Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 48 Anwendung dieser Verordnung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/48#abs-1 (1) Die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiche und öffentlichen Urkunden sind in einem anderen Mitgliedstaat ebenso wie Entscheidungen gemäß Kapitel IV anzuerkennen und in der gleichen Weise vollstreckbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/48#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit erforderlich, auch für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/48#abs-3 (3) Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats erstellt auf Antrag jeder betroffenen Partei einen Auszug des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde unter Verwendung, je nach Fall, der in den Anhängen I und II oder in den Anhängen III und IV vorgesehenen Formblätter.

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