Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 55 Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden

Stand: 02.10.2026

Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.

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