-
   gesetzbuches begeht, ist straffrei."

2. Nach § 84 wird folgender§ 84a eingefügt:
                            ,,§84a

               Gewerbs- und bandenmäßige
     Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung

      (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
   Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1
   als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
   Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbs-
   mäßig handelt.

      (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
   strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
     (3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind
   anzuwenden."

                         Artikel4
          Änderung der Strafprozeßordnung

  Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt

geändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBI. 1S. 3082), wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    ,,§ 257a findet keine Anwendung."

 2. § 1ooa Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „Nr. 8"
       durch die Angabe „Nr. 7" ersetzt.
    b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kriegswaf-
       fen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und
       in Nummer 4 nach dem Wort „Betäubungsmittel-
       gesetzes" das Wort „oder" eingefügt; folgende
       Nummer 5 wird angefügt:
       „5. eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b des
           Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs. 3
           oder§ 84a des Asylverfahrensgesetzes".

 3. In § 112 Abs. 3 werden nach der Angabe ,,§§ 211,
    212" das Wort „oder'' durch ein Komma ersetzt und
    nach der Angabe „220a Abs. 1 Nr. 1" ein Komma und
    die Angabe ,,§ 225 oder§ 307" eingefügt.
BGBl. 1994, Seite 3191 — Originalseite als Abbildung
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 4. § 112a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

 5. Die§§ 212 bis 212b werden aufgehoben.

 6. In § 249 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§§ 251, 253,
    254 und 256" durch die Angabe,,§§ 253 und 254"
    ersetzt.

 7. Nach§ 257 wird folgender§ 257a eingefügt:
                            n§257a

      Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten auf-

    geben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen
    schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258
    bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende
    Anwendung."

 8. In § 267 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 212a Abs. 2
    Satz 2" durch die Angabe "§ 418 Abs. 3 Satz 2"
    ersetzt.

 9. Dem § 411 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    ,,§ 420 ist anzuwenden."

10. Nach § 416 wird folgender Abschnitt eingefügt:
                         „2a. Abschnitt

                  Beschleunigtes Verfahren

                             §417

       Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem
    Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schrift-
    lich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im
    beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund
    des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweis-

    lage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

                             §418
      (1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird
    die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist
    durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über
    die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.

       (2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn
    er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder
    nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung
    wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die
    Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.
       (3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es
    nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die
    Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich
    erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungs-
    protokoll aufgenommen.

       (4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs
    Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der
    noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte
    Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger be-
    stellt.
                              §419
       (1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat
    dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur
    Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere
    Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder
    eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in
    diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Ent-
    ziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

         (2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren
      kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkün-
      dung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist
      nicht anfechtbar.
         (3) Wird die Entscheidung im beschleunigten
      Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die
      Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschul-
      digte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint
      (§ 203); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im
      beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der
      Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen

      werden.

                              §420
         (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständi-
      gen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von
      Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie
      von Urkunden, die eine von ihnen stammende schrift-
      liche Äußerung enthalten, ersetzt werden.

         (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stel-
      len über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Unter-
      suchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen
      ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden,
      wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.
        (3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf
      der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers
      und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Haupt-

      verhandlung anwesend sind.

  •     (4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt die-
      ser unbeschadet des§ 244 Abs. 2 den Umfang der
      Beweisaufnahme."

11. Nach § 473 wird folgendes Achtes Buch angefügt:

                          „Achtes Buch

                    Länderübergreifendes
           staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
                              §474

         (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zen-
      trales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister ge-
      führt.

        (2) In das Register sind
      1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit
         erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete
         Merkmale,
      2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
      3. die Tatzeiten,

      4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
         Vorschriften und die nähere Bezeichnung der
         Straftaten,

      5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfah-
         renserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und
         bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vor-
         schriften
      einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren
      gespeichert und verändert werden.
        (3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutra-
      genden Daten der Registerbehörde zu dem in Ab-
      satz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskünfte aus
      dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungs-
      behörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt
      werden.
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3192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

     (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
   Daten dürfen nach Maßgabe des§ 18 Abs. 3 des Bun-
   desverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung
   mit § 1O Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen
   Abschirmdienst und§ 8 Abs. 3 des Gesetzes über den
   Bundesnachrichtendienst, auf Ersuchen auch an die
   Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
   Länder, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst
   und den Bundesnachrichtendienst übermittelt wer-
   den. § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungs-
   schutzgesetzes gilt entsprechend.
     (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
   mittlung trägt der Empfänger. Die Registerbehörde
   prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn
   besonderer Anlaß hierzu besteht.
     (6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 4
   nur in Strafverfahren verwendet werden.

