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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1853
BGBl. 1990 I S. 1853 · 34.312 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
(1. JGGÄndG)
Vom 30. August 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 3 wird das Wort „Lehr-" durch das
Wort „Ausbildungs-" ersetzt;
b) nach der Nummer 4 werden die folgenden Num-
mern 5 bis 7 eingefügt:
,,5. sich der Betreuung und Aufsicht einer be-
stimmten Person (Betreuungshelfer) zu unter-
stellen,
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzuneh-
men,
7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem
Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Aus-
gleich),";
c) die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Num-
mern 8 und 9;
d) in der Nummer 9 werden die Worte „bei einer
Verletzung von Verkehrsvorschriften" gestrichen.
2. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie
soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 1O
Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate
betragen."
3. § 11 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugend-
arrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung
des Arrestes der Weisung nachkommt."
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird
aa) in der Nummer 2 das Wort „oder" durch einen
Beistrich ersetzt;
bb) nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
,,3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder";
cc) die bisherige Nummer 3 Nummer 4.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern
oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil
befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung
geboten ist."
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche
Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine
oder zwei Freizeiten bemessen.";
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
6. § 19 wird gestrichen.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „bestimmten" gestri-
chen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Richter setzt unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höhe-
ren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt,
zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung
im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen
geboten ist."
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für die Dauer
der Bewährungszeit" durch die Worte „in der
Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre" ersetzt;
b) in Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
fügt:
,,§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.";
c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getrof-
fene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungs-
zeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unter-
stellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit
erneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1
Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten wer-
den.";
d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;
e) in Absatz 3 Satz 5 werden die Worte „Lehrherrn
oder dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung"
durch das Wort „Ausbildenden" ersetzt.
9. In § 25 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 2" durch die
Angabe ,,§ 24 Abs. 3" ersetzt.

1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der
Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaus-
setzung und deren Rechtskraft begangen worden
ist.";
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf
ab, wenn es ausreicht,
1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu
einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlän-
gern oder
3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungs-
zeit erneut einem Bewährungshelfer zu unter-
stellen."
11. § 29 erhält folgende Fassung:
,,§ 29
Be~ährungshilfe
Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil
der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2
Satz 1 sind entsprechend anzuwenden."
12. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
13. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Minderjähri-
gen über vierzehn Jahre" durch das Wort „Jugend-
lichen" ersetzt;
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 1 werden das Wort „Maßre-
geln" durch das Wort „Maßnahmen" und die
Angabe ,,§ 1631 Abs. 2" durch die Angabe
,,§ 1631 Abs. 3" ersetzt;
bb) in der Nummer 2 werden das Wort „Minder-
jährigen" durch das Wort „Jugendlichen" und
die Angabe ,,§§ 1666," durch die Angabe
,,§§ 1666, 1666a," ersetzt.
14. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4
eingefügt:
„In Haftsachen berichten sie beschleunigt
über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In
die Hauptverhandlung soll der Vertreter der
Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die
Nachforschungen angestellt hat.";
bb) die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5
und 6;
cc) nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 üben sie die Betreuung und
Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine
andere Person damit betraut.";
dd) die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 8
und 9;
b) in Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
,,kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sol-
len sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungs-
helfer bestellt werden soll."
15. In § 39 Abs. 2, erster Halbsatz, werden die Worte
,,oder von unbestimmter Dauer" gestrichen.
16. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende
Fassung:
„Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche
Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen,
soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der
Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn
der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile,
namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder
Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte.";
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Wird dem Beschuldigten Hilfe zur Erziehung
in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrich-
tung gewährt, so soll dem Leiter der Einrichtung
Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Befin-
det sich der Beschuldigte in freiwilliger Erziehungs-
hilfe oder in Fürsorgeerziehung, so erhält außer-
dem die zuständige Behörde Gelegenheit zur
Äußerung.";
c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „kriminalbiologi-
schen" gestrichen.
17. § 45 erhält folgende Fassung:
,,§ 45
Absehen von der Verfolgung
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des
Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Vor-
aussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vor-
liegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab,
wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchge-
führt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung
des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der
Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen
Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen
gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu errei-
chen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermah-
nung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7
und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an,
wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staats-
anwalt die Anordnung einer solchen richterlichen
Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage
aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrich-
ter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der
Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder

Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen
nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3
Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet
entsprechende Anwendung."
