Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 555a Erhaltungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/555a#abs-1 (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/555a#abs-2 (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/555a#abs-3 (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/555a#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 555a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.05.2015 – XII ZR 65/14Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter Verweigerung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch Verhinderung von Erhaltungsmaßnahmen; Ersatzfähigkeit von Aufwendungen des Mieters für Erhaltungsmaßnahmen und eines Umsatzausfalls; Kündigung wegen eines erheblichen Mietrückstands bei Zahlungsverzug mit einer Monatsmiete oder wenigerZitiert von 9
- LG Berlin, 11.03.2020 – 64 S 155/18
- LG Berlin, 20.09.2022 – 65 S 55/22
- LG Berlin, 05.04.2022 – 65 S 213/21
- LG Berlin, 18.05.2022 – 64 S 249/20
- AG Frankfurt am Main, 21.08.2019 – 33 C 523/19 (51)
Zuletzt entschieden
- AG Herne, 09.06.2026 – 34 C 18/26
- AG Mitte, 15.10.2025 – 123 C 5123/25
- LG München II, 08.05.2025 – 36 S 14653/23 WEG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 555a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.03.2013 Ausfertigung
§ 555a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I 434)
BGBl. 2013 I S. 434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.