Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 73 Ausschuss

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/73#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/73#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/73#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

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