Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 281
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.10.2021 – XII ZR 84/20Grundstücksmiete: Fortbestand des Mietverhältnisses nach Veräußerung des vermieteten Grundstücks bei fehlender Identität zwischen Vermieter und VeräußererZitiert von 4
- BGH, 04.11.2020 – XII ZR 104/19Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten in einem Restaurant: Anwendung von Mietrecht; Einhaltung der Schriftform für einen Vertrag mit langer Laufzeit bei Erfüllung der Voraussetzungen durch nachfolgende Änderungsvereinbarung; Berücksichtigung des Ablaufs der Mindestvertragszeit im RevisionsverfahrenZitiert von 7
- KG, 24.11.2016 – 8 U 70/15Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2020 – XII ZR 46/19Formnichtigkeit eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrags ohne unterzeichnete MietvertragsurkundeZitiert von 1
- BGH, 12.07.2017 – XII ZR 26/16Gewerberaummiete: Fehlende Identität zwischen Vermieter und Veräußerer bei Veräußerung des GrundstücksZitiert von 11
- LG Essen, 06.10.2005 – 16 O 221/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – XII ZR 51/25Wirksamkeit einer in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten WertsicherungsklauselZitiert von 6
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 10 U 32/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 28.01.2026 – 4 U 99/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 578 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/578#abs-1 (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. § 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/578#abs-2 (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/578#abs-3 (3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.