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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2187

BGBl. 2020 I S. 2187 · 51.380 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2187
                                     Gesetz
                      zur Förderung der Elektromobilität und
               zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes
       und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften
              (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)
                                              Vom 16. Oktober 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
            Wohnungseigentumsgesetzes

   Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                       „Gesetz
             über das Wohnungseigentum
               und das Dauerwohnrecht
          (Wohnungseigentumsgesetz – WEG)“.
 2. Die Überschrift des I. Teils wird durch die folgenden
    Überschriften ersetzt:
                           „Teil 1

                    Wohnungseigentum

                        Abschnitt 1
                  Begriffsbestimmungen“.
 3. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne
    dieses Gesetzes sind das Grundstück und das
    Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder
    im Eigentum eines Dritten stehen.“
 4. Der bisherige 1. Abschnitt wird Abschnitt 2.
 5. § 3 wird wie wird folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „Sondereigentum“ wird durch das

           Wort „Eigentum“ ersetzt und nach dem Wort
           „Gebäude“ wird die Angabe „(Sondereigen-
           tum)“ eingefügt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Stellplätze gelten als Räume im Sinne des

         Satzes 1.“

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:

        „(2) Das Sondereigentum kann auf einen au-
     ßerhalb des Gebäudes liegenden Teil des
     Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die
     Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken die-
     nenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich

     nicht die Hauptsache.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
     wie folgt gefasst:
        „(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt
     werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen
     Räume in sich abgeschlossen sind und Stell-
     plätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende
     Teile des Grundstücks durch Maßangaben im
     Aufteilungsplan bestimmt sind.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 1“ wird durch die Wör-
         ter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ und die Wörter
         „nach § 14 zulässige“ werden durch die
         Wörter „bei einem geordneten Zusammen-
         leben unvermeidliche“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Soweit sich das Sondereigentum auf außer-
         halb des Gebäudes liegende Teile des Grund-
         stücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen

         Gesetzbuchs entsprechend.“

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Räume“ die
     Wörter „oder Teile des Grundstücks“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 2188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2188
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „unter-
           einander“ die Wörter „und Beschlüsse auf-
           grund einer solchen Vereinbarung“ eingefügt
           und werden die Wörter „2. und 3. Ab-
           schnitts“ durch die Angabe „Abschnitts 4“
           ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu der Verein-
           barung“ gestrichen.
       cc) Satz 3 wird aufgehoben.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im
       Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der
       Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht,
       wenn der Beschluss durch eine Niederschrift,
       bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6
       bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt
       sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren
       nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist.
       Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft
       der Wohnungseigentümer.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach dem Wort „Eintragungsbewilligung“
           werden die Wörter „oder einen Nachweis ge-
           mäß Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die
          Haftung von Sondernachfolgern für Geld-
          schulden sind jedoch ausdrücklich einzutra-
          gen.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                „1. eine von der Baubehörde mit Un-
                    terschrift und Siegel oder Stempel
                    versehene Bauzeichnung, aus der
                    die Aufteilung des Gebäudes und
                    des Grundstücks sowie die Lage

                    und Größe der im Sondereigentum

                    und der im gemeinschaftlichen Ei-

                    gentum stehenden Teile des Ge-

                    bäudes und des Grundstücks er-

                    sichtlich ist (Aufteilungsplan); alle

                    zu demselben Wohnungseigentum
                    gehörenden Einzelräume und Teile
                    des Grundstücks sind mit der je-
                    weils gleichen Nummer zu kenn-
                    zeichnen;“.
          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3
               Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-
               satz 3“ ersetzt.
       bb) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

8. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Sonder-
     eigentum an einer bestimmten Wohnung oder
     an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimm-
     ten Räumen in einem auf dem Grundstück er-
     richteten oder zu errichtenden Gebäude“ durch
     das Wort „Sondereigentum“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vorschriften
          des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1,
          3 bis 5“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
          Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2
          sowie die §§ 5 bis 7“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von
      Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigen-

      tümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch
      gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft
      der Wohnungseigentümer und den anderen
      Wohnungseigentümern anstelle des teilenden
      Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald
      ihm der Besitz an den zum Sondereigentum ge-
      hörenden Räumen übergeben wurde.“
 9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird aufgehoben.
   b) Nummer 3 wird Nummer 2.

10. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

                       „Abschnitt 3

                     Rechtsfähige
         Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

                           § 9a

         Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
     (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
   kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten einge-
   hen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die
   Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht
   mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt
   auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung
   „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder
   „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von
   der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen
   Grundstücks.

     (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

   übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum

   ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Woh-

   nungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechts-

   verfolgung erfordern, und nimmt die entsprechen-

   den Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.

     (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Woh-
   nungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten
   § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.
      (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem
   Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigen-
   tumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlich-
   keiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
   die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder
   während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für
   die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigen-
   tums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs entspre-
   chend anzuwenden. Er kann gegenüber einem
   Gläubiger neben den in seiner Person begründeten
   auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
   mer zustehenden Einwendungen und Einreden gel-
   tend machen, nicht aber seine Einwendungen und
BGBl. 2020, Seite 2189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2189
   Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Woh-
   nungseigentümer. Für die Einrede der Anfechtbar-

   keit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürger-

   lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

     (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemein-
   schaftsvermögen findet nicht statt.

                           § 9b
                        Vertretung

      (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
   wird durch den Verwalter gerichtlich und außerge-
   richtlich vertreten, beim Abschluss eines Grund-
   stückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur auf-
   grund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.
   Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
   keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungs-
   eigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Be-
   schränkung des Umfangs der Vertretungsmacht
   ist Dritten gegenüber unwirksam.

      (2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsit-
   zende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Be-
   schluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer
   die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.“

11. Der bisherige 2. Abschnitt wird Abschnitt 4 und die
    Überschrift wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 4

                 Rechtsverhältnis der
        Wohnungseigentümer untereinander und
      zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geän-
      dert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „unter-
          einander“ die Wörter „und zur Gemeinschaft
          der Wohnungseigentümer“ eingefügt.
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine
      vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder
      die Anpassung einer Vereinbarung verlangen,

      soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung
      aus schwerwiegenden Gründen unter Berück-
      sichtigung aller Umstände des Einzelfalles, ins-
      besondere der Rechte und Interessen der ande-
      ren Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.“
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „sowie die Abänderung oder Auf-
          hebung solcher Vereinbarungen“ werden
          durch die Wörter „die Abänderung oder Auf-
          hebung solcher Vereinbarungen sowie Be-
          schlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung
          gefasst werden,“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer
          Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger
          eines Wohnungseigentümers nicht der Ein-
          tragung in das Grundbuch.“
   e) Die Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Unauflöslich-

      keit“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft
      bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach
      dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungs-
      eigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Ge-
      meinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigen-
      tumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren
      Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen
      hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der
      Berechnung des Wertes dieses Anteils außer
      Betracht.“

14. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „durch Stimmen-
      mehrheit“ gestrichen.

   b) Die Sätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend.“

15. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 13

                    Rechte des
    Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum

      (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit
   nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Son-
   dereigentum nach Belieben verfahren, insbeson-

   dere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder
   in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwir-
   kungen ausschließen.
      (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmä-
   ßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung)
   des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit
   der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestat-
   tung bedarf, soweit keinem der anderen Woh-
   nungseigentümer über das bei einem geordneten
   Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein
   Nachteil erwächst.

                           § 14

           Pflichten des Wohnungseigentümers

     (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der
   Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
   1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen
      und Beschlüsse einzuhalten und

   2. das Betreten seines Sondereigentums und an-
      dere Einwirkungen auf dieses und das gemein-
      schaftliche Eigentum zu dulden, die den Verein-
      barungen oder Beschlüssen entsprechen oder,
      wenn keine entsprechenden Vereinbarungen
      oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über
      das bei einem geordneten Zusammenleben un-
      vermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
     (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber
   den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
   1. deren Sondereigentum nicht über das in Ab-
      satz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu be-
      einträchtigen und
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   2. Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1
      Nummer 2 zu dulden.
     (3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung
   zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht,
   kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld
   verlangen.

