Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1853

BGBl. 1990 I S. 1853 · 34.312 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1990, Seite 1853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1853
                                         Erstes Gesetz
                            zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
                                         (1. JGGÄndG)
                                                Vom 30. August 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

       Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
  Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:

 1. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In der Nummer 3 wird das Wort „Lehr-" durch das
       Wort „Ausbildungs-" ersetzt;

    b) nach der Nummer 4 werden die folgenden Num-
       mern 5 bis 7 eingefügt:

       ,,5. sich der Betreuung und Aufsicht einer be-
            stimmten Person (Betreuungshelfer) zu unter-
            stellen,
        6. an einem sozialen Trainingskurs teilzuneh-
           men,

        7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem
           Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Aus-
           gleich),";
    c) die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Num-
       mern 8 und 9;

    d) in der Nummer 9 werden die Worte „bei einer

       Verletzung von Verkehrsvorschriften" gestrichen.

 2. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie
    soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
    nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 1O
    Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate

    betragen."

 3. § 11 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
    ,,Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugend-
    arrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung
    des Arrestes der Weisung nachkommt."

 4. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird

       aa) in der Nummer 2 das Wort „oder" durch einen
           Beistrich ersetzt;

       bb) nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 ein-
           gefügt:

           ,,3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder";

       cc) die bisherige Nummer 3 Nummer 4.

   b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       „Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern
      oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil
      befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung

      geboten ist."

5. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

       ,,(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche
      Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine
      oder zwei Freizeiten bemessen.";

   b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.

6. § 19 wird gestrichen.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „bestimmten" gestri-
      chen;
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,,(2) Der Richter setzt unter den Voraussetzungen
      des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höhe-
      ren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt,
      zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung
      im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen
      geboten ist."

8. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für die Dauer
      der Bewährungszeit" durch die Worte „in der
      Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre" ersetzt;

   b) in Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
      fügt:

      ,,§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.";

   c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
        ,,(2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getrof-
      fene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungs-
      zeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unter-
      stellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit
      erneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1
      Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten wer-

      den.";

   d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;

  e) in Absatz 3 Satz 5 werden die Worte „Lehrherrn
     oder dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung"

     durch das Wort „Ausbildenden" ersetzt.

9. In § 25 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 2" durch die
   Angabe ,,§ 24 Abs. 3" ersetzt.
BGBl. 1990, Seite 1854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1854
1854                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

10. § 26 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der
        Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaus-
        setzung und deren Rechtskraft begangen worden
        ist.";

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         ,,(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf
        ab, wenn es ausreicht,

       1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
       2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu
          einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlän-
          gern oder
       3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungs-
          zeit erneut einem Bewährungshelfer zu unter-
          stellen."

11. § 29 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 29
                       Be~ährungshilfe

      Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil
    der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines
    Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1
    Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2
    Satz 1 sind entsprechend anzuwenden."

12. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

13. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Minderjähri-
       gen über vierzehn Jahre" durch das Wort „Jugend-
       lichen" ersetzt;

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In der Nummer 1 werden das Wort „Maßre-
           geln" durch das Wort „Maßnahmen" und die
           Angabe ,,§ 1631 Abs. 2" durch die Angabe

           ,,§ 1631 Abs. 3" ersetzt;

       bb) in der Nummer 2 werden das Wort „Minder-
           jährigen" durch das Wort „Jugendlichen" und

           die Angabe ,,§§ 1666," durch die Angabe
           ,,§§ 1666, 1666a," ersetzt.

14. § 38 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4
           eingefügt:

           „In Haftsachen berichten sie beschleunigt
           über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In
           die Hauptverhandlung soll der Vertreter der
           Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die
           Nachforschungen angestellt hat.";

       bb) die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5
           und 6;

       cc) nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
           „Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1
           Satz 3 Nr. 5 üben sie die Betreuung und

           Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine
           andere Person damit betraut.";

       dd) die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 8
           und 9;

    b) in Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt durch einen
       Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
       fügt:

       ,,kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sol-
       len sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungs-

       helfer bestellt werden soll."

