Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 75
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.03.2018 – VIII ZR 104/17Wohnraummiete: Beschränkung der Kündigung wegen Eigenbedarfs bei Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine PersonengesellschaftZitiert von 13
- BGH, 06.08.2025 – VIII ZR 161/24Kündigungssperrfrist bei Erwerb von Wohnungseigentum; Anwendung des § 577a Abs. 2a BGB bei gestufter Veräußerung durch PersonengesellschaftZitiert von 5
- BGH, 21.01.2026 – VIII ZR 247/24Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Wohnungseigentum und anschließender Veräußerung an eine GbRZitiert von 1
- BGH, 22.06.2022 – VIII ZR 356/20Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung; Übertragung eines Miteigentumsanteils an einen bisherigen Miteigentümer; Berufung des überlebenden Mitmieters auf die KündigungssperrfristZitiert von 5
- VG Stuttgart, 09.11.2004 – 5 K 2058/03Zitiert von 2
- BGH, 10.07.2024 – VIII ZR 276/23Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der Kündigungsbeschränkung bei WohnungsumwandlungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 09.10.2025 – 19 K 211/22
- AG Frankfurt am Main, 19.12.2024 – 33026 C 128/24
- BGH, 10.04.2024 – VIII ZR 286/22Eigenbedarfskündigung für beabsichtigte "Mischnutzung" zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie für eigene WohnzweckeZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 577a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/577a#abs-1 (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/577a#abs-1a (1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/577a#abs-2 (2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/577a#abs-2a (2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/577a#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.