Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund2 Entscheidungen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

1.
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
2.
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
3.
künftige Höhe der Miete.
§ 555e § 556