Art 55 Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden
Stand: 02.10.2026
Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.