                            §475
      (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-

   rens, das die Übermittlung personenbezogener Daten
   durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach
   § 474 Abs. 3 Satz 2 an Staatsanwaltschaften zulässig,
   soweit diese Form der Datenübermittlung unter Be-
   rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
   Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen
   oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-
   messen ist und wenn gewährleistet ist, daß die Daten
   gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Über-
   mittlung wirksam geschützt werden.
      (2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines auto-
   matisierten Abrufverfahrens findet § 10 Abs. 2 des
   Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die Regi-
   sterbehörde übersendet die Festlegungen dem Bun-
   desbeauftragten für den Datenschutz.
      (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-
   zelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger.
   Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe
   nur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat bei jedem zehn-
   ten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen

   Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das

   Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die
   Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zuläs-
   sigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach
   sechs Monaten zu löschen.
       (4) § 474 Abs. 6 findet Anwendung.

                            §476
      (1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig
   sind. Die zuständige Stelle teilt der Registerbehörde
   die Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die Verant-
   wortung für die Richtigkeit und die Aktualität der
   Daten.
       (2) Die Daten sind zu löschen,

   1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder

   2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt,
      daß in dem Strafverfahren, aus dem die Daten
      übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bun-
      deszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige
      gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der
      Strafverfolgungsbehörde ergangen ist.

Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unan-
fechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vor-
läufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach
der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei
denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres
Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister
mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespei-
chert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvor-
aussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt
der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der
Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der
Löschungsfrist nach Satz 2 mit.
  (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
soweit

1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwür-
   dige Interessen einer betroffenen Person beein-
   trächtigt würden,

2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten be-
   nötigt werden oder

3. eine Löschung wegen der besonderen Art der
   Speicherung nicht oder nur mit unverhältnis-
   mäßigem Aufwand möglich ist.

Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren,
soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder
der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte
Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden,
für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich
ist.
   (4) Stellt die Registerbehörde fest, daß unrichtige,
zu löschende oder zu sperrende personenbezogene
Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger
die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzu-
teilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Inter-
essen des Betroffenen erforderlich ist.

  (5) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Errichtungs-

anordnung die näheren Einzelheiten, insbesondere

1. die Art der zu verarbeitenden Daten,

2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei ver-
   arbeitete Daten an welche Empfänger und in
   welchem Verfahren übermittelt werden,
4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
   fahrens,

5. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
   erforderlichen technischen und organisatorischen
   Maßnahmen.

                          §477

   Über die Erteilung einer Auskunft aus dem Ver-
fahrensregister nach § 19 des Bundesdatenschutz-
gesetzes entscheidet die Registerbehörde im Ein-
vernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die
personenbezogenen Daten zur Eintragung in das
Verfahrensregister mitgeteilt hat."
BGBl. 1994, Seite 3193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3193
                         Artikel5
               Änderung des Gesetzes
        zur Änderung des Strafgesetzbuches,
             der Strafprozeßordnung und
           des Versammlungsgesetzes und
      zur Einführung einer Kronzeugenregelung
             bei terroristischen Straftaten

  Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Straf-

gesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Ver-

sammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeu-

genregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni

1989 (BGBI. 1 S. 1059), das durch Gesetz vom 16. Februar

1993 (BGBI. 1S. 238) geändert worden ist, wird folgender
Artikel 5 eingefügt:
                         ,,Artikel 5
                  Kronzeugenregelung
          bei organisiert begangenen Straftaten
   Artikel 4 §§ 1 bis 5 gilt sinngemäß für die Offenbarung
durch einen Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach
§ 129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat
zusammenhängenden, mit zeitiger Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bedrohten Tat, wenn die Zwecke
oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von
Taten gerichtet sind, bei denen der Erweiterte Verfall

(§ 73d des Strafgesetzbuches) angeordnet werden kann.
Gemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 Satz 2 zuständig sind die
Staatsanwaltschaft und das Gericht, das für die Hauptver-
handlung zuständig wäre."

