Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 27 Örtlich zuständiges Gericht

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/27#abs-1 (1) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht oder an die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, das beziehungsweise die der Kommission von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 notifiziert wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/27#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.

←Art 26 →Art 28