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Artikel 6 · BT-Drs. 12/6853 · S. 40
Zu Artikel 6
Zu Artikel 6 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes) Die Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entschei- dungen des Jugendgerichts in § 55 Abs. 1 und 2 JGG dient zwar dem schnellen Abschluß des Verfahrens. Sie ist aber nicht vertretbar, wenn diese Entscheidun- gen aufgrund eines beschleunigten Verfahrens er- gangen sind. Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/6853 Da in einem derartigen Verfahren gerade die Rechts- folgebestimmung häufig problematisch sein wird, muß eine Anfechtungsmöglichkeit auch bestehen, wenn es um Umfang oder Auswahl von Erziehungs- maßregeln und Zuchtmitteln geht. Auch die Alternativität von Berufung und Revision kann hier nicht gelten. Bei einem beschleunigten Verfahren mit vereinfachter Beweisaufnahme muß eine Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht möglich sein. Um diese zu erreichen, muß der Verurteilte aber stets Berufung einlegen. Faktisch entfiele damit in der Rechtswirklichkeit weitgehend die Möglichkeit, das Revisionsgericht anzurufen. § 55 Abs. 1 und 2 JGG soll deshalb bei einer Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach §§ 413 ff. StPO-E (Artikel 4 Nr. 11) nicht anzuwenden sein.
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Herkunft
BT-Drs. 12/6853, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 188.719–189.860 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert c811fad2ce0d6a0e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP