Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3186
BGBl. 1994 I S. 3186 · 74.971 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

3186 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1994, Teil 1
zur Änderung des Strafgesetzbuches,
der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze
(Verbrechensbekämpfungsgesetz)
Vom 28. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
n§46a
Täter-Opfer-Ausgleich,
Schadenswiedergutmachung
Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver-
letzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine
Tat ganz oder zum überwiegenden Teilwiedergut-
gemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft
erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswieder-
gutmachung von ihm erhebliche persönliche Lei-
stungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat,
das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil ent-
schädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mil-
dem oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu drei-
hundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe
absehen."
2. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Entscheidung ist namentlich auch das
Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat ver-
ursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berück-
sichtigen."
3. § 56b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
.,(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten
Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf
die Tat und die Persönlichkeit des Täters ange-
bracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen
oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu
zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht
nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer
Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegen-
steht."
4. In § 59a werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden
Absatz 2 ersetzt:
.,(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver-
letzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat
verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, _
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer
ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder
5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten
keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden;
auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1
Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen
Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4
und § 56e gelten entsprechend."
5. In § 86 Abs. 1 werden die Wörter "im räumlichen Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Ver-
breitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig
hält oder in diesen Bereich einführt" durch die Wörter
„im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland
oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder aus-
führt" ersetzt.
6. § 86a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,.(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Ver-
einigungen verbreitet oder öffentlich, in einer
Versammlung oder in von ihm verbreiteten
Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen dar-
stellen oder enthalten, zur Verbreitung oder
Verwendung im Inland oder Ausland in der in
Nummer 1 bezeichneten Art und Weise her-
stellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind."
7. § 130 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffent-
lichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt
oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift,
daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig
verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile
der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassi-
sche, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaß-
nahmen gegen sie auffordern oder die Menschen-
würde anderer dadurch angreifen, daß Teile der
Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe
beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder
verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszu-
führen unternimmt, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a
bis c zu verwenden oder einem anderen eine
solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten
Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft
des Nationalsozialismus begangene Handlung der in
§ 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet
oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des
in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3
gilt § 86 Abs. 3 entsprechend."
8. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ,, ; Aufstache-
lung zum Rassenhaß" und in Absatz 1 die Wörter
,,die zum Rassenhaß aufstacheln oder" gestrichen.
b) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „in den räum-
lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" und
,,daraus" gestrichen.
9. § 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 und 8 werden jeweils die Wörter
,,in den räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-
zes" gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „in den räum-
lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" und
,,daraus" gestrichen.
10. § 223 wird wie folgt gefaßt:
,,§223
Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt
oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft."
11. In § 223a Abs. 1 werden die Wörter „Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" durch die Wörter
,,Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren"
ersetzt.
12. § 223b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die
Wörter „mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch
die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Körperverlet-
zung (§ 224) oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen
oder psychischen Entwicklung
bringt."
13. In § 224 Abs. 2 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe" durch die Wörter
.,Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren"
ersetzt.
14. § 225 wird wie folgt gefaßt:
,,§225
Besonders schwere Körperverletzung
(1) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Fol-
gen wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Frei-
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in min-
der schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

3188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Fol-
gen absichtlich oder wissentlich verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren bestraft."
15. § 253 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,, , in besonders
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr" gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein beson-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer
Erpressung verbunden hat."
16. § 256 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erwei-
terter Verfall".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die
§§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mit-
glied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-
ten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d
ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter ge-
werbsmäßig handelt."
17. § 261 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßiger
Vermögenswerte".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in
Satz 2 genannten rechtswidrigen Tateinesande-
ren herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert
oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden,
den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung
eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefähr-
det, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrige Taten im
Sinne des Satzes 1 sind
1. Verbrechen,
2. Vergehen nach§ 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 11 des
Betäubungsmittelgesetzes,
3. Vergehen nach den §§ 246, 263, 264, 266, 267,
332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder
nach § 334, die von einem Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig
begangen worden sind, sowie
4. von einem Mitglied einer kriminellen Vereini-
gung (§ 129) begangene Vergehen."
18. § 275 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende ge-
strichen.
b) In Nummer 2 wird nach dem Komma am Ende das
Wort „oder" angefügt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
"3. Vordrucke für amtliche Ausweise".
d) Die Wörter „In den räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes einführt" werden durch die Wör-
ter „einzuführen oder auszuführen unternimmt"
ersetzt.
19. Nach § 275 werden die folgenden §§ 276 und 276a
eingefügt:
,,§276
Verschaffen
von falschen amtlichen Ausweisen
Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen
Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine
falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348
bezeichneten Art enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung
im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem
anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen
überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§276a
Aufenthaltsrechtliche Papiere;
Fahrzeugpapiere
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthalts-
rechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmi-
gungen und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere,
namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe."
20. § 282 wird wie folgt gefaßt:
,,§282
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 267, 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit
§ 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen
werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung
mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fäl-
schungsmittel eingezogen."
21. § 340 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „drei" durch das
Wort „fünf" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a) ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei
besonders schwerer Körperverletzung in den Fäl-
len des § 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
ren. In den Fällen des § 225 Abs. 2 ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder
schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren."

