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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2648
BGBl. 2018 I S. 2648 · 12.120 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung
(Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG)
der Mietsache
Vom 18. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach der
Angabe „§ 559“ die Angabe „oder § 559c“ eingefügt.
2. In § 556e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 559
Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 559 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt.
3. § 556g wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf
§ 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter ver-
pflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Ver-
tragserklärung über Folgendes unaufgefordert
Auskunft zu erteilen:
1. im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch
die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vor-
mietverhältnisses war,
2. im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in
den letzten drei Jahren vor Beginn des Miet-
verhältnisses Modernisierungsmaßnahmen
durchgeführt wurden,
3. im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die
Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals
genutzt und vermietet wurde,
4. im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich
um die erste Vermietung nach umfassender
Modernisierung handelt.
Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt
hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder
§ 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter
die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der
vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich
erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft
auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete
berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in
der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er
sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige
Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in
der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a
Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese
Auskunft beziehen.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absät-
zen 2 und 3“ durch die Wörter „nach den Absät-
zen 1a bis 3“ ersetzt.
4. In § 558 Absatz 5 werden die Wörter „des § 559a
Abs. 1 mit 11 vom Hundert“ durch die Wörter „des
§ 559a Absatz 1 mit 8 Prozent“ ersetzt.
5. § 559 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „um 11 Prozent“
durch die Wörter „um 8 Prozent“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete
nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete
innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen
nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr
als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhö-
hung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohn-
fläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1
nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohn-
fläche erhöhen.“
6. Nach § 559b werden die folgenden §§ 559c
und 559d eingefügt:
„§ 559c
Vereinfachtes Verfahren
(1) Übersteigen die für die Modernisierungsmaß-
nahme geltend gemachten Kosten für die Wohnung
vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 10 000 Euro
nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach
einem vereinfachten Verfahren berechnen. Als Kos-
ten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich
gewesen wären (§ 559 Absatz 2), werden pauschal
30 Prozent der nach Satz 1 geltend gemachten Kos-
ten abgezogen. § 559 Absatz 4 und § 559a Absatz 2
Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung.
(2) Hat der Vermieter die Miete in den letzten fünf
Jahren bereits nach Absatz 1 oder nach § 559 er-
höht, so mindern sich die Kosten, die nach Absatz 1
Satz 1 für die weitere Modernisierungsmaßnahme
geltend gemacht werden können, um die Kosten,
die in diesen früheren Verfahren für Modernisierungs-
maßnahmen geltend gemacht wurden.
(3) § 559b gilt für das vereinfachte Verfahren ent-
sprechend. Der Vermieter muss in der Mieterhö-

hungserklärung angeben, dass er die Mieterhöhung
nach dem vereinfachten Verfahren berechnet hat.
(4) Hat der Vermieter eine Mieterhöhung im ver-
einfachten Verfahren geltend gemacht, so kann er
innerhalb von fünf Jahren nach Zugang der Miet-
erhöhungserklärung beim Mieter keine Mieterhöhun-
gen nach § 559 geltend machen. Dies gilt nicht,
1. soweit der Vermieter in diesem Zeitraum Moder-
nisierungsmaßnahmen auf Grund einer gesetz-
lichen Verpflichtung durchzuführen hat und er
diese Verpflichtung bei Geltendmachung der
Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren nicht
kannte oder kennen musste,
2. sofern eine Modernisierungsmaßnahme auf
Grund eines Beschlusses von Wohnungseigentü-
mern durchgeführt wird, der frühestens zwei
Jahre nach Zugang der Mieterhöhungserklärung
beim Mieter gefasst wurde.
(5) Für die Modernisierungsankündigung, die zu
einer Mieterhöhung nach dem vereinfachten Verfah-
ren führen soll, gilt § 555c mit den Maßgaben, dass
1. der Vermieter in der Modernisierungsankündigung
angeben muss, dass er von dem vereinfachten
Verfahren Gebrauch macht,
2. es der Angabe der voraussichtlichen künftigen
Betriebskosten nach § 555c Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 nicht bedarf.
§ 559d
Pflichtverletzungen bei Ankündigung
oder Durchführung einer baulichen Veränderung
Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflich-
ten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn
1. mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von
zwölf Monaten nach deren angekündigtem Beginn
oder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt sind, nach
Zugang der Ankündigung der baulichen Verände-
rung begonnen wird,
2. in der Ankündigung nach § 555c Absatz 1 ein Be-
trag für die zu erwartende Mieterhöhung angege-
ben wird, durch den die monatliche Miete min-
destens verdoppelt würde,
3. die bauliche Veränderung in einer Weise durch-
geführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, ob-
jektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters
zu führen, oder
4. die Arbeiten nach Beginn der baulichen Verände-
rung mehr als zwölf Monate ruhen.
Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Vermieter dar-
legt, dass für das Verhalten im Einzelfall ein nach-
vollziehbarer objektiver Grund vorliegt.“
7. Dem § 578 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räu-
men durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der
Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die
Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf
zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absät-
zen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die
§§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1
bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1,
§ 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a
Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entspre-
chend anzuwenden. Solche Verträge können zusätz-
lich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten
Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen
werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf
der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertra-
gene öffentliche Aufgaben nutzen will.“
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden
ist, wird folgender § 49 angefügt:
„§ 49
Übergangsvorschriften zum
Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018
(1) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 ent-
standenes Mietverhältnis sind die §§ 555c und 559 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden
Fassung weiter anzuwenden, wenn dem Mieter bei Mo-
dernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach § 555c
Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis ein-
schließlich 31. Dezember 2018 zugegangen ist. Hat der
Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht oder
nicht ordnungsgemäß nach § 555c Absatz 1 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angekündigt, so gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass es an Stelle des Zugangs
der Mitteilung nach § 555c Absatz 1 Satz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs auf den Zugang der Mieterhöhungs-
erklärung nach § 559b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ankommt. § 559c des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs ist nur anzuwenden, wenn der Vermieter
die Modernisierungsmaßnahme nach dem 31. Dezem-
ber 2018 angekündigt hat. § 559d des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs ist nur anzuwenden auf ein Verhalten nach
dem 31. Dezember 2018.
(2) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 ent-
standenes Mietverhältnis ist § 556g Absatz 1a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. § 556g
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in der bis
einschließlich 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
weiter auf Mietverhältnisse anzuwenden, die bis zu
diesem Zeitpunkt im Anwendungsbereich der §§ 556d
bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen
worden sind.
(3) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 ent-
standenes Mietverhältnis ist § 578 Absatz 3 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1313), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 29 des Ge-
setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 6
Durchführung einer baulichen
Veränderung in missbräuchlicher Weise
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, ei-
nen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung
oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhält-
nisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in ei-
ner Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeig-
net ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Be-
lastungen des Mieters zu führen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2648. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5364e0ed2a01c140….