Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund65 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/577#abs-1 (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/577#abs-2 (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/577#abs-3 (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/577#abs-4 (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/577#abs-5 (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 576b § 577a