Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 5 Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit

Stand: 02.10.2026

Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.

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