                         Artikel 6
        Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

   Dem § 109 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974

(BGBI. 1S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 16. Februar 1993 (BGBI 1. S. 239) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:

,,§ 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ent-
scheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen
Verfahrensrechts ergangen ist."

                         Artikel 7
 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert:

1 . In § 46 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „ Verfah-
    ren" die Wörter „und über das länderübergreifende
    staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister" eingefügt.

2. In§ 127 Abs. 1 und§ 128 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils
   die Wörter „oder in den räumlichen Geltungsbereich
   dieses Gesetzes einführt" durch die Wörter ,, , einführt
   oder ausführt" ersetzt.

                         Artikels
     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
  § 122 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom

25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
   ,;(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des
Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Beset-
zung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden.
Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der
Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Rich-
tern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn

nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache

die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig er-

scheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen

eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat

in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung."

                         Artikel9
       Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
   Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1S. 358), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978), wird wie folgt geändert:

1. § 29a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Bezeichnung „a)" wird gestrichen.

   b) Buchstabe b wird gestrichen.

2. § 30a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        ,,(2) Ebenso wird bestraft, wer
      1. als Person über 21 Jahre eine Person unter
         18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln
         unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu

         treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern,

         abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen

         oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder

      2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
         unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu
         treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft
         und dabei eine Schußwaffe oder sonstige
         Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach
         zur Verletzung von Personen geeignet und be-
         stimmt sind."
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                        Artikel 10

                Änderung des Gesetzes

          über die Kontrolle von Kriegswaffen

   § 24 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
1990 (BGBI. 1 S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

   ,,Einziehung und Erweiterter Verfall".

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    ,,(3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2
   auch in Verbindung mit § 21, des § 20 Abs. 1, auch in
   Verbindung mit § 21, und des § 22a Abs. 1 ist § 73d
   des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter
BGBl. 1994, Seite 3194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3194
3194                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
   die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
   verbunden hat."

                         Artikel 11

             Änderung des Waffengesetzes

  § 56 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1976 (BGBI. 1S. 432), das zuletzt
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

   ,,Einziehung und Erweiterter Verfall".

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   "In den Fällen des § 52a Abs. 1 und des § 53 Abs. 1
   Satz 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden,
   wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
   Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
   solcher Straftaten verbunden hat."

                         Artikel 12
       Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

   § 36 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12
Abs. 60 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
   ,,Einziehung und Erweiterter Verfall".

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    ,,(3) In den Fällen des§ 34 Abs. 1 bis 5, jeweils auch in
   Verbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetzbuches
   anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
   Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
   Begehung solcher Straftaten verbunden hat."

                         Artikel 13
                 Änderung des Gesetzes
                zu Artikel 10 Grundgesetz
   Artikel 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom
13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949), das zuletzt durch Ar-
tikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(1) Es sind

   1 . die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
       der Länder, das Amt für den Militärischen Ab-
       schirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur
       Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheit-
       liche demokratische Grundordnung oder den Be-
       stand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
       Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bun-
       desrepublik Deutschland stationierten Truppen der

      nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-
      Vertrages,
   2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner
      Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch
      zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bestimmten
      Zwecken

   berechtigt, den Fernmeldeverkehr zu überwachen und
   aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die
   dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sen-
   dungen zu öffnen und einzusehen."

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe,,§ 1" wird durch die Angabe,,§ 1 Abs. 1

      Nr. 1" ersetzt.

   b) In Nummer 5 werden die Wörter „oder der im Land
      Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte"
      gestrichen.
   c) In Nummer 7 wird die Angabe „Nr. 8" durch die
      Angabe „Nr. 7" ersetzt.

   d) Folgender Satz wird angefügt:
      „Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
      den Verdacht bestehen, daß jemand Mitglied einer
      Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
      darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die
      gegen die freiheitliche demokratische Grundord-
      nung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes

      oder eines Landes gerichtet sind."

3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§3
      (1) Außer in den Fällen des § 2 dürfen auf Antrag des
   Bundesnachrichtendienstes Beschränkungen nach § 1
   für internationale nicht leitungsgebundene Fernmel-
   deverkehrsbeziehungen angeordnet werden, die der
   nach § 5 zuständige Bundesminister mit Zustimmung
   des Abgeordnetengremiums gemäß § 9 bestimmt. Sie
   sind nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten über
   Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die
   Gefahr

   1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
      Deutschland,
   2. der Begehung internationaler terroristischer An-
      schläge in der Bundesrepublik Deutschland,
   3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen
      im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
      Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirt-
      schaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungs-
      programmen und Technologien im Sinne des Teils 1
      der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschafts-
      verordnung) in Fällen von erheblicher Bedeutung,
   4. der unbefugten Verbringung von Betäubungsmit-
      teln in nicht geringer Menge aus dem Ausland in das
      Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

   5. im Ausland begangener Geldfälschungen sowie

   6. der Geldwäsche im Zusammenhang mit den in den
      Nummern 3 bis 5 genannten Handlungen
   rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu
   begegnen. In den Fällen der Nummer 1 dürfen Be-
   schränkungen nach Satz 1 auch für leitungsgebundene
   Fernmeldeverkehrsbeziehungen und für Postverkehrs-
   beziehungen angeordnet werden.
BGBl. 1994, Seite 3195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3195
   (2) Für Beschränkungen im Sinne des Absatzes 1
darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe
verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über
den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich
bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen
keine ldentifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer
gezielten Erfassung bestimmter Fernmeldeanschlüsse
führen. Satz 2 gilt nicht für Fernmeldeanschlüsse im
Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, daß
Anschlüsse
1. deutscher Staatsangehöriger oder

2. von Gesellschaften mit dem Sitz im Ausland, wenn

   der überwiegende Teil ihres Vermögens oder ihres
   Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle über die
   Gesellschaft deutschen natürlichen oder juristi-
   schen Personen zusteht und die Mehrheit der Ver-
   tretungsberechtigten deutsche Staatsangehörige
   sind,

gezielt erfaßt werden. Die Suchbegriffe sind in der
Anordnung zu benennen. Die Durchführung ist mit
technischen Mitteln zu protokollieren; sie unterliegt der
Kontrolle gemäß § 9 Abs. 2. Die Protokolldaten dürfen
ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle
verwendet werden. Sie sind am Ende des Kalenderjah-
res, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

   (3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach
Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten dürfen nur
zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von
Straftaten verwendet werden, die in§ 2 dieses Geset-
zes und in § 138 des Strafgesetzbuches bezeichnet
sind, sowie von Straftaten nach den§§ 261 und 264
des Strafgesetzbuches, § 92a des Ausländergesetzes,
§ 34 Abs. 1 bis 6 und 8 und § 35 des Außenwirtschafts-
gesetzes, §§ 19 bis 21 und 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des
Betäubungsmittelgesetzes, soweit gegen die Person
eine Beschränkung nach § 2 angeordnet ist oder wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen,
daß jemand eine der vorgenannten Straftaten plant,
begeht oder begangen hat. § 12 des BND-Gesetzes
bleibt unberührt.
   (4) Der Bundesnachrichtendienst prüft, ob durch
Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezo-
gene Daten für die dort genannten Zwecke erforderlich
sind.
   (5) Die nach Absatz 1 erlangten Daten sind vollstän-
dig zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken den Ver-
fassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
dem Amt für den Militärischen Abschirmdienst, dem
Zollkriminalamt, dem Bundesausfuhramt, den Staats-
anwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwalt-
schaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien zu
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
des Empfängers erforderlich ist. Die Entscheidung
erfolgt durch einen Bediensteten, der die Befähigung
zum Richteramt hat.