                            § 15

                     Pflichten Dritter
     Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Woh-
   nungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Ge-
   meinschaft der Wohnungseigentümer und anderen
   Wohnungseigentümern zu dulden:

   1. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
      und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig
      angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bür-
      gerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
   2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinaus-
      gehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Be-
      ginn in Textform angekündigt wurden; § 555c
      Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4
      und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Ge-
      setzbuchs gelten entsprechend.“

16. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 16
                  Nutzungen und Kosten“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Nutzungen des
           gemeinschaftlichen Eigentums“ durch die
           Wörter „Früchte des gemeinschaftlichen
           Eigentums und des Gemeinschaftsvermö-
           gens“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitge-
          brauch des gemeinschaftlichen Eigentums
          nach Maßgabe des § 14 berechtigt.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Woh-
       nungseigentümer, insbesondere der Verwaltung
       und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des
       gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Woh-
       nungseigentümer nach dem Verhältnis seines
       Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Woh-
       nungseigentümer können für einzelne Kosten
       oder bestimmte Arten von Kosten eine von
       Satz 1 oder von einer Vereinbarung abwei-

       chende Verteilung beschließen.“

   d) Die Absätze 3 bis 8 werden durch folgenden Ab-
      satz 3 ersetzt:

          „(3) Für die Kosten und Nutzungen bei bau-

       lichen Veränderungen gilt § 21.“

17. § 17 wird aufgehoben.

18. § 18 wird § 17 und wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Woh-
           nungseigentümern“ die Wörter „oder der
           Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“

          eingefügt und werden die Wörter „können
          die anderen Wohnungseigentümer“ durch
          die Wörter „kann die Gemeinschaft der Woh-
          nungseigentümer“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1
      liegen insbesondere vor, wenn der Wohnungs-
      eigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröb-
      lich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2
      obliegenden Pflichten verstößt.“
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

   d) Absatz 4 wird Absatz 3.

   e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Das Urteil, durch das ein Wohnungs-
      eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungs-
      eigentums verurteilt wird, berechtigt zur
      Zwangsvollstreckung entsprechend den Vor-
      schriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes
      über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
      verwaltung. Das Gleiche gilt für Schuldtitel im
      Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch
      die sich der Wohnungseigentümer zur Veräuße-
      rung seines Wohnungseigentums verpflichtet.“
19. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
                          „§ 18
               Verwaltung und Benutzung
     (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
   tums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigen-
   tümer.
     (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der
   Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

   1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
      tums sowie
   2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigen-
      tums und des Sondereigentums

   verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der
   Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen
   (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und,
   soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelun-
   gen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
      (3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt,
   ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentü-
   mer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung
   eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittel-
   bar drohenden Schadens notwendig sind.

      (4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der

   Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht
   in die Verwaltungsunterlagen verlangen.“

20. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird gestrichen.

21. Die §§ 19 bis 22 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 19

               Regelung der Verwaltung
            und Benutzung durch Beschluss
      (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftli-
   chen Eigentums und die Benutzung des gemein-
   schaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
   nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
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geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer
eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
  (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Be-
nutzung gehören insbesondere
1. die Aufstellung einer Hausordnung,
2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemein-
   schaftlichen Eigentums,

3. die angemessene Versicherung des gemein-
   schaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der
   Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grund-
   besitzerhaftpflicht,
4. die Ansammlung einer angemessenen Erhal-
   tungsrücklage,
5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Ab-
   satz 1 Satz 1 sowie

6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters
   nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger
   als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungs-
   eigentümer wurde zum Verwalter bestellt und
   weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer
   (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zer-
   tifizierten Verwalters.

                        § 20
             Bauliche Veränderungen
  (1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Er-
haltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus-
gehen (bauliche Veränderungen), können be-
schlossen oder einem Wohnungseigentümer durch
Beschluss gestattet werden.
  (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemes-
sene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinde-
   rungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

3. dem Einbruchsschutz und
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz
   mit sehr hoher Kapazität
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ord-
nungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
   (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder
Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine
bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle
Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die
bauliche Veränderung über das bei einem geordne-
ten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus

beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

   (4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage
grundlegend umgestalten oder einen Wohnungs-
eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber
anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht be-
schlossen und gestattet werden; sie können auch
nicht verlangt werden.

