§ 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/51a#abs-1 (1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn
Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/51a#abs-2 (2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/51a#abs-3 (3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/51a#abs-4 (4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1a mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/51a#abs-5 (5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 51a geändert durch Artikel 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 51a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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29.06.1998 Ausfertigung
§ 51a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I 1692)
BGBl. 1998 I S. 1692
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