Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/15#abs-1 (1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/15#abs-2 (2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/15#abs-3 (3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

§ 14 § 16