Artikel2
Änderung des Ausländergesetzes
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgescho-
ben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet ein-
reisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vor-
liegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach
diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen
werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist
beginnt mit der Ausreise."
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-
taten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder
Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren ver-
urteilt worden ist,
2. mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu
Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen
mindestens acht Jahren rechtskräftig verurteilt
oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist
oder
3. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer
Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Voll-
streckung der Strafe nicht zur Bewährung aus-
gesetzt worden ist."
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-
taten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von
mindestens zwei Jahren oder zu einer Frei-
heitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der
Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden
ist,".
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Über die Ausweisung eines heranwachsenden
Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist
und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder
eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den
Fällen der Absätze 1 und 2 nach Ermessen ent-
schieden. Auf minderjährige Ausländer finden Ab-
satz 1 und Absatz 2 Nr.1 keine Anwendung."
3. § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder
dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht aus-
gewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger
Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten,
wegen schwerer Straftaten oder einer besonders
schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Ein
Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewach-
sen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemein-
schaft lebt, wird nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1
und 2 Nr. 1 und Abs. 3 ausgewiesen."
4. In § 82 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 92 Abs. 2"
durch die Angabe "§ 92a oder§ 92b" ersetzt.
5. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
"6. entgegen§ 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das
Bundesgebiet einreist oder".
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht
oder benutzt, um für sk:h oder einen anderen
eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu
beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde
wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
gebraucht."
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe nAbsatz 1 Nr. 7"
durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 2" ersetzt.
6. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b ein-
gefügt:
,,§92a
Einschleusen von Ausländern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer
der in§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichne-
ten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet
und
1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-
sprechen läßt oder
2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Aus-
ländern handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-
satzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat,
handelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind
auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in

3190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaa-
ten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni
1990 anzuwenden, wenn
1. sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1
bezeichneten Handlungen entsprechen und
2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind
die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§92b
Gewerbs- und bandenmäßiges
Einschleusen von Ausländern
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 92a
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind an-
zuwenden."
7. In§ 93 Abs. 1 wird nach der Angabe,,§ 92 Abs. 1 Nr. 1
bis 3" die Angabe „oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b" ein-
gefügt.
Artikel3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensg~setz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361 ), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBI. I
S. 1442), wird wie folgt geändert:
1. § 84 wird wie folgt gefaßt:
,,§84
Verleitung
zur mißbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet
oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bun-
desamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder
unvollständige Angaben zu machen, um seine Aner-
kennung als Asylberechtigter oder die Feststellung,
daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Auslän-
dergesetzes vorliegen, zu ermöglichen.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter
1. für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen
Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt
oder
2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Aus-
ländern handelt.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-
satzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat,
handelt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist§ 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des Ab-
satzes 3 Nr. 2 sind die§§ 43a, 73d des Strafgesetz-
buches anzuwenden.
(6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines
Angehörigen im Sinne des§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Straf-
gesetzbuches begeht, ist straffrei."
2. Nach § 84 wird folgender§ 84a eingefügt:
,,§84a
Gewerbs- und bandenmäßige
Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbs-
mäßig handelt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind
anzuwenden."
Artikel4
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBI. 1S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 257a findet keine Anwendung."
2. § 1ooa Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „Nr. 8"
durch die Angabe „Nr. 7" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kriegswaf-
fen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und
in Nummer 4 nach dem Wort „Betäubungsmittel-
gesetzes" das Wort „oder" eingefügt; folgende
Nummer 5 wird angefügt:
„5. eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b des
Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs. 3
oder§ 84a des Asylverfahrensgesetzes".
3. In § 112 Abs. 3 werden nach der Angabe ,,§§ 211,
212" das Wort „oder'' durch ein Komma ersetzt und
nach der Angabe „220a Abs. 1 Nr. 1" ein Komma und
die Angabe ,,§ 225 oder§ 307" eingefügt.

