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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 434

BGBl. 2013 I S. 434 · 30.858 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 434
                                      Gesetz
               über die energetische Modernisierung von vermietetem
        Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln
                     (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG)
                                                     Vom 11. März 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                    Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2   Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen

            Gesetzbuche
Artikel 3   Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 4   Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 5   Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der
            Zivilprozessordnung
Artikel 6   Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7   Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 8   Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 9   Inkrafttreten

                           Artikel 1
                     Änderung des
                Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

    Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Untertitel 2 Kapitel 1

    folgende Angabe eingefügt:
                       „Kapitel 1a

     Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“.

 2. Nach § 536 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
      „(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine
   Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit
   diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer
   energetischen Modernisierung nach § 555b Num-
   mer 1 dient.“
 3. Dem § 551 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit
   den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.“
 4. § 554 wird aufgehoben.
 5. Nach § 555 wird folgendes Kapitel 1a mit den
    §§ 555a bis 555f eingefügt:
BGBl. 2013, Seite 435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 435
                    „Kapitel 1a
  Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

                      § 555a

              Erhaltungsmaßnahmen

   (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur
Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache
erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
   (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter
rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur
mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Miet-
sache verbunden oder ihre sofortige Durchführung
ist zwingend erforderlich.
  (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer
Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Ver-
mieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf
Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
  (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2

oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

                      § 555b

           Modernisierungsmaßnahmen

  Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Ver-

änderungen,

1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie
   nachhaltig eingespart wird (energetische Moder-
   nisierung),
2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nach-
   haltig eingespart oder das Klima nachhaltig ge-
   schützt wird, sofern nicht bereits eine energe-
   tische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,

3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig redu-
   ziert wird,
4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache
   nachhaltig erhöht wird,
5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf
   Dauer verbessert werden,
6. die auf Grund von Umständen durchgeführt wer-
   den, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und
   die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a
   sind, oder
7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

                      § 555c

  Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
   (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Moderni-
sierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor
ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Moderni-
sierungsankündigung). Die Modernisierungsankün-
digung muss Angaben enthalten über:
1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der
   Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zü-
   gen,
2. den voraussichtlichen Beginn und die voraus-
   sichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,

3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung,
   sofern eine Erhöhung nach § 559 verlangt wer-
   den soll, sowie die voraussichtlichen künftigen
   Betriebskosten.

   (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Moderni-
sierungsankündigung auf die Form und die Frist
des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1
hinweisen.

  (3) In der Modernisierungsankündigung für eine
Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1
und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich
der energetischen Qualität von Bauteilen auf allge-
mein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.
   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Moderni-
sierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheb-
lichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden
sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung
führen.
  (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

                      § 555d

                  Duldung von

   Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
  (1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaß-
nahme zu dulden.

   (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht

nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den

Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen sei-
nes Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch
unter Würdigung der berechtigten Interessen so-
wohl des Vermieters als auch anderer Mieter in
dem Gebäude sowie von Belangen der Energieein-
sparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtferti-
gen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die
voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben
bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht
außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4
und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.
   (3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die
eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die
Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Mo-
nats, der auf den Zugang der Modernisierungs-
ankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf
der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsan-
kündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.
   (4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die
eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die
Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen,
wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhal-
tung der Frist gehindert war und er dem Vermieter
die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung
unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die
eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung be-
gründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie
spätestens bis zum Beginn der Modernisierungs-
maßnahme mitgeteilt werden.
  (5) Hat der Vermieter in der Modernisierungs-
ankündigung nicht auf die Form und die Frist des
Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so
bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3
Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

  (6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.
  (7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
BGBl. 2013, Seite 436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 436
                         § 555e
                Sonderkündigungsrecht
      des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
    (1) Nach Zugang der Modernisierungsankündi-
  gung kann der Mieter das Mietverhältnis außer-
  ordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats
  kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf
  des Monats erfolgen, der auf den Zugang der
  Modernisierungsankündigung folgt.

      (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.
    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
  Vereinbarung ist unwirksam.

