Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 66 Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2006 – 2 ARs 428/06Zitiert von 1
- BGH, 23.09.2025 – 2 ARs 470/24Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes erforderlich gewordene Neufestsetzung einer teilverbüßten Einheitsjugendstrafe
- OLG Celle, 22.09.2009 – 2 Ws 206/09
- LG Bonn, 31.08.2021 – 29 Qs 6/2021
- KG, 15.06.2015 – 4 Ws 49/15, 4 Ws 49/15 - 141 AR 239/15
- BGH, 28.03.2007 – 2 ARs 110/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.12.2025 – AnwSt (R) 5/25Disziplinarklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff im anwaltsgerichtlichen Disziplinarverfahren
- OLG Saarbrücken, 09.09.2024 – 1 Ws 92/24
- OLG Nürnberg, 26.06.2024 – Ws 420/24
17 Entscheidungen zu § 66 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/66#abs-1 (1) Ist die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe (§ 31) unterblieben und sind die durch die rechtskräftigen Entscheidungen erkannten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Strafen noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so trifft der Richter eine solche Entscheidung nachträglich. Dies gilt nicht, soweit der Richter nach § 31 Abs. 3 von der Einbeziehung rechtskräftig abgeurteilter Straftaten abgesehen hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/66#abs-2 (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil, wenn der Staatsanwalt es beantragt oder der Vorsitzende es für angemessen hält. Wird keine Hauptverhandlung durchgeführt, so entscheidet der Richter durch Beschluß. Für die Zuständigkeit und das Beschlußverfahren gilt dasselbe wie für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Ist eine Jugendstrafe teilweise verbüßt, so ist der Richter zuständig, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.