Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 10 Prüfung der Zuständigkeit

Stand: 02.10.2026

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

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