Art 73 Ausschuss
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/73#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/73#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/73#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.