15. In § 39 Abs. 2, erster Halbsatz, werden die Worte
    ,,oder von unbestimmter Dauer" gestrichen.

16. § 43 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende
       Fassung:
       „Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche

       Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen,
       soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der
       Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn
       der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile,
       namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder
       Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte.";

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Wird dem Beschuldigten Hilfe zur Erziehung
       in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrich-
       tung gewährt, so soll dem Leiter der Einrichtung
       Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Befin-
       det sich der Beschuldigte in freiwilliger Erziehungs-
       hilfe oder in Fürsorgeerziehung, so erhält außer-
       dem die zuständige Behörde Gelegenheit zur
       Äußerung.";

    c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „kriminalbiologi-
       schen" gestrichen.

17. § 45 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 45

                Absehen von der Verfolgung

       (1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des
    Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Vor-

    aussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vor-
    liegen.
     (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab,
   wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchge-
   führt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung
   des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der
   Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen
   Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen
   gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu errei-
   chen.

       (3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermah-
    nung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7
    und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an,
    wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staats-
    anwalt die Anordnung einer solchen richterlichen
    Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage
    aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrich-
    ter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der
    Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder
BGBl. 1990, Seite 1855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1855
    Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen
    nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3
    Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet
    entsprechende Anwendung."

18. ·§ 47 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
         ,,(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Rich-
       ter das Verfahren einstellen, wenn
       1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafpro-
          zeßordnung vorliegen,
       2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des
          § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil
          entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder
          eingeleitet ist,

       3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil für
          entbehrlich hält und gegen den geständigen

          Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1
          bezeichnete Maßnahme anordnet oder

       4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich
          nicht verantwortlich ist.
       In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der
       Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das
       Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendli-
       chen eine Frist von höchstens sechs Monaten set-
       zen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder
       erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat.
       Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der
       Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendli-
       che den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen
       Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfah-
       ren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind
       nicht anzuwenden.";

    b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       „Die Einstellung bedarf der Zustimmung des
       Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufi-
       gen Einstellung zugestimmt hat."

19. § 48 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem
   Verletzten und, falls der Angeklagte der Aufsicht und
   Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung
   und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder
   für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer
   und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestat-
   tet. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem
   Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder
   einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den
   Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der
   Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu
   Ausbildungszwecken, zulassen."

20. Dem § 50 wird folgender Absatz angefügt:

     ,,(4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der
    Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung
    des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört wer-
    den. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer
    und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an
    dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend."

21. § 52a Abs. 2 wird gestrichen.

22. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „23," durch die Angabe
       ,,23, 24," ersetzt;

    b) nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

       ,,Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Ver-
       hängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist
       dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen
       Äußerung vor dem Richter zu geben.";
    c) der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

23. § 59 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      ,,(2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der
    Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungs-
    zeit(§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in
    der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisun-

    gen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. Sie
    kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewäh-

    rungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlän-
    gert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder
    daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist."

24. In § 60 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende
    Fassung:

    „Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn
    zugleich über die Bedeutung der Aussetzung, die
    Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen
    und Auflagen sowie über die Möglichkeit des Wider-
    rufs der Aussetzung. Zugleich ist ihm aufzugeben,
    jeden Wechsel seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder
    Arbeitsplatzes während der Bewährungszeit anzuzei-
    gen."

25. § 62 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

     ,,(4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge
    einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
    erforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4
    und Abs. 3 Satz 1 sinngemäß."

26. In § 64 Satz 2 wird das Wort „Bewährungszeit" durch
    die Worte „Bewährungs- und Unterstellungszeit"
    ersetzt.

27. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3
       eingefügt:

       ,,Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugend-
       gerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
       bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10
       Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen
       Trainingskurses zu hören. Wenn die Verhängung
       von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem
       Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äuße-
       rung vor dem Richter zu geben.";

    b) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4
       und 5;

    c) in Satz 4 wird das Wort „Er" durch die Worte „Der
       Richter" ersetzt.
BGBl. 1990, Seite 1856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1856
1856                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

28. § 68 wird wie folgt geändert:
    a) In der Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen
       Beistrich ersetzt;
    b) in der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
       ,,oder" ersetzt;
    c) nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:

       ,,4. gegen ihn Untersuchungs~1aft oder einstwei-
            lige Unterbringung gemäß § 126a der Straf-
            prozeßordnung vollstreckt wird, solange er das
            achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der
            Verteidiger wird unverzüglich bestellt."

