Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/552#abs-1 (1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/552#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

§ 551 § 553