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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1805

BGBl. 2013 I S. 1805 · 15.546 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1805
                                        Gesetz
              zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen
                                      (StORMG)

Missbrauchs
                                                 Vom 26. Juni 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maß-
   geblichen Umstände aufgezeichnet werden und
   als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn
   1. damit die schutzwürdigen Interessen von Perso-
      nen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als
      Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a
      Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden
      sind, besser gewahrt werden können oder
   2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Haupt-
      verhandlung nicht vernommen werden kann und
      die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit
      erforderlich ist.“

 2. Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist ins-
   besondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Aus-
   wirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.“
 3. § 140 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
          ein Semikolon ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
          „9. dem Verletzten nach den §§ 397a
              und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechts-
              anwalt beigeordnet worden ist.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort

      „kann“ das Komma und die Wörter „namentlich,

      weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g

      Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet wor-

      den ist“ gestrichen.

 4. § 141 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „8“ durch die An-
      gabe „9“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Über die Bestellung entscheidet der Vor-
      sitzende des Gerichts, das für das Hauptverfah-
      ren zuständig oder bei dem das Verfahren an-
      hängig ist, oder das Gericht, das für eine von

     der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 Absatz 1
     Satz 1 oder Satz 3 beantragte richterliche Ver-
     nehmung zuständig ist, wenn die Staatsanwalt-
     schaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens
     für erforderlich hält; im Fall des § 140 Absatz 1
     Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder
     § 275a Absatz 6 zuständige Gericht.“

5. In § 142 Absatz 2 wird die Angabe „2 und 5“ durch
   die Angabe „2, 5 und 9“ ersetzt.
6. § 153a wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 246a Absatz 2 gilt entsprechend.“

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „6“ die
     Angabe „und 8“ eingefügt.
7. § 246a wird wie folgt geändert:
  a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:
        „(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer
     in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten
     Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und
     kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a
     dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Ab-

     satz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2
     Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wo-
     nach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho-
     oder sozialtherapeutisch betreuen und behan-
     deln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein
     Sachverständiger über den Zustand des Ange-

     klagten und die Behandlungsaussichten ver-
     nommen werden, soweit dies erforderlich ist,
     um festzustellen, ob der Angeklagte einer sol-
     chen Betreuung und Behandlung bedarf.“
  c) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.
8. Nach § 255a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:

  „Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser

  Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre

  alt waren. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung

  auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu

  berücksichtigen und den Grund für die Vorführung
  bekanntzugeben.“
9. Nach § 268 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz
   eingefügt:
  „Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verle-
  sen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich
  mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mittei-
  lung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll
  auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbe-
BGBl. 2013, Seite 1806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1806
   teiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genom-
   men werden.“
10. § 397a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
           gestrichen.

       bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           eingefügt:
          „4. durch eine rechtswidrige Tat nach den
              §§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetz-
              buchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat
              das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
              hatte oder seine Interessen selbst nicht
              ausreichend wahrnehmen kann oder“.

       cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
           die Angaben „174 bis 182,“ und „225,“ wer-
           den gestrichen.
   b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

11. § 406d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
       „3. dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung
           oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein
           berechtigtes Interesse dargelegt oder er-
           sichtlich ist und kein überwiegendes schutz-
           würdiges Interesse des Verurteilten am Aus-
           schluss der Mitteilung vorliegt.“

12. Nach § 453 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
    eingefügt:

   „§ 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten
   entsprechend.“
13. In § 454 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“
    die Angabe „§ 246a Absatz 2,“ eingefügt.

                       Artikel 2
                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes

   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1
  Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten
  ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer
  besonderen Belastung verbunden sein wird, und
  deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden wer-
  den sollten.“

2. § 26 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   und 3 ersetzt:

     „(2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsan-
  waltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erhe-
  ben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen
  von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfah-
  ren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt
  werden können. Im Übrigen soll die Staatsanwalt-
  schaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erhe-

  ben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung
  vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
  die Beantragung gerichtlicher Untersuchungshand-
  lungen im Ermittlungsverfahren.“

3. § 171b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 171b
     (1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen wer-
  den, soweit Umstände aus dem persönlichen Le-
  bensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen
  oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Ab-
  satz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten
  zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung
  schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt
  nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erör-
  terung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen
  Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit ei-
  ner öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein
  können, sind dabei zu berücksichtigen. Entspre-
  chendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder

  oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden
  sind.

     (2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden,
  soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die se-
  xuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184g des
  Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211
  bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshand-
  lung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetz-
  buchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche
  Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetz-
  buchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird.
  Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

     (3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die
  Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und
  der Ausschluss von der Person, deren Lebensbe-
  reich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schluss-
  anträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genann-
  ten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen,
  ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags be-
  darf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzun-
  gen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4
  ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlich-
  keit stattgefunden hat.

     (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf
  die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, so-
  weit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen
  sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widerspre-
  chen.
     (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4
  sind unanfechtbar.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
              Jugendgerichtsgesetzes

  Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
     wird angefügt:
BGBl. 2013, Seite 1807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1807
     „Richter auf Probe und Beamte auf Probe sollen
     im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum
     Jugendstaatsanwalt bestellt werden.“
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen
     Amtsanwälten nur übertragen werden, wenn
     diese die besonderen Anforderungen erfüllen,
     die für die Wahrnehmung jugendstaatsanwalt-

     licher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt wer-

     den. Referendaren kann im Einzelfall die Wahr-

     nehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben un-

     ter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übertra-

     gen werden. Die Sitzungsvertretung in Verfahren

     vor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur
     unter Aufsicht und im Beisein eines Jugend-
     staatsanwalts wahrnehmen.“
2. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 70a
   Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 70a Absatz 1
   Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
   § 197 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-
   stellt:
  „1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätz-
      lichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der
      Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen
      Selbstbestimmung beruhen,“.

2. Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

                       Artikel 5
                   Änderung des
             Einführungsgesetzes zum
             Bürgerlichen Gesetzbuche
   Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist,
wird folgender § 31 angefügt:

                        „§ 31
       Überleitungsvorschrift zur Änderung der
      Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung

    der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
  Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung über

die Verjährung sind auf die an diesem Tag bestehenden
und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.“

                       Artikel 6

                    Änderung des
                  Strafgesetzbuchs

   In § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-

ber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1

des Gesetzes vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497) ge-

ändert worden ist, wird das Wort „achtzehnten“ durch

die Angabe „21.“ ersetzt.

                       Artikel 7

                  Folgeänderungen

   (1) In § 117a der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die
Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6, 7 und 9“
ersetzt.

   (2) In § 100 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“
durch die Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.

   (3) In § 107 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-

ändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die
Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.

   (4) In § 82a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die
Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.

                       Artikel 8

                     Inkrafttreten

  (1) Die Artikel 1, 2 und 7 treten am 1. September
2013 in Kraft.

  (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

  (3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
BGBl. 2013, Seite 1808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1808

                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                    sind gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 26. Juni 2013

                                   Der Bundespräsident
                                      Joachim Gauck

                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l

                          Die Bundesministerin der Justiz
                          S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

                           Der Bundesminister des Innern
                                Hans-Peter Friedrich

                              Die Bundesministerin
                    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                 Kristina Schröder

                                 Die Bundesministerin
                              für Bildung und Forschung
                                    Johanna Wanka

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1805. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes db2234c2bf0098ef….