29. § 70 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch
    der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter und
    die Schule werden von der Einleitung und dem Aus-
    gang des Verfahrens unterrichtet."

30. § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      ,,(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung
    in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen,
    wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden
    Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor
    einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbe-
    sondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu
    bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten
    die §§ 114 bis 115 a, 117 bis 118 b, 120, 125 und 126

    der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die Ausführung

    der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den
    für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen."

31. § 72 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112
       Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch
       die besonderen Belastungen des Vollzuges für
       Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Unter-
       suchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die
       Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß
       andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige
       Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe,
       nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht
       unverhältnismäßig ist.";

    b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

        ,,(2) Solange der Jugendiiche das sechzehnte
       Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhän-
       gung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr
       nur zulässig, wenn er

       1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder
          Anstalten zur Flucht getroffen hat oder

       2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
          festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.";

    c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;

    d) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
       bis 6;

    e) in Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsheim"
       durch die Worte „Heim der Jugendhilfe" ersetzt.

32. Nach § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:
                            ,,§ 72a
           Heranziehung der Jugendgerichtshilfe
                      in Haftsachen
       Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der
    Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr
    soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt wer-
    den. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugend-
    lichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten,
    wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten
    ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Straf-
    prozeßordnung dem Richter vorgeführt wird."

33. In § 73 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „kriminalbiolo-
    gischen" gestrichen.

34. § 76 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    ,,Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichterschrift-
    lich oder mündlich beantragen, im vereinfachten

    Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten
    ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen
    erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen,
    Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen,
    die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht
    mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder
    die Einziehung aussprechen wird."

35. In § 83 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 86 bis 89" durch

    die Angabe ,,§§ 86 bis 89a" ersetzt.

36. § 85 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
         ,,(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht
       nach der Aufnahme des Verurteilten in die Jugend-
       strafanstalt die Vollstreckung auf den Jugendrich-
       ter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die
       Jugendstrafanstalt liegt. Die Landesregierungen
       werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
       bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugend-
       richter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn
       dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger
       erscheint. Die Landesregierungen können die
       Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
       Landesjustizverwaltungen übertragen.

          (3) Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt
       auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können
       die beteiligten Länder vereinbaren, daß der
       Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das

       die Jugendstrafanstalt unterhält, zuständig sein
       soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so
       geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des
       Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die
       Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde
       ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die
       Jugendstrafanstalt unterhält, wird ermächtigt,

       durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der
       Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zustän-
       dig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Grün-
       den günstiger erscheint. Die Landesregierung
       kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
       auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
BGBl. 1990, Seite 1857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1857
         (4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstrek-
       kung einer Maßregel der Besserung und Sicherung
       nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.";
    b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5;

    c) nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
       angefügt:
          ,,(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste
        Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absät-
        zen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die
        Vollstreckung einer nach den Vorschriften des
        Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugend-
        strafe oder einer Maßregel der Besserung und
        Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschrif-
       ten zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben,
       wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussicht-
       lich noch länger dauern wird und die besonderen
       Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter
       Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteil-
       ten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr
       maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der
       Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßord-
       nung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über
       die Strafvollstreckung anzuwenden.

         (7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
       im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der

       Strafprozeßordnung entsprechend."