  (6) Sind nach Absatz 1 erlangte Daten für die dort
genannten Zwecke nicht oder nicht mehr erforderlich
und sind die Daten nicht nach Absatz 5 anderen Behör-
den zu übermitteln, sind die auf diese Daten bezo-
genen Unterlagen unverzüglich unter Aufsicht eines
Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat,
zu vernichten und, soweit die Daten in Dateien ge-

   speichert sind, zu löschen. Die Vernichtung und die
   Löschung sind zu protokollieren. In Abständen von
   jeweils sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Vorausset-
   zungen für eine Vernichtung oder Löschung vorliegen.
      (7) Der Empfänger prüft, ob er die nach Absatz 5
   übermittelten Daten für die in Absatz 3 bezeichneten
   Zwecke benötigt. Benötigt er die Daten nicht, hat er die
   Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernich-
   tung kann unterbleiben, wenn die Trennung von ande-
   ren Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben
   erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem
   Aufwand möglich ist; eine Verwendung dieser Daten ist

   unzulässig.

      (8) Betroffenen, deren Daten durch eine Maßnahme
   nach Absatz 1 erlangt worden sind, ist die Beschrän-
   kung des Fernmeldegeheimnisses mitzuteilen, sobald
   eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung und
   der Verwendung ausgeschlossen werden kann. Eine
   Mitteilung unterbleibt, wenn die Daten

   1. vom Bundesnachrichtendienst innerhalb von drei
      Monaten nach Erlangung oder
   2. von der Behörde, der sie nach Absatz 5 übermittelt
      worden sind, innerhalb von drei Monaten nach
      Empfang

   vernichtet worden sind. Die Mitteilung obliegt dem
   Bundesnachrichtendienst, im Falle der Übermittlung
   nach Absatz 5 der Empfängerbehörde.

      (9) Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten
   für den Datenschutz vor ihrer Entscheidung über die
   Zulässigkeit und Notwendigkeit einer Maßnahme nach
   § 9 Abs. 2 Gelegenheit zur SteUungnahme in Fragen
   des Datenschutzes geben. Die Stellungnahme erfolgt
   ausschließlich gegenüber der Kommission.
      (10) Das Gremium nach § 9 Abs. 1 erstattet dem
   Bundestag jährlich einen Bericht über die Durch-
   führung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      "Die Mitteilung an die Deutsche Bundespost oder
      an andere Betreiber von Fernmeldeanlagen entfällt,
      wenn die Anordnung ohne deren Mitwirkung ausge-
      führt werden kann."
   b) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      "Die Mitteilung an die Deutsche Bundespost oder
      an andere Betreiber von Fernmeldeanlagen entfällt,
      wenn die Anordnung ohne deren Mitwirkung ausge-
      führt wurde."
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       "(3) Die durch Maßnahmen nach § 2 erlangten
      Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht zur Erfor-
      schung und Verfolgung anderer als der in § 2 oder
      § 3 Abs. 3 genannten Straftaten benutzt werden."

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
       "(4) Sind die durch Maßnahmen nach den §§ 2
      und 3 erlangten personenbezogenen Daten über
      einen an dem überwachten Verkehr Beteiligten zu
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       den in Absatz 3 genannten Zwecken nicht mehr
       erforderlich und können sie im Rahmen einer
       gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der
       Beschränkungsmaßnahme nicht mehr von Bedeu-
       tung sein, so sind die auf diese Daten bezogenen
       Unterlagen unter Aufsicht eines der in Absatz 1
       genannten Bediensteten zu vernichten. Über die
       Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ob
       die Voraussetzungen für eine Vernichtung vor-
       liegen, ist nach jeweils sechs Monaten zu prüfen.
       Daten, die nur zum Zwecke der gerichtlichen
       Nachprüfung der Beschränkungsmaßnahme ge-
       speichert werden, sind zu sperren. Sie dürfen nur
       für diesen Zweck verwendet werden."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

   b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Sie" die
      Wörter „nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr
      und" eingefügt.

   c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(6) Im übrigen ist gegen die Anordnung von
       Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 2 und 3
       Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und ihren Vollzug der Rechtsweg

       nicht zulässig."