18. ·§ 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Rich-
ter das Verfahren einstellen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafpro-
zeßordnung vorliegen,
2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des
§ 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil
entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder
eingeleitet ist,
3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil für
entbehrlich hält und gegen den geständigen
Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1
bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich
nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der
Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das
Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendli-
chen eine Frist von höchstens sechs Monaten set-
zen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder
erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der
Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendli-
che den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen
Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfah-
ren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind
nicht anzuwenden.";
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einstellung bedarf der Zustimmung des
Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufi-
gen Einstellung zugestimmt hat."
19. § 48 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem
Verletzten und, falls der Angeklagte der Aufsicht und
Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung
und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder
für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer
und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestat-
tet. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem
Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder
einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den
Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der
Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu
Ausbildungszwecken, zulassen."
20. Dem § 50 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der
Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung
des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört wer-
den. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer
und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an
dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend."
21. § 52a Abs. 2 wird gestrichen.
22. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „23," durch die Angabe
,,23, 24," ersetzt;
b) nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Ver-
hängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist
dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen
Äußerung vor dem Richter zu geben.";
c) der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
23. § 59 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der
Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungs-
zeit(§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in
der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisun-
gen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. Sie
kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewäh-
rungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlän-
gert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder
daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist."
24. In § 60 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende
Fassung:
„Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn
zugleich über die Bedeutung der Aussetzung, die
Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen
und Auflagen sowie über die Möglichkeit des Wider-
rufs der Aussetzung. Zugleich ist ihm aufzugeben,
jeden Wechsel seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder
Arbeitsplatzes während der Bewährungszeit anzuzei-
gen."
25. § 62 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge
einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
erforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4
und Abs. 3 Satz 1 sinngemäß."
26. In § 64 Satz 2 wird das Wort „Bewährungszeit" durch
die Worte „Bewährungs- und Unterstellungszeit"
ersetzt.
27. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3
eingefügt:
,,Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugend-
gerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10
Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen
Trainingskurses zu hören. Wenn die Verhängung
von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem
Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äuße-
rung vor dem Richter zu geben.";
b) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4
und 5;
c) in Satz 4 wird das Wort „Er" durch die Worte „Der
Richter" ersetzt.

1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
28. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen
Beistrich ersetzt;
b) in der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
,,oder" ersetzt;
c) nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:
,,4. gegen ihn Untersuchungs~1aft oder einstwei-
lige Unterbringung gemäß § 126a der Straf-
prozeßordnung vollstreckt wird, solange er das
achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der
Verteidiger wird unverzüglich bestellt."
29. § 70 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch
der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter und
die Schule werden von der Einleitung und dem Aus-
gang des Verfahrens unterrichtet."
30. § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung
in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen,
wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden
Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor
einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbe-
sondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu
bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten
die §§ 114 bis 115 a, 117 bis 118 b, 120, 125 und 126
der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die Ausführung
der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den
für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen."
31. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch
die besonderen Belastungen des Vollzuges für
Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Unter-
suchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die
Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß
andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige
Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe,
nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht
unverhältnismäßig ist.";
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2) Solange der Jugendiiche das sechzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhän-
gung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr
nur zulässig, wenn er
1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder
Anstalten zur Flucht getroffen hat oder
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.";
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;
d) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
bis 6;
e) in Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsheim"
durch die Worte „Heim der Jugendhilfe" ersetzt.
32. Nach § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:
,,§ 72a
Heranziehung der Jugendgerichtshilfe
in Haftsachen
Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der
Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr
soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt wer-
den. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugend-
lichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten,
wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten
ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Straf-
prozeßordnung dem Richter vorgeführt wird."
33. In § 73 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „kriminalbiolo-
gischen" gestrichen.
34. § 76 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichterschrift-
lich oder mündlich beantragen, im vereinfachten
Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten
ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen
erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen,
Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen,
die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht
mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder
die Einziehung aussprechen wird."