4. § 112a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
5. Die§§ 212 bis 212b werden aufgehoben.
6. In § 249 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§§ 251, 253,
254 und 256" durch die Angabe,,§§ 253 und 254"
ersetzt.
7. Nach§ 257 wird folgender§ 257a eingefügt:
n§257a
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten auf-
geben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen
schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258
bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende
Anwendung."
8. In § 267 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 212a Abs. 2
Satz 2" durch die Angabe "§ 418 Abs. 3 Satz 2"
ersetzt.
9. Dem § 411 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 420 ist anzuwenden."
10. Nach § 416 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„2a. Abschnitt
Beschleunigtes Verfahren
§417
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem
Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schrift-
lich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im
beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund
des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweis-
lage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
§418
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird
die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist
durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über
die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn
er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder
nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung
wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die
Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.
(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es
nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die
Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich
erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungs-
protokoll aufgenommen.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der
noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte
Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger be-
stellt.
§419
(1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat
dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur
Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere
Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder
eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in
diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren
kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkün-
dung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist
nicht anfechtbar.
(3) Wird die Entscheidung im beschleunigten
Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die
Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschul-
digte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint
(§ 203); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im
beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der
Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen
werden.
§420
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständi-
gen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von
Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie
von Urkunden, die eine von ihnen stammende schrift-
liche Äußerung enthalten, ersetzt werden.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stel-
len über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Unter-
suchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen
ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden,
wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf
der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers
und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Haupt-
verhandlung anwesend sind.
• (4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt die-
ser unbeschadet des§ 244 Abs. 2 den Umfang der
Beweisaufnahme."
11. Nach § 473 wird folgendes Achtes Buch angefügt:
„Achtes Buch
Länderübergreifendes
staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
§474
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zen-
trales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister ge-
führt.
(2) In das Register sind
1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit
erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete
Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die Tatzeiten,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
Vorschriften und die nähere Bezeichnung der
Straftaten,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfah-
renserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und
bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vor-
schriften
einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren
gespeichert und verändert werden.
(3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutra-
genden Daten der Registerbehörde zu dem in Ab-
satz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskünfte aus
dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungs-
behörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt
werden.

3192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Daten dürfen nach Maßgabe des§ 18 Abs. 3 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung
mit § 1O Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen
Abschirmdienst und§ 8 Abs. 3 des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst, auf Ersuchen auch an die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst
und den Bundesnachrichtendienst übermittelt wer-
den. § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mittlung trägt der Empfänger. Die Registerbehörde
prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn
besonderer Anlaß hierzu besteht.
(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 4
nur in Strafverfahren verwendet werden.
§475
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung personenbezogener Daten
durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach
§ 474 Abs. 3 Satz 2 an Staatsanwaltschaften zulässig,
soweit diese Form der Datenübermittlung unter Be-
rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-
messen ist und wenn gewährleistet ist, daß die Daten
gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Über-
mittlung wirksam geschützt werden.
(2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines auto-
matisierten Abrufverfahrens findet § 10 Abs. 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die Regi-
sterbehörde übersendet die Festlegungen dem Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-
zelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger.
Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe
nur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat bei jedem zehn-
ten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen
Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das
Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die
Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zuläs-
sigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach
sechs Monaten zu löschen.
(4) § 474 Abs. 6 findet Anwendung.
§476
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig
sind. Die zuständige Stelle teilt der Registerbehörde
die Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die Verant-
wortung für die Richtigkeit und die Aktualität der
Daten.
(2) Die Daten sind zu löschen,
1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt,
daß in dem Strafverfahren, aus dem die Daten
übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bun-
deszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige
gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der
Strafverfolgungsbehörde ergangen ist.
Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unan-
fechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vor-
läufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach
der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei
denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres
Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister
mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespei-
chert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvor-
aussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt
der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der
Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der
Löschungsfrist nach Satz 2 mit.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwür-
dige Interessen einer betroffenen Person beein-
trächtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten be-
nötigt werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der
Speicherung nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßigem Aufwand möglich ist.
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren,
soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder
der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte
Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden,
für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich
ist.
(4) Stellt die Registerbehörde fest, daß unrichtige,
zu löschende oder zu sperrende personenbezogene
Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger
die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzu-
teilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Inter-
essen des Betroffenen erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Errichtungs-
anordnung die näheren Einzelheiten, insbesondere
1. die Art der zu verarbeitenden Daten,
2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei ver-
arbeitete Daten an welche Empfänger und in
welchem Verfahren übermittelt werden,
4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
fahrens,
5. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen.
§477
Über die Erteilung einer Auskunft aus dem Ver-
fahrensregister nach § 19 des Bundesdatenschutz-
gesetzes entscheidet die Registerbehörde im Ein-
vernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die
personenbezogenen Daten zur Eintragung in das
Verfahrensregister mitgeteilt hat."

