Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 434
BGBl. 2013 I S. 434 · 30.858 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die energetische Modernisierung von vermietetem
Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln
(Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG)
Vom 11. März 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Untertitel 2 Kapitel 1
folgende Angabe eingefügt:
„Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“.
2. Nach § 536 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine
Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit
diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer
energetischen Modernisierung nach § 555b Num-
mer 1 dient.“
3. Dem § 551 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit
den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.“
4. § 554 wird aufgehoben.
5. Nach § 555 wird folgendes Kapitel 1a mit den
§§ 555a bis 555f eingefügt:

„Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 555a
Erhaltungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur
Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache
erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter
rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur
mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Miet-
sache verbunden oder ihre sofortige Durchführung
ist zwingend erforderlich.
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer
Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Ver-
mieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf
Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2
oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 555b
Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Ver-
änderungen,
1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie
nachhaltig eingespart wird (energetische Moder-
nisierung),
2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nach-
haltig eingespart oder das Klima nachhaltig ge-
schützt wird, sofern nicht bereits eine energe-
tische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig redu-
ziert wird,
4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache
nachhaltig erhöht wird,
5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf
Dauer verbessert werden,
6. die auf Grund von Umständen durchgeführt wer-
den, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und
die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a
sind, oder
7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
§ 555c
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Moderni-
sierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor
ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Moderni-
sierungsankündigung). Die Modernisierungsankün-
digung muss Angaben enthalten über:
1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der
Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zü-
gen,
2. den voraussichtlichen Beginn und die voraus-
sichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung,
sofern eine Erhöhung nach § 559 verlangt wer-
den soll, sowie die voraussichtlichen künftigen
Betriebskosten.
(2) Der Vermieter soll den Mieter in der Moderni-
sierungsankündigung auf die Form und die Frist
des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1
hinweisen.
(3) In der Modernisierungsankündigung für eine
Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1
und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich
der energetischen Qualität von Bauteilen auf allge-
mein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Moderni-
sierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheb-
lichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden
sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung
führen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§ 555d
Duldung von
Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaß-
nahme zu dulden.
(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht
nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den
Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen sei-
nes Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch
unter Würdigung der berechtigten Interessen so-
wohl des Vermieters als auch anderer Mieter in
dem Gebäude sowie von Belangen der Energieein-
sparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtferti-
gen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die
voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben
bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht
außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4
und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die
eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die
Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Mo-
nats, der auf den Zugang der Modernisierungs-
ankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf
der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsan-
kündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.
(4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die
eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die
Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen,
wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhal-
tung der Frist gehindert war und er dem Vermieter
die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung
unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die
eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung be-
gründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie
spätestens bis zum Beginn der Modernisierungs-
maßnahme mitgeteilt werden.
(5) Hat der Vermieter in der Modernisierungs-
ankündigung nicht auf die Form und die Frist des
Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so
bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3
Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

§ 555e
Sonderkündigungsrecht
des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündi-
gung kann der Mieter das Mietverhältnis außer-
ordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats
kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf
des Monats erfolgen, der auf den Zugang der
Modernisierungsankündigung folgt.
(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§ 555f
Vereinbarungen über
Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des
Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder
Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen tref-
fen, insbesondere über die
1. zeitliche und technische Durchführung der Maß-
nahmen,
2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatz-
ansprüche des Mieters,
3. künftige Höhe der Miete.“
6. Nach § 556b wird folgender § 556c eingefügt:
„§ 556c
Kosten der Wärmelieferung
als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme
oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter
die Versorgung von der Eigenversorgung auf die
eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen
Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der
Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebs-
kosten zu tragen, wenn
1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder
aus einer vom Wärmelieferanten errichteten
neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz ge-
liefert wird und
2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskos-
ten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme
oder Warmwasser nicht übersteigen.
Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden
Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent,
kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnah-
men nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Be-
triebsführung der Anlage beschränken.
(2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens
drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Um-
stellungsankündigung).
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei
einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen wer-
den, sowie für die Anforderungen nach den Absät-
zen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange
von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten an-
gemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.“
7. § 558 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „La-
ge“ die Wörter „einschließlich der energetischen
Ausstattung und Beschaffenheit“ eingefügt.
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom
Hundert, wenn die ausreichende Versorgung
der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu ange-
messenen Bedingungen in einer Gemeinde oder
einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet
ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt
sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die
Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu be-
stimmen.“
8. § 559 wird wie folgt gefasst:
„§ 559
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnah-
men im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5
oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete
um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten
Kosten erhöhen.
(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erfor-
derlich gewesen wären, gehören nicht zu den auf-
gewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit
erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für meh-
rere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten
angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzu-
teilen.