                        § 21
              Nutzungen und Kosten
           bei baulichen Veränderungen
   (1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die
einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf
sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Ge-

   meinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt
   wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen.
   Nur ihm gebühren die Nutzungen.
     (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle
   Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen
   Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16
   Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

   1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen
      Stimmen und der Hälfte aller Miteigentums-
      anteile beschlossen wurde, es sei denn, die bau-
      liche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen
      Kosten verbunden, oder
   2. deren Kosten sich innerhalb eines angemesse-
      nen Zeitraums amortisieren.

   Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

     (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1
   und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen ha-
   ben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen
   haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Ab-
   satz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nut-
   zungen entsprechend § 16 Absatz 1.
      (4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berech-
   tigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass
   ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemes-
   senen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteili-
   gung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3
   entsprechend.
      (5) Die Wohnungseigentümer können eine ab-
   weichende Verteilung der Kosten und Nutzungen
   beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen
   einem Wohnungseigentümer, der nach den vorste-
   henden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine
   Kosten auferlegt werden.

                           § 22

                      Wiederaufbau
      Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines
   Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch
   eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt,
   so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder
   verlangt werden.“
22. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Wohnungseigentümer können beschließen,

      dass Wohnungseigentümer an der Versammlung
      auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen
      und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz
      oder teilweise im Wege elektronischer Kommu-
      nikation ausüben können.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter
          „in Textform“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Wohnungseigentümer können beschlie-
          ßen, dass für einen einzelnen Gegenstand die
          Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.“
BGBl. 2020, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2192
23. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die
      Wörter „in Textform“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „auch, falls ein
      Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vor-
      sitzenden oder seinem Vertreter“ durch die Wör-
      ter „auch durch den Vorsitzenden des Verwal-
      tungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch
      Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer“
      ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch
      das Wort „drei“ ersetzt.
   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort

           „unverzüglich“ eingefügt.

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

24. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                     „Beschlussfassung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet

       die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“

   c) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
      Absatz 3 ersetzt:
         „(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit
       der Textform.“

   d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geän-
      dert:

       aa) Die Wörter „der anderen Wohnungseigentü-
           mer“ werden gestrichen.
       bb) Die Angabe „§ 18“ wird durch die Angabe
           „§ 17“ ersetzt.

25. § 26 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 26

        Bestellung und Abberufung des Verwalters
     (1) Über die Bestellung und Abberufung des Ver-
   walters beschließen die Wohnungseigentümer.
      (2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre
   vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestel-
   lung nach der Begründung von Wohnungseigentum
   aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte
   Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten
   Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühes-

   tens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst

   werden kann.

      (3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen wer-

   den. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätes-

   tens sechs Monate nach dessen Abberufung.

      (4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine
   öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wer-
   den muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift
   über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unter-

   schriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Perso-

   nen öffentlich beglaubigt sind.

      (5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind
   nicht zulässig.“

26. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
                          „§ 26a
                  Zertifizierter Verwalter
      (1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeich-
   nen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer
   durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über
   die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen recht-
   lichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse
   verfügt.

     (2) Das Bundesministerium der Justiz und für
   Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
   verordnung nähere Bestimmungen über die
   Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In
   der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbe-

   sondere festgelegt werden:

   1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren

      der Prüfung;
   2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;
   3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische
      Personen und Personengesellschaften als zerti-
      fizierte Verwalter bezeichnen dürfen;

   4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund an-

      derweitiger Qualifikationen von der Prüfung be-

      freit sind, insbesondere weil sie die Befähigung
      zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit
      immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine
      abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobi-
      lienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder
      einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen.“

27. Die §§ 27 bis 29 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 27
        Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
     (1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemein-
   schaft der Wohnungseigentümer berechtigt und
   verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Ver-

   waltung zu treffen, die

   1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu
      erheblichen Verpflichtungen führen oder
   2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung
      eines Nachteils erforderlich sind.
     (2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte
   und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss ein-
   schränken oder erweitern.

