Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2187
BGBl. 2020 I S. 2187 · 51.380 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung der Elektromobilität und
zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes
und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften
(Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)
Vom 16. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes
Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
über das Wohnungseigentum
und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz – WEG)“.
2. Die Überschrift des I. Teils wird durch die folgenden
Überschriften ersetzt:
„Teil 1
Wohnungseigentum
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen“.
3. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne
dieses Gesetzes sind das Grundstück und das
Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder
im Eigentum eines Dritten stehen.“
4. Der bisherige 1. Abschnitt wird Abschnitt 2.
5. § 3 wird wie wird folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Sondereigentum“ wird durch das
Wort „Eigentum“ ersetzt und nach dem Wort
„Gebäude“ wird die Angabe „(Sondereigen-
tum)“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Stellplätze gelten als Räume im Sinne des
Satzes 1.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Das Sondereigentum kann auf einen au-
ßerhalb des Gebäudes liegenden Teil des
Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die
Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken die-
nenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich
nicht die Hauptsache.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt gefasst:
„(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt
werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen
Räume in sich abgeschlossen sind und Stell-
plätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende
Teile des Grundstücks durch Maßangaben im
Aufteilungsplan bestimmt sind.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 1“ wird durch die Wör-
ter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ und die Wörter
„nach § 14 zulässige“ werden durch die
Wörter „bei einem geordneten Zusammen-
leben unvermeidliche“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit sich das Sondereigentum auf außer-
halb des Gebäudes liegende Teile des Grund-
stücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Räume“ die
Wörter „oder Teile des Grundstücks“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „unter-
einander“ die Wörter „und Beschlüsse auf-
grund einer solchen Vereinbarung“ eingefügt
und werden die Wörter „2. und 3. Ab-
schnitts“ durch die Angabe „Abschnitts 4“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu der Verein-
barung“ gestrichen.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im
Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der
Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht,
wenn der Beschluss durch eine Niederschrift,
bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6
bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt
sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren
nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist.
Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Eintragungsbewilligung“
werden die Wörter „oder einen Nachweis ge-
mäß Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die
Haftung von Sondernachfolgern für Geld-
schulden sind jedoch ausdrücklich einzutra-
gen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine von der Baubehörde mit Un-
terschrift und Siegel oder Stempel
versehene Bauzeichnung, aus der
die Aufteilung des Gebäudes und
des Grundstücks sowie die Lage
und Größe der im Sondereigentum
und der im gemeinschaftlichen Ei-
gentum stehenden Teile des Ge-
bäudes und des Grundstücks er-
sichtlich ist (Aufteilungsplan); alle
zu demselben Wohnungseigentum
gehörenden Einzelräume und Teile
des Grundstücks sind mit der je-
weils gleichen Nummer zu kenn-
zeichnen;“.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-
satz 3“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Sonder-
eigentum an einer bestimmten Wohnung oder
an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimm-
ten Räumen in einem auf dem Grundstück er-
richteten oder zu errichtenden Gebäude“ durch
das Wort „Sondereigentum“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vorschriften
des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1,
3 bis 5“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2
sowie die §§ 5 bis 7“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von
Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigen-
tümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch
gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer und den anderen
Wohnungseigentümern anstelle des teilenden
Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald
ihm der Besitz an den zum Sondereigentum ge-
hörenden Räumen übergeben wurde.“
9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Nummer 3 wird Nummer 2.
10. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Rechtsfähige
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 9a
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten einge-
hen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht
mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt
auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung
„Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder
„Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von
der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen
Grundstücks.
(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum
ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Woh-
nungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechts-
verfolgung erfordern, und nimmt die entsprechen-
den Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.
(3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Woh-
nungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten
§ 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.
(4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem
Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigen-
tumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlich-
keiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder
während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für
die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigen-
tums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs entspre-
chend anzuwenden. Er kann gegenüber einem
Gläubiger neben den in seiner Person begründeten
auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
mer zustehenden Einwendungen und Einreden gel-
tend machen, nicht aber seine Einwendungen und

Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Woh-
nungseigentümer. Für die Einrede der Anfechtbar-
keit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemein-
schaftsvermögen findet nicht statt.
§ 9b
Vertretung
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
wird durch den Verwalter gerichtlich und außerge-
richtlich vertreten, beim Abschluss eines Grund-
stückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur auf-
grund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.
Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungs-
eigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Be-
schränkung des Umfangs der Vertretungsmacht
ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsit-
zende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Be-
schluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.“
11. Der bisherige 2. Abschnitt wird Abschnitt 4 und die
Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Rechtsverhältnis der
Wohnungseigentümer untereinander und
zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „unter-
einander“ die Wörter „und zur Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine
vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder
die Anpassung einer Vereinbarung verlangen,
soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung
aus schwerwiegenden Gründen unter Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalles, ins-
besondere der Rechte und Interessen der ande-
ren Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „sowie die Abänderung oder Auf-
hebung solcher Vereinbarungen“ werden
durch die Wörter „die Abänderung oder Auf-
hebung solcher Vereinbarungen sowie Be-
schlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung
gefasst werden,“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer
Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger
eines Wohnungseigentümers nicht der Ein-
tragung in das Grundbuch.“
e) Die Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Unauflöslich-
keit“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft
bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach
dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungs-
eigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Ge-
meinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigen-
tumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren
Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen
hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der
Berechnung des Wertes dieses Anteils außer
Betracht.“
14. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „durch Stimmen-
mehrheit“ gestrichen.
b) Die Sätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend.“
15. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:
„§ 13
Rechte des
Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit
nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Son-
dereigentum nach Belieben verfahren, insbeson-
dere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder
in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwir-
kungen ausschließen.
(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmä-
ßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung)
des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit
der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestat-
tung bedarf, soweit keinem der anderen Woh-
nungseigentümer über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein
Nachteil erwächst.
§ 14
Pflichten des Wohnungseigentümers
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen
und Beschlüsse einzuhalten und
2. das Betreten seines Sondereigentums und an-
dere Einwirkungen auf dieses und das gemein-
schaftliche Eigentum zu dulden, die den Verein-
barungen oder Beschlüssen entsprechen oder,
wenn keine entsprechenden Vereinbarungen
oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über
das bei einem geordneten Zusammenleben un-
vermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber
den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
1. deren Sondereigentum nicht über das in Ab-
satz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu be-
einträchtigen und

2. Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1
Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung
zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht,
kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen.
§ 15
Pflichten Dritter
Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Woh-
nungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Ge-
meinschaft der Wohnungseigentümer und anderen
Wohnungseigentümern zu dulden:
1. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig
angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinaus-
gehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Be-
ginn in Textform angekündigt wurden; § 555c
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4
und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs gelten entsprechend.“
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Nutzungen und Kosten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Nutzungen des
gemeinschaftlichen Eigentums“ durch die
Wörter „Früchte des gemeinschaftlichen
Eigentums und des Gemeinschaftsvermö-
gens“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitge-
brauch des gemeinschaftlichen Eigentums
nach Maßgabe des § 14 berechtigt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Woh-
nungseigentümer, insbesondere der Verwaltung
und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des
gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Woh-
nungseigentümer nach dem Verhältnis seines
Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Woh-
nungseigentümer können für einzelne Kosten
oder bestimmte Arten von Kosten eine von
Satz 1 oder von einer Vereinbarung abwei-
chende Verteilung beschließen.“
d) Die Absätze 3 bis 8 werden durch folgenden Ab-
satz 3 ersetzt:
„(3) Für die Kosten und Nutzungen bei bau-
lichen Veränderungen gilt § 21.“
17. § 17 wird aufgehoben.
18. § 18 wird § 17 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Woh-
nungseigentümern“ die Wörter „oder der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“
eingefügt und werden die Wörter „können
die anderen Wohnungseigentümer“ durch
die Wörter „kann die Gemeinschaft der Woh-
nungseigentümer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1
liegen insbesondere vor, wenn der Wohnungs-
eigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröb-
lich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2
obliegenden Pflichten verstößt.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Urteil, durch das ein Wohnungs-
eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungs-
eigentums verurteilt wird, berechtigt zur
Zwangsvollstreckung entsprechend den Vor-
schriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung. Das Gleiche gilt für Schuldtitel im
Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch
die sich der Wohnungseigentümer zur Veräuße-
rung seines Wohnungseigentums verpflichtet.“
19. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
„§ 18
Verwaltung und Benutzung
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
tums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigen-
tümer.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
tums sowie
2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigen-
tums und des Sondereigentums
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen
(ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und,
soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelun-
gen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt,
ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentü-
mer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung
eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittel-
bar drohenden Schadens notwendig sind.
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht
in die Verwaltungsunterlagen verlangen.“
20. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird gestrichen.