35. In § 83 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 86 bis 89" durch
die Angabe ,,§§ 86 bis 89a" ersetzt.
36. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
,,(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht
nach der Aufnahme des Verurteilten in die Jugend-
strafanstalt die Vollstreckung auf den Jugendrich-
ter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die
Jugendstrafanstalt liegt. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugend-
richter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn
dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger
erscheint. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt
auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können
die beteiligten Länder vereinbaren, daß der
Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das
die Jugendstrafanstalt unterhält, zuständig sein
soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so
geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des
Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die
Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde
ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die
Jugendstrafanstalt unterhält, wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der
Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zustän-
dig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Grün-
den günstiger erscheint. Die Landesregierung
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstrek-
kung einer Maßregel der Besserung und Sicherung
nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.";
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5;
c) nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
angefügt:
,,(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste
Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absät-
zen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die
Vollstreckung einer nach den Vorschriften des
Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugend-
strafe oder einer Maßregel der Besserung und
Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschrif-
ten zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben,
wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussicht-
lich noch länger dauern wird und die besonderen
Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter
Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteil-
ten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr
maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der
Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßord-
nung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über
die Strafvollstreckung anzuwenden.
(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der
Strafprozeßordnung entsprechend."
37. § 87 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstrek-
kung des Jugendarrestes ganz oder, ist Jugend-
arrest teilweise verbüßt, von der Vollstreckung des
Restes ab, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände
hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung
mit den bereits bekannten Umständen ein Ab-
sehen von der Vollstreckung aus Gründen der
Erziehung rechtfertigen. Sind seit Eintritt der
Rechtskraft sechs Monate verstrichen, sieht er von
der Vollstreckung ganz ab, wenn dies aus Gründen
der Erziehung geboten ist.";
b) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
und 4;
c) Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Vor der Entscheidung hört der Vollstreckungs-
leiter nach Möglichkeit den erkennenden Richter,
den Staatsanwalt und den Vertreter der Jugend-
gerichtshilfe."
38. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In der Paragraphenüberschrift werden die Worte
„einer bestimmten Jugendstrafe" ersetzt durch die
Worte „der Jugendstrafe";
b) in Absatz 1 werden die Worte „einer bestimmten
Jugendstrafe" ersetzt durch die Worte „der
Jugendstrafe";
c) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einer
bestimmten Jugendstrafe" gestrichen;
d) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der
Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig
treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur
Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach
der Entlassung durchgeführt werden können. Er
kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des
Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neu
eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen
nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben,
ob der Verurteilte außerhalb des Jugendstrafvoll-
zugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen
wird.";
e) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
bis 6;
f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Ausset-
zung der Vollstreckung des Restes der Jugend-
strafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2
sowie die §§ 23 bis 26 a sinngemäß. An die Stelle
des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungs-
leiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von
Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und
§ 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde
der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der
die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat auf-
schiebende Wirkung."
39. In § 89 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 88 Abs. 3 bis 5"
durch die Angabe ,,§ 88 Abs. 3 bis 6" ersetzt.
40. § 89 wird aufgehoben.
41. Nach § 89 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 89a
Unterbrechung und Vollstreckung
der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe
(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch
Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugend-
strafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstrek-
kungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugend-
strafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs
Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind. Er kann die
Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbre-
chen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Be-
tracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Wider-
rufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbro-
chen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch
sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine
erneute Aussetzung in Betracht kommt. § 454 b Abs. 3
der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger
Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so
wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft,
die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung be-
gangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe voll-
streckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfah-
ren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Fest-
stellungen letztmals geprüft werden konnten. Wird die
Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheits-
strafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt,
so erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugend-
strafe für erledigt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vollstrek-
kungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abge-

1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat."
42. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch
gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen,
die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Be-
gehung der Straftat beigetragen haben.";
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
43. In § 91 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Lehrwerkstätten"
durch das Wort „Ausbildungsstätten" ersetzt.
44. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ,, , wenn Freiheits-
strafe nicht zu erwarten ist," gestrichen;
b) in Absatz 3 werden die Worte „eines Bewährungs-
helfers" durch die Worte „eines Bewährungs-
helfers oder der Betreuung und Aufsicht eines
Betreuungshelfers" ersetzt.
45. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Abs. 3,"
durch die Angabe „50 Abs. 3 und 4," ersetzt;
b) in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „47 Abs. 1
Nr. 1, 2," durch die Angabe „47 Abs. 1 Satz
Nr. 1, 2 und 3," ersetzt.
46. § 110 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der
zur Tatzeit Heranwachsende das einundzwanzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Heranwach-
senden, die einundzwanzig, aber noch nicht vierund-
zwanzig Jahre alt sind, kann die Untersuchungshaft
nach den Vorschriften des § 93 vollzogen werden."
47. § 116 Abs. 3 wird gestrichen.
48. § 121 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
,,§ 121
Übergang der Vollstreckung
Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem
Gebiet eines anderen Landes(§ 85 Abs. 3 in der vom
1. Dezember 1990 an geltenden Fassung), so ist bis
zum Ablauf des 4. September 1991 für die Vollstrek-
kung einer Jugendstrafe der Jugendrichter des Amts-
gerichts zuständig, in dessen Bezirk die für die
Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren
Sitz hat."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai
1988 (BGBI. 1 S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 91 und § 97 Abs. 1 wird jeweils die Verweisung
,,§§ 84 und 85 Abs. 3" durch die Verweisung ,,§§ 84
und 85 Abs. 5" ersetzt;
2. § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Arbeitsleistungen zu erbringen,".
3. § 98 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach
Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht
die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugend-
gerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er
entsprechend belehrt worden ist. Hiernach verhängter
Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine
Woche nicht übersteigen. Vor der Verhängung von
Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur
mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben."
4. In § 98 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest
nicht wiederholt angeordnet werden. Der Richter sieht
von der Vollstreckung des Jugendarrests ab, wenn der
Jugendliche nach Verhängung der Weisung nach-
kommt oder die Geldbuße zahlt. Ist Jugendarrest
vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die
Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für
erledigt erklären."
5. Der bisherige Absatz 3 wird mit der Maßgabe Absatz 4,
daß die Worte „Absätze 1 und 2" durch die Worte
,,Absätze 1 bis 3" ersetzt werden.
Artikel 3
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1
S. 1229, 1985 1 S. 195), geändert durch Artikel 9 Abs. 1
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1163) wird wie
folgt geändert:
1. Am Ende des § 13 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
,,§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend."
2. In§ 60 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 1 oder§ 47
Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe,,§ 45 Abs. 3 oder§ 47
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1082), wird wie folgt geändert:

1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird mit der Maßgabe gestrichen, daß die
Vorschrift weiterhin bei einer Verurteilung zu einer
Jugendstrafe von unbestimmter Dauer anzuwenden
ist, wenn das Urteil vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes verkündet wurde;
b) die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2
bis 5.
2. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 40 Abs. 6"
geändert in ,,§ 40 Abs. 5".
3. In § 48 wird die Verweisung ,,§ 40 Abs. 1, 6, §§ 42, 43
und 47 sinngemäß" geändert in ,,§ 40 Abs. 1 und 5,
§§ 42, 43 und 47 sinngemäß".
4. Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird wie folgt
geändert:
In Nummer 1910 wird die Verweisung ,,(§ 71 Abs. 2,
§ 72 Abs. 3 JGG)" durch die Verweisung,,(§ 71 Abs. 2,
§ 72 Abs. 4 JGG)" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
In § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 2071) wird die Verweisung ,,§ 72 Abs. 1, 3
Satz 1" ersetzt durch die Verweisung .,§ 72 Abs. 1, 4
Satz 1".
Artikel 6
Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut
des Jugendgerichtsgesetzes in der vom 1. Dezember
1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 7
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts ande-
res bestimmt, am ersten Tage des dritten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 36 Buchstaben a bis c tritt, soweit sie
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
vorsehen, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 21 und Nr. 40 tritt am 1. Januar des
sechsten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. August 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Der Bundesminister
Engelhard
Der Bundesminister
Schäuble
Kohl
der Justiz
des Innern
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1853. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 84a09a6fc296c9d2….