Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 557b Indexmiete
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- BGH, 26.05.2021 – VIII ZR 42/20Wohnraummiete: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Indexmiete sowie der Geltendmachung einer hierauf gestützten MietänderungZitiert von 7
- AG Mitte, 13.11.2024 – 21 C 341/23
- BGH, 12.03.2014 – VIII ZR 147/13Wohnraummiete: Duldungspflicht für eine Modernisierung der Heizungs- und Warmwasserversorgung bei Vereinbarung einer Indexmiete
- AG Schöneberg, 11.04.2024 – 13 C 174/23
- AG Mitte, 04.08.2022 – 21 C 269/21
- BGH, 12.07.2023 – VIII ZR 8/22Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die MieteZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – XII ZR 51/25Wirksamkeit einer in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten WertsicherungsklauselZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 07.10.2025 – 19 U 167/24
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 10 U 146/24Zitiert von 1
37 Entscheidungen zu § 557b BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 557b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557b#abs-1 (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557b#abs-2 (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 oder § 559e kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat, es sei denn, es wurde eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a durchgeführt. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557b#abs-3 (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557b#abs-4 (4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557b#abs-5 (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.