§ 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/34#abs-1 (1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/34#abs-2 (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/34#abs-3 (3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/34#abs-4 (4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/34#abs-5 (5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/34#abs-6 (6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/BewG/34#abs-6a (6a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/34#abs-7 (7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Boden gehören.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 34 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 34 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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