Artikel5
Änderung des Gesetzes
zur Änderung des Strafgesetzbuches,
der Strafprozeßordnung und
des Versammlungsgesetzes und
zur Einführung einer Kronzeugenregelung
bei terroristischen Straftaten
Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Straf-
gesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Ver-
sammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeu-
genregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1059), das durch Gesetz vom 16. Februar
1993 (BGBI. 1S. 238) geändert worden ist, wird folgender
Artikel 5 eingefügt:
,,Artikel 5
Kronzeugenregelung
bei organisiert begangenen Straftaten
Artikel 4 §§ 1 bis 5 gilt sinngemäß für die Offenbarung
durch einen Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach
§ 129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat
zusammenhängenden, mit zeitiger Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bedrohten Tat, wenn die Zwecke
oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von
Taten gerichtet sind, bei denen der Erweiterte Verfall
(§ 73d des Strafgesetzbuches) angeordnet werden kann.
Gemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 Satz 2 zuständig sind die
Staatsanwaltschaft und das Gericht, das für die Hauptver-
handlung zuständig wäre."
Artikel 6
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Dem § 109 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974
(BGBI. 1S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 16. Februar 1993 (BGBI 1. S. 239) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
,,§ 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ent-
scheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen
Verfahrensrechts ergangen ist."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert:
1 . In § 46 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „ Verfah-
ren" die Wörter „und über das länderübergreifende
staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister" eingefügt.
2. In§ 127 Abs. 1 und§ 128 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils
die Wörter „oder in den räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes einführt" durch die Wörter ,, , einführt
oder ausführt" ersetzt.
Artikels
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 122 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
,;(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des
Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Beset-
zung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden.
Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der
Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Rich-
tern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn
nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache
die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig er-
scheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen
eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat
in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung."
Artikel9
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1S. 358), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978), wird wie folgt geändert:
1. § 29a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung „a)" wird gestrichen.
b) Buchstabe b wird gestrichen.
2. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre eine Person unter
18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln
unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu
treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern,
abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen
oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu
treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft
und dabei eine Schußwaffe oder sonstige
Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach
zur Verletzung von Personen geeignet und be-
stimmt sind."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 24 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
1990 (BGBI. 1 S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Einziehung und Erweiterter Verfall".
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2
auch in Verbindung mit § 21, des § 20 Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 21, und des § 22a Abs. 1 ist § 73d
des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter

3194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat."
Artikel 11
Änderung des Waffengesetzes
§ 56 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1976 (BGBI. 1S. 432), das zuletzt
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Einziehung und Erweiterter Verfall".
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 52a Abs. 1 und des § 53 Abs. 1
Satz 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Straftaten verbunden hat."
Artikel 12
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
§ 36 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12
Abs. 60 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Einziehung und Erweiterter Verfall".
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In den Fällen des§ 34 Abs. 1 bis 5, jeweils auch in
Verbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Straftaten verbunden hat."
Artikel 13
Änderung des Gesetzes
zu Artikel 10 Grundgesetz
Artikel 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom
13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949), das zuletzt durch Ar-
tikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Es sind
1 . die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, das Amt für den Militärischen Ab-
schirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur
Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheit-
liche demokratische Grundordnung oder den Be-
stand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bun-
desrepublik Deutschland stationierten Truppen der
nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-
Vertrages,
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner
Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch
zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bestimmten
Zwecken
berechtigt, den Fernmeldeverkehr zu überwachen und
aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die
dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sen-
dungen zu öffnen und einzusehen."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe,,§ 1" wird durch die Angabe,,§ 1 Abs. 1
Nr. 1" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „oder der im Land
Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte"
gestrichen.
c) In Nummer 7 wird die Angabe „Nr. 8" durch die
Angabe „Nr. 7" ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
den Verdacht bestehen, daß jemand Mitglied einer
Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die
gegen die freiheitliche demokratische Grundord-
nung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind."
3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§3
(1) Außer in den Fällen des § 2 dürfen auf Antrag des
Bundesnachrichtendienstes Beschränkungen nach § 1
für internationale nicht leitungsgebundene Fernmel-
deverkehrsbeziehungen angeordnet werden, die der
nach § 5 zuständige Bundesminister mit Zustimmung
des Abgeordnetengremiums gemäß § 9 bestimmt. Sie
sind nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten über
Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die
Gefahr
1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,
2. der Begehung internationaler terroristischer An-
schläge in der Bundesrepublik Deutschland,
3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen
im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirt-
schaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungs-
programmen und Technologien im Sinne des Teils 1
der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung) in Fällen von erheblicher Bedeutung,
4. der unbefugten Verbringung von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge aus dem Ausland in das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
5. im Ausland begangener Geldfälschungen sowie
6. der Geldwäsche im Zusammenhang mit den in den
Nummern 3 bis 5 genannten Handlungen
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu
begegnen. In den Fällen der Nummer 1 dürfen Be-
schränkungen nach Satz 1 auch für leitungsgebundene
Fernmeldeverkehrsbeziehungen und für Postverkehrs-
beziehungen angeordnet werden.

(2) Für Beschränkungen im Sinne des Absatzes 1
darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe
verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über
den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich
bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen
keine ldentifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer
gezielten Erfassung bestimmter Fernmeldeanschlüsse
führen. Satz 2 gilt nicht für Fernmeldeanschlüsse im
Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, daß
Anschlüsse
1. deutscher Staatsangehöriger oder
2. von Gesellschaften mit dem Sitz im Ausland, wenn
der überwiegende Teil ihres Vermögens oder ihres
Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle über die
Gesellschaft deutschen natürlichen oder juristi-
schen Personen zusteht und die Mehrheit der Ver-
tretungsberechtigten deutsche Staatsangehörige
sind,
gezielt erfaßt werden. Die Suchbegriffe sind in der
Anordnung zu benennen. Die Durchführung ist mit
technischen Mitteln zu protokollieren; sie unterliegt der
Kontrolle gemäß § 9 Abs. 2. Die Protokolldaten dürfen
ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle
verwendet werden. Sie sind am Ende des Kalenderjah-
res, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach
Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten dürfen nur
zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von
Straftaten verwendet werden, die in§ 2 dieses Geset-
zes und in § 138 des Strafgesetzbuches bezeichnet
sind, sowie von Straftaten nach den§§ 261 und 264
des Strafgesetzbuches, § 92a des Ausländergesetzes,
§ 34 Abs. 1 bis 6 und 8 und § 35 des Außenwirtschafts-
gesetzes, §§ 19 bis 21 und 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des
Betäubungsmittelgesetzes, soweit gegen die Person
eine Beschränkung nach § 2 angeordnet ist oder wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen,
daß jemand eine der vorgenannten Straftaten plant,
begeht oder begangen hat. § 12 des BND-Gesetzes
bleibt unberührt.
(4) Der Bundesnachrichtendienst prüft, ob durch
Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezo-
gene Daten für die dort genannten Zwecke erforderlich
sind.
(5) Die nach Absatz 1 erlangten Daten sind vollstän-
dig zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken den Ver-
fassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
dem Amt für den Militärischen Abschirmdienst, dem
Zollkriminalamt, dem Bundesausfuhramt, den Staats-
anwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwalt-
schaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien zu
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
des Empfängers erforderlich ist. Die Entscheidung
erfolgt durch einen Bediensteten, der die Befähigung
zum Richteramt hat.
(6) Sind nach Absatz 1 erlangte Daten für die dort
genannten Zwecke nicht oder nicht mehr erforderlich
und sind die Daten nicht nach Absatz 5 anderen Behör-
den zu übermitteln, sind die auf diese Daten bezo-
genen Unterlagen unverzüglich unter Aufsicht eines
Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat,
zu vernichten und, soweit die Daten in Dateien ge-
speichert sind, zu löschen. Die Vernichtung und die
Löschung sind zu protokollieren. In Abständen von
jeweils sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Vorausset-
zungen für eine Vernichtung oder Löschung vorliegen.
(7) Der Empfänger prüft, ob er die nach Absatz 5
übermittelten Daten für die in Absatz 3 bezeichneten
Zwecke benötigt. Benötigt er die Daten nicht, hat er die
Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernich-
tung kann unterbleiben, wenn die Trennung von ande-
ren Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem
Aufwand möglich ist; eine Verwendung dieser Daten ist
unzulässig.
(8) Betroffenen, deren Daten durch eine Maßnahme
nach Absatz 1 erlangt worden sind, ist die Beschrän-
kung des Fernmeldegeheimnisses mitzuteilen, sobald
eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung und
der Verwendung ausgeschlossen werden kann. Eine
Mitteilung unterbleibt, wenn die Daten
1. vom Bundesnachrichtendienst innerhalb von drei
Monaten nach Erlangung oder
2. von der Behörde, der sie nach Absatz 5 übermittelt
worden sind, innerhalb von drei Monaten nach
Empfang
vernichtet worden sind. Die Mitteilung obliegt dem
Bundesnachrichtendienst, im Falle der Übermittlung
nach Absatz 5 der Empfängerbehörde.
(9) Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz vor ihrer Entscheidung über die
Zulässigkeit und Notwendigkeit einer Maßnahme nach
§ 9 Abs. 2 Gelegenheit zur SteUungnahme in Fragen
des Datenschutzes geben. Die Stellungnahme erfolgt
ausschließlich gegenüber der Kommission.
(10) Das Gremium nach § 9 Abs. 1 erstattet dem
Bundestag jährlich einen Bericht über die Durch-
führung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Mitteilung an die Deutsche Bundespost oder
an andere Betreiber von Fernmeldeanlagen entfällt,
wenn die Anordnung ohne deren Mitwirkung ausge-
führt werden kann."
b) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Mitteilung an die Deutsche Bundespost oder
an andere Betreiber von Fernmeldeanlagen entfällt,
wenn die Anordnung ohne deren Mitwirkung ausge-
führt wurde."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Die durch Maßnahmen nach § 2 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht zur Erfor-
schung und Verfolgung anderer als der in § 2 oder
§ 3 Abs. 3 genannten Straftaten benutzt werden."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Sind die durch Maßnahmen nach den §§ 2
und 3 erlangten personenbezogenen Daten über
einen an dem überwachten Verkehr Beteiligten zu

