Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 671
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Nach Gewicht
- BGH, 29.03.2017 – VIII ZR 45/16Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses: Berechtigtes Interesse des Vermieters bei Geltendmachung eines Berufs- oder Geschäftsbedarfs; Interessenabwägung; Eigentumsgarantie; Bildung grober Leitlinien anhand bestimmter Fallgruppen; Nähe zum Eigenbedarf bei sog. "Mischnutzung"; Nähe zur Verwertungskündigung bei Nutzung der Wohnung ausschließlich zu geschäftlichen ZweckenZitiert von 21
- BGH, 14.12.2016 – VIII ZR 232/15Wohnraummiete: Kündigung einer GbR wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter; Pflicht des Vermieters zum Angebot einer Alternativwohnung; Anspruch auf Schadensersatz in Geld bei Verletzung dieser AnbietpflichtZitiert von 42
- BGH, 10.05.2017 – VIII ZR 292/15(Ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter nach der Generalklausel des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zwecks Durchführung eines sozialen Wohngruppenprojekts durch einen Dritten)Zitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 9/22Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 8/22Zitiert von 1
- BGH, 10.04.2024 – VIII ZR 286/22Eigenbedarfskündigung für beabsichtigte "Mischnutzung" zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie für eigene WohnzweckeZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 4/23
- BGH, 21.04.2026 – VIII ZR 221/25
- AG Düsseldorf, 10.02.2026 – 21 C 289/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 573 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573#abs-1 (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573#abs-2 (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573#abs-3 (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.