Gesetze / EuUnthVO EuUnthVO Art 18 Sicherungsmaßnahmen Stand: 02.10.2026 Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, alle auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen zu veranlassen, die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehen sind.