21. Die §§ 19 bis 22 werden wie folgt gefasst:
„§ 19
Regelung der Verwaltung
und Benutzung durch Beschluss
(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftli-
chen Eigentums und die Benutzung des gemein-
schaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer

geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer
eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Be-
nutzung gehören insbesondere
1. die Aufstellung einer Hausordnung,
2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemein-
schaftlichen Eigentums,
3. die angemessene Versicherung des gemein-
schaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der
Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grund-
besitzerhaftpflicht,
4. die Ansammlung einer angemessenen Erhal-
tungsrücklage,
5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 1 sowie
6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters
nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger
als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungs-
eigentümer wurde zum Verwalter bestellt und
weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer
(§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zer-
tifizierten Verwalters.
§ 20
Bauliche Veränderungen
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Er-
haltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus-
gehen (bauliche Veränderungen), können be-
schlossen oder einem Wohnungseigentümer durch
Beschluss gestattet werden.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemes-
sene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinde-
rungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchsschutz und
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz
mit sehr hoher Kapazität
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ord-
nungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder
Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine
bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle
Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die
bauliche Veränderung über das bei einem geordne-
ten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus
beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage
grundlegend umgestalten oder einen Wohnungs-
eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber
anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht be-
schlossen und gestattet werden; sie können auch
nicht verlangt werden.
§ 21
Nutzungen und Kosten
bei baulichen Veränderungen
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die
einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf
sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Ge-
meinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt
wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen.
Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle
Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen
Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16
Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen und der Hälfte aller Miteigentums-
anteile beschlossen wurde, es sei denn, die bau-
liche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden, oder
2. deren Kosten sich innerhalb eines angemesse-
nen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen ha-
ben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen
haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Ab-
satz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nut-
zungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berech-
tigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass
ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemes-
senen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteili-
gung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3
entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine ab-
weichende Verteilung der Kosten und Nutzungen
beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen
einem Wohnungseigentümer, der nach den vorste-
henden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine
Kosten auferlegt werden.
§ 22
Wiederaufbau
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines
Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch
eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt,
so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder
verlangt werden.“
22. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Wohnungseigentümer können beschließen,
dass Wohnungseigentümer an der Versammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen
und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz
oder teilweise im Wege elektronischer Kommu-
nikation ausüben können.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter
„in Textform“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Wohnungseigentümer können beschlie-
ßen, dass für einen einzelnen Gegenstand die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.“

23. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die
Wörter „in Textform“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „auch, falls ein
Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vor-
sitzenden oder seinem Vertreter“ durch die Wör-
ter „auch durch den Vorsitzenden des Verwal-
tungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch
Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch
das Wort „drei“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort
„unverzüglich“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
24. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Beschlussfassung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Textform.“
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geän-
dert:
aa) Die Wörter „der anderen Wohnungseigentü-
mer“ werden gestrichen.
bb) Die Angabe „§ 18“ wird durch die Angabe
„§ 17“ ersetzt.
25. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Bestellung und Abberufung des Verwalters
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Ver-
walters beschließen die Wohnungseigentümer.
(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre
vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestel-
lung nach der Begründung von Wohnungseigentum
aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte
Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten
Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühes-
tens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst
werden kann.
(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen wer-
den. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätes-
tens sechs Monate nach dessen Abberufung.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine
öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wer-
den muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift
über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unter-
schriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Perso-
nen öffentlich beglaubigt sind.
(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind
nicht zulässig.“
26. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Zertifizierter Verwalter
(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeich-
nen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer
durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über
die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen recht-
lichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse
verfügt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung nähere Bestimmungen über die
Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbe-
sondere festgelegt werden:
1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren
der Prüfung;
2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;
3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische
Personen und Personengesellschaften als zerti-
fizierte Verwalter bezeichnen dürfen;
4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund an-
derweitiger Qualifikationen von der Prüfung be-
freit sind, insbesondere weil sie die Befähigung
zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit
immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine
abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobi-
lienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder
einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen.“
27. Die §§ 27 bis 29 werden wie folgt gefasst:
„§ 27
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer berechtigt und
verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Ver-
waltung zu treffen, die
1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu
erheblichen Verpflichtungen führen oder
2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung
eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte
und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss ein-
schränken oder erweitern.
§ 28
Wirtschaftsplan,
Jahresabrechnung, Vermögensbericht
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über
die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach
§ 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vor-
gesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der
Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirt-
schaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die vo-
raussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen
die Wohnungseigentümer über die Einforderung von
Nachschüssen oder die Anpassung der beschlosse-
nen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter
eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahres-

abrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die
Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschlie-
ßen, wann Forderungen fällig werden und wie sie
zu erfüllen sind.