37. § 87 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
       ,,Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstrek-
       kung des Jugendarrestes ganz oder, ist Jugend-
       arrest teilweise verbüßt, von der Vollstreckung des

       Restes ab, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände

       hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung
       mit den bereits bekannten Umständen ein Ab-
       sehen von der Vollstreckung aus Gründen der
       Erziehung rechtfertigen. Sind seit Eintritt der
       Rechtskraft sechs Monate verstrichen, sieht er von
       der Vollstreckung ganz ab, wenn dies aus Gründen
       der Erziehung geboten ist.";

    b) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
       und 4;

   c) Satz 4 erhält folgende Fassung:
       ,,Vor der Entscheidung hört der Vollstreckungs-
       leiter nach Möglichkeit den erkennenden Richter,
       den Staatsanwalt und den Vertreter der Jugend-
       gerichtshilfe."

38. § 88 wird wie folgt geändert:

    a) In der Paragraphenüberschrift werden die Worte
       „einer bestimmten Jugendstrafe" ersetzt durch die
       Worte „der Jugendstrafe";
   b) in Absatz 1 werden die Worte „einer bestimmten
      Jugendstrafe" ersetzt durch die Worte „der
      Jugendstrafe";

   c) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einer

      bestimmten Jugendstrafe" gestrichen;

   d) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

       ,,(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der
      Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig

       treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur
       Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach
       der Entlassung durchgeführt werden können. Er
       kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des
       Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neu
       eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen
       nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben,
       ob der Verurteilte außerhalb des Jugendstrafvoll-
       zugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen
       wird.";
    e) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
       bis 6;
    f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

         ,,(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Ausset-
       zung der Vollstreckung des Restes der Jugend-
       strafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2
       sowie die §§ 23 bis 26 a sinngemäß. An die Stelle
       des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungs-
       leiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von
       Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und
       § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde
       der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der
       die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat auf-
       schiebende Wirkung."

39. In § 89 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 88 Abs. 3 bis 5"

    durch die Angabe ,,§ 88 Abs. 3 bis 6" ersetzt.

40. § 89 wird aufgehoben.

41. Nach § 89 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                          ,,§ 89a

             Unterbrechung und Vollstreckung

           der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe

       (1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch
    Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugend-
    strafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstrek-
    kungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugend-
    strafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs
    Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind. Er kann die
    Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbre-
    chen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Be-

    tracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Wider-
    rufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbro-
    chen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch
    sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine
    erneute Aussetzung in Betracht kommt. § 454 b Abs. 3
    der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
      (2) Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger
   Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so
   wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft,
   die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung be-
   gangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe voll-
   streckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfah-
   ren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Fest-
   stellungen letztmals geprüft werden konnten. Wird die
   Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheits-
   strafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt,

   so erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugend-

   strafe für erledigt.

     (3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6
   entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vollstrek-
   kungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abge-
BGBl. 1990, Seite 1858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1858
1858                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

    ben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste
    Lebensjahr vollendet hat."

42. § 90 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
       fügt:
       „Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch
       gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen,
       die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Be-
       gehung der Straftat beigetragen haben.";

    b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

43. In § 91 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Lehrwerkstätten"
    durch das Wort „Ausbildungsstätten" ersetzt.

44. § 93 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte ,, , wenn Freiheits-
       strafe nicht zu erwarten ist," gestrichen;

    b) in Absatz 3 werden die Worte „eines Bewährungs-
       helfers" durch die Worte „eines Bewährungs-
       helfers oder der Betreuung und Aufsicht eines
       Betreuungshelfers" ersetzt.

45. § 109 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Abs. 3,"

       durch die Angabe „50 Abs. 3 und 4," ersetzt;

    b) in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „47 Abs. 1
       Nr. 1, 2," durch die Angabe „47 Abs. 1 Satz
       Nr. 1, 2 und 3," ersetzt.

46. § 110 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,,(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der
    zur Tatzeit Heranwachsende das einundzwanzigste
    Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Heranwach-
    senden, die einundzwanzig, aber noch nicht vierund-
    zwanzig Jahre alt sind, kann die Untersuchungshaft
    nach den Vorschriften des § 93 vollzogen werden."

47. § 116 Abs. 3 wird gestrichen.

