Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 22 Keine Auswirkung auf das Bestehen eines Familienverhältnisses

Stand: 02.10.2026

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung aufgrund dieser Verordnung bewirkt in keiner Weise die Anerkennung von Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnissen oder Schwägerschaft, die der Unterhaltspflicht zugrunde liegen, die zu der Entscheidung geführt hat.

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