                           § 28

                    Wirtschaftsplan,

          Jahresabrechnung, Vermögensbericht

      (1) Die Wohnungseigentümer beschließen über

   die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach

   § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vor-

   gesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der
   Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirt-
   schaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die vo-
   raussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

      (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen

   die Wohnungseigentümer über die Einforderung von

   Nachschüssen oder die Anpassung der beschlosse-
   nen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter
   eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahres-
BGBl. 2020, Seite 2193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2193
    abrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die
    Einnahmen und Ausgaben enthält.
      (3) Die Wohnungseigentümer können beschlie-
    ßen, wann Forderungen fällig werden und wie sie
    zu erfüllen sind.

      (4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalen-

    derjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der

    den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten

    Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen

    Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögens-

    bericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfü-

    gung zu stellen.

                                 § 29
                       Verwaltungsbeirat

       (1) Wohnungseigentümer können durch Be-
    schluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats be-
    stellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere
    Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter
    zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem
    Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
       (2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und über-
    wacht den Verwalter bei der Durchführung seiner
    Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresab-
    rechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28
    Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst wer-
    den, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen
    Stellungnahme versehen werden.

      (3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats un-
    entgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe
    Fahrlässigkeit zu vertreten.“

28. Der bisherige 4. Abschnitt wird Abschnitt 5.

29. Die Überschrift des § 30 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 30
                   Wohnungserbbaurecht“.

30. Der II. Teil wird Teil 2.
31. § 32 Absatz 2 Satz 4 bis 7 werden aufgehoben.
32. Der III. Teil wird wie folgt gefasst:

                                „Teil 3
                    Verfahrensvorschriften

                                 § 43

                         Zuständigkeit
       (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Ge-
    richt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei
    diesem Gericht kann auch die Klage gegen Woh-
    nungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1
    erhoben werden.
       (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grund-
    stück liegt, ist ausschließlich zuständig für

    1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der

       Wohnungseigentümer untereinander,

    2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten
       zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigen-
       tümer und Wohnungseigentümern,

    3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des
       Verwalters einschließlich solcher über Ansprü-
       che eines Wohnungseigentümers gegen den
       Verwalter sowie

    4. Beschlussklagen gemäß § 44.

                                § 44
                      Beschlussklagen

       (1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungs-

    eigentümers einen Beschluss für ungültig erklären

    (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststel-

    len (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige

    Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage ei-

    nes Wohnungseigentümers den Beschluss fassen

    (Beschlussersetzungsklage).

      (2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der
    Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat
    den Wohnungseigentümern die Erhebung einer
    Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere
    Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und
    Entscheidung zu verbinden.

      (3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Woh-
    nungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
       (4) Die durch eine Nebenintervention verursach-
    ten Kosten gelten nur dann als notwendig zur
    zweckentsprechenden      Rechtsverteidigung     im
    Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die
    Nebenintervention geboten war.

                                § 45

                Fristen der Anfechtungsklage

      Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Mo-
    nats nach der Beschlussfassung erhoben und in-
    nerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung

    begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilpro-
    zessordnung gelten entsprechend.“
33. Der IV. Teil wird Teil 4.

34. § 61 wird § 46 und die Überschrift wird wie folgt
    gefasst:
                                „§ 46

                        Veräußerung
              ohne erforderliche Zustimmung“.
35. Die §§ 62 bis 64 werden durch die folgenden §§ 47
    bis 49 ersetzt:

                                „§ 47

             Auslegung von Altvereinbarungen
       Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020
    getroffen wurden und die von solchen Vorschriften
    dieses Gesetzes abweichen, die durch das Woh-
    nungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Ok-
    tober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, ste-
    hen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom
    1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht
    entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht

    ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der

    Regel nicht anzunehmen.