                         § 555f

                  Vereinbarungen über

      Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

     Die Vertragsparteien können nach Abschluss des

  Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder
  Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen tref-
  fen, insbesondere über die
  1. zeitliche und technische Durchführung der Maß-
     nahmen,
  2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatz-
     ansprüche des Mieters,

  3. künftige Höhe der Miete.“

6. Nach § 556b wird folgender § 556c eingefügt:

                        „§ 556c
                Kosten der Wärmelieferung
      als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
     (1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme
  oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter
  die Versorgung von der Eigenversorgung auf die
  eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen
  Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der
  Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebs-
  kosten zu tragen, wenn
  1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder
     aus einer vom Wärmelieferanten errichteten
     neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz ge-
     liefert wird und
  2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskos-
     ten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme
     oder Warmwasser nicht übersteigen.
  Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden
  Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent,
  kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnah-
  men nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Be-
  triebsführung der Anlage beschränken.
     (2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens
  drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Um-
  stellungsankündigung).
     (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
  rates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei
  einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen wer-
  den, sowie für die Anforderungen nach den Absät-
  zen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange
  von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten an-
  gemessen zu berücksichtigen.

     (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.“
7. § 558 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „La-
      ge“ die Wörter „einschließlich der energetischen
      Ausstattung und Beschaffenheit“ eingefügt.
   b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

      „Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom
      Hundert, wenn die ausreichende Versorgung
      der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu ange-
      messenen Bedingungen in einer Gemeinde oder
      einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet
      ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt
      sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
      diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die

      Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu be-

      stimmen.“

8. § 559 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 559
    Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
     (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnah-
   men im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5
   oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete
   um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten
   Kosten erhöhen.

      (2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erfor-

   derlich gewesen wären, gehören nicht zu den auf-
   gewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit
   erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
      (3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für meh-
   rere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten
   angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzu-
   teilen.
      (4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit
   sie auch unter Berücksichtigung der voraussicht-
   lichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine
   Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
   der berechtigten Interessen des Vermieters nicht
   zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1
   findet nicht statt, wenn
   1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt
      wurde, der allgemein üblich ist, oder
   2. die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von
      Umständen durchgeführt wurde, die der Vermie-
      ter nicht zu vertreten hatte.
      (5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4
   Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen,
   wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig
   mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über
   die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzu-
   wenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die
   angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
     (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.“
9. § 559a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „baulichen Maß-
          nahmen“ durch das Wort „Modernisierungs-
          maßnahmen“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 437
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen“ durch
          das Wort „Modernisierungsmaßnahmen“ er-
          setzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „baulichen
      Maßnahmen“ durch das Wort „Modernisierungs-
      maßnahmen“ ersetzt.

10. § 559b wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 555c Absatz 3 gilt entsprechend.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Frist verlängert sich um sechs Monate,
      wenn
      1. der Vermieter dem Mieter die Modernisie-
         rungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften
         des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt
         hat oder
      2. die tatsächliche Mieterhöhung die angekün-
         digte um mehr als 10 Prozent übersteigt.“
11. Nach § 569 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

      „(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543
   Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer
   Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Be-
   trages im Verzug ist, der der zweifachen Monats-
   miete entspricht. Die als Pauschale oder als Vo-
   rauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind
   bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1
   nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder ei-
   ner Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf
   es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543
   Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.“
12. § 577a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

        „(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Ab-

      satz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter

      Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter

      1. an eine Personengesellschaft oder an meh-
         rere Erwerber veräußert worden ist oder

      2. zu Gunsten einer Personengesellschaft oder
         mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet
         worden ist, durch dessen Ausübung dem
         Mieter der vertragsgemäße Gebrauch ent-
         zogen wird.

      Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesell-

      schafter oder Erwerber derselben Familie oder
      demselben Haushalt angehören oder vor Über-
      lassung des Wohnraums an den Mieter Woh-
      nungseigentum begründet worden ist.“

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „nach Ab-
      satz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 1a“ einge-
      fügt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

      fügt:

         „(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Be-
      lastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungs-
      eigentum begründet, so beginnt die Frist, inner-

       halb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2
       Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits
       mit der Veräußerung oder Belastung nach Ab-
       satz 1a.“

13. § 578 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 554 Abs. 1 bis 4“

       durch die Wörter „§ 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b,
       555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6,
       § 555e Absatz 1 und 2, § 555f“ ersetzt.

    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
       „§ 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des
       § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung
       sind entsprechend anzuwenden, abweichende
       Vereinbarungen sind zulässig.“

                       Artikel 2
            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert wor-
den ist, wird folgender § 29 angefügt:

                         „§ 29
             Übergangsvorschriften zum
   Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013

  (1) Auf ein bis zum 1. Mai 2013 entstandenes Miet-
verhältnis sind die §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Mai 2013
geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn

1. bei Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach

   § 554 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-

   buchs dem Mieter vor dem 1. Mai 2013 zugegangen

   ist oder

2. bei Modernisierungsmaßnahmen, auf die § 554 Ab-
   satz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
   bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwen-
   den ist, der Vermieter mit der Ausführung der Maß-
   nahme vor dem 1. Mai 2013 begonnen hat.

