Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 6 · BT-Drs. 12/6853 · S. 40

Zu Artikel 6

Zu Artikel 6
(Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)
Die Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entschei-
dungen des Jugendgerichts in § 55 Abs. 1 und 2 JGG
dient zwar dem schnellen Abschluß des Verfahrens.
Sie ist aber nicht vertretbar, wenn diese Entscheidun-
gen aufgrund eines beschleunigten Verfahrens er-
gangen sind.
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/6853
Da in einem derartigen Verfahren gerade die Rechts-
folgebestimmung häufig problematisch sein wird,
muß eine Anfechtungsmöglichkeit auch bestehen,
wenn es um Umfang oder Auswahl von Erziehungs-
maßregeln und Zuchtmitteln geht.
Auch die Alternativität von Berufung und Revision
kann hier nicht gelten. Bei einem beschleunigten
Verfahren mit vereinfachter Beweisaufnahme muß
eine Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht möglich
sein. Um diese zu erreichen, muß der Verurteilte aber
stets Berufung einlegen. Faktisch entfiele damit in der
Rechtswirklichkeit weitgehend die Möglichkeit, das
Revisionsgericht anzurufen. § 55 Abs. 1 und 2 JGG soll
deshalb bei einer Entscheidung im beschleunigten
Verfahren nach §§ 413 ff. StPO-E (Artikel 4 Nr. 11)
nicht anzuwenden sein.

BT-Drs. 12/6853 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 12/6853, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 188.719–189.860 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert c811fad2ce0d6a0e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP