Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 43 Kein Vorrang der Eintreibung von Kosten

Stand: 02.10.2026

Die Eintreibung von Kosten, die bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen, hat keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

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