Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- LG Berlin, 02.11.2021 – 65 S 64/21Zitiert von 2
- LG Berlin, 10.10.2018 – 65 S 131/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
1.
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
2.
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
3.
künftige Höhe der Miete.