Art 60 Zusammenkünfte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/60#abs-1 (1) Zur leichteren Anwendung dieser Verordnung finden regelmäßig Zusammenkünfte der Zentralen Behörden statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/60#abs-2 (2) Die Einberufung dieser Zusammenkünfte erfolgt im Einklang mit der Entscheidung 2001/470/EG.