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Artikel 3 · BT-Drs. 17/6261 · S. 14

Zu Artikel 3 (Änderung des Jugendgerichtsgeset-

Zu Artikel 3 (Änderung des Jugendgerichtsgeset-
zes)
Artikel 3 dient einer Klarstellung und größeren Verbindlich-
keit der Anforderungen, die an die Qualifikation von Rich-
tern und Staatsanwälten in Jugendstraf- und Jugendschutz-
sachen zu stellen sind. Bereits jetzt bestimmt § 36 JGG, dass
für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte
gehören, Jugendstaatsanwälte zu bestellen sind; § 37 JGG
verlangt, dass die Richter bei den Jugendgerichten und die
Jugendstaatsanwälte erzieherisch befähigt und in der Ju-
gendhilfe erfahren sein sollen. In Jugendschutzsachen kön-
nen Kinder und Jugendliche insbesondere als Opferzeugen
im Ermittlungsverfahren ebenso wie im Hauptverfahren be-
troffen sein. Um eine Möglichkeit zu schaffen, ihren beson-
deren Bedürfnissen und Situationen gerecht zu werden, sind
über die §§ 26 und 74b GVG auch bei Straftaten Erwachse-
ner, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder
unmittelbar gefährdet wird, und für Verstöße Erwachsener
gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Ju-
genderziehung dienen, neben den für allgemeine Strafsachen
zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig
(siehe hierzu auch die in Artikel 2 Nummer 2 des Entwurfs
vorgesehene Änderung von Artikel 26 GVG).
Grund für die Regelungen der §§ 36, 37 JGG sind die beson-
deren Anforderungen, die der Erziehungsgedanke im Jugend-
strafrecht und seine Wirkungsorientierung an die Rechtsan-
wender auf Seiten der Justiz stellen (vgl. § 2 Absatz 1 JGG
und die Begründung dazu in Bundestagsdrucksache 16/6293,
S. 9 f.). Die Verantwortung für die Zukunft jugendstrafrecht-
lich Verfolgter (vgl. Eisenberg, JGG, 14. Auflage, § 37 Rn. 4)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/6261
und das Ziel, einer erneuten Straffälligkeit durch geeignete

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.750 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6261, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.267–86.017 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3 · Prüfwert ff4cea1b06dae026….

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