Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
Stand: 10.06.2019
Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 72a JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Thüringen, 29.11.2017 – 1 Ws 414/17
- KG, 22.05.2014 – 4 Ws 48/14, 4 Ws 48/14 - 141 AR 255/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 17.03.2009 – 3 Ws 86/09Zitiert von 3
- BGH, 28.06.2018 – AK 24/18, AK 25/18Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verletzung einer Unterrichtungspflicht nach dem JGG
- OLG Köln, 20.07.2007 – 2 Ws 369/07Zitiert von 1
- OLG Hamm, 22.10.2001 – 2 BL 195/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 72a geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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