Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/578?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/578?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/578?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 578 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 578 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 578 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2648)
BGBl. 2018 I S. 2648
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11.03.2013 Ausfertigung
§ 578 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I 434)
BGBl. 2013 I S. 434
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