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EuUnthVO

Art 54 Kosten der Zentralen Behörde

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/54#abs-1 (1) Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/54#abs-2 (2) Die Zentralen Behörden dürfen vom Antragsteller für ihre nach dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben, außer für außergewöhnliche Kosten, die sich aus einem Ersuchen um besondere Maßnahmen nach Artikel 53 ergeben.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Kosten im Zusammenhang mit der Feststellung des Aufenthaltsorts der verpflichteten Person nicht als außergewöhnlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/54#abs-3 (3) Die ersuchte Zentrale Behörde kann sich die außergewöhnlichen Kosten nach Absatz 2 nur erstatten lassen, wenn der Antragsteller im Voraus zugestimmt hat, dass die Dienstleistungen mit einem Kostenaufwand in der betreffenden Höhe erbracht werden.

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