                        Artikel 14
            Änderung des Vereinsgesetzes

   Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBI. 1S. 593),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlag-

       nahme und die Einziehung

       1. des Vereinsvermögens,
       2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung
          in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und

       3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte
          durch die Überlassung der Sachen an den Ver-
          ein dessen verfassungswidrige Bestrebungen
          vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur
          Förderung dieser. Bestrebungen bestimmt sind,
       zu verbinden."
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        ,,(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf
       Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen,
       wenn

       1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder
          zu seiner Zielsetzung besteht,
       2. die Handlungen auf einer organisierten Willens-
          bildung beruhen und
       3. nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie
          vom Verein geduldet werden."

2. § 4 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 5 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3
   wird Absatz 2.

4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Vereinsver-
      mögens" gestrichen.

   b) Folgende Sätze werden angefügt:
      „Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im
      Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gel-
      ten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 der
      Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen
      nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnun-
      gen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in des-
      sen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. An-
      ordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder
      ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts."

5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der
   Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den
   Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vor-
   sätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung
   dieser Bestrebungen bestimmt sind."

6. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der
      Maßgabe anzuwenden, daß die Beschlagnahme
      und die Einziehung von Forderungen und Sachen
      Dritter auch im Falle der Förderung politischer Be-
      tätigung im Sinne des Satzes 1 zulässig sind."

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbots-
      behörde gegenüber Ausländervereinen Betäti-
      gungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte
      Handlungen oder bestimmte Personen beschrän-
      ken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen

      gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wah-

      rung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
      unberührt."

7. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 18
   Satz 2" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 1 oder§ 18
   Satz 2" ersetzt.

8. § 33 wird aufgehoben; § 34 wird § 33.

                        Artikel15
            Änderung der Gewerbeordnung
1. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt
   geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 5. Ok-
   tober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:

   a) § 34a wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§34a
                    Bewachungsgewerbe
         (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum
      fremder Personen bewachen will (Bewachungsge-
      werbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen
      Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbun-
      den werden, soweit dies zum Schutze der Allge-
      meinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist;
      unter denselben Voraussetzungen ist auch die
BGBl. 1994, Seite 3197 — Originalseite als Abbildung
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   nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
   von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versa-
   gen, wenn

   1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
      Antragsteller die für den Gewerbebetrieb er-

      forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

   2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen
      Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht
      nachweist oder

   3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung
      einer Industrie- und Handelskammer nachweist,
      daß er über die für die Ausübung des Gewerbes
      notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrich-
      tet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
   Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung
   von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäfti-
   gen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1
   und 3 erfüllen.

     (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann
   mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
   verordnung
   1. die Anforderungen an den Unterrichtungsnach-
      weis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 festlegen und
   2. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftrag-
      geber Vorschriften erlassen über den Umfang
      der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Aus-
      übung des Bewachungsgewerbes, insbeson-
      dere über

      a) den Geltungsbereich der Erlaubnis,
      b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der
         Einstellung und Entlassung der im Bewa-
         chungsgewerbe beschäftigten Personen,
         über die Aufzeichnung von Daten dieser Per-
         sonen durch den Gewerbetreibenden und
         ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden,
         über die Anforderungen, denen diese Perso-
         nen genügen müssen, sowie über die Durch-
         führung des Wachdienstes,

      c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haft-
         pflichtversicherung, zur Buchführung ein-
         schließlich der Aufzeichnung von Daten über
         einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die
         Auftraggeber, zur Erteilung von Auskünften,

      d) die Verpflichtung zur Duldung der behörd-
         lichen Nachschau; das Grundrecht des Arti-
         kels 13 des Grundgesetzes kann insoweit

         eingeschränkt werden.

     (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
   verordnung bestimmen, daß der Gewerbetreibende
   zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit der zustän-
   digen Behörde regelmäßig ein Führungszeugnis
   vorzulegen hat."

b) In § 144 Abs. 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung ,,§ 34a

   Abs. 2" ersetzt durch die Bezeichnung ,,§ 34a
   Abs. 2 oder 3".

2. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
   desrates zu bestimmen, ob, in welcher Weise und
   innerhalb welcher Frist Personen, die das Bewa-
   chungsgewerbe am 1. Dezember 1994 befugt aus-

   üben, die Anforderungen nach§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3

   der Gewerbeordnung in der Fassung der Nummer 1
   Buchstabe a zu erfüllen haben. Dasselbe gilt hinsicht-
   lich der bei ihnen im Bewachungsgewerbe beschäftig-
   ten Personen. Bis zum Erlaß der Verordnung nach
   § 34a Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung
   der Nummer 1 Buchstabe a ist § 34a der Gewerbeord-
   nung in der bis zum 1. Dezember 1994 geltenden Fas-
   sung anzuwenden.