48. § 121 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
                         ,,§ 121
                Übergang der Vollstreckung

       Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem
    Gebiet eines anderen Landes(§ 85 Abs. 3 in der vom
    1. Dezember 1990 an geltenden Fassung), so ist bis
    zum Ablauf des 4. September 1991 für die Vollstrek-
    kung einer Jugendstrafe der Jugendrichter des Amts-
    gerichts zuständig, in dessen Bezirk die für die
    Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren
    Sitz hat."

                        Artikel 2
              Änderung des Gesetzes
             über Ordnungswidrigkeiten

  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai

1988 (BGBI. 1 S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 91 und § 97 Abs. 1 wird jeweils die Verweisung
   ,,§§ 84 und 85 Abs. 3" durch die Verweisung ,,§§ 84
   und 85 Abs. 5" ersetzt;

2. § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

   ,, 1. Arbeitsleistungen zu erbringen,".

3. § 98 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

   ,,(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach
  Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht
  die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugend-
  gerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er
  entsprechend belehrt worden ist. Hiernach verhängter
  Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine
  Woche nicht übersteigen. Vor der Verhängung von
  Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur
  mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben."

4. In § 98 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
    ,,(3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest
   nicht wiederholt angeordnet werden. Der Richter sieht
   von der Vollstreckung des Jugendarrests ab, wenn der
   Jugendliche nach Verhängung der Weisung nach-

   kommt oder die Geldbuße zahlt. Ist Jugendarrest

   vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die
   Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für
   erledigt erklären."

5. Der bisherige Absatz 3 wird mit der Maßgabe Absatz 4,
   daß die Worte „Absätze 1 und 2" durch die Worte
   ,,Absätze 1 bis 3" ersetzt werden.

                         Artikel 3
    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

   Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1
S. 1229, 1985 1 S. 195), geändert durch Artikel 9 Abs. 1
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1163) wird wie
folgt geändert:

1. Am Ende des § 13 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch
   einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
   fügt:

   ,,§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend."

2. In§ 60 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 1 oder§ 47
   Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe,,§ 45 Abs. 3 oder§ 47
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

                         Artikel 4
       Änderung des Gerichtskostengesetzes

  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1082), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1990, Seite 1859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1859
1. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird mit der Maßgabe gestrichen, daß die
      Vorschrift weiterhin bei einer Verurteilung zu einer
      Jugendstrafe von unbestimmter Dauer anzuwenden
      ist, wenn das Urteil vor dem Inkrafttreten dieses

      Gesetzes verkündet wurde;
   b) die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2
      bis 5.

2. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 40 Abs. 6"
   geändert in ,,§ 40 Abs. 5".

3. In § 48 wird die Verweisung ,,§ 40 Abs. 1, 6, §§ 42, 43
   und 47 sinngemäß" geändert in ,,§ 40 Abs. 1 und 5,
   §§ 42, 43 und 47 sinngemäß".

4. Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird wie folgt
   geändert:

   In Nummer 1910 wird die Verweisung ,,(§ 71 Abs. 2,
   § 72 Abs. 3 JGG)" durch die Verweisung,,(§ 71 Abs. 2,
   § 72 Abs. 4 JGG)" ersetzt.

                        Artikel 5
          Änderung des Gesetzes über die
      internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  In § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 2071) wird die Verweisung ,,§ 72 Abs. 1, 3

Satz 1" ersetzt durch die Verweisung .,§ 72 Abs. 1, 4
Satz 1".

                        Artikel 6

      Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes

  Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut
des Jugendgerichtsgesetzes in der vom 1. Dezember
1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.

                        Artikel 7
                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 8

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts ande-
res bestimmt, am ersten Tage des dritten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nr. 36 Buchstaben a bis c tritt, soweit sie
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
vorsehen, am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nr. 21 und Nr. 40 tritt am 1. Januar des
sechsten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                   Bonn, den 30. August 1990
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut

                                        Der Bundesminister
                                                 Engelhard

                                        Der Bundesminister
                                                 Schäuble
Kohl

der Justiz

des Innern
                                          Der Bundesminister
                              für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                              Ursula Lehr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1853. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 84a09a6fc296c9d2….