Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
Stand: 17.10.2024
Wird zitiert von 228
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2008 – VIII ZR 275/07Zitiert von 6
- BGH, 28.09.2011 – VIII ZR 242/10Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Wohnraummiete: Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags; Anforderungen an den Inhalt der Modernisierungsankündigung; Durchsetzung des Duldungsanspruchs durch einzelne Mitglieder einer Vermieter-BruchteilsgemeinschaftZitiert von 18
- LG Berlin, 08.01.2020 – 66 S 181/18Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.11.2011 – 2 U 73/11
- BGH, 13.02.2008 – VIII ZR 105/07Zitiert von 17
- BGH, 08.12.2021 – VIII ZR 32/20Wohnraummietvertrag: Erheblichkeit des zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigenden MietrückstandsZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 46/25Anwendbarkeit des § 556c BGB bei Umstellung von durch Mieter betriebenen Einzelöfen auf gewerbliche WärmelieferungZitiert von 1
- BGH, 18.11.2025 – VIII ZR 174/25Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Revisionsverfahren eines MietrechtsstreitesZitiert von 2
- BGH, 26.03.2025 – VIII ZR 282/23(Mieterhöhung aufgrund einer energetischen Modernisierung)
228 Entscheidungen zu § 554 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 554 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/554#abs-1 (1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/554#abs-2 (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.