   (2) § 569 Absatz 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist auf ein vor dem 1. Mai 2013 entstandenes Mietver-

hältnis nicht anzuwenden.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
            Wohnungseigentumsgesetzes

  In § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

nummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai
2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 559 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 555b Num-
mer 1 bis 5“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 438
                        Artikel 4
                      Änderung der
                  Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 283 folgende Angabe eingefügt:

   „§ 283a Sicherungsanordnung“.

2. In der Inhaltübersicht wird nach der Angabe zu § 885
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag“.
3. Dem § 272 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
   fügt:

     „(4) Räumungssachen sind vorrangig und be-
   schleunigt durchzuführen.“
4. Nach § 283 wird folgender § 283a eingefügt:

                          „§ 283a

                   Sicherungsanordnung
      (1) Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungs-
   klage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden,
   ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers
   an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen,
   die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden
   sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit

   1. die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht

      auf Erfolg hat und

   2. die Anordnung nach Abwägung der beider-
      seitigen Interessen zur Abwendung besonderer
      Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Hin-
      sichtlich der abzuwägenden Interessen genügt
      deren Glaubhaftmachung.
   Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die
   Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungs-
   anordnung den Erhöhungsbetrag nicht. Gegen die
   Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet
   die sofortige Beschwerde statt.
     (2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung bin-
   nen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nach-
   zuweisen.

      (3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem End-

   urteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit

   beendenden Regelung auszusprechen, dass er be-
   rechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.
      (4) Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder
   nach der anderweitigen Regelung ein Anspruch in
   Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er
   den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch
   die Sicherheitsleistung entstanden ist. § 717 Ab-
   satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
5. In § 760 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die
   Wörter „; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2
   Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien“ einge-
   fügt.

6. § 885 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einer zu
      seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie
      dienenden erwachsenen Person“ durch die Wör-

     ter „, einem erwachsenen Familienangehörigen,
     einer in der Familie beschäftigten Person oder
     einem erwachsenen ständigen Mitbewohner“
     ersetzt.

  b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
     Absätze 3 bis 5 ersetzt:

        „(3) Ist weder der Schuldner noch eine der be-
     zeichneten Personen anwesend oder wird die
     Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvoll-
     zieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf

     Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu
     schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu brin-
     gen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewah-
     rung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen
     unverzüglich vernichtet werden.

        (4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht
     binnen einer Frist von einem Monat nach der
     Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher
     die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Ge-
     richtsvollzieher veräußert die Sachen und hinter-

     legt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die
     Sachen binnen einer Frist von einem Monat ab-
     fordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten
     nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die
     §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzu-
     wenden. Sachen, die nicht verwertet werden kön-
     nen, sollen vernichtet werden.

        (5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen,

     bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten

     ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit
     ohne Weiteres herauszugeben.“

7. Nach § 885 wird folgender § 885a eingefügt:

                        „§ 885a
          Beschränkter Vollstreckungsauftrag

    (1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maß-
  nahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.

     (2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll
  (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen
  zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Voll-
  streckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Do-

  kumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form

  herstellen.

     (3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die
  nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, je-
  derzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Be-
  wegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offen-
  sichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit
  vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maß-
  nahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und
  grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

     (4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläu-
  biger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach
  der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab,
  kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372
  bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs sind entsprechend anzuwenden. Eine An-
  drohung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen,
BGBl. 2013, Seite 439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 439
   die nicht verwertet werden können, können vernich-
   tet werden.

      (5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei
   denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist,
   sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne
   Weiteres herauszugeben.

      (6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist

   der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den

   Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5

   hin.

      (7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten
   als Kosten der Zwangsvollstreckung.“

8. § 940a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 940a

                Räumung von Wohnraum

     (1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einst-
   weilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht
   oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben
   angeordnet werden.