                         Artikel 16
           Folgeänderungen anderer Gesetze

  (1) Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährden-
der Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1817),
wird wie folgt geändert:

1. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
   „ 1. Schriften, die den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des
        Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben,".

2. In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird vor der Angabe,,§ 131" die
   Angabe,,§ 130 Abs. 2 oder" eingefügt.

   (2) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom
25. Februar 1985 (BGBI. I S. 425), das durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert
worden ist, wird vor der Angabe „des § 131" die Angabe
,,des § 130 Abs. 2," eingefügt.

                         Artikel 17

           Einschränkung von Grundrechten

  Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 1O
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.

                         Artikel 18

              Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut

des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                         Artikel 19

                       Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.
BGBl. 1994, Seite 3198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3198
3198          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


         Berlin, den 28. Oktober 1994

                     Der Bundespräsident
                        Roman Herzog
                      Der Bundeskanzler
                       Dr. Helmut Kohl

             Die Bundesministerin der Justiz
             S. Leutheusser-Schnarrenberger

              Der Bundesminister des Innern
                        Kanther

             Der Bundesminister der Finanzen
                      Theo Waigel

            Der Bundesminister für Wirtschaft
                       Rexrodt

                     Die Bundesministerin
                    für Frauen und Jugend
                         Angela Merkel
           Der Bundesminister für Gesundheit
                    Horst Seehofer

BGBl. 1994, Seite 3199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3199
                                  Zweites Gesetz
       zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
                                                 Vom 28. Oktober 1994

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
  In § 2 Abs. 1 Satz 3 und in § 9 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
zes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom
12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435), das zuletzt durch Artikel 41
des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni
1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG

Nr. L 181 S. 12)" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 und 6
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates
vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur-
pflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12), der durch Artikel 1 Nr. 5
und 7 der Verordnung (EG) Nr. 231/94 des Rates vom
24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 2) geändert worden
ist," ersetzt.
                         Artikel2

  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Berlin, den 28. Oktober 1994
                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

                                          Der Bundesminister
                               für Ernährung, Landwirtschaft
                                            Jochen Borchert

und Forsten
BGBl. 1994, Seite 3200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3200
3200                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                               zweites Gesetz
                         zur Änderung des Gesetzes
zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
                                               Vom 28. Oktober 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
  Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeit-
nehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1370, 1376), geändert durch das Gesetz

vom 12. August 1994 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt

geändert:

Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                          ,,§2a

  (1) Ein in § 1 Abs. 1 bezeichneter Beamter des mittleren
oder des gehobenen Dienstes des Luftfahrt-Bundesamtes
kann bis zum 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhe-
stand versetzt werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Grund einer Umstrukturierungs-
   maßnahme ersatzlos entfällt,

2. er das 56. Lebensjahr vollendet hat und

3. eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in
   § 31 b des Luftverkehrsgesetzes bezeichneten Flug-
   sicherungsunternehmen oder einer anderen Verwal-
   tung nicht möglich oder nach allgemeinen beamten-
   rechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.

  (2) § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt

entsprechend.

  (3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet
keine Anwendung.

   (4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
gilt entsprechend."

                        Artikel2
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Berlin, den 28. Oktober 1994
                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut
Kohl
                                       Der Bundesminister für Verkehr
                                                Wissmann
                                          Der Bundesminister des Innern
                                                    Kanther
                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                               Theo Waigel
BGBl. 1994, Seite 3201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3201




                          Verordnung
         über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken
   zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
          Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1995
                            Vom 25. Oktober 1994

  Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2086) verord-
net das Bundesministerium der Finanzen:

                                       §1
  Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen ist für das Jahr 1995 die Bevölkerungsstatistik nach dem
Stand am 31. Dezember 1993 maßgebend.

                                       §2
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.


  Der Bundesrat hat zugestimmt.


  Bonn, den 25. Oktober 1994

                 Der Bundesminister der Finanzen
                          Theo Waigel

BGBl. 1994, Seite 3202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3202
3202                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                              Verordnung
                               zur Durchführung der Richtlinie des Rates
                   vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen
       der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
        betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG)
                                                 Vom 26. Oktober 1994

  Auf Grund des§ 111 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 S. 2), geändert durch
Artikel 67 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512,
2436), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

                            §1
   Für Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft haben und die im
Inland die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebens-
versicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 24 zum Versiche-
rungsaufsichtsgesetz) durch eine Niederlassung betrei-
ben wollen, gelten § 11 0d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
sowie § 106 Abs. 3, § 107 und § 110 Abs. 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent-
sprechend:
1. Dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb sind
   zusätzlich beizufügen:

   a) eine Bescheinigung der schweizerischen Aufsichts-

      behörde darüber,

       -   welche Versicherungssparten das Unternehmen
           zu betreiben befugt ist und welche Art von Risi-
           ken es tatsächlich deckt,
       -   daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe
           der Solvabilitätsspanne und des für die betriebe-
           nen Versicherungssparten erforderlichen Min-
           destbetrages des Garantiefonds verfügt, falls
           dieser höher ist,
       -   in welcher Höhe Mittel für den Organisations-
           fonds vorhanden sind;

   b) der Nachweis über die Eigenmittel des Unter-
      nehmens.
2. Soweit keine Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorlie-
   gen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das eine in
   der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassene
   Rechtsform besitzt, nur versagt werden, wenn die in
   § 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 genannten Voraus-
   setzungen nicht erfüllt sind.
3. Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unternehmen
   in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Erlaub-
   nis zum Geschäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unbe-
   rührt. Die Geschäftstätigkeit kann vorläufig untersagt
   werden, bis die Anhörung der schweizerischen Auf-
   sichtsbehörde abgeschlossen ist.
4. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten
   sich für Versicherungsunternehmen, die nach Schwei-

                                  Bonn, den 26. Oktober 1994

   zer Recht nicht verpflichtet sind, Kapitalanforderungef'
   entsprechend den Richtlinien des Rates der Euro-
   päischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Ver-
   sicherungswesens zu genügen, nach § 8 Abs. 1 Satz 1
   Nr.3.
5. Das Bundesaufsichtsamt übersendet der schweizeri-
   schen Aufsichtsbehörde im Rahmen des Zulassungs-
   verfahrens den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4
   Satz 3 und 4 sowie Abs. 5 genannten Unterlagen mit
   seiner gutachtlichen Äußerung zur Stellungnahme.
   Äußert sich die schweizerische Aufsichtsbehörde n1cht
   innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unter-
   lagen, so unterstellt das Bundesaufsichtsamt eine
   positive Stellungnahme.
6. Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber einer
   Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der
   Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund des
   § 81 b Abs. 4 eine Verfügungsbeschränkung erläßt,
   unterrichtet es die schweizerische Aufsichtsbehörde.

7. Vor Widerruf der Erlaubnis für ein Unternehmen mit Sitz

   in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vor der
   Genehmigung eines Bestandsübertragungsvertrages
   (§ 14) setzt sich das Bundesaufsichtsamt mit der
   schweizerischen Aufsichtsbehörde ins Benehmen.
   Wird die Geschäftstätigkeit vorläufig untersagt, so
   unterrichtet das Bundesaufsichtsamt unverzüglich die
   schweizerische Aufsichtsbehörde.
8. Hat die schweizerische Aufsichtsbehörde Verfügungs-
   beschränkungen über die Vermögensgegenstände
   eines Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigen-
   mittel unzureichend sind, so trifft das, Bundesauf-
   sichtsamt auf Verlangen der schweizerischen Auf-
   sichtsbehörde entsprechende Maßnahmen für die in
   der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermö-
   gensgegenstände. § 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.

                            §2
  Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des
Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Ab-
kqmmens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung (91/371/EWG) vom 12. Juli 1993
(BGBI. 1S. 1347) wird aufgehoben.

                            §3
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3186. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0d6578748812ffbf….