                                § 48

                   Übergangsvorschriften

       (1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3
    in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fas-
    sung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor
BGBl. 2020, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194
  diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche
  Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon
  bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses
  im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfol-
  ger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Ab-
  satz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden
  Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum
  31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigen-
  tümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen,
  dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut
  gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bür-
  gerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

     (2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. De-
  zember 2020 geltenden Fassung weiter für Verein-
  barungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeit-
  punkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen
  vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen er-
  teilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt

  geltenden Vorschriften erforderlich waren.

     (3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarun-

  gen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember

  2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Ver-

  einbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes

  1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2

  nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, er-

  folgt die ausdrückliche Eintragung in allen Woh-

  nungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Woh-

  nungseigentümers oder der Gemeinschaft der

  Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sonder-

  nachfolgern für Geldschulden entgegen der Vor-

  gabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich

  im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung
  gegen den Sondernachfolger eines Wohnungsei-
  gentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge
  bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

      (4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. De-
  zember 2022 anwendbar. Eine Person, die am
  1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft
  der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den
  Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der
  Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zer-
  tifizierter Verwalter.

    (5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei
  Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften
  des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin
  geltenden Fassung weiter anzuwenden.

                          § 49
                    Überleitung
           bestehender Rechtsverhältnisse

     (1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein

  Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses
  Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in
  solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Ge-
  schäftswert für die Berechnung der hierdurch ver-
  anlassten Gebühren der Gerichte und Notare im
  Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwan-
  zigstel des Einheitswertes des Grundstückes, im
  Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigs-
  tel des Wertes des Rechtes anzunehmen.

    (2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur
  Überleitung bestehender, auf Landesrecht beru-

   hender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Ge-
   setz geschaffenen Rechtsformen getroffen wer-
   den.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 554 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 554

                 Barrierereduzierung,

            E-Mobilität und Einbruchsschutz

     (1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Ver-

  mieter bauliche Veränderungen der Mietsache er-

  laubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit

  Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener

  Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der

  Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Verände-

  rung dem Vermieter auch unter Würdigung der Inte-

  ressen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

  Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der

  baulichen Veränderung zur Leistung einer besonde-

  ren Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt ent-

  sprechend.

    (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
  Vereinbarung ist unwirksam.“

2. § 554a wird aufgehoben.

3. § 556a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Ist Wohnungseigentum vermietet und
     haben die Vertragsparteien nichts anderes ver-
     einbart, sind die Betriebskosten abweichend von
     Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen
     den Wohnungseigentümern jeweils geltenden
     Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab
     billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. In § 578 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 550“ durch
   die Angabe „§§ 550, 554“ ersetzt.

                       Artikel 3

                   Änderung des
        Justizaktenaufbewahrungsgesetzes

  Das Justizaktenaufbewahrungsgesetz vom 22. März
2005 (BGBl. I S. 837, 852), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Namensverzeich-
   nisse und“ durch die Wörter „Namens- und sonstige
   Verzeichnisse sowie“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Länder können allgemein oder für ein-
  zelne Angelegenheiten bestimmen, dass für Akten,
  Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Ver-
  zeichnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Ver-
  ordnung nach Absatz 1 weggelegt wurden, die bis
  dahin geltenden landesrechtlichen Aufbewahrungs-
  und Speicherungsfristen fortgelten.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes

   In § 23 Nummer 2 Buchstabe c und § 72 Absatz 2
Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 43 Nr. 1 bis 4
und 6“ durch die Angabe „§ 43 Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 5

                 Änderung des
               Gesetzes über die
 Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
   Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und § 156 Ab-
   satz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 2 und 5“
   durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird aufgehoben.
  b) In dem neuen Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Für die Vollstreckung“ die Wörter „mit dem
     Range nach Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.

3. In § 45 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Woh-
   nungseigentümer“ gestrichen.

                         Artikel 6
                     Änderung der
                   Grundbuchordnung
   In § 150 Absatz 6 der Grundbuchordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden
ist, wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“
ersetzt.

                         Artikel 7
                     Änderung der
                  Grundbuchverfügung

  In § 113 Absatz 3 Satz 3 der Grundbuchverfügung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember
2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2030“ ersetzt.