      (2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einst-
   weilige Verfügung auch gegen einen Dritten ange-
   ordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist,
   wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räu-
   mungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzer-
   werb des Dritten erst nach dem Schluss der münd-
   lichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

      (3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs
   erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch
   einstweilige Verfügung auch angeordnet werden,
   wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung
   (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

      (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das
   Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsver-
   fügung anzuhören.“

                       Artikel 5

                    Änderung des
                 Gesetzes betreffend
       die Einführung der Zivilprozessordnung

   § 22 Absatz 8 des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 6

                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes

   In den Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der An-

lage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch

Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2425) geändert worden ist, werden jeweils nach dem

Wort „Urteile“ die Wörter „, eine Entscheidung über
einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung“
eingefügt.

                                Artikel 7
                   Änderung des
          Gerichtsvollzieherkostengesetzes

  Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April

2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 11 des

Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „713“ durch die An-
   gabe „714“ ersetzt.
2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-

   dert:
  a) Nach Nummer 240 wird folgende Nummer 241
     eingefügt:

                                                                    Gebühren-
       Nr.             Gebührentatbestand
                                                                     betrag
      „241 In dem Protokoll sind die
           frei ersichtlichen bewegli-
           chen Sachen zu dokumen-
           tieren und der Gerichtsvoll-
           zieher bedient sich elektroni-
           scher Bildaufzeichnungsmit-
           tel (§ 885a Abs. 2 ZPO):
           Die Gebühr 240 erhöht sich
           auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,00 EUR“.

  b) Die bisherigen Nummern 241 und 242 werden
     die Nummern 242 und 243.

  c) In Nummer 602 wird die Angabe „Nummer 241“
     durch die Angabe „Nummer 242“ und die Angabe
     „Nummer 242“ durch die Angabe „Nummer 243“
     ersetzt.
  d) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“
     der Nummer 700 werden wie folgt gefasst:

       Nr.             Auslagentatbestand                             Höhe
      „700 Pauschale für die Herstel-
           lung und Überlassung von
           Dokumenten:

               1. Ablichtungen und Aus-
                  drucke,
                    a) die auf Antrag ange-
                       fertigt oder per Tele-
                       fax übermittelt wer-
                       den,

                    b) die angefertigt wer-
                        den, weil der Auftrag-
                        geber es unterlassen
                        hat, die erforderliche
                        Zahl von Mehrferti-
                        gungen beizufügen:
                    für die ersten 50 Seiten je
                    Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   0,50 EUR
                    für jede weitere Seite . . . .                  0,15 EUR

                    für die ersten 50 Seiten in
                    Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1,00 EUR

                    für jede weitere Seite in
                    Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     0,30 EUR
BGBl. 2013, Seite 440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 440
        Nr.          Auslagentatbestand

              2. Überlassung von elek-
                 tronisch gespeicherten
                 Dateien anstelle der in
                 Nummer 1 genannten
                 Ablichtungen und Aus-
                 drucke:
                 je Datei . . . . . . . . . . . . .

  e) Nach Nummer 712 wird folgende Nummer 713
     eingefügt:

        Nr.           Auslagentatbestand
       „713 Pauschale für die Doku-
            mentation mittels geeigne-
            ter elektronischer Bildauf-
            zeichnungsmittel (§ 885a
            Abs. 2 Satz 2 ZPO) . . . . . . . . 5,00
                 Mit der Pauschale sind ins-

              besondere die Aufwendungen
              für die elektronische Datenauf-
              bewahrung abgegolten.

  f)   Die bisherige Nummer 713 wird Nummer 714.

         Höhe
                                                    Artikel 8

                                          Änderung des
                                 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

                          In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechtsan-
                       waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
. . . . . 2,50 EUR“.   S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
                       vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert wor-
                       den ist, werden nach dem Wort „Sachverständigen,“
                       die Wörter „die Entscheidung über einen Antrag betref-
                       fend eine Sicherungsanordnung,“ eingefügt.
         Höhe

                                                    Artikel 9

                                                  Inkrafttreten
EUR“.

                           (1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
                       tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2013 in Kraft.

                          (2) In Artikel 1 Nummer 6 tritt § 556c Absatz 3 am
                       Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt Ar-
                       tikel 1 Nummer 6 am 1. Juli 2013 in Kraft.
                                        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                     sind gewahrt.
                                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                     ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                        Berlin, den

11. März 2013

    Der Bundespräsident
       Joachim Gauck

    Die Bundeskanzlerin
      Dr. A n g e l a M e r k e l
                                             Die Bundesministerin der Justiz
                                             S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

                                       f ü r Ve r k

  Der Bundesminister
e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
      Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 434. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cf3a7c6cb9aecc80….