Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 18 Sicherungsmaßnahmen

Stand: 02.10.2026

Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, alle auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen zu veranlassen, die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehen sind.

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