Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 14 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Stand: 02.10.2026

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.

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