Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 575 Zeitmietvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 82
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Freiburg, 21.03.2013 – 3 S 368/12Zitiert von 1
- BGH, 29.11.2023 – VIII ZR 7/23Anzuwendendes Recht bei Mietvertrag mit ausländischem Vermieter: Binnensachverhalt bei Belegenheitsort der Mietwohnung in Deutschland; Unwirksamkeit des Zeitmietvertrags trotz Wahl des ausländischen RechtsZitiert von 1
- LG Fulda, 20.11.2015 – 1 S 106/15Zitiert von 1
- BGH, 10.07.2013 – VIII ZR 388/12Wohnraummiete: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer BefristungZitiert von 6
- OVG Hamburg, 23.05.2024 – 4 Bs 140/23
- LG Berlin, 05.06.2020 – 66 S 68/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 17.04.2025 – 6 S 61/24Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 13.02.2025 – 1 KN 92/22
- AG Bad Urach, 16.01.2025 – 1 C 165/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 575 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/575#abs-1 (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/575#abs-2 (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/575#abs-3 (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/575#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.