Gesetze / EuUnthVO

EuUnthVO

Art 16 Geltungsbereich dieses Kapitels

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/16#abs-1 (1) Dieses Kapitel regelt die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung der unter diese Verordnung fallenden Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/16#abs-2 (2) Abschnitt 1 gilt für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/16#abs-3 (3) Abschnitt 2 gilt für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuUnthVO/16#abs-4 (4) Abschnitt 3 gilt für alle Entscheidungen.

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