Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 42 Verbot der sachlichen Nachprüfung

Stand: 02.10.2026

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

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