                         Artikel 8

                    Änderung der
             Wohnungsgrundbuchverfügung
   § 3 der Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 134), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Buchstabe c werden die Wörter „an be-
   stimmten Räumen“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Wegen des Gegenstandes und des Inhalts
      des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbe-
      willigung und einen Nachweis nach § 7 Absatz 2
      Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes Bezug ge-
      nommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Woh-
      nungseigentumsgesetzes); vereinbarte Veräuße-
      rungsbeschränkungen (§ 12 des Wohnungseigen-
      tumsgesetzes) und Vereinbarungen über die Haftung
      von Sondernachfolgern für Geldschulden sind je-
      doch ausdrücklich einzutragen (§ 7 Absatz 3 Satz 2
      des Wohnungseigentumsgesetzes).“
                                                     Artikel 9
                                                  Änderung
des
                                             Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 49
2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie

und 49a durch folgende Angabe ersetzt:
  „§ 49   Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz“.
2. § 49 wird wie folgt gefasst:

                                  Beschlussklagen nach dem

„§ 49
Wohnungseigentumsgesetz
    Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller
  Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses
  des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie
  übersteigen.“
den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht
BGBl. 2020, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196
3. § 49a wird aufgehoben.
4. Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird folgende Nummer 9020 angefügt:
             Nr.
        „9020           Umsatzsteuer auf die Kosten . . . .
        Auslagentatbestand                                                             Höhe
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   in voller Höhe“.
                           Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

                  Artikel 10
Änderung des Gesetzes
                                                      über Gerichtskosten in Familiensachen
  Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert
worden ist, wird folgende Nummer 2016 angefügt:
       Nr.
    „2016           Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . .

     Auslagentatbestand                                                                Höhe
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   in voller Höhe“.
                       Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

           Artikel 11
Änderung des
                                                         Gerichts- und Notarkostengesetzes
   Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 werden vor dem

Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter
   „im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt
   die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 €“
2. Nach Nummer 31016 wird folgende Nummer 31017 eingefügt:
             Nr.
       „31017           Umsatzsteuer auf die Kosten . . . .
eingefügt.

        Auslagentatbestand                                                             Höhe
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   in voller Höhe“.
                           Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

           Artikel 12
Änderung des
                                                           Gerichtsvollzieherkostengesetzes
   Der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
Nummer 717 angefügt:
       Nr.
    „717            Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . .
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgende

     Auslagentatbestand                                                                Höhe
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   in voller Höhe“.
                       Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

                                Artikel 13
                         Änderung des
                   Grunderwerbsteuergesetzes

   In § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Grunderwerbsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt
durch Artikel 196 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „im Sinne des § 15“ durch die Wörter „nach den
Vorschriften“ ersetzt.

                                Artikel 14

                        Änderung des
                    Gewerbesteuergesetzes

   In § 9 Nummer 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert
worden ist, werden die Wörter „Eigentumswohnungen
im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom
14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)“ durch die Wörter
„Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigen-
tumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ er-
setzt.

                                    Artikel 15

                 Änderung der
  Verordnung über Formblätter für die Gliederung
des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

   In § 1 Absatz 3 der Verordnung über Formblätter für
die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungs-
BGBl. 2020, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197
unternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I

wird jeweils die Angabe „nach § 20“ durch die Wörter
S. 1334), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Ge-   „im Sinne“ ersetzt.
setzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert
worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Ersten
Teils des Wohnungseigentumsgesetzes“ durch die
Wörter „im Sinne des Teil 1 des Wohnungseigentums-
gesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 16
                  Änderung des
       Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
   In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
§ 19a Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt
durch Artikel 57 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz

                          Artikel 17
                   Bekanntmachungserlaubnis

     Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
   cherschutz kann den Wortlaut des Wohnungseigen-
   tumsgesetzes in der vom 1. Dezember 2020 an gelten-
   den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                          Artikel 18
                         Inkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
   1. Dezember 2020 in Kraft. Die Artikel 3, 6 und 9 Num-
   mer 4 sowie die Artikel 10 bis 12 treten am Tag nach
   der Verkündung in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 16. Oktober

2020
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2187. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 43ea2c29838ecd62….