(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit
sie auch unter Berücksichtigung der voraussicht-
lichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine
Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
der berechtigten Interessen des Vermieters nicht
zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1
findet nicht statt, wenn
1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt
wurde, der allgemein üblich ist, oder
2. die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von
Umständen durchgeführt wurde, die der Vermie-
ter nicht zu vertreten hatte.
(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4
Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen,
wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig
mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über
die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzu-
wenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die
angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.“
9. § 559a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „baulichen Maß-
nahmen“ durch das Wort „Modernisierungs-
maßnahmen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen“ durch
das Wort „Modernisierungsmaßnahmen“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „baulichen
Maßnahmen“ durch das Wort „Modernisierungs-
maßnahmen“ ersetzt.
10. § 559b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 555c Absatz 3 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Frist verlängert sich um sechs Monate,
wenn
1. der Vermieter dem Mieter die Modernisie-
rungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften
des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt
hat oder
2. die tatsächliche Mieterhöhung die angekün-
digte um mehr als 10 Prozent übersteigt.“
11. Nach § 569 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543
Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer
Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Be-
trages im Verzug ist, der der zweifachen Monats-
miete entspricht. Die als Pauschale oder als Vo-
rauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind
bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1
nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder ei-
ner Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf
es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543
Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.“
12. § 577a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Ab-
satz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter
Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
1. an eine Personengesellschaft oder an meh-
rere Erwerber veräußert worden ist oder
2. zu Gunsten einer Personengesellschaft oder
mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet
worden ist, durch dessen Ausübung dem
Mieter der vertragsgemäße Gebrauch ent-
zogen wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesell-
schafter oder Erwerber derselben Familie oder
demselben Haushalt angehören oder vor Über-
lassung des Wohnraums an den Mieter Woh-
nungseigentum begründet worden ist.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „nach Ab-
satz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 1a“ einge-
fügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Be-
lastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungs-
eigentum begründet, so beginnt die Frist, inner-
halb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2
Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits
mit der Veräußerung oder Belastung nach Ab-
satz 1a.“
13. § 578 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 554 Abs. 1 bis 4“
durch die Wörter „§ 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b,
555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6,
§ 555e Absatz 1 und 2, § 555f“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des
§ 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung
sind entsprechend anzuwenden, abweichende
Vereinbarungen sind zulässig.“
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert wor-
den ist, wird folgender § 29 angefügt:
„§ 29
Übergangsvorschriften zum
Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013
(1) Auf ein bis zum 1. Mai 2013 entstandenes Miet-
verhältnis sind die §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Mai 2013
geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
1. bei Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach
§ 554 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs dem Mieter vor dem 1. Mai 2013 zugegangen
ist oder
2. bei Modernisierungsmaßnahmen, auf die § 554 Ab-
satz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwen-
den ist, der Vermieter mit der Ausführung der Maß-
nahme vor dem 1. Mai 2013 begonnen hat.
(2) § 569 Absatz 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist auf ein vor dem 1. Mai 2013 entstandenes Mietver-
hältnis nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes
In § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai
2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 559 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 555b Num-
mer 1 bis 5“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 283 folgende Angabe eingefügt:
„§ 283a Sicherungsanordnung“.
2. In der Inhaltübersicht wird nach der Angabe zu § 885
folgende Angabe eingefügt:
„§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag“.
3. Dem § 272 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Räumungssachen sind vorrangig und be-
schleunigt durchzuführen.“
4. Nach § 283 wird folgender § 283a eingefügt:
„§ 283a
Sicherungsanordnung
(1) Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungs-
klage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden,
ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers
an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen,
die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden
sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit
1. die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht
auf Erfolg hat und
2. die Anordnung nach Abwägung der beider-
seitigen Interessen zur Abwendung besonderer
Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Hin-
sichtlich der abzuwägenden Interessen genügt
deren Glaubhaftmachung.
Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die
Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungs-
anordnung den Erhöhungsbetrag nicht. Gegen die
Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet
die sofortige Beschwerde statt.
(2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung bin-
nen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nach-
zuweisen.
(3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem End-
urteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit
beendenden Regelung auszusprechen, dass er be-
rechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.
(4) Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder
nach der anderweitigen Regelung ein Anspruch in
Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er
den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch
die Sicherheitsleistung entstanden ist. § 717 Ab-
satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
5. In § 760 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2
Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien“ einge-
fügt.
6. § 885 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einer zu
seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie
dienenden erwachsenen Person“ durch die Wör-
ter „, einem erwachsenen Familienangehörigen,
einer in der Familie beschäftigten Person oder
einem erwachsenen ständigen Mitbewohner“
ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
Absätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Ist weder der Schuldner noch eine der be-
zeichneten Personen anwesend oder wird die
Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvoll-
zieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf
Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu
schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu brin-
gen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewah-
rung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen
unverzüglich vernichtet werden.
