§ 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 209
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 30.09.2022 – 1 Ws 201/22
- OLG Celle, 21.09.2021 – 2 Ws 270/21Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 20.06.2014 – 128/12
- LG Essen, 17.12.2024 – 22 Ks-70 Js 528/22-6/24
- LG Dortmund, 18.10.2023 – 44 KLs 1/20
- LG Kaiserslautern, 06.02.2023 – 5 Qs 147/22
Zuletzt entschieden
209 Entscheidungen zu § 472a StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 472a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/472a#abs-1 (1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/472a#abs-2 (2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.