Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 33 Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Stand: 02.10.2026

Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur im Wege des Verfahrens angefochten werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 71 notifiziert hat.

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