(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht
binnen einer Frist von einem Monat nach der
Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher
die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Ge-
richtsvollzieher veräußert die Sachen und hinter-
legt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die
Sachen binnen einer Frist von einem Monat ab-
fordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten
nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die
§§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzu-
wenden. Sachen, die nicht verwertet werden kön-
nen, sollen vernichtet werden.
(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen,
bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten
ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit
ohne Weiteres herauszugeben.“
7. Nach § 885 wird folgender § 885a eingefügt:
„§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag
(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maß-
nahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.
(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll
(§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen
zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Voll-
streckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Do-
kumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form
herstellen.
(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die
nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, je-
derzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Be-
wegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offen-
sichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit
vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maß-
nahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläu-
biger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach
der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab,
kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372
bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sind entsprechend anzuwenden. Eine An-
drohung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen,

die nicht verwertet werden können, können vernich-
tet werden.
(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei
denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist,
sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne
Weiteres herauszugeben.
(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist
der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den
Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5
hin.
(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten
als Kosten der Zwangsvollstreckung.“
8. § 940a wird wie folgt gefasst:
„§ 940a
Räumung von Wohnraum
(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einst-
weilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht
oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben
angeordnet werden.
(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einst-
weilige Verfügung auch gegen einen Dritten ange-
ordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist,
wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räu-
mungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzer-
werb des Dritten erst nach dem Schluss der münd-
lichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs
erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch
einstweilige Verfügung auch angeordnet werden,
wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung
(§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das
Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsver-
fügung anzuhören.“
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 22 Absatz 8 des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
In den Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der An-
lage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2425) geändert worden ist, werden jeweils nach dem
Wort „Urteile“ die Wörter „, eine Entscheidung über
einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung“
eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „713“ durch die An-
gabe „714“ ersetzt.
2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
a) Nach Nummer 240 wird folgende Nummer 241
eingefügt:
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand
betrag
„241 In dem Protokoll sind die
frei ersichtlichen bewegli-
chen Sachen zu dokumen-
tieren und der Gerichtsvoll-
zieher bedient sich elektroni-
scher Bildaufzeichnungsmit-
tel (§ 885a Abs. 2 ZPO):
Die Gebühr 240 erhöht sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,00 EUR“.
b) Die bisherigen Nummern 241 und 242 werden
die Nummern 242 und 243.
c) In Nummer 602 wird die Angabe „Nummer 241“
durch die Angabe „Nummer 242“ und die Angabe
„Nummer 242“ durch die Angabe „Nummer 243“
ersetzt.
d) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“
der Nummer 700 werden wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„700 Pauschale für die Herstel-
lung und Überlassung von
Dokumenten:
1. Ablichtungen und Aus-
drucke,
a) die auf Antrag ange-
fertigt oder per Tele-
fax übermittelt wer-
den,
b) die angefertigt wer-
den, weil der Auftrag-
geber es unterlassen
hat, die erforderliche
Zahl von Mehrferti-
gungen beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je
Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR
für jede weitere Seite . . . . 0,15 EUR
für die ersten 50 Seiten in
Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 EUR
für jede weitere Seite in
Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 EUR

Nr. Auslagentatbestand
2. Überlassung von elek-
tronisch gespeicherten
Dateien anstelle der in
Nummer 1 genannten
Ablichtungen und Aus-
drucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . .
e) Nach Nummer 712 wird folgende Nummer 713
eingefügt:
Nr. Auslagentatbestand
„713 Pauschale für die Doku-
mentation mittels geeigne-
ter elektronischer Bildauf-
zeichnungsmittel (§ 885a
Abs. 2 Satz 2 ZPO) . . . . . . . . 5,00
Mit der Pauschale sind ins-
besondere die Aufwendungen
für die elektronische Datenauf-
bewahrung abgegolten.
f) Die bisherige Nummer 713 wird Nummer 714.
Höhe
Artikel 8
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechtsan-
waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
. . . . . 2,50 EUR“. S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Sachverständigen,“
die Wörter „die Entscheidung über einen Antrag betref-
fend eine Sicherungsanordnung,“ eingefügt.
Höhe
Artikel 9
Inkrafttreten
EUR“.
(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2013 in Kraft.
(2) In Artikel 1 Nummer 6 tritt § 556c Absatz 3 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt Ar-
tikel 1 Nummer 6 am 1. Juli 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den
11. März 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
f ü r Ve r k
Der Bundesminister
e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 434. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cf3a7c6cb9aecc80….