Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 720
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Nach Gewicht
- BGH, 04.11.2015 – VIII ZR 217/14Zustimmungsklage zur Mieterhöhung für eine Wohnung in Berlin: Gerichtliche Prüfung der Vereinbarkeit der Kappungsgrenzenverordnung mit höherrangigem RechtZitiert von 36
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 18.08.2020 – 4 C 113/19Zitiert von 1
- BGH, 16.12.2020 – VIII ZR 367/18Wohnraummiete: Modernisierungszuschlag nach Erhöhung der Miete auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete; Begrenzung der ZuschlagshöheZitiert von 11
- OLG Celle, 30.05.2001 – 2 U 174/00Zitiert von 2
- BGH, 10.05.2000 – XII ZR 149/98Zitiert von 8
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 16.07.2020 – Vf. 32-IX-20
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 16.01.2026 – 3 O 98/25
- BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der "Mietpreisbremse" - Eingriff in Eigentumsgarantie der Vermieter weiterhin gerechtfertigt - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19.05.2020
- AG Bonn, 11.12.2025 – 202 C 107/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 558 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558#abs-1 (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558#abs-2 (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558#abs-3 (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558#abs-4 (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558#abs-5 (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558#abs-6 (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.