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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1805
BGBl. 2013 I S. 1805 · 15.546 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen
(StORMG)
Missbrauchs
Vom 26. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maß-
geblichen Umstände aufgezeichnet werden und
als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn
1. damit die schutzwürdigen Interessen von Perso-
nen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als
Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a
Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden
sind, besser gewahrt werden können oder
2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Haupt-
verhandlung nicht vernommen werden kann und
die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit
erforderlich ist.“
2. Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist ins-
besondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Aus-
wirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.“
3. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. dem Verletzten nach den §§ 397a
und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechts-
anwalt beigeordnet worden ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„kann“ das Komma und die Wörter „namentlich,
weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g
Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet wor-
den ist“ gestrichen.
4. § 141 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „8“ durch die An-
gabe „9“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Über die Bestellung entscheidet der Vor-
sitzende des Gerichts, das für das Hauptverfah-
ren zuständig oder bei dem das Verfahren an-
hängig ist, oder das Gericht, das für eine von
der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 3 beantragte richterliche Ver-
nehmung zuständig ist, wenn die Staatsanwalt-
schaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens
für erforderlich hält; im Fall des § 140 Absatz 1
Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder
§ 275a Absatz 6 zuständige Gericht.“
5. In § 142 Absatz 2 wird die Angabe „2 und 5“ durch
die Angabe „2, 5 und 9“ ersetzt.
6. § 153a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 246a Absatz 2 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „6“ die
Angabe „und 8“ eingefügt.
7. § 246a wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer
in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten
Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und
kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a
dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2
Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wo-
nach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho-
oder sozialtherapeutisch betreuen und behan-
deln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein
Sachverständiger über den Zustand des Ange-
klagten und die Behandlungsaussichten ver-
nommen werden, soweit dies erforderlich ist,
um festzustellen, ob der Angeklagte einer sol-
chen Betreuung und Behandlung bedarf.“
c) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.
8. Nach § 255a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser
Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre
alt waren. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung
auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu
berücksichtigen und den Grund für die Vorführung
bekanntzugeben.“
9. Nach § 268 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verle-
sen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich
mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mittei-
lung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll
auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbe-

teiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genom-
men werden.“
10. § 397a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. durch eine rechtswidrige Tat nach den
§§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetz-
buchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hatte oder seine Interessen selbst nicht
ausreichend wahrnehmen kann oder“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
die Angaben „174 bis 182,“ und „225,“ wer-
den gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
11. § 406d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung
oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein
berechtigtes Interesse dargelegt oder er-
sichtlich ist und kein überwiegendes schutz-
würdiges Interesse des Verurteilten am Aus-
schluss der Mitteilung vorliegt.“
12. Nach § 453 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„§ 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten
entsprechend.“
13. In § 454 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“
die Angabe „§ 246a Absatz 2,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1
Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten
ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer
besonderen Belastung verbunden sein wird, und
deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden wer-
den sollten.“
2. § 26 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsan-
waltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erhe-
ben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen
von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfah-
ren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt
werden können. Im Übrigen soll die Staatsanwalt-
schaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erhe-
ben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung
vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
die Beantragung gerichtlicher Untersuchungshand-
lungen im Ermittlungsverfahren.“
3. § 171b wird wie folgt gefasst:
„§ 171b
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen wer-
den, soweit Umstände aus dem persönlichen Le-
bensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen
oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Ab-
satz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten
zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung
schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt
nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erör-
terung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen
Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit ei-
ner öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein
können, sind dabei zu berücksichtigen. Entspre-
chendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder
oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden
sind.
(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden,
soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die se-
xuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184g des
Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211
bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshand-
lung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetz-
buchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche
Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetz-
buchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und
der Ausschluss von der Person, deren Lebensbe-
reich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schluss-
anträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genann-
ten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen,
ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags be-
darf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzun-
gen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4
ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlich-
keit stattgefunden hat.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf
die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, so-
weit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen
sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widerspre-
chen.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4
sind unanfechtbar.“
Artikel 3
Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
wird angefügt:

„Richter auf Probe und Beamte auf Probe sollen
im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum
Jugendstaatsanwalt bestellt werden.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen
Amtsanwälten nur übertragen werden, wenn
diese die besonderen Anforderungen erfüllen,
die für die Wahrnehmung jugendstaatsanwalt-
licher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt wer-
den. Referendaren kann im Einzelfall die Wahr-
nehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben un-
ter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übertra-
gen werden. Die Sitzungsvertretung in Verfahren
vor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur
unter Aufsicht und im Beisein eines Jugend-
staatsanwalts wahrnehmen.“
2. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 70a
Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 70a Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 197 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-
stellt:
„1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätz-
lichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen
Selbstbestimmung beruhen,“.
2. Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
Artikel 5
Änderung des
Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist,
wird folgender § 31 angefügt:
„§ 31
Überleitungsvorschrift zur Änderung der
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung
der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung über
die Verjährung sind auf die an diesem Tag bestehenden
und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des
Strafgesetzbuchs
In § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „achtzehnten“ durch
die Angabe „21.“ ersetzt.
Artikel 7
Folgeänderungen
(1) In § 117a der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die
Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6, 7 und 9“
ersetzt.
(2) In § 100 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“
durch die Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.
(3) In § 107 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die
Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.
(4) In § 82a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die
Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 2 und 7 treten am 1. September
2013 in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1805. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes db2234c2bf0098ef….