Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 29 Nichtvorlage des Auszugs

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/29#abs-1 (1) Wird der Auszug nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die zuständige Behörde eine Frist bestimmen, innerhalb deren er vorzulegen ist, oder sich mit einem gleichwertigen Schriftstück begnügen oder von der Vorlage des Auszugs befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/29#abs-2 (2) In dem Fall nach Absatz 1 ist auf Verlangen des Gerichts oder der zuständigen Behörde eine Übersetzung der Schriftstücke vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

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