(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalen-
derjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der
den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen
Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögens-
bericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfü-
gung zu stellen.
§ 29
Verwaltungsbeirat
(1) Wohnungseigentümer können durch Be-
schluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats be-
stellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere
Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter
zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und über-
wacht den Verwalter bei der Durchführung seiner
Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresab-
rechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst wer-
den, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen
Stellungnahme versehen werden.
(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats un-
entgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.“
28. Der bisherige 4. Abschnitt wird Abschnitt 5.
29. Die Überschrift des § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Wohnungserbbaurecht“.
30. Der II. Teil wird Teil 2.
31. § 32 Absatz 2 Satz 4 bis 7 werden aufgehoben.
32. Der III. Teil wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Verfahrensvorschriften
§ 43
Zuständigkeit
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Ge-
richt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei
diesem Gericht kann auch die Klage gegen Woh-
nungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1
erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grund-
stück liegt, ist ausschließlich zuständig für
1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der
Wohnungseigentümer untereinander,
2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten
zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigen-
tümer und Wohnungseigentümern,
3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des
Verwalters einschließlich solcher über Ansprü-
che eines Wohnungseigentümers gegen den
Verwalter sowie
4. Beschlussklagen gemäß § 44.
§ 44
Beschlussklagen
(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungs-
eigentümers einen Beschluss für ungültig erklären
(Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststel-
len (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige
Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage ei-
nes Wohnungseigentümers den Beschluss fassen
(Beschlussersetzungsklage).
(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat
den Wohnungseigentümern die Erhebung einer
Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere
Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und
Entscheidung zu verbinden.
(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Woh-
nungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
(4) Die durch eine Nebenintervention verursach-
ten Kosten gelten nur dann als notwendig zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im
Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die
Nebenintervention geboten war.
§ 45
Fristen der Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Mo-
nats nach der Beschlussfassung erhoben und in-
nerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung
begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilpro-
zessordnung gelten entsprechend.“
33. Der IV. Teil wird Teil 4.
34. § 61 wird § 46 und die Überschrift wird wie folgt
gefasst:
„§ 46
Veräußerung
ohne erforderliche Zustimmung“.
35. Die §§ 62 bis 64 werden durch die folgenden §§ 47
bis 49 ersetzt:
„§ 47
Auslegung von Altvereinbarungen
Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020
getroffen wurden und die von solchen Vorschriften
dieses Gesetzes abweichen, die durch das Woh-
nungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Ok-
tober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, ste-
hen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom
1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht
entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht
ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der
Regel nicht anzunehmen.
§ 48
Übergangsvorschriften
(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3
in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fas-
sung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor

diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche
Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon
bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses
im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfol-
ger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Ab-
satz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden
Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum
31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigen-
tümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen,
dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut
gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. De-
zember 2020 geltenden Fassung weiter für Verein-
barungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeit-
punkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen
vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen er-
teilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt
geltenden Vorschriften erforderlich waren.
(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarun-
gen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember
2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Ver-
einbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes
1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2
nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, er-
folgt die ausdrückliche Eintragung in allen Woh-
nungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Woh-
nungseigentümers oder der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sonder-
nachfolgern für Geldschulden entgegen der Vor-
gabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich
im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung
gegen den Sondernachfolger eines Wohnungsei-
gentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge
bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.
(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. De-
zember 2022 anwendbar. Eine Person, die am
1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den
Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zer-
tifizierter Verwalter.
(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei
Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften
des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 49
Überleitung
bestehender Rechtsverhältnisse
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein
Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses
Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in
solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Ge-
schäftswert für die Berechnung der hierdurch ver-
anlassten Gebühren der Gerichte und Notare im
Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwan-
zigstel des Einheitswertes des Grundstückes, im
Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigs-
tel des Wertes des Rechtes anzunehmen.
(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur
Überleitung bestehender, auf Landesrecht beru-
hender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Ge-
setz geschaffenen Rechtsformen getroffen wer-
den.“
Artikel 2
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 554 wird wie folgt gefasst:
„§ 554
Barrierereduzierung,
E-Mobilität und Einbruchsschutz
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Ver-
mieter bauliche Veränderungen der Mietsache er-
laubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit
Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener
Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der
Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Verände-
rung dem Vermieter auch unter Würdigung der Inte-
ressen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der
baulichen Veränderung zur Leistung einer besonde-
ren Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt ent-
sprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.“
2. § 554a wird aufgehoben.