3196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
den in Absatz 3 genannten Zwecken nicht mehr
erforderlich und können sie im Rahmen einer
gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der
Beschränkungsmaßnahme nicht mehr von Bedeu-
tung sein, so sind die auf diese Daten bezogenen
Unterlagen unter Aufsicht eines der in Absatz 1
genannten Bediensteten zu vernichten. Über die
Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ob
die Voraussetzungen für eine Vernichtung vor-
liegen, ist nach jeweils sechs Monaten zu prüfen.
Daten, die nur zum Zwecke der gerichtlichen
Nachprüfung der Beschränkungsmaßnahme ge-
speichert werden, sind zu sperren. Sie dürfen nur
für diesen Zweck verwendet werden."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Sie" die
Wörter „nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr
und" eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Im übrigen ist gegen die Anordnung von
Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 2 und 3
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und ihren Vollzug der Rechtsweg
nicht zulässig."
Artikel 14
Änderung des Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBI. 1S. 593),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlag-
nahme und die Einziehung
1. des Vereinsvermögens,
2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung
in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte
durch die Überlassung der Sachen an den Ver-
ein dessen verfassungswidrige Bestrebungen
vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur
Förderung dieser. Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf
Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen,
wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder
zu seiner Zielsetzung besteht,
2. die Handlungen auf einer organisierten Willens-
bildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie
vom Verein geduldet werden."
2. § 4 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 5 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3
wird Absatz 2.
4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Vereinsver-
mögens" gestrichen.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im
Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gel-
ten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 der
Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen
nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnun-
gen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in des-
sen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. An-
ordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder
ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts."
5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der
Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den
Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vor-
sätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung
dieser Bestrebungen bestimmt sind."
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Beschlagnahme
und die Einziehung von Forderungen und Sachen
Dritter auch im Falle der Förderung politischer Be-
tätigung im Sinne des Satzes 1 zulässig sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbots-
behörde gegenüber Ausländervereinen Betäti-
gungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte
Handlungen oder bestimmte Personen beschrän-
ken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen
gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wah-
rung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
unberührt."
7. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 18
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 1 oder§ 18
Satz 2" ersetzt.
8. § 33 wird aufgehoben; § 34 wird § 33.
Artikel15
Änderung der Gewerbeordnung
1. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt
geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 5. Ok-
tober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
a) § 34a wird wie folgt gefaßt:
,,§34a
Bewachungsgewerbe
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum
fremder Personen bewachen will (Bewachungsge-
werbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbun-
den werden, soweit dies zum Schutze der Allge-
meinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist;
unter denselben Voraussetzungen ist auch die

nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versa-
gen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Antragsteller die für den Gewerbebetrieb er-
forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen
Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht
nachweist oder
3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung
einer Industrie- und Handelskammer nachweist,
daß er über die für die Ausübung des Gewerbes
notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrich-
tet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung
von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäfti-
gen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1
und 3 erfüllen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
verordnung
1. die Anforderungen an den Unterrichtungsnach-
weis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 festlegen und
2. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftrag-
geber Vorschriften erlassen über den Umfang
der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Aus-
übung des Bewachungsgewerbes, insbeson-
dere über
a) den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der
Einstellung und Entlassung der im Bewa-
chungsgewerbe beschäftigten Personen,
über die Aufzeichnung von Daten dieser Per-
sonen durch den Gewerbetreibenden und
ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden,
über die Anforderungen, denen diese Perso-
nen genügen müssen, sowie über die Durch-
führung des Wachdienstes,
c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haft-
pflichtversicherung, zur Buchführung ein-
schließlich der Aufzeichnung von Daten über
einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die
Auftraggeber, zur Erteilung von Auskünften,
d) die Verpflichtung zur Duldung der behörd-
lichen Nachschau; das Grundrecht des Arti-
kels 13 des Grundgesetzes kann insoweit
eingeschränkt werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, daß der Gewerbetreibende
zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit der zustän-
digen Behörde regelmäßig ein Führungszeugnis
vorzulegen hat."
b) In § 144 Abs. 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung ,,§ 34a
Abs. 2" ersetzt durch die Bezeichnung ,,§ 34a
Abs. 2 oder 3".
2. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zu bestimmen, ob, in welcher Weise und
innerhalb welcher Frist Personen, die das Bewa-
chungsgewerbe am 1. Dezember 1994 befugt aus-
üben, die Anforderungen nach§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
der Gewerbeordnung in der Fassung der Nummer 1
Buchstabe a zu erfüllen haben. Dasselbe gilt hinsicht-
lich der bei ihnen im Bewachungsgewerbe beschäftig-
ten Personen. Bis zum Erlaß der Verordnung nach
§ 34a Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Nummer 1 Buchstabe a ist § 34a der Gewerbeord-
nung in der bis zum 1. Dezember 1994 geltenden Fas-
sung anzuwenden.
Artikel 16
Folgeänderungen anderer Gesetze
(1) Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährden-
der Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1817),
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Schriften, die den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben,".
2. In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird vor der Angabe,,§ 131" die
Angabe,,§ 130 Abs. 2 oder" eingefügt.
(2) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom
25. Februar 1985 (BGBI. I S. 425), das durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert
worden ist, wird vor der Angabe „des § 131" die Angabe
,,des § 130 Abs. 2," eingefügt.
Artikel 17
Einschränkung von Grundrechten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 1O
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
Artikel 18
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.

3198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
Vom 28. Oktober 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 Satz 3 und in § 9 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
zes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom
12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435), das zuletzt durch Artikel 41
des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni
1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG
Nr. L 181 S. 12)" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 und 6
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates
vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur-
pflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12), der durch Artikel 1 Nr. 5
und 7 der Verordnung (EG) Nr. 231/94 des Rates vom
24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 2) geändert worden
ist," ersetzt.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft
Jochen Borchert
und Forsten

