§ 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/472a#abs-1 (1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/472a#abs-2 (2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Wird zitiert von 232 Entscheidungen zu § 472a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 30.09.2022 – 1 Ws 201/22
- OLG Celle, 21.09.2021 – 2 Ws 270/21Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 20.06.2014 – 128/12
- LG Essen, 17.12.2024 – 22 Ks-70 Js 528/22-6/24
- LG Dortmund, 18.10.2023 – 44 KLs 1/20
- LG Kaiserslautern, 06.02.2023 – 5 Qs 147/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – 4 StR 235/26Adhäsionsverfahren: Keine Entbindung von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen durch ein Anerkenntnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 06.08.2026 – 3 StR 119/26Adhäsionsverfahren: Anspruch auf Prozesszinsen erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – 3 StR 234/26Adhäsionsverfahren: Entrichtung von Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 472a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.