3. § 556a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ist Wohnungseigentum vermietet und
haben die Vertragsparteien nichts anderes ver-
einbart, sind die Betriebskosten abweichend von
Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen
den Wohnungseigentümern jeweils geltenden
Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab
billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. In § 578 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 550“ durch
die Angabe „§§ 550, 554“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Justizaktenaufbewahrungsgesetzes
Das Justizaktenaufbewahrungsgesetz vom 22. März
2005 (BGBl. I S. 837, 852), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Namensverzeich-
nisse und“ durch die Wörter „Namens- und sonstige
Verzeichnisse sowie“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Länder können allgemein oder für ein-
zelne Angelegenheiten bestimmen, dass für Akten,
Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Ver-
zeichnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Ver-
ordnung nach Absatz 1 weggelegt wurden, die bis
dahin geltenden landesrechtlichen Aufbewahrungs-
und Speicherungsfristen fortgelten.“
Artikel 4
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 23 Nummer 2 Buchstabe c und § 72 Absatz 2
Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 43 Nr. 1 bis 4
und 6“ durch die Angabe „§ 43 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und § 156 Ab-
satz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 2 und 5“
durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 1 werden nach den Wörtern
„Für die Vollstreckung“ die Wörter „mit dem
Range nach Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.
3. In § 45 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Woh-
nungseigentümer“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung der
Grundbuchordnung
In § 150 Absatz 6 der Grundbuchordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden
ist, wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Grundbuchverfügung
In § 113 Absatz 3 Satz 3 der Grundbuchverfügung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember
2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2030“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Wohnungsgrundbuchverfügung
§ 3 der Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 134), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Buchstabe c werden die Wörter „an be-
stimmten Räumen“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wegen des Gegenstandes und des Inhalts
des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbe-
willigung und einen Nachweis nach § 7 Absatz 2
Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes Bezug ge-
nommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Woh-
nungseigentumsgesetzes); vereinbarte Veräuße-
rungsbeschränkungen (§ 12 des Wohnungseigen-
tumsgesetzes) und Vereinbarungen über die Haftung
von Sondernachfolgern für Geldschulden sind je-
doch ausdrücklich einzutragen (§ 7 Absatz 3 Satz 2
des Wohnungseigentumsgesetzes).“
Artikel 9
Änderung
des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 49
2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
und 49a durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz“.
2. § 49 wird wie folgt gefasst:
Beschlussklagen nach dem
„§ 49
Wohnungseigentumsgesetz
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller
Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses
des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie
übersteigen.“
den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht

3. § 49a wird aufgehoben.
4. Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird folgende Nummer 9020 angefügt:
Nr.
„9020 Umsatzsteuer auf die Kosten . . . .
Auslagentatbestand Höhe
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen
Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert
worden ist, wird folgende Nummer 2016 angefügt:
Nr.
„2016 Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . .
Auslagentatbestand Höhe
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
Artikel 11
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 werden vor dem
Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter
„im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt
die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 €“
2. Nach Nummer 31016 wird folgende Nummer 31017 eingefügt:
Nr.
„31017 Umsatzsteuer auf die Kosten . . . .
eingefügt.
Auslagentatbestand Höhe
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
Artikel 12
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
Nummer 717 angefügt:
Nr.
„717 Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . .
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgende
Auslagentatbestand Höhe
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
Artikel 13
Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
In § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Grunderwerbsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt
durch Artikel 196 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „im Sinne des § 15“ durch die Wörter „nach den
Vorschriften“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
In § 9 Nummer 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert
worden ist, werden die Wörter „Eigentumswohnungen
im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom
14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)“ durch die Wörter
„Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigen-
tumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ er-
setzt.
Artikel 15
Änderung der
Verordnung über Formblätter für die Gliederung
des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
In § 1 Absatz 3 der Verordnung über Formblätter für
die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungs-

unternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I
wird jeweils die Angabe „nach § 20“ durch die Wörter
S. 1334), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Ge- „im Sinne“ ersetzt.
setzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert
worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Ersten
Teils des Wohnungseigentumsgesetzes“ durch die
Wörter „im Sinne des Teil 1 des Wohnungseigentums-
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
§ 19a Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt
durch Artikel 57 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz kann den Wortlaut des Wohnungseigen-
tumsgesetzes in der vom 1. Dezember 2020 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Dezember 2020 in Kraft. Die Artikel 3, 6 und 9 Num-
mer 4 sowie die Artikel 10 bis 12 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2187. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 43ea2c29838ecd62….