3200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Vom 28. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeit-
nehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1370, 1376), geändert durch das Gesetz
vom 12. August 1994 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt
geändert:
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
,,§2a
(1) Ein in § 1 Abs. 1 bezeichneter Beamter des mittleren
oder des gehobenen Dienstes des Luftfahrt-Bundesamtes
kann bis zum 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhe-
stand versetzt werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Grund einer Umstrukturierungs-
maßnahme ersatzlos entfällt,
2. er das 56. Lebensjahr vollendet hat und
3. eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in
§ 31 b des Luftverkehrsgesetzes bezeichneten Flug-
sicherungsunternehmen oder einer anderen Verwal-
tung nicht möglich oder nach allgemeinen beamten-
rechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
(2) § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt
entsprechend.
(3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet
keine Anwendung.
(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
gilt entsprechend."
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

Verordnung
über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken
zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1995
Vom 25. Oktober 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2086) verord-
net das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen ist für das Jahr 1995 die Bevölkerungsstatistik nach dem
Stand am 31. Dezember 1993 maßgebend.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

3202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung der Richtlinie des Rates
vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG)
Vom 26. Oktober 1994
Auf Grund des§ 111 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 S. 2), geändert durch
Artikel 67 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512,
2436), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft haben und die im
Inland die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebens-
versicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 24 zum Versiche-
rungsaufsichtsgesetz) durch eine Niederlassung betrei-
ben wollen, gelten § 11 0d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
sowie § 106 Abs. 3, § 107 und § 110 Abs. 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent-
sprechend:
1. Dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb sind
zusätzlich beizufügen:
a) eine Bescheinigung der schweizerischen Aufsichts-
behörde darüber,
- welche Versicherungssparten das Unternehmen
zu betreiben befugt ist und welche Art von Risi-
ken es tatsächlich deckt,
- daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe
der Solvabilitätsspanne und des für die betriebe-
nen Versicherungssparten erforderlichen Min-
destbetrages des Garantiefonds verfügt, falls
dieser höher ist,
- in welcher Höhe Mittel für den Organisations-
fonds vorhanden sind;
b) der Nachweis über die Eigenmittel des Unter-
nehmens.
2. Soweit keine Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorlie-
gen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das eine in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassene
Rechtsform besitzt, nur versagt werden, wenn die in
§ 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 genannten Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind.
3. Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unternehmen
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Erlaub-
nis zum Geschäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unbe-
rührt. Die Geschäftstätigkeit kann vorläufig untersagt
werden, bis die Anhörung der schweizerischen Auf-
sichtsbehörde abgeschlossen ist.
4. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten
sich für Versicherungsunternehmen, die nach Schwei-
Bonn, den 26. Oktober 1994
zer Recht nicht verpflichtet sind, Kapitalanforderungef'
entsprechend den Richtlinien des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Ver-
sicherungswesens zu genügen, nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Nr.3.
5. Das Bundesaufsichtsamt übersendet der schweizeri-
schen Aufsichtsbehörde im Rahmen des Zulassungs-
verfahrens den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4
Satz 3 und 4 sowie Abs. 5 genannten Unterlagen mit
seiner gutachtlichen Äußerung zur Stellungnahme.
Äußert sich die schweizerische Aufsichtsbehörde n1cht
innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unter-
lagen, so unterstellt das Bundesaufsichtsamt eine
positive Stellungnahme.
6. Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber einer
Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund des
§ 81 b Abs. 4 eine Verfügungsbeschränkung erläßt,
unterrichtet es die schweizerische Aufsichtsbehörde.
7. Vor Widerruf der Erlaubnis für ein Unternehmen mit Sitz
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vor der
Genehmigung eines Bestandsübertragungsvertrages
(§ 14) setzt sich das Bundesaufsichtsamt mit der
schweizerischen Aufsichtsbehörde ins Benehmen.
Wird die Geschäftstätigkeit vorläufig untersagt, so
unterrichtet das Bundesaufsichtsamt unverzüglich die
schweizerische Aufsichtsbehörde.
8. Hat die schweizerische Aufsichtsbehörde Verfügungs-
beschränkungen über die Vermögensgegenstände
eines Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigen-
mittel unzureichend sind, so trifft das, Bundesauf-
sichtsamt auf Verlangen der schweizerischen Auf-
sichtsbehörde entsprechende Maßnahmen für die in
der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermö-
gensgegenstände. § 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.
§2
Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des
Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Ab-
kqmmens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung (91/371/EWG) vom 12. Juli 1993
(BGBI. 1S. 1347) wird aufgehoben.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3186. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0d6578748812ffbf….