§ 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/15#abs-1 (1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/15#abs-2 (2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/15#abs-3 (3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 15 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 31.07.2024 – II R 20/22Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten DarlehenZitiert von 4
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2022 – 3 K 273/20Zitiert von 1
- FG Köln, 29.09.2020 – 7 K 2593/19Zitiert von 7
- FG Düsseldorf, 26.01.2022 – 4 K 272/21 Erb
- FG Düsseldorf, 26.11.2008 – 4 K 944/08 Erb
- BFH, 17.04.1991 – II R 119/88Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 – 4 K 2261/24 Erb
- FG Köln, 30.04.2026 – 7 K 761/24
- BFH, 14.01.2026 – II R 35/23Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 15 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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23.06.1993 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944)
BGBl. 1993 I S. 944
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 15 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.