Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 555a Erhaltungsmaßnahmen

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund85 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/555a#abs-1 (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/555a#abs-2 (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/555a#abs-3 (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/555a#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 555 § 555b