Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
Stand: 17.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/554#abs-1 (1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/554#abs-2 (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 165 Entscheidungen zu § 554 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2008 – VIII ZR 275/07Zitiert von 6
- BGH, 28.09.2011 – VIII ZR 242/10Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Wohnraummiete: Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags; Anforderungen an den Inhalt der Modernisierungsankündigung; Durchsetzung des Duldungsanspruchs durch einzelne Mitglieder einer Vermieter-BruchteilsgemeinschaftZitiert von 18
- LG Berlin, 08.01.2020 – 66 S 181/18Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.11.2011 – 2 U 73/11
- BGH, 13.02.2008 – VIII ZR 105/07Wohnraummietrecht: Befugnis des Grundstückserwerbers zur Ankündigung und gerichtlichen Geltendmachung von Modernisierungsmaßnahmen vor Grundbucheintragung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 08.12.2021 – VIII ZR 32/20Wohnraummietvertrag: Erheblichkeit des zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigenden MietrückstandsZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Neubrandenburg, 19.12.2024 – 109 C 353/23
- LG Hamburg, 13.12.2024 – 311 S 44/24
- AG Köln, 13.12.2024 – 208 C 460/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 554 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.10.2024 Ausfertigung
§ 554 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2024 I Nr. 306
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 554 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
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11.03.2013 Ausfertigung
§ 554 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I 434)
BGBl. 2013 I S. 434
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