Gesetze / EuUnthVO · CELEX 02009R0004-20260716

Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

76 Normen · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Anwendungsbereich
  2. Art 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art 3 Allgemeine Bestimmungen
  4. Art 4 Gerichtsstandsvereinbarungen
  5. Art 5 Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit
  6. Art 6 Auffangzuständigkeit
  7. Art 7 Notzuständigkeit (forum necessitatis)
  8. Art 8 Verfahrensbegrenzung
  9. Art 9 Anrufung eines Gerichts
  10. Art 10 Prüfung der Zuständigkeit
  11. Art 11 Prüfung der Zulässigkeit
  12. Art 12 Rechtshängigkeit
  13. Art 13 Aussetzung wegen Sachzusammenhang
  14. Art 14 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
  15. Art 15 Bestimmung des anwendbaren Rechts
  16. Art 16 Geltungsbereich dieses Kapitels
  17. Art 17 Abschaffung des Exequaturverfahrens
  18. Art 18 Sicherungsmaßnahmen
  19. Art 19 Recht auf Nachprüfung
  20. Art 20 Schriftstücke zum Zwecke der Vollstreckung
  21. Art 21 Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung
  22. Art 22 Keine Auswirkung auf das Bestehen eines Familienverhältnisses
  23. Art 23 Anerkennung
  24. Art 24 Gründe für die Versagung der Anerkennung
  25. Art 25 Aussetzung des Anerkennungsverfahrens
  26. Art 26 Vollstreckbarkeit
  27. Art 27 Örtlich zuständiges Gericht
  28. Art 28 Verfahren
  29. Art 29 Nichtvorlage des Auszugs
  30. Art 30 Vollstreckbarerklärung
  31. Art 31 Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
  32. Art 32 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag
  33. Art 33 Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
  34. Art 34 Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung
  35. Art 35 Aussetzung des Verfahrens
  36. Art 36 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
  37. Art 37 Teilvollstreckbarkeit
  38. Art 38 Keine Stempelabgaben oder Gebühren
  39. Art 39 Vorläufige Vollstreckbarkeit
  40. Art 40 Durchsetzung einer anerkannten Entscheidung
  41. Art 41 Vollstreckungsverfahren und Bedingungen für die Vollstreckung
  42. Art 42 Verbot der sachlichen Nachprüfung
  43. Art 43 Kein Vorrang der Eintreibung von Kosten
  44. Art 44 Anspruch auf Prozesskostenhilfe
  45. Art 45 Gegenstand der Prozesskostenhilfe
  46. Art 46 Unentgeltliche Prozesskostenhilfe bei Anträgen auf Unterhaltsleistungen für Kinder, die über die Zentralen Behörden gestellt werden
  47. Art 47 Fälle, die nicht unter Artikel 46 fallen
  48. Art 48 Anwendung dieser Verordnung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden
  49. Art 49 Bestimmung der Zentralen Behörden
  50. Art 50 Allgemeine Aufgaben der Zentralen Behörden
  51. Art 51 Besondere Aufgaben der Zentralen Behörden
  52. Art 52 Vollmacht
  53. Art 53 Ersuchen um Durchführung besonderer Maßnahmen
  54. Art 54 Kosten der Zentralen Behörde
  55. Art 55 Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden
  56. Art 56 Zur Verfügung stehende Anträge
  57. Art 57 Inhalt des Antrags
  58. Art 58 Übermittlung, Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge und Fälle durch die Zentralen Behörden
  59. Art 59 Sprachenregelung
  60. Art 60 Zusammenkünfte
  61. Art 61 Zugang der Zentralen Behörden zu Informationen
  62. Art 62 Weiterleitung und Verwendung der Informationen
  63. Art 63 Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person
  64. Art 64 Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller
  65. Art 65 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten
  66. Art 66 Übersetzung der Beweisunterlagen
  67. Art 67 Kostenerstattung
  68. Art 68 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft
  69. Art 69 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen
  70. Art 70 Der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen
  71. Art 71 Informationen zu Kontaktdaten und Sprachen
  72. Art 72 Änderung der Formblätter
  73. Art 73 Ausschuss
  74. Art 74 Überprüfungsklausel
  75. Art 75 Übergangsbestimmungen
  76. Art 76 Inkrafttreten