Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556c#abs-1 (1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn
Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556c#abs-2 (2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556c#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556c#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 556c BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 47/25Umstellung von Mieter-Einzelöfen auf gewerbliches Wärme-ContractingZitiert von 1
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 46/25Anwendbarkeit des § 556c BGB bei Umstellung von durch Mieter betriebenen Einzelöfen auf gewerbliche WärmelieferungZitiert von 1
- AG Frankenthal (Pfalz), 20.06.2022 – 3a C 23/22Zitiert von 1
- BGH, 21.03.2023 – EnVR 83/20Vorabentscheidungsersuchen in energierechtlichem Rechtsstreit zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verteilernetzbetreiber; Antrag auf Anonymisierung der Daten
- BGH, 30.11.2021 – VIII ZR 81/20Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich gerechtfertigte ordentliche Kündigung des Vermieters; HärtegründeZitiert von 21
- BGH, 12.11.2014 – VIII ZR 112/14Wohnraummiete: Formelle Ordnungsgemäßheit einer auf einer Schätzung beruhenden Heiz- und WarmwasserkostenabrechnungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 07.12.2023 – V R 15/21Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus HeizungsanlageZitiert von 9
- AG Dortmund, 12.08.2014 – 425 C 4765/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 556c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.04.2015 Ausfertigung
§ 556c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I 610)
BGBl. 2015 I S. 610
BGBl. 2015 I S. 610 Gesetzgebungsmaterialien
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