§ 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 31.07.2024 – II R 20/22Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten DarlehenZitiert von 3
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2022 – 3 K 273/20Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 26.01.2022 – 4 K 272/21 Erb
- FG Düsseldorf, 26.11.2008 – 4 K 944/08 Erb
- BFH, 29.06.2022 – X R 33/20Trennungsunterhalt durch NaturalleistungenZitiert von 1
- BFH, 28.05.2019 – II R 4/16 · Jahreswert von NießbrauchsrechtenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.01.2026 – II R 35/23Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
- FG Hamburg, 15.03.2023 – 3 K 153/22
- FG Köln, 20.10.2022 – 6 K 1506/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/15#abs-1 (1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/15#abs-2 (2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/15#abs-3 (3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.